Europäische Union

Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014

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9.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/1 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014 (2010/674/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die folgenden Finanzierungsmechanismen und Kooperationsprogramme sind am 30. April 2009 abgelaufen: — Der EWR-Finanzierungsmechanismus 2004-2009, der in Protokoll 38a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) (1) vorgesehen ist und 2007 anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zum EWR-Abkommen durch ein Addendum (2) ergänzt wurde; — der norwegische Finanzierungsmechanismus 2004-2009, der im Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 (3) vorgesehen ist; — das Kooperationsprogramm, das im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien (4) genannt ist; und — das Kooperationsprogramm, das im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien (5) genannt ist. (2) Das Erfordernis der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum besteht weiter. Deshalb sollten ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten und ein neuer norwegischer Finanzierungsmechanismus festgelegt werden. (3) Zu diesem Zweck hat die Kommission im Namen der Union ein Übereinkommen mit Island, Liechtenstein und Norwegen über einen neuen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 sowie einen Anhang zu diesem Übereinkommen ausgehandelt. Der Anhang wird in Form eines Protokolls mit dem Namen Protokoll 38b zum EWR-Abkommen niedergelegt. Weiter hat die Kommission zu diesem Zweck im Namen der Union ein Abkommen mit Norwegen über einen neuen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 ausgehandelt. (4) Vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses sollten diese Übereinkünfte unterzeichnet werden. (5) Die in den folgenden Protokollen enthaltenen Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Union sind am 30. April 2009 abgelaufen und sollten gemäß Artikel 2 jedes dieser Protokolle überprüft werden. — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (6); — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (7); — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (8); — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (9). (6) Zu diesem Zweck hat die Kommission im Namen der Union mit Island und Norwegen jeweils neue Zusatzprotokolle zu den Freihandelsabkommen ausgehandelt, um für den Zeitraum 2009-2014 Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Union festzulegen. (7) Vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses sollten diese Zusatzprotokolle unterzeichnet werden. (8) Die Ersetzung der bestehenden Finanzmechanismen durch neue Mechanismen, die andere Zeiträume betreffen, einen anderen zur Verfügung zu stellenden finanziellen Betrag vorsehen und andere Durchführungsbestimmungen enthalten, sowie die Verlängerung und Ausweitung der Zugeständnisse hinsichtlich bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse — in der Gesamtheit betrachtet — stellen eine wesentliche Änderung der Assoziation mit den EWR-/EFTA-Staaten dar, die einen Rückgriff auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigt. (9) Bis zum Ende des für den Abschluss dieser Übereinkünfte erforderlichen Verfahrens sollten die in Erwägungsgrund 4 genannten Übereinkommen und die in Erwägungsgrund 7 genannten Protokolle vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der folgenden Übereinkünfte und Protokolle wird im Namen der Union vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt: — Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 und dessen Anhang, — Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und dessen Anhang, — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und dessen Anhang. Die Wortlaute der Übereinkünfte und Zusatzprotokolle und der Anhänge sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diese Übereinkünfte und Protokolle vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss werden die in Artikel 1 genannten Übereinkünfte und Protokolle ab den folgenden Zeitpunkten vorläufig angewandt: — das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 und dessen Anhang, am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation; — das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation; — das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und dessen Anhang, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation; — das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und dessen Anhang, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010. Im Namen des Rates Der Präsident S. VANACKERE (1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 14. (2)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 18. (3)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 81. (4)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 46. (5)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 52. (6)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 85. (7)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 89. (8)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 58. (9)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 62. 9.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/4 ÜBEREINKOMMEN zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 DIE EUROPÄISCHE UNION, ISLAND, DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN — IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) sich über das Erfordernis einig sind, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen zu verringern, um eine kontinuierliche und ausgewogene Stärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen zu fördern, IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Staaten im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums einen Finanzierungsmechanismus eingerichtet haben, um zu diesem Ziel beizutragen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 in Protokoll 38a und im Addendum zu Protokoll 38a zum EWR-Abkommen festgelegt sind, IN DER ERWÄGUNG, dass das Erfordernis der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum weiterbesteht, weshalb ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten eingerichtet werden sollte — HABEN BESCHLOSSEN, FOLGENDES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN: Artikel 1 Artikel 117 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a, im Addendum zu Protokoll 38a und in Protokoll 38b festgelegt.“ Artikel 2 Nach Protokoll 38a des EWR-Abkommens wird ein neues Protokoll 38b eingefügt. Der Wortlaut von Protokoll 38b ist im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegeben. Artikel 3 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Übereinkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt. Artikel 4 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift. Съставено в Брюксел на двадесет и осми юли две хиляди и десета година и деветнадесети август две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el veintiocho de julio de dos mil diez y el diecinueve de agosto de dos mil diez. V Bruselu dne 28. července 2010 a 19. srpna 2010. Udfærdiget i Bruxelles, den 28. juli 2010 og den 19. august 2010. Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2010 und am 19. August 2010. Brüsselis kahe tuhande kümnenda aasta juulikuu kahekümne kaheksandal ja augustikuu üheksateistkümnendal päeval Έγινε στις Βρυξέλλες, στις 28 Iουλίου 2010 και στις 19 Αυγούστου 2010. Done at Brussels on the twenty-eighth day of July and on the nineteenth day of August in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le vingt-huit juillet deux mil dix et le dix-neuf août deux mil dix. Fatto a Bruxelles, addì ventotto luglio duemiladieci e diciannove agosto duemiladieci. Briselē, 2010. gada 28. jūlijā un 2010. gada 19. augustā Priimta Briuselyje 2010 m. liepos 28 d. ir 2010 m. rugpjūčio 19 d. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év július havának huszonnyolcadik napján és a kétezer-tizedik év augusztus havának tizenkilencedik napján. Magħmul fi Brussell, it-28 ta’ Lulju 2010 u d-19 ta’ Awwissu 2010. Gedaan te Brussel, 28 juli 2010 en 19 augustus 2010. Sporządzono w Brukseli dnia 28 lipca 2010 r. i 19 sierpnia 2010 r. Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Julho de dois mil e dez e em dezanove de Agosto de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, 28 iulie 2010 și 19 august 2010. V Bruseli dvadsiateho ôsmeho júla dvetisícdesať a devätnásteho augusta dvetisícdesať. V Bruslju, 28. julija 2010 in 19. avgusta 2010. Tehty Brysselissä, kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen ja yhdeksäntenätoista päivänä elokuuta vuonna kaksituhattakymmenen Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde juli tjugohundratio och den nittonde augusti tjugohundratio. Gert í Brussel, 28. júlí 2010 og 19. ágúst 2010. Utferdiget i Brussel, den 28. juli 2010 og den 19. august 2010. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen Fyrir Ísland Für das Fürstentum Liechtenstein For Konveriket Norge ANHANG PROTOKOLL 38B ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS (2009-2014) Artikel 1 Island, Liechtenstein und Norwegen („EFTA-Staaten“) tragen in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei. Artikel 2 Die Gesamthöhe der in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beiträge beläuft sich auf 988,5 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 197,7 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden. Artikel 3 (1)   Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt: a) Umweltschutz und Umweltmanagement, b) Klimawandel und erneuerbare Energie, c) Zivilgesellschaft, d) menschliche und soziale Entwicklung, e) Schutz des kulturellen Erbes. (2)   Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist. (3)   Der Richtwert für die Mittelzuweisung für jeden Empfängerstaat beträgt mindestens 30 % für die Schwerpunktbereiche a und b zusammen und 10 % für Schwerpunktbereich c. Die Schwerpunktbereiche werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 in flexibler Weise entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, ausgerichtet und angepasst. Artikel 4 (1)   Der EFTA-Beitrag beläuft sich auf höchstens 85 % der Programmkosten. In besonderen Fällen kann er bis zu 100 % der Programmkosten betragen. (2)   Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten. (3)   Die Europäische Kommission prüft alle Programme und alle substanziellen Änderungen in einem Programm auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Europäischen Union. (4)   Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen. Artikel 5 Die Mittel werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Slowakei. Spanien werden 45,85 Mio. EUR als vorübergehende Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zugewiesen. Die übrigen Mittel werden unter Berücksichtigung vorübergehender Anpassungen nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:   Mittel (Mio. EUR) Bulgarien 78,60 Tschechische Republik 61,40 Estland 23,00 Griechenland 63,40 Zypern 3,85 Lettland 34,55 Litauen 38,40 Ungarn 70,10 Malta 2,90 Polen 266,90 Portugal 57,95 Rumänien 190,75 Slowenien 12,50 Slowakei 38,35 Artikel 6 Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen. Artikel 7 (1)   Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert. (2)   Die EFTA-Staaten sorgen insbesondere dafür, dass für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten. (3)   Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen. Artikel 8 Für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes: 1. In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt. 2. Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden. 3. Nach Abschluss der Vereinbarung legt der Empfängerstaat Programmvorschläge vor. Die EFTA-Staaten prüfen und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem Empfängerstaat. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle. Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten. 4. Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht. 5. Das für die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern. 6. Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind. 7. Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten. 8. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultation der Empfängerstaaten festgelegt. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen. Artikel 9 Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken. 9.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/10 ABKOMMEN zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 Artikel 1 Das Königreich Norwegen verpflichtet sich, während eines Fünfjahreszeitraums mit einem eigenen norwegischen Finanzierungsmechanismus zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen und zur Vertiefung seiner Beziehungen mit den Empfängerstaaten beizutragen. Artikel 2 Die Gesamthöhe des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 800 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 160 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden. Artikel 3 Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt: a) Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, b) Innovation im Bereich grüne Industrie, c) Forschung und Lehre, d) menschliche und soziale Entwicklung, e) Justiz und Inneres, f) Förderung der menschenwürdigen Arbeit und des Dreiparteiendialogs. Der Richtwert für die Mittelzuweisung für Schwerpunktsektor a beträgt mindestens 20 %. Den unterschiedlichen Bedürfnissen und der Größe jedes Empfängerstaates wird gebührend Rechnung getragen. 1 % der Mittelzuweisung für jeden Empfängerstaat wird im Einklang mit dem in Artikel 5 genannten Verteilungsschlüssel für einen Fonds zur Förderung der menschenwürdigen Arbeit und des Dreiparteiendialogs bereitgestellt, der von einer vom Königreich Norwegen zu benennenden Einrichtung verwaltet wird. Artikel 4 Der Beitrag des Königreichs Norwegen beläuft sich auf höchstens 85 % der Programmkosten. In besonderen Fällen kann er bis zu 100 % der Programmkosten betragen. Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten. Die Europäische Kommission prüft alle Programme und alle substanziellen Änderungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Europäischen Union. Die Verantwortung des Königreichs Norwegen für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen. Artikel 5 Die Mittel werden den folgenden Empfängerstaaten Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.