Europäische Union

2001/856/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack — Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926)

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Quellenkennung: 32001D0856. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bedingungen gewährt wurden". (92) Außerdem ist Belgien der Meinung, dass seine Mitteilung vom 2. April 1998, mit der es auf das Auskunftsersuchen der Kommission geantwortet hat, "keinesfalls mit der vorherigen Notifizierung eines Beihilfeprojekts gleichgesetzt werden kann". Folglich kann Heye "sich nicht auf den Vertrauensschutz hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe berufen, da die fraglichen öffentlichen Interventionen nicht unter Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 88 des Vertrags gewährt wurden, falls die Kommission diese wider Erwarten als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfen einstufen sollte". (93) Hingegen teilt Belgien die vom Heye-Konzern in seinen Bemerkungen bekundete Auffassung, dass die wallonischen öffentlichen Interventionen dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entsprachen. (94) Hinsichtlich der Behauptung von Heye, er habe aus den von der SRIW als Darlehen gewährten öffentlichen Mitteln keinerlei Vorteil gezogen, verweist Belgien auf sein Exposé zu dem tatsächlichen Empfänger des möglicherweise in den beiden Darlehen enthaltenen Beihilfeelements. Im übrigen ist es der Ansicht, dass "Heye sich dieses Arguments offensichtlich bedient, um sich gegebenenfalls der Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe zu entziehen ...". (95) Was die Bemerkungen einer der beteiligten Parteien anbelangt, die sich über die Fortsetzung der Aktivitäten von Ghlin nach der Übernahme des Standorts besorgt zeigt, so bestätigt Belgien, dass es, falls "die Wallonische Region zugunsten der am ehemaligen Betriebsstandort der Gesellschaft Verlipack Ghlin tätigen neuen Firma zu intervenieren beabsichtigte, die in Artikel 88 des Vertrages vorgesehenen Verfahrensvorschriften anwenden werde, die durch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ausgestaltet werden". (96) Schließlich ist Belgien der Ansicht, dass die "Kommission dem von einer anonymen Person übermittelten Schriftstück(25) schlicht und einfach keine Beachtung schenken solle, weil sie einerseits seinen Verfasser nicht ermitteln und ihn demzufolge nicht als beteiligte Partei im Verfahren ansehen könne und weil andererseits bereits der Umstand einer anonymen Zusendung aus ethischer Sicht Anlass sein müsse, es zu ignorieren". (97) Hierzu verweist die Kommission Belgien auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, dem zufolge "ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte", ersuchen kann. V. BEWERTUNG DER BEIHILFE (98) Die von der Wallonischen Region im April 1997 vorgenommene Kapitalzuführung zugunsten von Verlipack sowie die beiden Darlehen, die im März 1997 von der SRIW an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack vergeben wurden, stammen aus öffentlichen Mitteln. Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind jedoch Beihilfen, die von den Staaten oder aus staatlichen Mitteln in welcher Form auch immer gewährt werden und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (99) Gemäß den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen besteht eine Beihilfevermutung, wenn die Beteiligung mit anderen Beihilfemöglichkeiten kombiniert ist, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden müssen. Es ist zu vermuten, dass die beiden Darlehen, die von der SRIW an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack vergeben wurden, eine Beihilfe darstellen und in Kombination mit der Kapitalzuführung für Verlipack durch die Wallonische Region Gegenstand einer Notifizierung hätten sein müssen. Die Kommission bedauert, dass Belgien ihr die beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. BEF nicht notifiziert hat, damit sie nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Entscheidung dazu erlassen kann. Durch die unterlassene Notifizierung ist Belgien seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachgekommen. (100) Überdies konnte die Kommission aufgrund dieser fehlenden Information von ausschlaggebender Bedeutung keine korrekte und effiziente Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleisten, wodurch sie sich veranlasst sehen kann, ihre Entscheidung vom 16. September 1998 zu widerrufen. V.1. Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers (101) Gemäß den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen, wenn neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar wären. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. September 1998 anhand der Informationen, die von Belgien anlässlich der Prüfung seiner gleichzeitig erfolgten Minoritätsintervention in Höhe von 350 Mio. BEF zugunsten von Verlipack offiziell übermittelt wurden. Den Informationen zufolge, die der Kommission nach ihrer vorgenannten Entscheidung zur Verfügung standen, hat Heye jedoch kein Risikokapital, sondern aus staatlichen Quellen stammende Mittel zugeführt. (102) Hingegen begünstigt jegliche von einem Staat gewährte Beihilfe, die nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entspricht, das Empfängerunternehmen und kann im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (103) Den Leitlinien zufolge wäre dies der Fall bei der Bereitstellung von Kapital für Unternehmen, deren Kapital von privaten und öffentlichen Anlegern gehalten wird, wenn die staatliche Beteiligung erheblich höher ausfällt als bei der ursprünglichen Aufteilung und die im Verhältnis geringere Beteiligung der privaten Anteilseigner im wesentlichen den schlechten Rentabilitätsaussichten des Unternehmens zuzuschreiben ist. Darüber hinaus kann es sich um eine Beihilfe handeln, wenn die Finanzlage des Unternehmens und insbesondere Struktur und Ausmaß der Verschuldung so geartet sind, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite des angelegten Kapitals zu erwarten. (104) Die von den Standorten Ghlin und Jumet erzielten Ergebnisse wiesen für 1996 gegenüber den Vorjahren erhebliche Betriebsverluste sowie stark rückläufige Umsätze auf. Die Kommission stellt gleichwohl fest, dass parallel zu der Intervention der Wallonischen Region im April 1997 Beiträge von Banken geleistet wurden und sie sich auf einen von Heye erarbeiteten ausführlichen Geschäftsplan und umfangreichen Investitionsplan stützen konnte. Es scheint, dass die Wallonische Region zum Zeitpunkt ihrer Intervention mit einer langfristigen Rentabilität von Verlipack rechnen konnte. Dennoch ist die Kommission erstaunt darüber, dass sich Belgien heute fragt, ob der Heye-Konzern seine Partner, darunter die "nicht zum Glassektor gehörende" Wallonische Region, nicht getäuscht habe. Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Wallonische Region seit 1989 Aktionär der wallonischen Produktionsstandorte von Verlipack ist und seinerzeit 49 % ihres Kapitals hielt und daher volle Kenntnis sowohl von den seitdem von Verlipack erzielten Ergebnissen als auch von der anhaltenden Schwäche des Marktes in Europa hatte(26). (105) Gleichwohl war der Wallonischen Region bewusst, dass keine private Zuführung von Risikokapital bestand, da dieses von einer gemeinnützigen wallonischen Gesellschaft stammte. (106) Die Kommission stellt hierzu einen relativen Rückzug des Heye-Konzerns zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Holding II im April 1997 fest. Belgien zufolge ging die Initiative zu der Darlehensnahme von Heye aus. Die SRIW forderte in ihrem Schreiben vom 21. November 1996 Heye auf, "50 % eines Risikos abzudecken, welches Heye als gering einschätzt". In Anbetracht der Glaubwürdigkeit von Heye fragt sich die Kommission in der Tat, weshalb diese Gruppe zur Finanzierung ihrer Beteiligung an Verlipack ein öffentliches Finanzinstitut in Anspruch genommen hat, wenn nicht einzig und allein zu dem Zweck, durch die Bedingungen der Darlehensverträge, die ihm von der SRIW gewährt wurden, ein Hoechstmaß an Risiken auszuschalten. (107) Die Kommission bezweifelt, dass sich der Heye-Konzern, dessen Beziehungen zu Verlipack zuvor auf technische Hilfe beschränkt waren, ohne die gewissermaßen seine gesamte Kapitaleinlage abdeckende öffentliche Intervention tatsächlich finanziell in dieser Gesellschaft engagiert hätte. Hierzu bemerkt die Kommission, dass die finanzielle Situation von Verlipack vor dem Eintritt von Heye nicht auf eine Lebensfähigkeit schließen ließ. (108) Es muss festgestellt werden, dass die Kapitalzuführung von 350 Mio. BEF zugunsten von Verlipack erfolgte, während die Anleihe und das Darlehen Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack gewährt wurden. Die Zweckbestimmungsklauseln der beiden Verträge besagen expressis verbis, dass sich Heye verpflichtet, i) das Kapital der Produktionsstandorte Ghlin und Jumet aufzustocken und ii) Investitionen in die drei Verlipack-Standorte, einschließlich des Standortes Mol (Flandern), zu finanzieren. (109) Die Kommission stellt dann fest, dass Heye die Mittel zu nichts anderem verwenden konnte, als sie über die Holding II sofort in die Verlipack-Standorte zu leiten, und daher nicht Nutznießer der öffentlichen Mittel geworden ist. (110) Der Empfänger einer Beihilfe, der diese gegebenenfalls zurückzahlen muss, ist nicht unbedingt das Unternehmen, dem die staatlichen Stellen die Mittel direkt übergeben haben, sondern das Unternehmen, das ihr tatsächlicher Nutznießer war. Dies wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt(27), der zwischen Unternehmen, die nur als Träger für die Weiterleitung der Mittel gedient haben, einerseits und denjenigen, die daraus einen Nutzen gezogen haben, durch den sie als Empfänger im Sinne der gemeinschaftlichen Kontrolle der staatlichen Beihilfen gelten können, andererseits unterscheidet. (111) In Anbetracht der Zweckbestimmungsklauseln, deren Ziel darin bestand, über die an Heye vergebenen Darlehen die Kapitalaufstockung von Verlipack zu finanzieren, ist die Kommission der Ansicht, dass Heye und die Holding II nur als Mittler für die Weiterleitung dieser Mittel an Verlipack fungierten. Demzufolge ist diese Gesellschaft als Empfänger der Darlehen anzusehen, deren alleinige Nutznießung sie hatte. Im gleichen Sinne muss die Kommission die oben genannte Rechtsprechung auch auf die Holding II anwenden. (112) Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist die Kommission der Meinung, dass ein Geldgeber nicht einerseits eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 350 Mio. BEF eingegangen wäre und andererseits ein Darlehen über ein Risikokapital von 500 Mio. BEF aufgenommen und gleichzeitig 50 % des Risikos für den Fall abgedeckt hätte, dass sich die Prognosen für die Rentabilität von Verlipack nicht als günstig erweisen. (113) Gleichwohl könnte nach Ziffer 3.2 letzter Anstrich der Leitlinien eine Zuführung neuen Kapitals in ein Unternehmen für einen privaten Kapitalgeber annehmbar sein, wenn "die Entwicklungsmöglichkeiten des durch die Kapitalbereitstellung begünstigten Unternehmens in Verbindung mit den sich aus den Investitionen, gleich welcher Art, ergebenden Innovationsmöglichkeiten als eine Anlage angesehen werden können, die mit einem besonderen Risiko behaftet ist, bei der jedoch letztlich mit einer Rendite zu rechnen ist". Der Investitionsplan (1997-2001) sah die Aufstellung neuer Öfen, Maschinen und Cold-end-Anlagen sowie Umweltschutzmaßnahmen für insgesamt 1,754 Mrd. BEF für die beiden wallonischen Standorte vor, von denen im Juni 1998 16 % durchgeführt waren. Aus dem Investitionsplan geht nicht hervor, dass die neuen Öfen vorhandene ersetzen. Belgien hat auch keine Beweise dafür erbracht, dass die vorgesehenen Investitionen neben einer Rationalisierung und einer besseren Kontrolle der Verfahren und Produkte zu einer Innovationsfähigkeit hätte führen können. Die oben genannte in den Leitlinien vorgesehene Ausnahmeregelung kann daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. (114) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass sich Belgien bei seiner Bereitstellung von neuem Kapital zugunsten von Verlipack wie auch bei der Gewährung der beiden Darlehen nicht wie ein privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten hat. V.2. Die von der SRIW gewährten Darlehen (115) Die Obligationsanleihe über 250 Mio. BEF enthält die Verzichtsklausel im Falle des Konkurses von Verlipack. Daher ist Heye in bezug auf diesen Betrag, der die Hälfte seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack darstellt, keinerlei Risiko eingegangen. Die Kommission teilt nicht die Meinung Belgiens, der zufolge Heye trotz seiner anerkannten Glaubwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit am Markt "gleichwertige Bedingungen" erhalten hätte, denn kein Geldgeber hätte den Forderungsverzicht von 250 Mio. BEF akzeptiert, wenn es darum ging, die Kapitalaufstockung von Verlipack, dessen Betriebsergebnisse vor dem Eintritt von Heye unzweifelhaft die Schwierigkeiten dieser Gruppe gezeigt haben, indirekt zu finanzieren. (116) Folglich stellt die Obligationsanleihe über 250 Mio. BEF, die Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack gewährt wurde, eine Beihilfe zugunsten von Verlipack nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (117) Die Kommission stellt fest, dass das Darlehen in Höhe von 250 Mio. BEF im März 1997 für den Zeitraum vom 28.3. bis zum 31.9.1997 mit einem Zinssatz von 4,92 % und für den Zeitraum vom 1.10.1997 bis zum 30.9.1998 mit einem Zinssatz von 5,30 % gewährt wurde. Gleichwohl muss der Vergleich der marktüblichen Bedingungen mit denen der zu prüfenden Darlehen unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung, d. h. den 27. und den 28. März 1997, vorgenommen werden. Der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens in Belgien geltende Referenzzinssatz betrug 7,21 %. Auf der Grundlage einer Laufzeit von zehn Jahren, eines Tilgungsaufschubs von drei Jahren und bei veränderlicher Zinsvergütung enthält die Gewährung dieses Darlehens ein Beihilfeelement von brutto 2,85 %, was 7,125 Mio. BEF entspricht. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Darlehensvertrag keine Sicherheitsleistung von Heye für den bei der SRIW aufgenommenen Betrag vorsieht. Die Kommission nimmt zwar das Schreiben der Hausbank von Heye, in dem seine Zahlungsfähigkeit bestätigt wird, zur Kenntnis, bezweifelt jedoch, dass ein privates Finanzinstitut ein solches Risiko ohne eine Sicherheit übernommen hätte. (118) In Anbetracht vorstehender Darlegungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Verhalten der SRIW in bezug auf das gewährte Darlehen nicht dem eines privaten Kapitalgebers gleichgesetzt werden kann und dass dieses Darlehen ein Beihilfeelement enthält. V.3. Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 (119) Wenn es unter dem Gesichtspunkt der Leitlinien den Anschein hat, dass das Verhalten der staatlichen Stellen bei Kapitalaufstockungen in Form von Beteiligungen an einem Unternehmen nicht dem eines Risikokapitalgebers unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen entspricht, wird eine Prüfung nach Artikel 87 EG-Vertrag erforderlich. (120) Die Kapitalaufstockung von 350 Mio. BEF zugunsten von Verlipack und die Obligationsanleihe von 250 Mio. BEF, die Heye zugunsten von Verlipack gewährt wurde, stammen aus staatlichen Mitteln und stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, denen noch ein Beihilfeelement von 7,125 Mio. BEF hinzuzufügen ist. Diese Beihilfen sind gemäß den in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher und nicht zur Beseitigung von Schäden bestimmt sind, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) kann nicht angewendet werden. Ebenso können die Beihilfen nicht als nach den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Sie haben nicht im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methoden zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(28) die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes zum Ziel, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) herrscht. Außerdem sind die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates und auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. (121) Daher hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen im Hinblick auf die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss die Anwendung der Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Gemeinschaftsrahmen und der Leitlinien untersucht werden, in denen die Kommission auf transparente Weise ihre Auslegung der fraglichen Ausnahmeregelung dargelegt hat. V.4. Umstrukturierungsbeihilfe (122) In ihrem Beschluss vom 19. Mai 1999 zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission bereits die Vereinbarkeit der Beihilfen auf der Grundlage der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sowie die Anwendung der Ausnahmeregelung nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(29) (im folgenden "Leitlinien") geprüft. Den Leitlinien zufolge ist die Kommission der Auffassung, dass Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen können, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: i) Ein Umstrukturierungsplan erfuellt alle allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität; ii) es bestehen keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen; iii) die Beihilfe steht im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung; iv) der Plan wird vollständig durchgeführt. (123) Den Leitlinien zufolge sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe normalerweise nur einmal notwendig sein und dem Unternehmen in Schwierigkeiten nach seiner Umstrukturierung ermöglichen, ohne weitere staatliche Unterstützung fortzubestehen und im Wettbewerb nur auf seine eigene Kraft zu setzen. Demgegenüber hat Verlipack jedoch im April 1997 eine Kapitalaufstockung in Höhe von 350 Mio. BEF, eine Finanzierung in Höhe von 500 Mio. BEF durch die Gewährung der Anleihe und des Darlehens an Heye sowie im Dezember 1998 eine erneute Kapitalaufstockung in Höhe von 100 Mio. BEF durch die Tilgung der Schulden der Beaulieu-Gruppe gegenüber der Wallonischen Region erhalten. (124) Belgien zufolge waren die Bedingungen der seinerzeit geltenden Leitlinien erfuellt. Es verweist darauf, dass sich die wallonischen Standorte von Verlipack in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag befanden. (125) Abgesehen von einem Geschäftsplan und einem Investitionsplan über 1,8 Mrd. BEF für die beiden wallonischen Standorte, die den Zeitraum 1997-2001 betrafen, sowie den von den Banken bewilligten Finanzierungen, die eine Senkung des Zinssatzes und eine Umschuldung der laufenden Darlehen umfassten, hat Belgien keinen genauen und realistischen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Der Geschäftsplan sah ab 1998 ein positives Betriebsergebnis vor. Die Prognosen gründeten sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung nicht auf realistische Annahmen. Eine "Verlipack betreffende Strategie der Heye-Gruppe", die der Mitteilung der SRIW vom 18. Dezember 1996 beigefügt ist und die Grundlage der Finanzierung der Finanzintervention von Heye-Glas bildet, schlug eine Neuausrichtung der Produktpalette auf besonders gewinnträchtige Segmente und/oder Nischen vor. Aus den vorliegenden Informationen geht ebenfalls hervor, dass die vorgesehenen Investitionen in Verlipack die Produktion der drei Standorte im Zeitraum von 1997 bis 2001 gegenüber der Produktion von 1996 um durchschnittlich 26 % steigern sollten. Angesichts eines an Überkapazität leidenden Marktes hätte ein Umstrukturierungsplan jedoch eine Verringerung der Produktionskapazitäten vorsehen müssen, um jegliche unzumutbare Wettbewerbsverfälschung zu vermeiden. (126) Der Geschäftsplan schließlich, auf den Belgien seine Beteiligung am Kapital von Verlipack und die zusätzliche indirekte Finanzierung über die beiden an Heye vergebenen Darlehen gegründet hatte, wurde nicht vollständig durchgeführt, wie die Konkurseröffnung von Verlipack im Januar 1999 bewiesen hat. Diese Beihilfen können nach den Leitlinien nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. V.5. Investitionsbeihilfen (127) Die Beihilfen können als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete analysiert werden. Die Standorte Ghlin und Jumet befinden sich in der Tat in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, das in den Genuss einer Hoechstförderung von maximal 25 % netto bzw. 35 % brutto kommt(30). (128) Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(31) (im folgenden "Leitlinien für Regionalbeihilfen") kann eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, trägt jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. (129) Es besteht kein Zweifel, dass die von Belgien zugunsten von Verlipack gewährten Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und dass diese Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Um unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu fallen, müssen die Beihilfen die Entwicklung des betreffenden Gebietes fördern und dürfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (130) Verlipack war auf dem Markt für Behälterglas tätig, an dem es einen Anteil von 20 % in Belgien und von 2 % in der Europäischen Union hatte. Mit einem Marktanteil von 13 % nimmt die Behälterglasindustrie den dritten Platz im Verpackungssektor ein, hinter Kunststoff mit 35 % und Papier-Pappe mit 32 %(32). Die Jahre 1996, 1997 und 1998, d. h. der Zeitraum, in dem Belgien die Beihilfen an Verlipack gewährt hat, waren durch Preiseinbrüche gekennzeichnet, die Heye und der allgemeinen Ansicht der Branche zufolge 1997 nicht vorhersehbar waren. Der rasche Preisverfall bei Behälterglas setzte sich jedoch aufgrund des Wettbewerbs anderer Verpackungsprodukte (PET, Pappe und Dosen) sowie des Wegbrechens des russischen Marktes fort. In diesem konjunkturellen Umfeld hatte die Investition in Verlipack ein Ansteigen der Produktion dieser Gesellschaft zur Folge. Jede Beihilfe für dieses Unternehmen brachte daher die Gefahr mit sich, dass die Marktposition von Verlipack gegenüber seinen Wettbewerbern in der Europäischen Union beeinflusst wurde. (131) Die Gesamtkosten der an den wallonischen Standorten vorgesehenen Investitionen beliefen sich auf 1,8 Mrd. BEF. Belgien und Heye zufolge wurde in den Jahren 1997 und 1998 ein Betrag von 294,5 Mio. BEF investiert. Diese Gelder stammen nach Angaben des Heye-Konzerns aus seinen Eigenmitteln. Demzufolge konnten die von der Wallonischen Region (Kapitalzuführung von 350 Mio. BEF) und von der SRIW (Anleihe und Darlehen von insgesamt 500 Mio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.