Europäische Union

2001/856/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack — Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926)

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lten Plan, dessen Kopie seinen Bemerkungen beigefügt ist, vornimmt. Diese für die Investitionen vorgesehenen Mittel belaufen sich auf einen deutlich höheren Betrag als die 500 Mio. BEF, die ihm von der SRIW als Darlehen gewährt wurde. (50) Neben der Kapitalbeteiligung in Höhe von 500 Mio. BEF aus dem Darlehen der wallonischen Behörden begann Heye mit der Durchführungen dieses Plans und investierte am 27. März 1998 100 Mio. BEF und am 19. Juni 1998 200 Mio. BEF. Die Nachweise über die Zahlungen aus Eigenmitteln sowie aus von seiner Bank zu Marktbedingungen gewährten Krediten sind den Bemerkungen beigefügt. Somit habe der Kapitalgeber mit insgesamt 800 Mio. BEF zur Kapitalaufstockung der Verlipack-Gruppe beigetragen. (51) Heye zufolge habe es über die beiden Darlehen von 500 Mio. BEF und die Kapitalbeteiligung von 350 Mio. BEF hinaus keine weitere Beteiligung seitens der wallonischen Behörden gegeben. (52) Da er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, d. h. einerseits Investitionen in die Verlipack-Gruppe nach einem zeitlich gestaffelten Plan vorzunehmen und andererseits einen in Deutschland stehenden Ofen mit einer Jahresproduktion von 50000 Tonnen an einen Standort in Wallonien umzusetzen, ist Heye der Ansicht, die Glaubwürdigkeit des seinerzeit erarbeiteten Umstrukturierungsplans nachgewiesen zu haben. Dieser Plan habe berechtigte Aussichten gehabt, erfolgreich durchgeführt zu werden und zur Sanierung von Verlipack zu führen. Die Schwierigkeiten, die später für Verlipack entstanden und die im Januar 1999 zur Konkursanmeldung der meisten Firmen der Gruppe führten, seien äußeren Umständen, genauer gesagt dem raschen Preisverfall bei Behälterglas, geschuldet gewesen. (53) Heye zufolge war es 1997 nicht möglich, diese Entwicklung der Preise vorherzusehen, die nach der allgemeinen Meinung der Branche in jenem Jahr einen Tiefstand erreicht hatten. Heye legt dann vertrauliche Zahlen zu den Preisen vor, mit denen 1997 gerechnet wurde. (54) In Anbetracht der Verpflichtung des Heye-Konzerns, einen Investitionsplan mit einem Gesamtbetrag von fast 1,8 Mrd. BEF nur für die wallonischen Standorte durchzuführen, hätte seiner Ansicht nach "die Intervention der wallonischen Behörden zugunsten der Verlipack-Gruppe auch durch einen privaten Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors erfolgen können"(13). (55) Heye hebt hervor, dass man zwischen den Unternehmen, die wie im vorliegenden Fall lediglich als Instrument zur Weiterleitung der Mittel gedient haben, einerseits und denen, die einen Vorteil daraus gezogen haben, durch den sie zum eigenständigen Empfänger im Sinne der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen werden können, andererseits unterscheiden müsse(14). Heye zufolge, der übrigens über beträchtliche Verluste im Verlipack-Geschäft klagt, könnte eine eventuelle Entscheidung der Kommission, durch die Belgien zur Rückforderung der Beihilfe verpflichtet wird, in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht gegenüber Heye gefällt werden. (56) Schließlich fügte Heye seinen Bemerkungen noch eine "Darstellung der Ereignisse" bei, die im Januar 1999 beim Handelsgericht Mons als eine der Anlagen zum Vergleichsantrag hinterlegt wurde. IV. ERLÄUTERUNGEN BELGIENS IV.1. Erläuterungen zur Eröffnung des Verfahrens (57) Die Erläuterungen Belgiens vom 29. September 1999 erinnern zunächst an die Umstände der Intervention der SRIW, d. h. die Gewährung der beiden Darlehen, die der Kommission im Rahmen ihrer zur Entscheidung vom 16. September 1998 führenden Untersuchung nicht notifiziert wurden. Belgien zufolge "hat sich die Heye-Gruppe im Zusammenhang mit ihren Verhandlungen mit der Beaulieu-Gruppe und später mit der Wallonischen Region im Jahre 1996 mit der Bitte um Finanzierung ihrer Kapitalbeteiligung an der Verlipack-Gruppe an die SRIW gewandt. Damals hatte die SRIW Heye darauf hingewiesen, dass ihre Rolle darin bestehe, 'zur Finanzierung industrieller oder kommerzieller Tätigkeiten beizutragen und nicht Beihilfen zu gewähren; diese Rolle kommt der Wallonischen Region über die verschiedenen Mechanismen, die sie zur Verfügung hat, zu'(15)". (58) Anschließend unterstreicht Belgien die zahlreichen Fakten für die Glaubwürdigkeit, darunter insbesondere die von den beiden privaten Aktionären und den Banken bewilligten Finanzierungen, den Abschluss der Vereinbarung über Hilfe, den Ruf und die Fachkompetenz von Heye sowie den Umstrukturierungsplan für Verlipack und dessen günstige Aussichten, die gezeigt haben, dass die SRIW ebenso wie die Wallonische Region Vorsicht und Ernsthaftigkeit bewiesen hat, bevor sie ihre Entscheidung traf. (59) Belgien zufolge sei der Konkurs zwar eine bedauerliche und schwer vorhersehbare Folge negativer Faktoren, die erst nach den öffentlichen und privaten Interventionen für Verlipack aufgetreten seien, jedoch würde keine neue Tatsache die Behauptung zulassen, dass sowohl die privaten als auch die öffentlichen belgischen Partner, die Vertrauen in Heye gesetzt haben, eine Fehleinschätzung getroffen hätten, aus der man schließen könne, sie hätten seinerzeit nicht nach den Urteilskriterien eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgebers gehandelt. (60) Belgien bezieht sich hier auf das oben genannte Schreiben der SRIW an Heye, in dem darauf hingewiesen wird, dass "es sich nicht mehr um eine Firma mit 'hohem Risiko' handelt" (Verlipack) und "es uns daher nicht als übertrieben erscheint, Heye zu ersuchen, 50 % des von ihm als gering eingeschätzten Risikos abzudecken". (61) Belgien fragt sich dann, ob "Heye gegenüber seinen nicht aus dem Glassektor kommenden Partnern nicht leichtfertig gehandelt habe, indem er ihnen zu optimistische oder erheblich fehlerhafte industrielle, kommerzielle und finanzielle Prognosen vorgelegt habe". Die öffentlichen Stellen seien ebenso wie die Beaulieu-Gruppe und die Banken von ihrem neuen Partner getäuscht worden, "was ihnen natürlich bei ihrer Einschätzung des ihnen vorgelegten Dossiers nicht angelastet werden kann". Belgien schließt seine Erläuterungen zur Entscheidung der SRIW, Heye zu finanzieren, damit ab, dass sich die staatlichen Behörden beim Prüfungsverfahren des Dossiers wie ein privater Kapitalgeber verhalten und die von Heye erteilten Auskünfte berücksichtigt haben, die den Anschein voller Glaubwürdigkeit für die Zukunft von Verlipack hatten. Der 22 Monate nach den staatlichen Interventionen eingetretene Konkurs lässt nach Ansicht Belgiens nicht den Schluss zu, dass die SRIW ebenso wie die Wallonische Region im März 1997 nicht wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hätten. (62) Was die Bedingungen des Darlehens und der Obligationsanleihe anbelangt, deren Gewährung der Kommission bei der Untersuchung, die zur Entscheidung vom 16. September 1998 führte, nicht mitgeteilt wurde, erläutert Belgien zunächst den Referenzsatz von 7,21 %, der in Belgien im ersten Halbjahr 1997 galt. (63) Der Zinssatz für die von der SRIW am 27. März 1997 in Höhe von 250 Mio. BEF für eine Laufzeit von fünf Jahren zugunsten von Heye ausgegebene Obligationsanleihe beträgt 5,10 % zuzüglich 1 % Risikoprämie. (64) Der Zinssatz des am 28. März 1997 für eine Laufzeit von zehn Jahren und mit einem Tilgungsaufschub von drei Jahren gewährten Darlehens entspricht dem sechsmonatigen BIBOR-Satz, der am ersten Werktag jedes Halbjahres, in dem die Zinsen fällig werden, gilt, zuzüglich 1,5 % (was einem Zinssatz von 4,92 % für den Zeitraum vom 28. März 1997 bis zum 31. September 1997 und von 5,30 % für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30 September 1998 entspricht). (65) Belgien verweist jedoch darauf, dass einer Studie zufolge, die im Auftrag der Kommission von KPMG über "Die Art der Festlegung der Referenzzinssätze im Zusammenhang mit den Beihilferegelungen für Unternehmen in der EU" durchgeführt wurde, der besonders hohe Referenzzinssatz seinerzeit nicht den marktüblichen Sätzen entsprach. Nach dieser Studie änderte die Kommission mit ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 18. August 1997(16) die Methode zur Festsetzung der Referenzzinssätze und stellte fest, dass "der Zinssatz eines staatlichen Darlehens mit einer Laufzeit von fünf Jahren unter dem Satz des EWI liegen kann, ohne dass es deshalb ein Beihilfeelement enthält". Der ab August 1997 geltende Referenzzinssatz betrug 5,55 %(17). (66) Hinsichtlich der Darlehensbedingungen gelangt Belgien zu dem Schluss, dass sie kein Beihilfeelement enthalten und der Konkurs der Betriebsgesellschaften von Verlipack weder auf ihre Verzinsung noch auf ihre Rückzahlung Auswirkungen hat, da der Schuldner zahlungsfähig ist. Außerdem sind diese Darlehen Gegenstand einer vor dem Handelsgericht Lüttich anhängigen Rückzahlungsklage. (67) In Bezug auf die Klausel über den Forderungsverzicht für die Obligationsanleihe vom 27. März 1997 beruft sich Belgien auf die Pflicht von Heye, seine Anleihe in Form von Kapital, Zinsen und Strafen wegen Nichteinhaltung der Klausel über die Zweckbestimmung der Mittel vollständig zurückzuerstatten. Belgien zufolge ist der Forderungsverzicht gemäß Artikel 2 der Vereinbarung über die Obligationsanleihe bedingt. Die Zweckbestimmungsklausel sieht vor, dass "der gesamte Betrag zur vollständigen Finanzierung der in den Übersichten im Anhang zu diesem Vertrag beschriebenen Geschäfte bestimmt ist" und "zu einer Aufstockung des Barkapitals der SA Verlipack Ghlin um mindestens 400 Mio. und ... der SA Verlipack Jumet um mindestens 300 Mio. BEF sowie zu Investitionen für die drei Betriebsgesellschaften der Gruppe gemäß Investitionsplan ..." führen sollte. Belgien macht ebenfalls die rechtskräftige Kündigung der oben genannten Vereinbarung(18) geltend, die erfolgte, bevor die Bedingungen für die sofortige Fälligkeit, d. h. der Konkurs der Verlipack Holding II, gegeben waren. In dieser Hinsicht käme den Erläuterungen Belgiens zufolge die Verzichtklausel nicht zur Anwendung, weil "die Verlipack Holding II derzeit nicht in Konkurs ist"(19). (68) Hinsichtlich der Frage, ob die Klausel über den Forderungsverzicht eine Beihilfe darstellt oder nicht, hebt Belgien hervor, dass die Deckung in Höhe von 250 Mio. BEF, die Heye von der SRIW erhielt, nur ein "geringes Risiko" umfasste, das die Anwendung einer Risikoprämie von 1 % rechtfertigte. Es räumt ein, dass der vereinbarte Zinssatz von 6,10 % auf maximal 6,50 % hätte festgelegt werden können. (69) In bezug auf die von der SRIW an Heye vergebenen Darlehen kommt Belgien dann zu dem Schluss, dass "nichts zu der Annahme veranlasst, dass Heye in Anbetracht seiner Ergebnisse und seiner Zahlungsfähigkeit seine Kapitalbeteiligung an Verlipack nicht unter Inanspruchnahme anderer Finanzinstitutionen als der SRIW hätte finanzieren können und dies unter gleichwertigen Bedingungen, ausgenommen eventuell die Verzinsung der Obligationsanleihe". (70) Laut Investitionsplan sollten per 31. Dezember 2000 mindestens 80 % der vorgesehenen Beträge realisiert sein. Gemäß Anhang 14 der Erläuterungen Belgiens wurden in den Jahren 1997 und 1998 insgesamt 438,4 Mio. BEF in die drei Standorte Mol, Jumet und Ghlin investiert; demgegenüber bestand eine Verpflichtung Heyes, an den drei Standorten Investitionen in Höhe von 2,452 Mrd. BEF durchzuführen. Den Erläuterungen Belgiens zufolge beliefen sich die in Jumet und Ghlin getätigten Investitionen allerdings auf 294,5 Mio, wenn man die in der Gesamtinvestitionssumme enthaltenen 143,9 Mio. BEF für die Investitionen in den Standort Mol in Flandern abzieht. (71) Was die Verpflichtung der Banken anbelangt, die Investitionen zu finanzieren, so verweist Belgien auf seine späteren Mitteilungen vom 28. August 1997, vom 2. April 1998 und vom 25. Februar 1999, denen zufolge sich die Bankkredite der Verlipack-Gruppe per 30. September 1997 auf 995 Mio. BEF beliefen. Die Schreiben, auf die sich Belgien bezieht, liegen der Kommission vor (Crédit Lyonnais Belgique an Verlico, 29. November 1996; Kredietbank an Verlico, 22., 23. August und 29. November 1996). Die Finanzhilfe für Verlico (Beaulieu-Gruppe) wurde am 11. April 1997 in Höhe von einer Milliarde BEF bestätigt. (72) Weiterhin kommentiert Belgien die Schlussfolgerung, zu der die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen in ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1999 bei der Einschätzung der Frage gelangte, ob die Beihilfe in Höhe von 500 Mio. BEF als Beihilfe zur Umstrukturierung der Verlipack-Gruppe angesehen werden kann. Es verweist darauf, dass im vorliegenden Fall seinerzeit die von den Leitlinien festgelegten Bedingungen gegeben waren. Es beruft sich auf einen realistischen und präzisen Umstrukturierungsplan, einen Geschäftsplan für den Zeitraum 1997 bis 2000, der geeignet ist, Verlipack nachhaltig zu sanieren, und eine strukturelle Reorganisation, eine neue Industriestrategie, Gruppensynergieeffekte, die Steigerung der Qualität sowie ein Investitionsprogramm in Höhe von 2,452 Mrd. BEF einschließt. Schließlich verweist Belgien auch darauf, dass sich die beiden wallonischen Standorte von Verlipack in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag befinden. (73) Was die vorläufige Bewertung der in der Entscheidung vom 16. September 1998 nicht erfassten Maßnahmen durch die Kommission anbelangt, so führt Belgien zunächst an, dass die Kommission "die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit sowie für die Einschätzung, ob es sich um eine Beihilfe handelt und, wenn dies der Fall ist, ob die Beihilfe mit den EU-Vorschriften vereinbar ist oder nicht, auf jede der Interventionsformen", d. h. die beiden von der SRIW an Heye vergebenen Darlehen, "einzeln anwenden muss, zumal es sich bei dem Darlehensempfänger um ein gesundes Unternehmen und nicht um ein in Umstrukturierung begriffenes Unternehmen handelt". (74) Dann erklärt Belgien, seiner Meinung nach habe die Wallonische Region bei ihren Kapitalzuführungen das Risiko eines Aktionärs übernommen, dessen Investition mit den Ergebnissen der Firma, an der er beteiligt ist, d. h. der Verlipack Holding II, verbunden ist. Die SRIW wiederum hat mit der Gewährung der Darlehen an Heye ebenfalls ein Risiko hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit ihres Schuldners Heye übernommen. (75) Nach dem von Belgien angeführten Urteil Cityflyer vom 30. April 1998(20) besteht jedoch zwischen beiden ein bedeutender Unterschied, "da eine als Kapital eingebrachte Summe dauerhaft bereitgestellt wird, während sie im Fall eines Darlehens - das zurückzuzahlen ist - nur zeitweise zur Verfügung steht". Belgien ist der Ansicht, dass Heye die geliehenen Darlehensbeträge zurückzahlen muss, selbst wenn er seine durch die Darlehen finanzierte Kapitalbeteiligung an Verlipack verloren hat. (76) Belgien zufolge hat der Heye-Konzern nie am Nutzen seiner Investition in Verlipack gezweifelt, da er sein Risiko als gering ansah und in schwierigen Zeiten seine Unterstützung für Verlipack aufrecht erhalten hat, indem er unter anderem zwei weitere Barkapitalaufstockungen vornahm, und zwar am 30. März 1998 in Höhe von 100 Mio. BEF (Kapitalaufstockung auf 1330500000 BEF) und am 26. Juni 1998 in Höhe von 200 Mio. BEF (Kapitalaufstockung auf 1630500000 BEF). Die notariellen Beurkundungen der Kapitalaufstockungen sind der Mitteilung Belgiens als Anlage beigefügt. Aus der Urkunde vom 26. Juni 1998 geht hervor, dass neben Heye die SA Worldwide Investors mit Sitz in Luxemburg Kapital an der Verlipack Holding II in Höhe von 100 Mio. BEF zeichnete. (77) Was die Zweifel der Kommission hinsichtlich des Verhaltens der Wallonischen Region als privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen, d. h. die Übernahme einer Kapitalbeteiligung an Verlipack und die Vergabe von Darlehen an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung, anbelangt, so stellt Belgien fest, dass "ein privater Kapitalgeber sehr wohl Kapital in Verlipack investieren und einer anderen Firma (Heye) Darlehen gewähren konnte, ohne sein Risiko pauschalieren zu müssen, weil er sich an zwei unterschiedliche 'Schuldner' wendet", von denen der eine zahlungsfähig und der andere in Konkurs ist. (78) Belgien bestreitet die Ansicht der Kommission, der zufolge Verlipack der tatsächliche Empfänger der Beihilfen gewesen sei, die den beiden von der SRIW gewährten Darlehen entsprechen. Nach seiner Meinung zielt die in der Vereinbarung über die Obligationsanleihe enthaltene Zweckbestimmungsklausel auf eine Kapitalzuführung durch den Schuldner sowie auf die Verwendung dieses Kapitals für die Durchführung von Investitionen ab. Ebenfalls Belgien zufolge "hatte Heye alles Interesse daran, die Eigenmittel, die er dem Kapital von Verlipack zuführen wollte, als Kredit aufzunehmen, während die SRIW daran interessiert war, finanzielle Einnahmen aus einer Firma zu erzielen, die sich in der Wallonischen Region engagiert". (79) Im Übrigen habe Heye die Initiative zur Umstrukturierung von Verlipack ergriffen und die Darlehen bei der SRIW beantragt und erhalten, um seine Kapitalbeteiligung zu finanzieren. Schließlich "würde die These, der zufolge Verlipack der tatsächliche Empfänger der Darlehen sei, in bezug auf eine eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen daran scheitern, dass die SRIW über keine Schuldforderung gegenüber Verlipack verfügt, die zwecks einer solchen Rückzahlung geltend gemacht werden könnte, da ihr tatsächlicher Schuldner Heye ist". (80) Hinsichtlich der Abtretung der Beteiligung der wallonischen Region an Beaulieu beziffert Belgien den Nennwert der gezeichneten Aktien ohne Stimmrecht und der von der Wallonischen Region an den Firmen Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet gehaltenen Gewinnanteilsscheine auf 10000 BEF. Laut Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1996 hielt die SOWAGEP(21) 5087 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 3937 Gewinnanteilsscheine Kat. I am Standort Ghlin sowie 2923 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 2267 Gewinnanteilsscheine Kat. I am Standort Jumet. Die Beaulieu-Gruppe hat über die SA Ter Lembeek International die Anteile von Ghlin für 72192000 BEF und die Anteile von Jumet für 41520000 BEF, d. h. für insgesamt 113720000 BEF, erworben. Aus dem oben genannten Vertrag geht hervor, dass dieser Betrag am 31. Dezember 2001 netto und zinsfrei fällig ist. (81) Die Ergebnisrechnung per 30. April 1998 wies einen Umsatz von 1,195 Mrd. BEF, Verluste in Höhe von 269,3 Mio. BEF und ein Cash-drain von 107,3 Mio. BEF aus. Die Barliquidität der Verlipack-Gruppe wies ein Defizit von 376,8 Mio. BEF auf, die fällig und unbezahlt waren und nicht kurzfristig abgebaut werden konnten. Auf der Suche nach einem Ausweg kamen Heye, Beaulieu, die Vertreter der Wallonischen Region und verschiedene Banken zusammen, um verschiedene Lösungen zur Wiederankurbelung des Umstrukturierungsplans von Verlipack zu prüfen. Am 5. Juni 1998 wurde eine Wiederankurbelungsvereinbarung geschlossen(22). (82) In dieser Vereinbarung leisteten die Banken einen Forderungsverzicht von 73 Mio. BEF und bewilligten einen weiteren Kredit über 100 Mio. BEF. Heye brachte bei der am 26. Juni 1998 erfolgten Kapitalaufstockung 200 Mio. BEF in bar ein, und die Wallonische Region nahm die Umwandlung ihres Beteiligungsdarlehens von 150 Mio. BEF vor(23). Die Sowagep hat sich verpflichtet, einen Kapitalgeber für eine Bareinlage von 100 Mio. BEF zu finden. Der Kapitalgeber, Worldwide International, wurde schließlich von der Beaulieu-Gruppe gefunden und beteiligte sich am 26. Juni 1998 an der Kapitalaufstockung der Verlipack Holding II. Schließlich akzeptierte die Beaulieu-Gruppe einen Forderungsverzicht über Kapital und Zinsen in Höhe von 600 Mio. BEF, es sei denn, die Finanzlage bessert sich nach dem 1. Januar 2002. Die finanziellen Auswirkungen der zusätzlichen Anstrengungen von Heye und Verlipack lassen sich auf 1450 Mio. BEF beziffern. (83) Das Gesamtkapital der Verlipack Holding II beläuft sich nach der Aufstockung vom 26. Juni 1998 auf 1630500000 BEF, d. h. 158224 Aktien, von denen die Wallonische Region 19408, Heye 29112, Worldwide Investors 9704 und die Holding Verlipack I (Beaulieu, Heye) 100000 hält. (84) Die Sowagep kam ihrer Verpflichtung, einen neuen Aktionär zu präsentieren, der an die Stelle der Intervention von Worldwide Investors treten sollte, nicht nach. In einem Nachtrag vom 20. November 1998 zum Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1996 vereinbarten Beaulieu und Sowagep, dass die Begleichung des Abtretungspreises der Anteile, der sich auf 113712000 BEF belief, entweder durch eine Zahlung oder durch die Hingabe der 9704 Kapitalaktien der Verlipack Holding II, die als Gegenwert der Einlage von Worldwide Investors ausgegeben worden waren, an Zahlungs statt erfolgen könne. (85) Nachdem Ter Lembeek International (Beaulieu-Gruppe) die von Worldwide Investors gezeichneten Aktien erworben hatte, trat er im Dezember 1998 9704 Kapitalaktien der Verlipack Holding II zur Tilgung seiner Schuld von 113712000 BEF an die Wallonische Region ab. (86) Belgien macht damit geltend, dass "die Sowagep die Kapitalaufstockung an die Beaulieu-Gruppe zurückerstattet hat, die diese vorgenommen hatte". Die Differenz von 13712000 BEF gegenüber der Restschuld von Ter Lembeek International erklärt sich einerseits aus der Verzinsung der Intervention, mit der sich Ter Lembeek International einverstanden erklärt hatte, und andererseits daraus, dass die im Dezember 1998 erfolgte Hingabe an Zahlungs statt eine vorzeitige Rückzahlung gegenüber dem auf den 31. Dezember 2001 festgelegten Fälligkeitstermin der zinslosen Kapitalrückzahlung darstellt. (87) Schließlich ist Belgien der Ansicht, dass die erneute Intervention der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack vom Dezember 1998(24) in Wahrheit eine weitere Kapitalaufstockung von Verlipack in Höhe von 100 Mio. BEF (9704 Aktien) darstellt, die von Beaulieu mit der Rückzahlung seiner Schulden an die Wallonische Region finanziert wurde. Diese erneute Intervention der Wallonischen Region erfolgte 15 Monate nach ihren ersten Interventionen im Zusammenhang mit einem Wiederbelebungsplan, zu welchem die privaten Partner von Verlipack mehrheitlich in großem Umfang beigetragen haben. (88) Die Kapitalentwicklung von Verlipack seit dem Eintritt von Heye ist in der folgenden Tabelle dargestellt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IV.2. Kommentare zu den Bemerkungen der Beteiligten (89) Am 22. Dezember 1999 übermittelte Belgien seine Kommentare zu den Bemerkungen der beteiligten Parteien nach der Veröffentlichung des Schreibens der Kommission vom 1. Juli 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (90) Belgien kommentiert zunächst die Beziehungen zwischen der Wallonischen Region und dem Heye-Konzern. Da es sich seiner Meinung nach um eine Kapitalzuführung der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack handelt, erwies sich eine direkte Zusammenarbeit mit den Vertretern von Heye "nicht als notwendig, da diese Firma seinerzeit nicht vom Verfahren der Europäischen Kommission betroffen war". Im Gegenteil, Heye habe "mittels seines Managements und seiner Beratung aktiv" über Verlipack "mitgewirkt", das nunmehr zur Heye-Gruppe gehörte. Aus den Anlagen zu diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Briefwechsel zu dem Dossier zwischen der Wallonischen Region, über ihren Rechtsanwalt, und Verlipack Belgium geführt wurde. Belgien zeigt sich diesbezüglich erstaunt, dass Heye "durch seine Tochtergesellschaft nicht über den Gang des Verfahrens vor der Europäischen Kommission auf dem Laufenden gehalten wurde und dass er keine Kenntnis von der positiven Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 hatte". (91) Was die nicht erfolgte Notifizierung der öffentlichen Interventionen durch Belgien und die Tatsache anbelangt, dass Heye nicht wusste, dass es sich um staatliche Beihilfen handeln könnte, die der Europäischen Kommission hätten notifiziert werden müssen, so führt Belgien zur Begründung an, dass es sich wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe. Hinsichtlich der beiden Darlehen der SRIW ist Belgien der Ansicht, dass "sie unter marktüblichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.