32001D0856

2001/856/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack — Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926)

Amtsblatt Nr. L 320 vom 05/12/2001 S. 0028 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 4. Oktober 2000

über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/856/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Nachdem 1997 Beschwerden über Beihilfen der Wallonischen Region an Verlipack eingegangen waren, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht gegeben zu sein schien, hatte die Kommission diesen Fall am 18. November 1997 in die Liste der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen.

(2) Nach Prüfung der Maßnahmen im Licht der Bestimmungen von Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen entschied die Kommission am 16. September 1998 auf der Grundlage der von Belgien offiziell übermittelten Angaben, keine Einwände gegen die Interventionen der Wallonischen Region zu erheben(1). Die Entscheidung gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen(2) (im folgenden "Leitlinien") vereinbar sind und dass insbesondere die Beteiligung der Wallonischen Region dem Verhalten eines Risikokapitalgebers unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen entsprach. Zudem belegte die gleichzeitige mehrheitliche und effektive Beteiligung eines privaten Kapitalgebers, der Gruppe Heye-Glas (im folgenden "Heye"), dass die Verlipack-Gruppe als auf Sicht rentabel und als lebensfähig galt.

(3) Pressemeldungen und mehreren Beschwerdeführern zufolge erlitten die Produktionsstätten von Verlipack im Laufe des Jahres 1998 erneute Verluste. Überdies stammte einem Beschwerdeführer zufolge die am 11. April 1997 vorgenommene private Aufstockung des Kapitals der Holding Verlipack I(3) in Wirklichkeit aus Mitteln der Wallonischen Region, der SRIW(4), in Form von zwei Darlehen.

(4) Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 und vom 13. Januar 1999 ersuchte die Kommission Belgien um Auskunft über die Entwicklung von Verlipack sowie über die Behauptungen hinsichtlich der Gewährung der beiden Darlehen an Heye.

(5) Mit Schreiben vom 25. Februar 1999, registriert am 1. März 1999, erteilte Belgien die geforderten Auskünfte, aufgrund derer sich die Kommission gezwungen sah, die Prüfung aller 1997 von der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack gewährten Maßnahmen wieder aufzunehmen.

(6) Am 19. Mai 1999 beschloss die Kommission, das Verfahren gegen die Interventionen zugunsten von Verlipack nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5) einzuleiten.

(7) Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 informierte die Kommission Belgien über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen diese Beihilfe einzuleiten.

(8) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Bemerkungen zu den fraglichen Beihilfen einzureichen.

(9) Die Kommission erhielt die diesbezüglichen Bemerkungen von den Beteiligten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 übermittelte sie diese an Belgien und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme; diese Erklärungen erhielt sie mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, registriert am 3. Januar 2000.

II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

II.1. Der Begünstigte

(10) Die AG Verlipack war bis zu ihrer Konkurserklärung am 18. Januar 1999 der größte belgische Hersteller von Behälterglas mit einem Marktanteil von 20 % in Belgien und 2 % in der Europäischen Union. Das Unternehmen hatte in seinen Werken in Ghlin, Jumet und Mol 735 Beschäftigte. Die beiden wallonischen Standorte Ghlin und Jumet befinden sich in Entwicklungsgebieten für eine Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung nach dem belgischen Gesetz vom 30. Dezember 1970(7). Die Aktiengesellschaften Verlipack Ghlin, Verlipack Jumet und Verlipack Mol wurden 1985 mit einer von der Kommission genehmigten Kapitalbeteiligung der Nationalen Gesellschaft für die Umstrukturierung des Behälterglassektors von 49 %(8) gegründet.

(11) 1989 erwarb die Wallonische Region nach dem Sondergesetz vom 15. Januar 1989 die Aktien ohne Stimmrecht der Standorte Ghlin und Jumet, während die Aktien des Standortes Mol an die Flämische Region abgetreten wurden. Infolge verschiedener Kapitalaufstockungen durch private Aktionäre (Imcopack Wallonie und Imcopack Vlaanderen, die zur Beaulieu-Gruppe gehören) ging die Beteiligung der öffentlichen Hand schrittweise zurück. Schließlich trat die Wallonische Region im Dezember 1996 ihre auf 113712000 BEF veranschlagten Anteile an den beiden wallonischen Standorten an die Beaulieu-Gruppe ab. Auf diese Weise wurden die wallonischen Standorte von Verlipack vorübergehend zu Gesellschaften ohne öffentliche Beteiligung.

(12) Im September 1996 schloss die deutsche Industriegruppe Heye-Glas mit der Verlipack-Gruppe eine Vereinbarung über technische Hilfe. Diese Vereinbarung wurde dann am 11. April 1997 auf Managementunterstützung und Finanzhilfe ausgedehnt. An diesem Tag übernahm Heye eine Kapitalbeteiligung der am 24. Januar 1997 von der Beaulieu-Gruppe gegründeten Holding Verlipack I in Höhe von 515 Mio. BEF und hielt damit nach der Kapitalaufstockung der Holding I auf insgesamt 1,030 Mrd. BEF gegenüber der Beaulieu-Gruppe eine zusätzliche Aktie. Am 11. April 1997 wurde zwischen den Aktionären der Holding Verlipack I und der Wallonischen Region (Einlage 350 Mio. BEF, d. h. 25,35 %) die Holding Verlipack II mit einem Kapital in Höhe von 1380500000 BEF gegründet.

(13) In Anbetracht der Beteiligung des Heye-Konzerns, der weltweit in der Behälterglastechnologie führend ist, seines finanziellen Engagements, eines strategischen Plans, der ein umfangreiches Investitionsprogramm vorsah, sowie der Orientierung auf gewinnträchtigere Märkte konnte die Wallonische Region mit Aussichten auf langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit dieses Unternehmens rechnen.

(14) Die 1998 verzeichneten erneuten Verluste, die den Verlipack-Managern zufolge auf eine Überkapazität auf dem betreffenden Markt zurückzuführen waren, widerlegten jedoch diese sehr günstigen Prognosen, die beim Abschluss der Vereinbarung über technische und finanzielle Hilfe sowie Managementunterstützung mit Heye aufgestellt wurden.

(15) Am 7. Januar 1999 wurden die Einstellung der Tätigkeit des Werkes in Mol (Flandern) und der Vergleichsantrag für die Werke in Jumet und Ghlin (Wallonien) bekannt gegeben.

(16) Das Handelsgericht Turnhout eröffnete am 11. Januar 1999 den Konkurs des Verlipack-Werkes in Mol (Flandern), während das Handelsgericht Mons am 18. Januar 1999 den Konkurs der sechs Unternehmen der Glasgruppe Verlipack (Standorte Ghlin und Jumet, Verlipack Belgium, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcourlease) eröffnete.

II.2. Die Beihilfen

II.2.1. Maßnahmen aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998

(17) Bei der Gründung der Holding Verlipack II, deren Aktionär die Holding Verlipack I mit einem Kapital von 1,030 Mrd. BEF ist, die zu gleichen Teilen von der Beaulieu-Gruppe und der deutschen Heye-Gruppe (die eine zusätzliche Aktie hat) gehalten werden, hat die Wallonische Region eine Beteiligung in Höhe von 200 Mio. BEF übernommen. Nach der Umwandlung des Beteiligungsdarlehens von 150 Mio. BEF erhöhte sich ihr Anteil auf 350 Mio. BEF, was 25,35 % des Kapitals der Holding Verlipack II ausmacht.

II.2.2. Maßnahmen, die nicht von der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 abgedeckt werden

(18) Die von Belgien am 25. Februar 1999 übermittelten Angaben lassen erkennen, dass die Wallonische Region beim Eintritt der Heye-Gruppe in Verlipack zusätzliche Maßnahmen ergriffen hat. Gemäß den vom Vorstand der SRIW am 8. Januar und am 12. März 1997 gefassten Beschlüssen wurden Heye zwei Darlehen in Höhe von 250 Mio. BEF gewährt, "d. h. der Betrag der Bareinlage von Heye in die Holding A (der Betrag wurde im Übrigen als Kapitaleinlage in die Holding B und danach in die Verlipack-Betriebsgesellschaften eingebracht)".

(19) In diesem Fall handelt es sich um Folgendes:

(20) - Eine am 27. März 1997 aufgelegte Obligationsanleihe in Höhe von 250 Mio. BEF mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem festen Zinssatz von 5,10 % zuzüglich 1 % Risikoprämie zur vollständigen Finanzierung der Kapitalisierungsgeschäfte der Standorte Ghlin und Jumet sowie der Investitionen in die drei Betriebsstandorte der Verlipack-Gruppe, einschließlich des Standortes Mol in Flandern.

(21) Eine Klausel über den bedingten Forderungsverzicht legt fest, dass, "falls die Holding 2 ... sowie die drei Betriebsgesellschaften SA Verlipack Jumet, SA Verlipack Ghlin und SA Verlipack Mol am vertraglich festlegten Fälligkeitstag einer Darlehenstranche Gegenstand eines Konkurseröffnungsbeschlusses sind, die vom Unternehmen ab diesem Fälligkeitstag einschließlich dieser Fälligkeit geschuldeten Beträge der SRIW nicht mehr zurückerstattet werden müssen und letztere sich verpflichtet, unter diesen Umständen auf die entsprechende Forderung zu verzichten, sofern das Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt sowohl bei der Hauptschuld als auch bei den Zinsen die Fälligkeiten ordnungsgemäß beglichen hat. Diese Klausel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Konkurs das Ergebnis einer bewussten Politik des Mehrheitsaktionärs Heye ist, die die Verlagerung der Produktion in Drittländer zur Folge hat".

(22) - Ein am 28. März 1997 gewährtes Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren und "Zinsen zum sechsmonatigen BIBOR-Satz, der jeweils am ersten Werktag des Halbjahres, in dem sie fällig werden, gilt, ..., erhöht um 1,5 %. ... Gleichwohl kann das Unternehmen ab dem sechsten Jahr jederzeit beschließen, einen unveränderlichen festen Zinssatz von 7 % pro Jahr für die gesamte Restlaufzeit dieses Darlehens zu wählen".

(23) Die Klausel über die Zweckbestimmung des Darlehensvertrags sieht vor, dass "der gesamte Betrag ... zur vollständigen Finanzierung der in den Übersichten im Anhang zu diesem Vertrag beschriebenen Geschäfte bestimmt ist". Diese Klausel soll "zu einer Kapitalaufstockung der SA Verlipack Ghlin in bar um mindestens 400 Mio. BEF und ... der SA Verlipack Jumet in bar um mindestens 300 Mio. BEF sowie zu Investitionen durch die drei Betriebsgesellschaften der Gruppe gemäß Investitionsplan führen ...".

(24) Die Klausel über die sofortige Fälligkeit des Darlehensvertrags ermöglicht es der SRIW, die sofortige Rückzahlung ihrer Forderung u. a. in folgenden Fällen zu verlangen: "erhebliche Ungenauigkeit der erteilten Auskünfte; die wenn auch nur teilweise Nichterfuellung einer das Darlehen betreffenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch das Unternehmen; Nichterfuellung der Zweckbestimmungsklausel (Finanzierungsgeschäfte) bis spätestens 31. Juli 1997 oder wenn die vorgesehenen Investitionen nicht bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von mindestens 80 % der vorgesehenen Beträge durchgeführt wurden ...; freiwillige Liquidation der Gesellschaften SA Verlipack Jumet, SA Verlipack Ghlin und SA Verlipack Mol ...".

(25) - Schließlich gewährte die Wallonische Region der Beaulieu-Gruppe beim Rückkauf von 25911 Aktien und Kapitalanteilen der Verlipack-Gruppe nach dem Vertrag vom Dezember 1996 Zahlungserleichterungen. Einerseits erfolgt die Zahlung in "Fälligkeiten von 20 % von 2001 bis 2005", und andererseits werden auf die zu den im oben genannten Vertrag vorgesehenen Terminen fälligen Beträge keine Zinsen erhoben.

II.3. Von der Kommission vorgebrachte Gründe zur Eröffnung des Verfahrens

(26) Nach der Mitteilung Belgiens vom 25. Februar 1999, die die Gewährung von zwei Darlehen in Höhe von jeweils 250 Mio. BEF durch die wallonischen Behörden an Heye zur Finanzierung seiner Beteiligung an Verlipack bestätigte, hegte die Kommission Zweifel daran, ob sich die Wallonische Region bei ihrer Beteiligung in Höhe von 350 Mio. BEF am Verlipack-Kapital an den Grundsatz des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers gehalten hat.

(27) Das Fehlen von Angaben, die für die Einschätzung einer öffentlichen Kapitalzuführung im Sinne der Leitlinien von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann die Kommission veranlassen, ihre Entscheidung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 zu widerrufen, denn die Kapitalbeteiligung der wallonischen Behörden erfolgt nicht mehr gleichzeitig mit der eines privaten Aktionärs, da dieser öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat.

(28) Ein privater Geldgeber hätte nicht, wie es die Wallonische Region getan hat, einerseits eine Kapitalbeteiligung von 350 Mio. BEF (25,35 %) übernommen und andererseits Heye ein Darlehen über 500 Mio. BEF gewährt, um seine Beteiligung als Mehrheitsaktionär an Verlipack finanzieren zu können. Unter Berücksichtigung der beiden gewährten Darlehen beläuft sich die Intervention der wallonischen Behörden zugunsten von Verlipack auf 850 Mio. BEF.

(29) Was die Verwendung der beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. BEF anbelangt, so legen die beiden Verträge sowie die Beschlüsse des Vorstands der SRIW vom 8. Januar 1997 fest, dass die Darlehensbeträge zu einer Kapitalaufstockung der Standorte Ghlin und Jumet sowie zu Investitionen entsprechend dem in zwei Phasen (1997-1999 und 2000-2001) durchzuführenden Investitionsplan führen müssen. In ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1999 vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Verlipack-Gruppe der Empfänger der diesen beiden Darlehen entsprechenden Beihilfen war.

(30) Die Kommission war der Ansicht, dass die Bedingungen für die Gewährung der beiden Darlehen auch nicht dem Verhalten eines privaten Geldgebers in der Marktwirtschaft entspricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich einerseits um die Gewährung einer Obligationsanleihe mit einer Klausel über den Forderungsverzicht bei Konkurs und andererseits um die Gewährung des zweiten Darlehens, dessen effektive Rückzahlung erst ab dem vierten Jahr, d. h. ab 28. März 2000 erfolgen sollte.

(31) Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass die Interventionen Belgiens nicht einer Beihilfe zur Rettung gleichgesetzt werden können, da sie die festgelegten Bedingungen nicht erfuellen(9).

(32) Da es zudem keinen Umstrukturierungsplan und keine realistischen Annahmen in Bezug auf die künftigen Betriebsbedingungen von Verlipack und insbesondere in Bezug auf die Marktentwicklung gibt, gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass die Beihilfen zugunsten von Verlipack nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) nicht genehmigt werden können.

(33) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben können die Beihilfen zugunsten von Verlipack auch nicht als Beihilfen zur rascheren Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebiete betrachtet werden.

(34) Auf dem Markt für Behälterglas, auf dem Verlipack tätig ist, besteht innergemeinschaftlicher Handel, und in diesem Handel herrscht ein gewisser Wettbewerb. Außerdem ist nach den Erklärungen der Verlipack-Manager der Konkursantrag eine Folge des Preiseinbruchs wegen Überkapazität der Glasproduktion auf dem europäischen Markt. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die von Belgien gewährten Beihilfen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß beeinträchtigen können.

(35) Die Kommission äußerte ebenfalls Zweifel in Bezug auf den möglichen Nutzen, der sich für die Beaulieu-Gruppe aus den Zahlungserleichterungen beim Rückkauf der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und der Gewinnanteilsscheine durch diese Gruppe für einen Betrag von 113723000 BEF ergeben könnte. Nach der Konkurseröffnung von Verlipack leistete die Beaulieu-Gruppe keinerlei Zahlung an die Wallonische Region.

III. BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(36) Nach der Aufforderung, in Anwendung von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Bemerkungen einzureichen, erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Beschwerdeführern und von dem privaten Kapitalgeber.

(37) In der Hoffnung, Licht in diese Angelegenheit zu bringen, übersandte der erste Beteiligte ein Dokument vom 27. Februar 1997, das von Robert Collignon, seinerzeit für die Wirtschaft zuständiger Ministerpräsident der wallonischen Regierung, unterzeichnet ist und das "Finanzierungssystem: Beaulieu-Gruppe (Verlipack), Heye Glas und Wallonische Region auf der Grundlage der Haushaltszuweisung von 350 Mio. BEF (Beschluss der wallonischen Regierung vom 12. Dezember 1996)" zum Gegenstand hat.

(38) Diesem Dokument zufolge weist die Situation der beiden wallonischen Standorte per 31. August 1996 Verluste auf, die für Ende 1996 auf 184 Mio. BEF geschätzt wurden und laut dem Dokument wie folgt zu erklären sind:

- die anhaltende Schwäche des Marktes in Europa, die zu einem Rückgang der Verkaufspreise führte;

- die schlechte Qualität der von Verlipack hergestellten Erzeugnisse seit mehreren Jahren, die insbesondere auf Funktionsstörungen einiger Öfen zurückzuführen ist;

- unzulängliches Management;

- Verlust wichtiger Märkte aufgrund des oben genannten Qualitätsproblems und Verlust des Vertrauens in die Firma und ihre derzeitigen Aktionäre, von denen man meint, dass sie sich aus dem Sektor zurückziehen wollen.

(39) Aus diesem Dokument geht auch hervor, dass es der Beaulieu-Gruppe als Hauptaktionär trotz Einbringung von über 2 Mrd. BEF und beträchtlicher Investitionen nicht gelungen ist, eine angemessene Qualität und Produktivität zu erreichen. Die am 1. September 1996 zwischen der Beaulieu-Gruppe und Heye geschlossene Vereinbarung ermöglichte zwar eine spektakuläre Steigerung der Qualität der Glasproduktion und der Produktivität der beiden wallonischen Standorte, doch die Ergebnisse sind sehr negativ geblieben.

(40) Allerdings enthalten die der Kommission übermittelten Bemerkungen keine Angaben zu den beiden Darlehen in Höhe von 500 Mio. BEF, die es ihr ermöglichen würden, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.

(41) Ein zweiter Beteiligter äußerte insbesondere seine anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Beihilfen, die Verlipack in der Vergangenheit gewährt wurden und möglicherweise künftig gewährt werden. Besonders besorgt ist er darüber, dass Herr Dominique Balcaen den Standort Ghlin wieder übernommen hat, um seine Weiterbetreibung zu ermöglichen(11). Seiner Auffassung nach sei es unumgänglich, einen Ofen des wiederaufgenommenen Standorts in ein bis zwei Jahren auszutauschen, um die Produktion mittelfristig weiterführen zu können. Die Kosten für die Erneuerung würden Investitionen in Höhe von 200 bis 300 Mio. BEF erfordern. Der Beteiligte fragt sich jedoch, ob der neue Eigentümer des Standortes Glin in der Lage ist, eine solche Investition ohne eine erneute staatliche Beihilfe zu finanzieren.

(42) Die Kommission wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Behälterglassektor weiterhin vor Überkapazitätsproblemen steht und durch starken Wettbewerb und beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handel gekennzeichnet ist. Jede weitere Beihilfe für Verlipack würde zu nachteiligen Auswirkungen für andere Unternehmen des Behälterglassektors führen. In Anbetracht der Vorgeschichte hinsichtlich der öffentlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack und der offenkundigen Versuche der wallonischen Behörden, eine staatliche Beihilfe durch die Gewährung von Darlehen an einen Dritten zu verschleiern, wird die Kommission aufgefordert, alle Regierungen und Empfänger derartiger Beihilfen darauf hinzuweisen, dass ein solches Verhalten nicht hinnehmbar ist.

(43) Der private Kapitalgeber Heye bemerkt erstens in bezug auf das Verfahren, dass er erst durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1999 veröffentlichte Mitteilung Kenntnis von der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 erhalten und keinen Zugang zum Originaltext dieser Entscheidung gehabt habe.

(44) Zweitens bemerkt er, dass die beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. BEF, die am 27. und 28. März 1997 von der Wallonischen Region bewilligt wurden, "dem Wortlaut der Darlehensverträge zufolge bindend dazu bestimmt waren, in voller Höhe an die Gesellschaften Verlipack Jumet SA und Verlipack Ghlin SA als Betreiber der Standorte Jumet bzw. Ghlin übertragen zu werden. Diese Mittel gelangten über zwei Kapitalaufstockungen zunächst der Gesellschaft Verlipack Holding I und danach der Gesellschaft Verlipack Holding II in diese Tochterunternehmen und dienten letztendlich zu deren Kapitalaufstockungen".

(45) Heye erklärt, er habe bereits im März 1997 (d. h. vor Abschluss der Darlehensverträge) gegenüber der Region die Sorge geäußert, die geplanten Maßnahmen könnten möglicherweise als staatliche Beihilfen eingestuft werden und müssten der Kommission notifiziert werden. Er fasst die Haltung der wallonischen Behörden wie folgt zusammen: "Sie versicherten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine staatliche Beihilfe handle und dass sie, sollte dies nicht zutreffen, Erfahrung darin hätten, der Kommission staatliche Beihilfeprojekte zu notifizieren, und sich darum kümmern würden".

(46) Außerdem könne es sich den wallonischen Behörden zufolge keinesfalls um staatliche Beihilfen handeln, wenn man die Zinshöhe der beiden Darlehen berücksichtige, zumindest für die ersten beiden Jahre. Schließlich handele es sich um eine Intervention, die der eines privaten Geldgebers vergleichbar sei, und aufgrund des geographischen Standortes der Produktionsstätten der Verlipack-Gruppe kämen Ausnahmeregelungen vom allgemeinen Recht zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zur Anwendung.

(47) Heye hatte keinen Grund, diese Erklärungen von Vertretern einer von der öffentlichen Hand gehaltenen Gesellschaft in Zweifel zu ziehen. Heye sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich nach dem genauen Inhalt der Notifizierung zu erkundigen; diese Pflicht obliegt nicht dem Empfänger und a fortiori den Drittbeteiligten(12).

(48) Der Kapitalgeber führt an, dass er bei der Vorbereitung der Notifizierung an die Kommission nur eine begrenzte Rolle gespielt und den wallonischen Behörden alle geforderten Auskünfte erteilt habe. Außerdem könne seiner Meinung nach "der Empfänger ab dem Zeitpunkt, zu dem die Notifizierung erfolgt ist, zu Recht darauf vertrauen, dass sie vollständig und exakt ist, um so mehr, als sie von öffentlichen Behörden vorgenommen wurde, die gemäß Artikel 10 EG-Vertrag die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsinstitutionen haben". Folglich ist er der Ansicht, dass weder ihm noch den Empfängerfirmen zum Vorwurf gemacht werden könne, dass die wallonischen Behörden in der Notifizierung, die zur Entscheidung vom 16. September 1998 geführt hat, der Kommission die beiden Darlehen verschwiegen haben.

(49) Was den Inhalt der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 anbelangt, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung der wallonischen Behörden zu erheben, so bemerkt er, dass die Behauptung, "... Heye habe bei seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack keine Eigenmittel einbringen wollen", nicht der Wahrheit entspricht. Bei der Gewährung der Darlehen habe er sich verpflichten müssen, dass die Holding II an den drei Standorten der Verlipack-Gruppe Investitionen in Höhe von insgesamt 2,452 Mrd. BEF nach einem bis zum Jahre 2002 gestaffelten Plan, dessen Kopie seinen Bemerkungen beigefügt ist, vornimmt. Diese für die Investitionen vorgesehenen Mittel belaufen sich auf einen deutlich höheren Betrag als die 500 Mio. BEF, die ihm von der SRIW als Darlehen gewährt wurde.

(50) Neben der Kapitalbeteiligung in Höhe von 500 Mio. BEF aus dem Darlehen der wallonischen Behörden begann Heye mit der Durchführungen dieses Plans und investierte am 27. März 1998 100 Mio. BEF und am 19. Juni 1998 200 Mio. BEF. Die Nachweise über die Zahlungen aus Eigenmitteln sowie aus von seiner Bank zu Marktbedingungen gewährten Krediten sind den Bemerkungen beigefügt. Somit habe der Kapitalgeber mit insgesamt 800 Mio. BEF zur Kapitalaufstockung der Verlipack-Gruppe beigetragen.

(51) Heye zufolge habe es über die beiden Darlehen von 500 Mio. BEF und die Kapitalbeteiligung von 350 Mio. BEF hinaus keine weitere Beteiligung seitens der wallonischen Behörden gegeben.

(52) Da er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, d. h. einerseits Investitionen in die Verlipack-Gruppe nach einem zeitlich gestaffelten Plan vorzunehmen und andererseits einen in Deutschland stehenden Ofen mit einer Jahresproduktion von 50000 Tonnen an einen Standort in Wallonien umzusetzen, ist Heye der Ansicht, die Glaubwürdigkeit des seinerzeit erarbeiteten Umstrukturierungsplans nachgewiesen zu haben. Dieser Plan habe berechtigte Aussichten gehabt, erfolgreich durchgeführt zu werden und zur Sanierung von Verlipack zu führen. Die Schwierigkeiten, die später für Verlipack entstanden und die im Januar 1999 zur Konkursanmeldung der meisten Firmen der Gruppe führten, seien äußeren Umständen, genauer gesagt dem raschen Preisverfall bei Behälterglas, geschuldet gewesen.

(53) Heye zufolge war es 1997 nicht möglich, diese Entwicklung der Preise vorherzusehen, die nach der allgemeinen Meinung der Branche in jenem Jahr einen Tiefstand erreicht hatten. Heye legt dann vertrauliche Zahlen zu den Preisen vor, mit denen 1997 gerechnet wurde.

(54) In Anbetracht der Verpflichtung des Heye-Konzerns, einen Investitionsplan mit einem Gesamtbetrag von fast 1,8 Mrd. BEF nur für die wallonischen Standorte durchzuführen, hätte seiner Ansicht nach "die Intervention der wallonischen Behörden zugunsten der Verlipack-Gruppe auch durch einen privaten Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors erfolgen können"(13).

(55) Heye hebt hervor, dass man zwischen den Unternehmen, die wie im vorliegenden Fall lediglich als Instrument zur Weiterleitung der Mittel gedient haben, einerseits und denen, die einen Vorteil daraus gezogen haben, durch den sie zum eigenständigen Empfänger im Sinne der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen werden können, andererseits unterscheiden müsse(14). Heye zufolge, der übrigens über beträchtliche Verluste im Verlipack-Geschäft klagt, könnte eine eventuelle Entscheidung der Kommission, durch die Belgien zur Rückforderung der Beihilfe verpflichtet wird, in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht gegenüber Heye gefällt werden.

(56) Schließlich fügte Heye seinen Bemerkungen noch eine "Darstellung der Ereignisse" bei, die im Januar 1999 beim Handelsgericht Mons als eine der Anlagen zum Vergleichsantrag hinterlegt wurde.

IV. ERLÄUTERUNGEN BELGIENS

IV.1. Erläuterungen zur Eröffnung des Verfahrens

(57) Die Erläuterungen Belgiens vom 29. September 1999 erinnern zunächst an die Umstände der Intervention der SRIW, d. h. die Gewährung der beiden Darlehen, die der Kommission im Rahmen ihrer zur Entscheidung vom 16. September 1998 führenden Untersuchung nicht notifiziert wurden. Belgien zufolge "hat sich die Heye-Gruppe im Zusammenhang mit ihren Verhandlungen mit der Beaulieu-Gruppe und später mit der Wallonischen Region im Jahre 1996 mit der Bitte um Finanzierung ihrer Kapitalbeteiligung an der Verlipack-Gruppe an die SRIW gewandt. Damals hatte die SRIW Heye darauf hingewiesen, dass ihre Rolle darin bestehe, 'zur Finanzierung industrieller oder kommerzieller Tätigkeiten beizutragen und nicht Beihilfen zu gewähren; diese Rolle kommt der Wallonischen Region über die verschiedenen Mechanismen, die sie zur Verfügung hat, zu'(15)".

(58) Anschließend unterstreicht Belgien die zahlreichen Fakten für die Glaubwürdigkeit, darunter insbesondere die von den beiden privaten Aktionären und den Banken bewilligten Finanzierungen, den Abschluss der Vereinbarung über Hilfe, den Ruf und die Fachkompetenz von Heye sowie den Umstrukturierungsplan für Verlipack und dessen günstige Aussichten, die gezeigt haben, dass die SRIW ebenso wie die Wallonische Region Vorsicht und Ernsthaftigkeit bewiesen hat, bevor sie ihre Entscheidung traf.

(59) Belgien zufolge sei der Konkurs zwar eine bedauerliche und schwer vorhersehbare Folge negativer Faktoren, die erst nach den öffentlichen und privaten Interventionen für Verlipack aufgetreten seien, jedoch würde keine neue Tatsache die Behauptung zulassen, dass sowohl die privaten als auch die öffentlichen belgischen Partner, die Vertrauen in Heye gesetzt haben, eine Fehleinschätzung getroffen hätten, aus der man schließen könne, sie hätten seinerzeit nicht nach den Urteilskriterien eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgebers gehandelt.

(60) Belgien bezieht sich hier auf das oben genannte Schreiben der SRIW an Heye, in dem darauf hingewiesen wird, dass "es sich nicht mehr um eine Firma mit 'hohem Risiko' handelt" (Verlipack) und "es uns daher nicht als übertrieben erscheint, Heye zu ersuchen, 50 % des von ihm als gering eingeschätzten Risikos abzudecken".

(61) Belgien fragt sich dann, ob "Heye gegenüber seinen nicht aus dem Glassektor kommenden Partnern nicht leichtfertig gehandelt habe, indem er ihnen zu optimistische oder erheblich fehlerhafte industrielle, kommerzielle und finanzielle Prognosen vorgelegt habe". Die öffentlichen Stellen seien ebenso wie die Beaulieu-Gruppe und die Banken von ihrem neuen Partner getäuscht worden, "was ihnen natürlich bei ihrer Einschätzung des ihnen vorgelegten Dossiers nicht angelastet werden kann". Belgien schließt seine Erläuterungen zur Entscheidung der SRIW, Heye zu finanzieren, damit ab, dass sich die staatlichen Behörden beim Prüfungsverfahren des Dossiers wie ein privater Kapitalgeber verhalten und die von Heye erteilten Auskünfte berücksichtigt haben, die den Anschein voller Glaubwürdigkeit für die Zukunft von Verlipack hatten. Der 22 Monate nach den staatlichen Interventionen eingetretene Konkurs lässt nach Ansicht Belgiens nicht den Schluss zu, dass die SRIW ebenso wie die Wallonische Region im März 1997 nicht wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hätten.

(62) Was die Bedingungen des Darlehens und der Obligationsanleihe anbelangt, deren Gewährung der Kommission bei der Untersuchung, die zur Entscheidung vom 16. September 1998 führte, nicht mitgeteilt wurde, erläutert Belgien zunächst den Referenzsatz von 7,21 %, der in Belgien im ersten Halbjahr 1997 galt.

(63) Der Zinssatz für die von der SRIW am 27. März 1997 in Höhe von 250 Mio. BEF für eine Laufzeit von fünf Jahren zugunsten von Heye ausgegebene Obligationsanleihe beträgt 5,10 % zuzüglich 1 % Risikoprämie.

(64) Der Zinssatz des am 28. März 1997 für eine Laufzeit von zehn Jahren und mit einem Tilgungsaufschub von drei Jahren gewährten Darlehens entspricht dem sechsmonatigen BIBOR-Satz, der am ersten Werktag jedes Halbjahres, in dem die Zinsen fällig werden, gilt, zuzüglich 1,5 % (was einem Zinssatz von 4,92 % für den Zeitraum vom 28. März 1997 bis zum 31. September 1997 und von 5,30 % für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30 September 1998 entspricht).

(65) Belgien verweist jedoch darauf, dass einer Studie zufolge, die im Auftrag der Kommission von KPMG über "Die Art der Festlegung der Referenzzinssätze im Zusammenhang mit den Beihilferegelungen für Unternehmen in der EU" durchgeführt wurde, der besonders hohe Referenzzinssatz seinerzeit nicht den marktüblichen Sätzen entsprach. Nach dieser Studie änderte die Kommission mit ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 18. August 1997(16) die Methode zur Festsetzung der Referenzzinssätze und stellte fest, dass "der Zinssatz eines staatlichen Darlehens mit einer Laufzeit von fünf Jahren unter dem Satz des EWI liegen kann, ohne dass es deshalb ein Beihilfeelement enthält". Der ab August 1997 geltende Referenzzinssatz betrug 5,55 %(17).

(66) Hinsichtlich der Darlehensbedingungen gelangt Belgien zu dem Schluss, dass sie kein Beihilfeelement enthalten und der Konkurs der Betriebsgesellschaften von Verlipack weder auf ihre Verzinsung noch auf ihre Rückzahlung Auswirkungen hat, da der Schuldner zahlungsfähig ist. Außerdem sind diese Darlehen Gegenstand einer vor dem Handelsgericht Lüttich anhängigen Rückzahlungsklage.

(67) In Bezug auf die Klausel über den Forderungsverzicht für die Obligationsanleihe vom 27. März 1997 beruft sich Belgien auf die Pflicht von Heye, seine Anleihe in Form von Kapital, Zinsen und Strafen wegen Nichteinhaltung der Klausel über die Zweckbestimmung der Mittel vollständig zurückzuerstatten. Belgien zufolge ist der Forderungsverzicht gemäß Artikel 2 der Vereinbarung über die Obligationsanleihe bedingt. Die Zweckbestimmungsklausel sieht vor, dass "der gesamte Betrag zur vollständigen Finanzierung der in den Übersichten im Anhang zu diesem Vertrag beschriebenen Geschäfte bestimmt ist" und "zu einer Aufstockung des Barkapitals der SA Verlipack Ghlin um mindestens 400 Mio. und ... der SA Verlipack Jumet um mindestens 300 Mio. BEF sowie zu Investitionen für die drei Betriebsgesellschaften der Gruppe gemäß Investitionsplan ..." führen sollte. Belgien macht ebenfalls die rechtskräftige Kündigung der oben genannten Vereinbarung(18) geltend, die erfolgte, bevor die Bedingungen für die sofortige Fälligkeit, d. h. der Konkurs der Verlipack Holding II, gegeben waren. In dieser Hinsicht käme den Erläuterungen Belgiens zufolge die Verzichtklausel nicht zur Anwendung, weil "die Verlipack Holding II derzeit nicht in Konkurs ist"(19).

(68) Hinsichtlich der Frage, ob die Klausel über den Forderungsverzicht eine Beihilfe darstellt oder nicht, hebt Belgien hervor, dass die Deckung in Höhe von 250 Mio. BEF, die Heye von der SRIW erhielt, nur ein "geringes Risiko" umfasste, das die Anwendung einer Risikoprämie von 1 % rechtfertigte. Es räumt ein, dass der vereinbarte Zinssatz von 6,10 % auf maximal 6,50 % hätte festgelegt werden können.

(69) In bezug auf die von der SRIW an Heye vergebenen Darlehen kommt Belgien dann zu dem Schluss, dass "nichts zu der Annahme veranlasst, dass Heye in Anbetracht seiner Ergebnisse und seiner Zahlungsfähigkeit seine Kapitalbeteiligung an Verlipack nicht unter Inanspruchnahme anderer Finanzinstitutionen als der SRIW hätte finanzieren können und dies unter gleichwertigen Bedingungen, ausgenommen eventuell die Verzinsung der Obligationsanleihe".

(70) Laut Investitionsplan sollten per 31. Dezember 2000 mindestens 80 % der vorgesehenen Beträge realisiert sein. Gemäß Anhang 14 der Erläuterungen Belgiens wurden in den Jahren 1997 und 1998 insgesamt 438,4 Mio. BEF in die drei Standorte Mol, Jumet und Ghlin investiert; demgegenüber bestand eine Verpflichtung Heyes, an den drei Standorten Investitionen in Höhe von 2,452 Mrd. BEF durchzuführen. Den Erläuterungen Belgiens zufolge beliefen sich die in Jumet und Ghlin getätigten Investitionen allerdings auf 294,5 Mio, wenn man die in der Gesamtinvestitionssumme enthaltenen 143,9 Mio. BEF für die Investitionen in den Standort Mol in Flandern abzieht.

(71) Was die Verpflichtung der Banken anbelangt, die Investitionen zu finanzieren, so verweist Belgien auf seine späteren Mitteilungen vom 28. August 1997, vom 2. April 1998 und vom 25. Februar 1999, denen zufolge sich die Bankkredite der Verlipack-Gruppe per 30. September 1997 auf 995 Mio. BEF beliefen. Die Schreiben, auf die sich Belgien bezieht, liegen der Kommission vor (Crédit Lyonnais Belgique an Verlico, 29. November 1996; Kredietbank an Verlico, 22., 23. August und 29. November 1996). Die Finanzhilfe für Verlico (Beaulieu-Gruppe) wurde am 11. April 1997 in Höhe von einer Milliarde BEF bestätigt.

(72) Weiterhin kommentiert Belgien die Schlussfolgerung, zu der die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen in ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1999 bei der Einschätzung der Frage gelangte, ob die Beihilfe in Höhe von 500 Mio. BEF als Beihilfe zur Umstrukturierung der Verlipack-Gruppe angesehen werden kann. Es verweist darauf, dass im vorliegenden Fall seinerzeit die von den Leitlinien festgelegten Bedingungen gegeben waren. Es beruft sich auf einen realistischen und präzisen Umstrukturierungsplan, einen Geschäftsplan für den Zeitraum 1997 bis 2000, der geeignet ist, Verlipack nachhaltig zu sanieren, und eine strukturelle Reorganisation, eine neue Industriestrategie, Gruppensynergieeffekte, die Steigerung der Qualität sowie ein Investitionsprogramm in Höhe von 2,452 Mrd. BEF einschließt. Schließlich verweist Belgien auch darauf, dass sich die beiden wallonischen Standorte von Verlipack in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag befinden.

(73) Was die vorläufige Bewertung der in der Entscheidung vom 16. September 1998 nicht erfassten Maßnahmen durch die Kommission anbelangt, so führt Belgien zunächst an, dass die Kommission "die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit sowie für die Einschätzung, ob es sich um eine Beihilfe handelt und, wenn dies der Fall ist, ob die Beihilfe mit den EU-Vorschriften vereinbar ist oder nicht, auf jede der Interventionsformen", d. h. die beiden von der SRIW an Heye vergebenen Darlehen, "einzeln anwenden muss, zumal es sich bei dem Darlehensempfänger um ein gesundes Unternehmen und nicht um ein in Umstrukturierung begriffenes Unternehmen handelt".

(74) Dann erklärt Belgien, seiner Meinung nach habe die Wallonische Region bei ihren Kapitalzuführungen das Risiko eines Aktionärs übernommen, dessen Investition mit den Ergebnissen der Firma, an der er beteiligt ist, d. h. der Verlipack Holding II, verbunden ist. Die SRIW wiederum hat mit der Gewährung der Darlehen an Heye ebenfalls ein Risiko hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit ihres Schuldners Heye übernommen.

(75) Nach dem von Belgien angeführten Urteil Cityflyer vom 30. April 1998(20) besteht jedoch zwischen beiden ein bedeutender Unterschied, "da eine als Kapital eingebrachte Summe dauerhaft bereitgestellt wird, während sie im Fall eines Darlehens - das zurückzuzahlen ist - nur zeitweise zur Verfügung steht". Belgien ist der Ansicht, dass Heye die geliehenen Darlehensbeträge zurückzahlen muss, selbst wenn er seine durch die Darlehen finanzierte Kapitalbeteiligung an Verlipack verloren hat.

(76) Belgien zufolge hat der Heye-Konzern nie am Nutzen seiner Investition in Verlipack gezweifelt, da er sein Risiko als gering ansah und in schwierigen Zeiten seine Unterstützung für Verlipack aufrecht erhalten hat, indem er unter anderem zwei weitere Barkapitalaufstockungen vornahm, und zwar am 30. März 1998 in Höhe von 100 Mio. BEF (Kapitalaufstockung auf 1330500000 BEF) und am 26. Juni 1998 in Höhe von 200 Mio. BEF (Kapitalaufstockung auf 1630500000 BEF). Die notariellen Beurkundungen der Kapitalaufstockungen sind der Mitteilung Belgiens als Anlage beigefügt. Aus der Urkunde vom 26. Juni 1998 geht hervor, dass neben Heye die SA Worldwide Investors mit Sitz in Luxemburg Kapital an der Verlipack Holding II in Höhe von 100 Mio. BEF zeichnete.

(77) Was die Zweifel der Kommission hinsichtlich des Verhaltens der Wallonischen Region als privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen, d. h. die Übernahme einer Kapitalbeteiligung an Verlipack und die Vergabe von Darlehen an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung, anbelangt, so stellt Belgien fest, dass "ein privater Kapitalgeber sehr wohl Kapital in Verlipack investieren und einer anderen Firma (Heye) Darlehen gewähren konnte, ohne sein Risiko pauschalieren zu müssen, weil er sich an zwei unterschiedliche 'Schuldner' wendet", von denen der eine zahlungsfähig und der andere in Konkurs ist.

(78) Belgien bestreitet die Ansicht der Kommission, der zufolge Verlipack der tatsächliche Empfänger der Beihilfen gewesen sei, die den beiden von der SRIW gewährten Darlehen entsprechen. Nach seiner Meinung zielt die in der Vereinbarung über die Obligationsanleihe enthaltene Zweckbestimmungsklausel auf eine Kapitalzuführung durch den Schuldner sowie auf die Verwendung dieses Kapitals für die Durchführung von Investitionen ab. Ebenfalls Belgien zufolge "hatte Heye alles Interesse daran, die Eigenmittel, die er dem Kapital von Verlipack zuführen wollte, als Kredit aufzunehmen, während die SRIW daran interessiert war, finanzielle Einnahmen aus einer Firma zu erzielen, die sich in der Wallonischen Region engagiert".

(79) Im Übrigen habe Heye die Initiative zur Umstrukturierung von Verlipack ergriffen und die Darlehen bei der SRIW beantragt und erhalten, um seine Kapitalbeteiligung zu finanzieren. Schließlich "würde die These, der zufolge Verlipack der tatsächliche Empfänger der Darlehen sei, in bezug auf eine eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen daran scheitern, dass die SRIW über keine Schuldforderung gegenüber Verlipack verfügt, die zwecks einer solchen Rückzahlung geltend gemacht werden könnte, da ihr tatsächlicher Schuldner Heye ist".

(80) Hinsichtlich der Abtretung der Beteiligung der wallonischen Region an Beaulieu beziffert Belgien den Nennwert der gezeichneten Aktien ohne Stimmrecht und der von der Wallonischen Region an den Firmen Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet gehaltenen Gewinnanteilsscheine auf 10000 BEF. Laut Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1996 hielt die SOWAGEP(21) 5087 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 3937 Gewinnanteilsscheine Kat. I am Standort Ghlin sowie 2923 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 2267 Gewinnanteilsscheine Kat. I am Standort Jumet. Die Beaulieu-Gruppe hat über die SA Ter Lembeek International die Anteile von Ghlin für 72192000 BEF und die Anteile von Jumet für 41520000 BEF, d. h. für insgesamt 113720000 BEF, erworben. Aus dem oben genannten Vertrag geht hervor, dass dieser Betrag am 31. Dezember 2001 netto und zinsfrei fällig ist.

(81) Die Ergebnisrechnung per 30. April 1998 wies einen Umsatz von 1,195 Mrd. BEF, Verluste in Höhe von 269,3 Mio. BEF und ein Cash-drain von 107,3 Mio. BEF aus. Die Barliquidität der Verlipack-Gruppe wies ein Defizit von 376,8 Mio. BEF auf, die fällig und unbezahlt waren und nicht kurzfristig abgebaut werden konnten. Auf der Suche nach einem Ausweg kamen Heye, Beaulieu, die Vertreter der Wallonischen Region und verschiedene Banken zusammen, um verschiedene Lösungen zur Wiederankurbelung des Umstrukturierungsplans von Verlipack zu prüfen. Am 5. Juni 1998 wurde eine Wiederankurbelungsvereinbarung geschlossen(22).

(82) In dieser Vereinbarung leisteten die Banken einen Forderungsverzicht von 73 Mio. BEF und bewilligten einen weiteren Kredit über 100 Mio. BEF. Heye brachte bei der am 26. Juni 1998 erfolgten Kapitalaufstockung 200 Mio. BEF in bar ein, und die Wallonische Region nahm die Umwandlung ihres Beteiligungsdarlehens von 150 Mio. BEF vor(23). Die Sowagep hat sich verpflichtet, einen Kapitalgeber für eine Bareinlage von 100 Mio. BEF zu finden. Der Kapitalgeber, Worldwide International, wurde schließlich von der Beaulieu-Gruppe gefunden und beteiligte sich am 26. Juni 1998 an der Kapitalaufstockung der Verlipack Holding II. Schließlich akzeptierte die Beaulieu-Gruppe einen Forderungsverzicht über Kapital und Zinsen in Höhe von 600 Mio. BEF, es sei denn, die Finanzlage bessert sich nach dem 1. Januar 2002. Die finanziellen Auswirkungen der zusätzlichen Anstrengungen von Heye und Verlipack lassen sich auf 1450 Mio. BEF beziffern.

(83) Das Gesamtkapital der Verlipack Holding II beläuft sich nach der Aufstockung vom 26. Juni 1998 auf 1630500000 BEF, d. h. 158224 Aktien, von denen die Wallonische Region 19408, Heye 29112, Worldwide Investors 9704 und die Holding Verlipack I (Beaulieu, Heye) 100000 hält.

(84) Die Sowagep kam ihrer Verpflichtung, einen neuen Aktionär zu präsentieren, der an die Stelle der Intervention von Worldwide Investors treten sollte, nicht nach. In einem Nachtrag vom 20. November 1998 zum Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1996 vereinbarten Beaulieu und Sowagep, dass die Begleichung des Abtretungspreises der Anteile, der sich auf 113712000 BEF belief, entweder durch eine Zahlung oder durch die Hingabe der 9704 Kapitalaktien der Verlipack Holding II, die als Gegenwert der Einlage von Worldwide Investors ausgegeben worden waren, an Zahlungs statt erfolgen könne.

(85) Nachdem Ter Lembeek International (Beaulieu-Gruppe) die von Worldwide Investors gezeichneten Aktien erworben hatte, trat er im Dezember 1998 9704 Kapitalaktien der Verlipack Holding II zur Tilgung seiner Schuld von 113712000 BEF an die Wallonische Region ab.

(86) Belgien macht damit geltend, dass "die Sowagep die Kapitalaufstockung an die Beaulieu-Gruppe zurückerstattet hat, die diese vorgenommen hatte". Die Differenz von 13712000 BEF gegenüber der Restschuld von Ter Lembeek International erklärt sich einerseits aus der Verzinsung der Intervention, mit der sich Ter Lembeek International einverstanden erklärt hatte, und andererseits daraus, dass die im Dezember 1998 erfolgte Hingabe an Zahlungs statt eine vorzeitige Rückzahlung gegenüber dem auf den 31. Dezember 2001 festgelegten Fälligkeitstermin der zinslosen Kapitalrückzahlung darstellt.

(87) Schließlich ist Belgien der Ansicht, dass die erneute Intervention der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack vom Dezember 1998(24) in Wahrheit eine weitere Kapitalaufstockung von Verlipack in Höhe von 100 Mio. BEF (9704 Aktien) darstellt, die von Beaulieu mit der Rückzahlung seiner Schulden an die Wallonische Region finanziert wurde. Diese erneute Intervention der Wallonischen Region erfolgte 15 Monate nach ihren ersten Interventionen im Zusammenhang mit einem Wiederbelebungsplan, zu welchem die privaten Partner von Verlipack mehrheitlich in großem Umfang beigetragen haben.

(88) Die Kapitalentwicklung von Verlipack seit dem Eintritt von Heye ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

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IV.2. Kommentare zu den Bemerkungen der Beteiligten

(89) Am 22. Dezember 1999 übermittelte Belgien seine Kommentare zu den Bemerkungen der beteiligten Parteien nach der Veröffentlichung des Schreibens der Kommission vom 1. Juli 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(90) Belgien kommentiert zunächst die Beziehungen zwischen der Wallonischen Region und dem Heye-Konzern. Da es sich seiner Meinung nach um eine Kapitalzuführung der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack handelt, erwies sich eine direkte Zusammenarbeit mit den Vertretern von Heye "nicht als notwendig, da diese Firma seinerzeit nicht vom Verfahren der Europäischen Kommission betroffen war". Im Gegenteil, Heye habe "mittels seines Managements und seiner Beratung aktiv" über Verlipack "mitgewirkt", das nunmehr zur Heye-Gruppe gehörte. Aus den Anlagen zu diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Briefwechsel zu dem Dossier zwischen der Wallonischen Region, über ihren Rechtsanwalt, und Verlipack Belgium geführt wurde. Belgien zeigt sich diesbezüglich erstaunt, dass Heye "durch seine Tochtergesellschaft nicht über den Gang des Verfahrens vor der Europäischen Kommission auf dem Laufenden gehalten wurde und dass er keine Kenntnis von der positiven Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 hatte".

(91) Was die nicht erfolgte Notifizierung der öffentlichen Interventionen durch Belgien und die Tatsache anbelangt, dass Heye nicht wusste, dass es sich um staatliche Beihilfen handeln könnte, die der Europäischen Kommission hätten notifiziert werden müssen, so führt Belgien zur Begründung an, dass es sich wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe. Hinsichtlich der beiden Darlehen der SRIW ist Belgien der Ansicht, dass "sie unter marktüblichen Bedingungen gewährt wurden".

(92) Außerdem ist Belgien der Meinung, dass seine Mitteilung vom 2. April 1998, mit der es auf das Auskunftsersuchen der Kommission geantwortet hat, "keinesfalls mit der vorherigen Notifizierung eines Beihilfeprojekts gleichgesetzt werden kann". Folglich kann Heye "sich nicht auf den Vertrauensschutz hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe berufen, da die fraglichen öffentlichen Interventionen nicht unter Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 88 des Vertrags gewährt wurden, falls die Kommission diese wider Erwarten als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfen einstufen sollte".

(93) Hingegen teilt Belgien die vom Heye-Konzern in seinen Bemerkungen bekundete Auffassung, dass die wallonischen öffentlichen Interventionen dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entsprachen.

(94) Hinsichtlich der Behauptung von Heye, er habe aus den von der SRIW als Darlehen gewährten öffentlichen Mitteln keinerlei Vorteil gezogen, verweist Belgien auf sein Exposé zu dem tatsächlichen Empfänger des möglicherweise in den beiden Darlehen enthaltenen Beihilfeelements. Im übrigen ist es der Ansicht, dass "Heye sich dieses Arguments offensichtlich bedient, um sich gegebenenfalls der Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe zu entziehen ...".

(95) Was die Bemerkungen einer der beteiligten Parteien anbelangt, die sich über die Fortsetzung der Aktivitäten von Ghlin nach der Übernahme des Standorts besorgt zeigt, so bestätigt Belgien, dass es, falls "die Wallonische Region zugunsten der am ehemaligen Betriebsstandort der Gesellschaft Verlipack Ghlin tätigen neuen Firma zu intervenieren beabsichtigte, die in Artikel 88 des Vertrages vorgesehenen Verfahrensvorschriften anwenden werde, die durch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ausgestaltet werden".

(96) Schließlich ist Belgien der Ansicht, dass die "Kommission dem von einer anonymen Person übermittelten Schriftstück(25) schlicht und einfach keine Beachtung schenken solle, weil sie einerseits seinen Verfasser nicht ermitteln und ihn demzufolge nicht als beteiligte Partei im Verfahren ansehen könne und weil andererseits bereits der Umstand einer anonymen Zusendung aus ethischer Sicht Anlass sein müsse, es zu ignorieren".

(97) Hierzu verweist die Kommission Belgien auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, dem zufolge "ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte", ersuchen kann.

V. BEWERTUNG DER BEIHILFE

(98) Die von der Wallonischen Region im April 1997 vorgenommene Kapitalzuführung zugunsten von Verlipack sowie die beiden Darlehen, die im März 1997 von der SRIW an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack vergeben wurden, stammen aus öffentlichen Mitteln. Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind jedoch Beihilfen, die von den Staaten oder aus staatlichen Mitteln in welcher Form auch immer gewährt werden und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(99) Gemäß den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen besteht eine Beihilfevermutung, wenn die Beteiligung mit anderen Beihilfemöglichkeiten kombiniert ist, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden müssen. Es ist zu vermuten, dass die beiden Darlehen, die von der SRIW an Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack vergeben wurden, eine Beihilfe darstellen und in Kombination mit der Kapitalzuführung für Verlipack durch die Wallonische Region Gegenstand einer Notifizierung hätten sein müssen. Die Kommission bedauert, dass Belgien ihr die beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. BEF nicht notifiziert hat, damit sie nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Entscheidung dazu erlassen kann. Durch die unterlassene Notifizierung ist Belgien seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachgekommen.

(100) Überdies konnte die Kommission aufgrund dieser fehlenden Information von ausschlaggebender Bedeutung keine korrekte und effiziente Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleisten, wodurch sie sich veranlasst sehen kann, ihre Entscheidung vom 16. September 1998 zu widerrufen.

V.1. Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers

(101) Gemäß den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen, wenn neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar wären. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. September 1998 anhand der Informationen, die von Belgien anlässlich der Prüfung seiner gleichzeitig erfolgten Minoritätsintervention in Höhe von 350 Mio. BEF zugunsten von Verlipack offiziell übermittelt wurden. Den Informationen zufolge, die der Kommission nach ihrer vorgenannten Entscheidung zur Verfügung standen, hat Heye jedoch kein Risikokapital, sondern aus staatlichen Quellen stammende Mittel zugeführt.

(102) Hingegen begünstigt jegliche von einem Staat gewährte Beihilfe, die nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entspricht, das Empfängerunternehmen und kann im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(103) Den Leitlinien zufolge wäre dies der Fall bei der Bereitstellung von Kapital für Unternehmen, deren Kapital von privaten und öffentlichen Anlegern gehalten wird, wenn die staatliche Beteiligung erheblich höher ausfällt als bei der ursprünglichen Aufteilung und die im Verhältnis geringere Beteiligung der privaten Anteilseigner im wesentlichen den schlechten Rentabilitätsaussichten des Unternehmens zuzuschreiben ist. Darüber hinaus kann es sich um eine Beihilfe handeln, wenn die Finanzlage des Unternehmens und insbesondere Struktur und Ausmaß der Verschuldung so geartet sind, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite des angelegten Kapitals zu erwarten.

(104) Die von den Standorten Ghlin und Jumet erzielten Ergebnisse wiesen für 1996 gegenüber den Vorjahren erhebliche Betriebsverluste sowie stark rückläufige Umsätze auf. Die Kommission stellt gleichwohl fest, dass parallel zu der Intervention der Wallonischen Region im April 1997 Beiträge von Banken geleistet wurden und sie sich auf einen von Heye erarbeiteten ausführlichen Geschäftsplan und umfangreichen Investitionsplan stützen konnte. Es scheint, dass die Wallonische Region zum Zeitpunkt ihrer Intervention mit einer langfristigen Rentabilität von Verlipack rechnen konnte. Dennoch ist die Kommission erstaunt darüber, dass sich Belgien heute fragt, ob der Heye-Konzern seine Partner, darunter die "nicht zum Glassektor gehörende" Wallonische Region, nicht getäuscht habe. Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Wallonische Region seit 1989 Aktionär der wallonischen Produktionsstandorte von Verlipack ist und seinerzeit 49 % ihres Kapitals hielt und daher volle Kenntnis sowohl von den seitdem von Verlipack erzielten Ergebnissen als auch von der anhaltenden Schwäche des Marktes in Europa hatte(26).

(105) Gleichwohl war der Wallonischen Region bewusst, dass keine private Zuführung von Risikokapital bestand, da dieses von einer gemeinnützigen wallonischen Gesellschaft stammte.

(106) Die Kommission stellt hierzu einen relativen Rückzug des Heye-Konzerns zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Holding II im April 1997 fest. Belgien zufolge ging die Initiative zu der Darlehensnahme von Heye aus. Die SRIW forderte in ihrem Schreiben vom 21. November 1996 Heye auf, "50 % eines Risikos abzudecken, welches Heye als gering einschätzt". In Anbetracht der Glaubwürdigkeit von Heye fragt sich die Kommission in der Tat, weshalb diese Gruppe zur Finanzierung ihrer Beteiligung an Verlipack ein öffentliches Finanzinstitut in Anspruch genommen hat, wenn nicht einzig und allein zu dem Zweck, durch die Bedingungen der Darlehensverträge, die ihm von der SRIW gewährt wurden, ein Hoechstmaß an Risiken auszuschalten.

(107) Die Kommission bezweifelt, dass sich der Heye-Konzern, dessen Beziehungen zu Verlipack zuvor auf technische Hilfe beschränkt waren, ohne die gewissermaßen seine gesamte Kapitaleinlage abdeckende öffentliche Intervention tatsächlich finanziell in dieser Gesellschaft engagiert hätte. Hierzu bemerkt die Kommission, dass die finanzielle Situation von Verlipack vor dem Eintritt von Heye nicht auf eine Lebensfähigkeit schließen ließ.

(108) Es muss festgestellt werden, dass die Kapitalzuführung von 350 Mio. BEF zugunsten von Verlipack erfolgte, während die Anleihe und das Darlehen Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack gewährt wurden. Die Zweckbestimmungsklauseln der beiden Verträge besagen expressis verbis, dass sich Heye verpflichtet, i) das Kapital der Produktionsstandorte Ghlin und Jumet aufzustocken und ii) Investitionen in die drei Verlipack-Standorte, einschließlich des Standortes Mol (Flandern), zu finanzieren.

(109) Die Kommission stellt dann fest, dass Heye die Mittel zu nichts anderem verwenden konnte, als sie über die Holding II sofort in die Verlipack-Standorte zu leiten, und daher nicht Nutznießer der öffentlichen Mittel geworden ist.

(110) Der Empfänger einer Beihilfe, der diese gegebenenfalls zurückzahlen muss, ist nicht unbedingt das Unternehmen, dem die staatlichen Stellen die Mittel direkt übergeben haben, sondern das Unternehmen, das ihr tatsächlicher Nutznießer war. Dies wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt(27), der zwischen Unternehmen, die nur als Träger für die Weiterleitung der Mittel gedient haben, einerseits und denjenigen, die daraus einen Nutzen gezogen haben, durch den sie als Empfänger im Sinne der gemeinschaftlichen Kontrolle der staatlichen Beihilfen gelten können, andererseits unterscheidet.

(111) In Anbetracht der Zweckbestimmungsklauseln, deren Ziel darin bestand, über die an Heye vergebenen Darlehen die Kapitalaufstockung von Verlipack zu finanzieren, ist die Kommission der Ansicht, dass Heye und die Holding II nur als Mittler für die Weiterleitung dieser Mittel an Verlipack fungierten. Demzufolge ist diese Gesellschaft als Empfänger der Darlehen anzusehen, deren alleinige Nutznießung sie hatte. Im gleichen Sinne muss die Kommission die oben genannte Rechtsprechung auch auf die Holding II anwenden.

(112) Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist die Kommission der Meinung, dass ein Geldgeber nicht einerseits eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 350 Mio. BEF eingegangen wäre und andererseits ein Darlehen über ein Risikokapital von 500 Mio. BEF aufgenommen und gleichzeitig 50 % des Risikos für den Fall abgedeckt hätte, dass sich die Prognosen für die Rentabilität von Verlipack nicht als günstig erweisen.

(113) Gleichwohl könnte nach Ziffer 3.2 letzter Anstrich der Leitlinien eine Zuführung neuen Kapitals in ein Unternehmen für einen privaten Kapitalgeber annehmbar sein, wenn "die Entwicklungsmöglichkeiten des durch die Kapitalbereitstellung begünstigten Unternehmens in Verbindung mit den sich aus den Investitionen, gleich welcher Art, ergebenden Innovationsmöglichkeiten als eine Anlage angesehen werden können, die mit einem besonderen Risiko behaftet ist, bei der jedoch letztlich mit einer Rendite zu rechnen ist". Der Investitionsplan (1997-2001) sah die Aufstellung neuer Öfen, Maschinen und Cold-end-Anlagen sowie Umweltschutzmaßnahmen für insgesamt 1,754 Mrd. BEF für die beiden wallonischen Standorte vor, von denen im Juni 1998 16 % durchgeführt waren. Aus dem Investitionsplan geht nicht hervor, dass die neuen Öfen vorhandene ersetzen. Belgien hat auch keine Beweise dafür erbracht, dass die vorgesehenen Investitionen neben einer Rationalisierung und einer besseren Kontrolle der Verfahren und Produkte zu einer Innovationsfähigkeit hätte führen können. Die oben genannte in den Leitlinien vorgesehene Ausnahmeregelung kann daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.

(114) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass sich Belgien bei seiner Bereitstellung von neuem Kapital zugunsten von Verlipack wie auch bei der Gewährung der beiden Darlehen nicht wie ein privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten hat.

V.2. Die von der SRIW gewährten Darlehen

(115) Die Obligationsanleihe über 250 Mio. BEF enthält die Verzichtsklausel im Falle des Konkurses von Verlipack. Daher ist Heye in bezug auf diesen Betrag, der die Hälfte seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack darstellt, keinerlei Risiko eingegangen. Die Kommission teilt nicht die Meinung Belgiens, der zufolge Heye trotz seiner anerkannten Glaubwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit am Markt "gleichwertige Bedingungen" erhalten hätte, denn kein Geldgeber hätte den Forderungsverzicht von 250 Mio. BEF akzeptiert, wenn es darum ging, die Kapitalaufstockung von Verlipack, dessen Betriebsergebnisse vor dem Eintritt von Heye unzweifelhaft die Schwierigkeiten dieser Gruppe gezeigt haben, indirekt zu finanzieren.

(116) Folglich stellt die Obligationsanleihe über 250 Mio. BEF, die Heye zur Finanzierung seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack gewährt wurde, eine Beihilfe zugunsten von Verlipack nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(117) Die Kommission stellt fest, dass das Darlehen in Höhe von 250 Mio. BEF im März 1997 für den Zeitraum vom 28.3. bis zum 31.9.1997 mit einem Zinssatz von 4,92 % und für den Zeitraum vom 1.10.1997 bis zum 30.9.1998 mit einem Zinssatz von 5,30 % gewährt wurde. Gleichwohl muss der Vergleich der marktüblichen Bedingungen mit denen der zu prüfenden Darlehen unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung, d. h. den 27. und den 28. März 1997, vorgenommen werden. Der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens in Belgien geltende Referenzzinssatz betrug 7,21 %. Auf der Grundlage einer Laufzeit von zehn Jahren, eines Tilgungsaufschubs von drei Jahren und bei veränderlicher Zinsvergütung enthält die Gewährung dieses Darlehens ein Beihilfeelement von brutto 2,85 %, was 7,125 Mio. BEF entspricht. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Darlehensvertrag keine Sicherheitsleistung von Heye für den bei der SRIW aufgenommenen Betrag vorsieht. Die Kommission nimmt zwar das Schreiben der Hausbank von Heye, in dem seine Zahlungsfähigkeit bestätigt wird, zur Kenntnis, bezweifelt jedoch, dass ein privates Finanzinstitut ein solches Risiko ohne eine Sicherheit übernommen hätte.

(118) In Anbetracht vorstehender Darlegungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Verhalten der SRIW in bezug auf das gewährte Darlehen nicht dem eines privaten Kapitalgebers gleichgesetzt werden kann und dass dieses Darlehen ein Beihilfeelement enthält.

V.3. Ausnahmeregelungen nach Artikel 87

(119) Wenn es unter dem Gesichtspunkt der Leitlinien den Anschein hat, dass das Verhalten der staatlichen Stellen bei Kapitalaufstockungen in Form von Beteiligungen an einem Unternehmen nicht dem eines Risikokapitalgebers unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen entspricht, wird eine Prüfung nach Artikel 87 EG-Vertrag erforderlich.

(120) Die Kapitalaufstockung von 350 Mio. BEF zugunsten von Verlipack und die Obligationsanleihe von 250 Mio. BEF, die Heye zugunsten von Verlipack gewährt wurde, stammen aus staatlichen Mitteln und stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, denen noch ein Beihilfeelement von 7,125 Mio. BEF hinzuzufügen ist. Diese Beihilfen sind gemäß den in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher und nicht zur Beseitigung von Schäden bestimmt sind, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) kann nicht angewendet werden. Ebenso können die Beihilfen nicht als nach den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Sie haben nicht im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methoden zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(28) die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes zum Ziel, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) herrscht. Außerdem sind die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates und auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt.

(121) Daher hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen im Hinblick auf die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss die Anwendung der Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Gemeinschaftsrahmen und der Leitlinien untersucht werden, in denen die Kommission auf transparente Weise ihre Auslegung der fraglichen Ausnahmeregelung dargelegt hat.

V.4. Umstrukturierungsbeihilfe

(122) In ihrem Beschluss vom 19. Mai 1999 zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission bereits die Vereinbarkeit der Beihilfen auf der Grundlage der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sowie die Anwendung der Ausnahmeregelung nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(29) (im folgenden "Leitlinien") geprüft. Den Leitlinien zufolge ist die Kommission der Auffassung, dass Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen können, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: i) Ein Umstrukturierungsplan erfuellt alle allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität; ii) es bestehen keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen; iii) die Beihilfe steht im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung; iv) der Plan wird vollständig durchgeführt.

(123) Den Leitlinien zufolge sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe normalerweise nur einmal notwendig sein und dem Unternehmen in Schwierigkeiten nach seiner Umstrukturierung ermöglichen, ohne weitere staatliche Unterstützung fortzubestehen und im Wettbewerb nur auf seine eigene Kraft zu setzen. Demgegenüber hat Verlipack jedoch im April 1997 eine Kapitalaufstockung in Höhe von 350 Mio. BEF, eine Finanzierung in Höhe von 500 Mio. BEF durch die Gewährung der Anleihe und des Darlehens an Heye sowie im Dezember 1998 eine erneute Kapitalaufstockung in Höhe von 100 Mio. BEF durch die Tilgung der Schulden der Beaulieu-Gruppe gegenüber der Wallonischen Region erhalten.

(124) Belgien zufolge waren die Bedingungen der seinerzeit geltenden Leitlinien erfuellt. Es verweist darauf, dass sich die wallonischen Standorte von Verlipack in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag befanden.

(125) Abgesehen von einem Geschäftsplan und einem Investitionsplan über 1,8 Mrd. BEF für die beiden wallonischen Standorte, die den Zeitraum 1997-2001 betrafen, sowie den von den Banken bewilligten Finanzierungen, die eine Senkung des Zinssatzes und eine Umschuldung der laufenden Darlehen umfassten, hat Belgien keinen genauen und realistischen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Der Geschäftsplan sah ab 1998 ein positives Betriebsergebnis vor. Die Prognosen gründeten sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung nicht auf realistische Annahmen. Eine "Verlipack betreffende Strategie der Heye-Gruppe", die der Mitteilung der SRIW vom 18. Dezember 1996 beigefügt ist und die Grundlage der Finanzierung der Finanzintervention von Heye-Glas bildet, schlug eine Neuausrichtung der Produktpalette auf besonders gewinnträchtige Segmente und/oder Nischen vor. Aus den vorliegenden Informationen geht ebenfalls hervor, dass die vorgesehenen Investitionen in Verlipack die Produktion der drei Standorte im Zeitraum von 1997 bis 2001 gegenüber der Produktion von 1996 um durchschnittlich 26 % steigern sollten. Angesichts eines an Überkapazität leidenden Marktes hätte ein Umstrukturierungsplan jedoch eine Verringerung der Produktionskapazitäten vorsehen müssen, um jegliche unzumutbare Wettbewerbsverfälschung zu vermeiden.

(126) Der Geschäftsplan schließlich, auf den Belgien seine Beteiligung am Kapital von Verlipack und die zusätzliche indirekte Finanzierung über die beiden an Heye vergebenen Darlehen gegründet hatte, wurde nicht vollständig durchgeführt, wie die Konkurseröffnung von Verlipack im Januar 1999 bewiesen hat. Diese Beihilfen können nach den Leitlinien nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

V.5. Investitionsbeihilfen

(127) Die Beihilfen können als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete analysiert werden. Die Standorte Ghlin und Jumet befinden sich in der Tat in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, das in den Genuss einer Hoechstförderung von maximal 25 % netto bzw. 35 % brutto kommt(30).

(128) Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(31) (im folgenden "Leitlinien für Regionalbeihilfen") kann eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, trägt jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei.

(129) Es besteht kein Zweifel, dass die von Belgien zugunsten von Verlipack gewährten Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und dass diese Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Um unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu fallen, müssen die Beihilfen die Entwicklung des betreffenden Gebietes fördern und dürfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(130) Verlipack war auf dem Markt für Behälterglas tätig, an dem es einen Anteil von 20 % in Belgien und von 2 % in der Europäischen Union hatte. Mit einem Marktanteil von 13 % nimmt die Behälterglasindustrie den dritten Platz im Verpackungssektor ein, hinter Kunststoff mit 35 % und Papier-Pappe mit 32 %(32). Die Jahre 1996, 1997 und 1998, d. h. der Zeitraum, in dem Belgien die Beihilfen an Verlipack gewährt hat, waren durch Preiseinbrüche gekennzeichnet, die Heye und der allgemeinen Ansicht der Branche zufolge 1997 nicht vorhersehbar waren. Der rasche Preisverfall bei Behälterglas setzte sich jedoch aufgrund des Wettbewerbs anderer Verpackungsprodukte (PET, Pappe und Dosen) sowie des Wegbrechens des russischen Marktes fort. In diesem konjunkturellen Umfeld hatte die Investition in Verlipack ein Ansteigen der Produktion dieser Gesellschaft zur Folge. Jede Beihilfe für dieses Unternehmen brachte daher die Gefahr mit sich, dass die Marktposition von Verlipack gegenüber seinen Wettbewerbern in der Europäischen Union beeinflusst wurde.

(131) Die Gesamtkosten der an den wallonischen Standorten vorgesehenen Investitionen beliefen sich auf 1,8 Mrd. BEF. Belgien und Heye zufolge wurde in den Jahren 1997 und 1998 ein Betrag von 294,5 Mio. BEF investiert. Diese Gelder stammen nach Angaben des Heye-Konzerns aus seinen Eigenmitteln. Demzufolge konnten die von der Wallonischen Region (Kapitalzuführung von 350 Mio. BEF) und von der SRIW (Anleihe und Darlehen von insgesamt 500 Mio. BEF) gewährten Beihilfen nicht für die Investitionen in Verlipack bestimmt sein und können daher nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen.

(132) Ebenso kann die Beihilfe nach den vorgenannten Leitlinien nicht als Erstinvestition und auch nicht als Beihilfe zur an eine Erstinvestition gebundenen Schaffung von Arbeitsplätzen angesehen werden.

(133) Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen) sind grundsätzlich verboten(33). Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nicht auf das Gebiet zutrifft, in dem die beiden wallonischen Standorte liegen, und dass die im genannten Artikel vorgesehene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen kann.

(134) In Anbetracht obiger Erwägungen können die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c) und a) nicht auf die Beihilfen zugunsten von Verlipack angewendet werden.

V.6. Erneute öffentliche Intervention im Rahmen der Wiederankurbelung im Juni 1998

(135) Im Rahmen des am 19. Mai 1999 eingeleiteten Verfahrens schilderte Belgien die Entwicklung von Verlipack in den Monaten vor und nach der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998. Die Kommission stellt fest, dass angesichts der Verschlechterung der Lage von Verlipack Ende Mai 1998 von den Partnern (Banken, Beaulieu-Gruppe und Heye) im Rahmen einer am 5. Juni 1998 geschlossenen Wiederankurbelungsvereinbarung neue Anstrengungen unternommen werden mussten. Am 26. Juni 1998 wurde eine erneute Aufstockung des Kapitals von Verlipack mit einem Beitrag von Heye(34) in Höhe von 200 Mio. BEF für 19408 neue Aktien und einem Beitrag von Worldwide Investors Luxemburg, der von der Beaulieu-Gruppe gefunden wurde, in Höhe von 100 Mio. BEF für 9704 neue Aktien beschlossen.

(136) Im Herbst 1998 ging das Engagement des privaten Kapitalgebers, Worldwide Investors, jedoch mit der Abtretung seiner Aktien an die Beaulieu-Gruppe zu Ende, die diese wiederum an die Wallonische Region abtrat. Die Abtretung erfolgte als Hingabe an Zahlungs statt(35) zur Tilgung der Schulden der Beaulieu-Gruppe bei der Wallonischen Region für die im Dezember 1996 erworbenen Aktien, die mit 113712000 BEF bewertet wurden und deren zinsfreie Rückzahlung erst ab 31. Dezember 2001 beginnen sollte. Die Kommission stellt fest, dass der Rückzug des privaten Kapitalgebers sowie die Hingabe an Zahlungs statt für Schulden, deren Fälligkeit erst auf den 31. Dezember 2001 festgelegt war, wenige Wochen vor dem Konkursantrag von Verlipack erfolgten.

(137) Belgien zufolge kann die im Dezember 1998 erfolgte Hingabe an Zahlungs statt zur Tilgung der Schulden der Beaulieu-Gruppe bei der Wallonischen Region als eine weitere Kapitalaufstockung von Verlipack in Höhe von 100 Mio. BEF angesehen werden.

(138) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass Belgien in seiner Mitteilung vom 10. April 1998 zur Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 26. Januar 1998 seine Absicht bekannt gegeben hatte, Verlipack einen Betrag von 100 Mio. BEF entweder in Form einer Kapitalzuführung oder in Form eines langfristigen Darlehens zu gewähren. Außerdem legte es Wert darauf "zu präzisieren, dass es sein Vorhaben nicht ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und nicht ohne Genehmigung umsetzen werde". Wenn Belgien meint, diese erneute Intervention der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack vom Dezember 1998 sei in Wirklichkeit eine weitere Kapitalaufstockung von Verlipack in Höhe von 100 Mio. BEF, so hat es seine Verpflichtung nicht eingehalten, kein Vorhaben ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und ohne Genehmigung durchzuführen.

(139) Diesbezüglich erinnert die Kommission auch an ihr Schreiben vom 14. Dezember 1998, in dem sie "ihre Position hinsichtlich einer erneuten Intervention der wallonischen Behörden zugunsten von Verlipack" festhielt. Diese Position wurde in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1999 erneut bekräftigt. Am 4. Februar 1999 erklärte Belgien, dass es "insbesondere in Anbetracht des Wortlauts der letzten Entscheidung der Europäischen Kommission zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Zeit des Vergleichsverfahrens zu finanzieren"(36). Außerdem vermerkt die Kommission auch, dass Belgien als Antwort auf die der Kommission übermittelten Bemerkungen der Beteiligten dieselbe Absicht für den Fall erklärt hat, dass es die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der am alten Betriebsstandort der Gesellschaft Verlipack Ghlin tätigen neuen Firma beabsichtige.

(140) Da es sich um eine erneute Intervention der Wallonischen Region im Zusammenhang mit der Tilgung der Forderung der Wallonischen Region an die Beaulieu-Gruppe für die Abtretung ihrer Aktien an den Standorten Ghlin und Jumet im Jahre 1996 handelt, deren Einzelheiten den Beteiligten nicht zur Kenntnis gebracht wurden, verfügt die Kommission derzeit nicht über sämtliche notwendigen Angaben, um die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit Artikel 87 EG-Vertrag einschätzen zu können. Daher hat sie Belgien mit Schreiben vom 5. Juli 2000 darüber informiert, dass sie diese erneute Intervention unter der Nummer NN 73/2000 in die Liste der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen hat, um ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu untersuchen.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(141) Die Kapitalzuführung der Wallonischen Region in Höhe von 350 Mio. BEF (8676273 EUR) zugunsten von Verlipack in Verbindung mit der Gewährung der beiden ebenfalls aus öffentlichen Mitteln stammenden Darlehen wird als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen, da die Kapitalzuführung der Wallonischen Region nicht unter Umständen erfolgte, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar wären.

(142) Die Gewährung der Anleihe in Höhe von 250 Millionen BEF (6197338 EUR) durch die SRIW an Heye, deren Empfänger jedoch Verlipack war, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da die Annahme einer Verzichtsklausel im Falle des Konkurses von Verlipack nicht als Verhalten eines privaten Kapitalgebers angesehen werden kann.

(143) Die Gewährung des Darlehens in Höhe von 250 Mio. BEF durch die SRIW an Heye, dessen Empfänger jedoch ebenfalls Verlipack war, enthält ein Beihilfeelement von 7,125 Mio. BEF. In Anbetracht der fehlenden Sicherheit kann das Verhalten der SRIW ebenfalls nicht dem eines privaten Kapitalgebers gleichgesetzt werden.

(144) Gemäß den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kann die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht auf die Beihilfen angewendet werden, da Belgien keinen von realistischen Annahmen ausgehenden präzisen und ausführlichen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat und der Geschäftsplan wie auch der Investitionsplan nicht vollständig umgesetzt wurden.

(145) Die Beihilfen können auch nicht als Investitionsbeihilfen angesehen werden, da die Investitionen aus Eigenmitteln von Heye erfolgten und die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag nicht auf die Beihilfen angewendet werden können.

(146) Die Beihilfe beläuft sich auf 350 Mio. BEF für die Kapitalzuführung und 250 Mio. BEF für die Anleihe, d. h. auf einen Betrag von 600 Mio. BEF, dem noch das in dem Darlehen von 250 Mio. BEF enthaltene Beihilfeelement in Höhe von 7,125 Mio. BEF hinzuzufügen ist, so dass ein Gesamtbetrag von 607125000 BEF erreicht wird.

(147) In Anbetracht vorstehender Erwägungen erweist es sich, dass die Kapitalzuführung von 350 Mio. BEF durch die Wallonische Region nicht mehr als gleichzeitig mit derjenigen von Heye erfolgt angesehen werden kann, weil diese Aufstockung in Höhe von 515 Mio. BEF, davon 500 Mio. BEF aus öffentlichen Mitteln, für Verlipack bestimmt war, das den alleinigen Nutzen davon hatte. Daher muss die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung der Wallonischen Region an dem Unternehmen Verlipack zu erheben, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 widerrufen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen Verlipack zu erheben, wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag widerrufen.

Artikel 2

Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 8676273 EUR (350 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6197338 EUR (250 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6197338 EUR (250 Mio. BEF) enthält ein Beihilfeelement in Höhe von 176624 EUR (7,125 Mio. BEF), das mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Artikel 5

(1) Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um vom Empfänger der in den Artikeln 2 bis 4 genannten Beihilfen, die ihm bereits unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, diese zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des nationalen Rechts. Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Tag, an dem sie den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinslich. Die Zinsen werden nach dem für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendeten Referenzzinssatz berechnet.

Artikel 6

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 29 vom 4.2.1999, S. 13.

(2) Bulletin EG 9-1984.

(3) Am 24. Januar 1997 von der Beaulieu-Gruppe ohne Beteiligung der Wallonischen Region gegründet.

(4) Société Régionale d'Investissement de Wallonie, gemeinnützige Aktiengesellschaft.

(5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 24.

(7) ABl. L 312 vom 9.11.1982, S. 18.

(8) Beihilfe N 123/85.

(9) Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228.

(10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(11) Glasfabrik.

(12) C-39/94, SFEI, Urteil vom 11.7.1996, Slg. S. I-3579, Ziffer 73.

(13) C-305/89, Alfa Romeo, Urteil vom 21.3.1991, Slg. S. I-1603, Ziffern 18 und 19.

(14) C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland e. a./Kommission, Urteil vom 24.10.1996, Slg. S. I-5151, Ziffer 56.

(15) Das Schreiben der SRIW vom 21. Januar 1996 an Heye ist den Erläuterungen beigefügt.

(16) SG (97) D/7114.

(17) Gegenüber vorher 7,21 %.

(18) Am 20. Januar 1999 laut Mitteilung vom 25. Februar 1999, die anlässlich der Untersuchung der Kommission übermittelt wurde, die zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag führte.

(19) Urteil des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird.

(20) Rechtssache T-16/96, Slg. S. II-757.

(21) Gesellschaft für die Verwaltung der Beteiligungen der Wallonischen Region an Handelsgesellschaften.

(22) Als die Prüfung des Dossiers in der Kommission noch lief, die ihre Entscheidung am 16. September 1998 fällte.

(23) Siehe auch die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998.

(24) D. h. wenige Wochen vor dem Konkurseingeständnis im Januar 1999.

(25) Dokument vom 27. Februar 1997, unterzeichnet von R. Collignon, seinerzeit Ministerpräsident der wallonischen Regierung, über die Bildung der Holding aus Beaulieu-Gruppe, Heye Glas und Wallonische Region.

(26) Siehe Dokument vom 27. Februar 1997.

(27) C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland e. a./Commission, Urteil vom 24.10.1996, Slg. I-S. 5151, Ziffer 56.

(28) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2.

(29) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(30) N 307/93/A - Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 über die Neufestlegung der Fördergebiete in der Provinz Hennegau, Programmplanung Ziel 1, 1994/1999.

(31) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(32) Verre-avenir: Les chiffres clés de l'industrie du verre d'emballage (Glas-Zukunft: Schlüsselzahlen der Behälterglasindustrie).

(33) Siehe Ziffer 4.15 der Leitlinien für Regionalbeihilfen.

(34) In "voller Kenntnis der Satzung und der Finanzlage der Aktiengesellschaft Verlipack Holding II".

(35) Nachtrag vom 20. November 1998 zum Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1996 zwischen der Wallonischen Region und der Beaulieu-Gruppe über den Erwerb von 14214 Aktien.

(36) Entscheidung vom 16. September 1998.