Europäische Union

2001/856/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack — Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926)

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. BEF) gewährten Beihilfen nicht für die Investitionen in Verlipack bestimmt sein und können daher nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen. (132) Ebenso kann die Beihilfe nach den vorgenannten Leitlinien nicht als Erstinvestition und auch nicht als Beihilfe zur an eine Erstinvestition gebundenen Schaffung von Arbeitsplätzen angesehen werden. (133) Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen) sind grundsätzlich verboten(33). Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nicht auf das Gebiet zutrifft, in dem die beiden wallonischen Standorte liegen, und dass die im genannten Artikel vorgesehene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen kann. (134) In Anbetracht obiger Erwägungen können die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c) und a) nicht auf die Beihilfen zugunsten von Verlipack angewendet werden. V.6. Erneute öffentliche Intervention im Rahmen der Wiederankurbelung im Juni 1998 (135) Im Rahmen des am 19. Mai 1999 eingeleiteten Verfahrens schilderte Belgien die Entwicklung von Verlipack in den Monaten vor und nach der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998. Die Kommission stellt fest, dass angesichts der Verschlechterung der Lage von Verlipack Ende Mai 1998 von den Partnern (Banken, Beaulieu-Gruppe und Heye) im Rahmen einer am 5. Juni 1998 geschlossenen Wiederankurbelungsvereinbarung neue Anstrengungen unternommen werden mussten. Am 26. Juni 1998 wurde eine erneute Aufstockung des Kapitals von Verlipack mit einem Beitrag von Heye(34) in Höhe von 200 Mio. BEF für 19408 neue Aktien und einem Beitrag von Worldwide Investors Luxemburg, der von der Beaulieu-Gruppe gefunden wurde, in Höhe von 100 Mio. BEF für 9704 neue Aktien beschlossen. (136) Im Herbst 1998 ging das Engagement des privaten Kapitalgebers, Worldwide Investors, jedoch mit der Abtretung seiner Aktien an die Beaulieu-Gruppe zu Ende, die diese wiederum an die Wallonische Region abtrat. Die Abtretung erfolgte als Hingabe an Zahlungs statt(35) zur Tilgung der Schulden der Beaulieu-Gruppe bei der Wallonischen Region für die im Dezember 1996 erworbenen Aktien, die mit 113712000 BEF bewertet wurden und deren zinsfreie Rückzahlung erst ab 31. Dezember 2001 beginnen sollte. Die Kommission stellt fest, dass der Rückzug des privaten Kapitalgebers sowie die Hingabe an Zahlungs statt für Schulden, deren Fälligkeit erst auf den 31. Dezember 2001 festgelegt war, wenige Wochen vor dem Konkursantrag von Verlipack erfolgten. (137) Belgien zufolge kann die im Dezember 1998 erfolgte Hingabe an Zahlungs statt zur Tilgung der Schulden der Beaulieu-Gruppe bei der Wallonischen Region als eine weitere Kapitalaufstockung von Verlipack in Höhe von 100 Mio. BEF angesehen werden. (138) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass Belgien in seiner Mitteilung vom 10. April 1998 zur Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 26. Januar 1998 seine Absicht bekannt gegeben hatte, Verlipack einen Betrag von 100 Mio. BEF entweder in Form einer Kapitalzuführung oder in Form eines langfristigen Darlehens zu gewähren. Außerdem legte es Wert darauf "zu präzisieren, dass es sein Vorhaben nicht ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und nicht ohne Genehmigung umsetzen werde". Wenn Belgien meint, diese erneute Intervention der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack vom Dezember 1998 sei in Wirklichkeit eine weitere Kapitalaufstockung von Verlipack in Höhe von 100 Mio. BEF, so hat es seine Verpflichtung nicht eingehalten, kein Vorhaben ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und ohne Genehmigung durchzuführen. (139) Diesbezüglich erinnert die Kommission auch an ihr Schreiben vom 14. Dezember 1998, in dem sie "ihre Position hinsichtlich einer erneuten Intervention der wallonischen Behörden zugunsten von Verlipack" festhielt. Diese Position wurde in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1999 erneut bekräftigt. Am 4. Februar 1999 erklärte Belgien, dass es "insbesondere in Anbetracht des Wortlauts der letzten Entscheidung der Europäischen Kommission zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Zeit des Vergleichsverfahrens zu finanzieren"(36). Außerdem vermerkt die Kommission auch, dass Belgien als Antwort auf die der Kommission übermittelten Bemerkungen der Beteiligten dieselbe Absicht für den Fall erklärt hat, dass es die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der am alten Betriebsstandort der Gesellschaft Verlipack Ghlin tätigen neuen Firma beabsichtige. (140) Da es sich um eine erneute Intervention der Wallonischen Region im Zusammenhang mit der Tilgung der Forderung der Wallonischen Region an die Beaulieu-Gruppe für die Abtretung ihrer Aktien an den Standorten Ghlin und Jumet im Jahre 1996 handelt, deren Einzelheiten den Beteiligten nicht zur Kenntnis gebracht wurden, verfügt die Kommission derzeit nicht über sämtliche notwendigen Angaben, um die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit Artikel 87 EG-Vertrag einschätzen zu können. Daher hat sie Belgien mit Schreiben vom 5. Juli 2000 darüber informiert, dass sie diese erneute Intervention unter der Nummer NN 73/2000 in die Liste der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen hat, um ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu untersuchen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (141) Die Kapitalzuführung der Wallonischen Region in Höhe von 350 Mio. BEF (8676273 EUR) zugunsten von Verlipack in Verbindung mit der Gewährung der beiden ebenfalls aus öffentlichen Mitteln stammenden Darlehen wird als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen, da die Kapitalzuführung der Wallonischen Region nicht unter Umständen erfolgte, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar wären. (142) Die Gewährung der Anleihe in Höhe von 250 Millionen BEF (6197338 EUR) durch die SRIW an Heye, deren Empfänger jedoch Verlipack war, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da die Annahme einer Verzichtsklausel im Falle des Konkurses von Verlipack nicht als Verhalten eines privaten Kapitalgebers angesehen werden kann. (143) Die Gewährung des Darlehens in Höhe von 250 Mio. BEF durch die SRIW an Heye, dessen Empfänger jedoch ebenfalls Verlipack war, enthält ein Beihilfeelement von 7,125 Mio. BEF. In Anbetracht der fehlenden Sicherheit kann das Verhalten der SRIW ebenfalls nicht dem eines privaten Kapitalgebers gleichgesetzt werden. (144) Gemäß den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kann die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht auf die Beihilfen angewendet werden, da Belgien keinen von realistischen Annahmen ausgehenden präzisen und ausführlichen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat und der Geschäftsplan wie auch der Investitionsplan nicht vollständig umgesetzt wurden. (145) Die Beihilfen können auch nicht als Investitionsbeihilfen angesehen werden, da die Investitionen aus Eigenmitteln von Heye erfolgten und die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag nicht auf die Beihilfen angewendet werden können. (146) Die Beihilfe beläuft sich auf 350 Mio. BEF für die Kapitalzuführung und 250 Mio. BEF für die Anleihe, d. h. auf einen Betrag von 600 Mio. BEF, dem noch das in dem Darlehen von 250 Mio. BEF enthaltene Beihilfeelement in Höhe von 7,125 Mio. BEF hinzuzufügen ist, so dass ein Gesamtbetrag von 607125000 BEF erreicht wird. (147) In Anbetracht vorstehender Erwägungen erweist es sich, dass die Kapitalzuführung von 350 Mio. BEF durch die Wallonische Region nicht mehr als gleichzeitig mit derjenigen von Heye erfolgt angesehen werden kann, weil diese Aufstockung in Höhe von 515 Mio. BEF, davon 500 Mio. BEF aus öffentlichen Mitteln, für Verlipack bestimmt war, das den alleinigen Nutzen davon hatte. Daher muss die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung der Wallonischen Region an dem Unternehmen Verlipack zu erheben, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 widerrufen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen Verlipack zu erheben, wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag widerrufen. Artikel 2 Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 8676273 EUR (350 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6197338 EUR (250 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6197338 EUR (250 Mio. BEF) enthält ein Beihilfeelement in Höhe von 176624 EUR (7,125 Mio. BEF), das mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Artikel 5 (1) Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um vom Empfänger der in den Artikeln 2 bis 4 genannten Beihilfen, die ihm bereits unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, diese zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des nationalen Rechts. Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Tag, an dem sie den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinslich. Die Zinsen werden nach dem für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendeten Referenzzinssatz berechnet. Artikel 6 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 29 vom 4.2.1999, S. 13. (2) Bulletin EG 9-1984. (3) Am 24. Januar 1997 von der Beaulieu-Gruppe ohne Beteiligung der Wallonischen Region gegründet. (4) Société Régionale d'Investissement de Wallonie, gemeinnützige Aktiengesellschaft. (5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 24. (7) ABl. L 312 vom 9.11.1982, S. 18. (8) Beihilfe N 123/85. (9) Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228. (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (11) Glasfabrik. (12) C-39/94, SFEI, Urteil vom 11.7.1996, Slg. S. I-3579, Ziffer 73. (13) C-305/89, Alfa Romeo, Urteil vom 21.3.1991, Slg. S. I-1603, Ziffern 18 und 19. (14) C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland e. a./Kommission, Urteil vom 24.10.1996, Slg. S. I-5151, Ziffer 56. (15) Das Schreiben der SRIW vom 21. Januar 1996 an Heye ist den Erläuterungen beigefügt. (16) SG (97) D/7114. (17) Gegenüber vorher 7,21 %. (18) Am 20. Januar 1999 laut Mitteilung vom 25. Februar 1999, die anlässlich der Untersuchung der Kommission übermittelt wurde, die zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag führte. (19) Urteil des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird. (20) Rechtssache T-16/96, Slg. S. II-757. (21) Gesellschaft für die Verwaltung der Beteiligungen der Wallonischen Region an Handelsgesellschaften. (22) Als die Prüfung des Dossiers in der Kommission noch lief, die ihre Entscheidung am 16. September 1998 fällte. (23) Siehe auch die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998. (24) D. h. wenige Wochen vor dem Konkurseingeständnis im Januar 1999. (25) Dokument vom 27. Februar 1997, unterzeichnet von R. Collignon, seinerzeit Ministerpräsident der wallonischen Regierung, über die Bildung der Holding aus Beaulieu-Gruppe, Heye Glas und Wallonische Region. (26) Siehe Dokument vom 27. Februar 1997. (27) C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland e. a./Commission, Urteil vom 24.10.1996, Slg. I-S. 5151, Ziffer 56. (28) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (29) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (30) N 307/93/A - Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 über die Neufestlegung der Fördergebiete in der Provinz Hennegau, Programmplanung Ziel 1, 1994/1999. (31) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (32) Verre-avenir: Les chiffres clés de l'industrie du verre d'emballage (Glas-Zukunft: Schlüsselzahlen der Behälterglasindustrie). (33) Siehe Ziffer 4.15 der Leitlinien für Regionalbeihilfen. (34) In "voller Kenntnis der Satzung und der Finanzlage der Aktiengesellschaft Verlipack Holding II". (35) Nachtrag vom 20. November 1998 zum Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1996 zwischen der Wallonischen Region und der Beaulieu-Gruppe über den Erwerb von 14214 Aktien. (36) Entscheidung vom 16. September 1998.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.