Europäische Union

Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng gestellt: Empfängerstaat Mittel (Mio. EUR) Bulgarien 48,00 Zypern 4,00 Tschechische Republik 70,40 Estland 25,60 Lettland 38,40 Litauen 45,60 Ungarn 83,20 Malta 1,60 Polen 311,20 Rumänien 115,20 Slowenien 14,40 Slowakei 42,40 Artikel 6 Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen. Artikel 7 Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem Beitrag der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus koordiniert. Das Königreich Norwegen gewährleistet insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten. Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen. Artikel 8 Für die Umsetzung des norwegischen Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes: 1. In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Ziele und Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des norwegischen Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und dem Königreich Norwegen verfolgt. 2. Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließt das Königreich Norwegen mit jedem Empfängerstaat unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden. 3. Nach Abschluss der Vereinbarung legen die Empfängerstaaten Programmvorschläge vor. Das Königreich Norwegen prüft und genehmigt die Vorschläge und schließt für jedes Programm Zuschussvereinbarungen mit den Empfängerstaaten. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle. Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten. Die Empfängerstaaten und das Königreich Norwegen können unter besonderen Umständen vereinbaren, dass Programme von einer von ihnen benannten Einrichtung durchgeführt werden. 4. Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen in Betracht. 5. Das für die Verwaltung des norwegischen Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Das Königreich Norwegen kann Kontrollen im Einklang mit seinen internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Das Königreich Norwegen kann die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern. 6. Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen ansässig sind. 7. Die dem Königreich Norwegen entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten. 8. Das Königreich Norwegen oder eine von ihm benannte Einrichtung ist für die allgemeine Verwaltung des norwegischen Finanzierungsmechanismus verantwortlich. Weitere Bestimmungen über die praktische Umsetzung des norwegischen Finanzierungsmechanismus werden vom Königreich Norwegen nach Konsultation der Empfängerstaaten erlassen. Das Königreich Norwegen bemüht sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen. Artikel 9 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Übereinkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt. Artikel 10 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift. Съставено в Брюксел на двадесет и осми юли две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el veintiocho de julio de dos mil diez. V Bruselu dne 28. července 2010. Udfærdiget i Bruxelles, den 28. juli 2010. Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2010. Brüsselis kahe tuhande kümnenda aasta juulikuu kahekümne kaheksandal päeval Έγινε στις Βρυξέλλες, στις 28 Iουλίου 2010. Done at Brussels on the twenty-eighth day of July in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le vingt-huit juillet deux mil dix. Fatto a Bruxelles, addì ventotto luglio duemiladieci. Briselē, 2010. gada 28. jūlijā Priimta Briuselyje 2010 m. liepos 28 d. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év július havának huszonnyolcadik napján. Magħmul fi Brussell, it-28 ta’ Lulju 2010. Gedaan te Brussel, 28 juli 2010. Sporządzono w Brukseli dnia 28 lipca 2010 r. Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Julho de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, 28 iulie 2010. V Bruseli dvadsiateho ôsmeho júla dvetisícdesať. V Bruslju, 28. julija 2010 Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde juli tjugohundratio. Utferdiget i Brussel, den 28. juli 2010. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen For Konveriket Norge 9.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/18 ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen DIE EUROPÄISCHE UNION und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN — GESTÜTZT auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Europäischen Union, GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2, GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 — HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN: Artikel 1 Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt. Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese zollfreien Kontingente gelten vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2014. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft. Artikel 2 Die zollfreien Kontingente, die für Norwegen vom 1. Mai 2009 bis zur Anwendung dieses Protokolls eröffnet werden hätten sollen, werden in gleiche Teile aufgeteilt und während der verbleibenden Geltungsdauer des Protokolls jährlich zugewiesen. Artikel 3 Norwegen unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Kontinuität der mit dem Königlichen Dekret vom 21. April 2006 festgelegten Regelung für die freie Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Norwegen angelandet werden. Diese Regelung gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum, sobald die jährlichen zollfreien Kontingente angewandt werden. Artikel 4 Die Ursprungsregeln für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten zollfreien Kontingente entsprechen denjenigen, die in Protokoll 3 zu dem am 14. Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegt sind. Artikel 5 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt. Artikel 6 Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. Съставено в Брюксел на двадесет и осми юли две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el veintiocho de julio de dos mil diez. V Bruselu dne 28. července 2010. Udfærdiget i Bruxelles, den 28. juli 2010. Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2010. Brüsselis kahe tuhande kümnenda aasta juulikuu kahekümne kaheksandal päeval Έγινε στις Βρυξέλλες, στις 28 Iουλίου 2010. Done at Brussels, on the twenty-eighth day of July in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le vingt-huit juillet deux mil dix. Fatto a Bruxelles, addì ventotto luglio duemiladieci. Briselē, 2010. gada 28. jūlijā Priimta Briuselyje, 2010 m. liepos 28 d. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év július havának huszonnyolcadik napján. Magħmul fi Brussell, it-28 ta’ Lulju 2010. Gedaan te Brussel, 28 juli 2010. Sporządzono w Brukseli dnia 28 lipca 2010 r. Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Julho de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, 28 iulie 2010. V Bruseli dvadsiateho ôsmeho júla dvetisícdesať. V Bruslju, 28. julija 2010. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä, heinäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde juli tjugohundratio. Utferdiget i Brussel, 28. juli 2010. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen For Kongeriket Norge ANHANG SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden zollfreien Kontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen: KN-Code Warenbezeichnung Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben 0303 29 00 Andere Salmoniden, gefroren 2 000 Tonnen 0303 51 00 Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1) 45 800 Tonnen 0303 74 30 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren, ganz, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (2) 39 800 Tonnen 0303 79 98 andere Fische, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 2 200 Tonnen 0304 29 75 ex03049923 gefrorene Filets von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii gefrorene Lappen von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii  (3) 67 600 Tonnen ex16052010 ex16052091 ex16052099 Garnelen, geschält und gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht 7 000 Tonnen ex16041291 ex16041299 Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake (4) 3 000 Tonnen (Abtropfgewicht) (1)  Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. (2)  Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. (3)  Das Zollkontingent kann nicht für Waren des KN-Codes 0304 99 23 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. (4)  Dieses Zollkontingent wird im Zeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 auf 4 000 Tonnen Abtropfgewicht, im Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 auf 5 000 Tonnen Abtropfgewicht und in allen nachfolgenden Zwölfmonatszeiträumen vom 1. Mai bis 30. April auf 6 000 Tonnen Abtropfgewicht erhöht. 9.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/14 ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island DIE EUROPÄISCHE UNION und ISLAND — GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft, GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2, GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 — HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN: Artikel 1 Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt. Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese zollfreien Kontingente gelten vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2014. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft. Artikel 2 Das Volumen der zollfreien Kontingente für den ersten Zwölfmonatszeitraum 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 wird auf den Zeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 übertragen. Sollte das Volumen der zollfreien Kontingente für den Kontingentszeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 nicht voll ausgeschöpft werden, so wird das verbleibende Volumen auf den Kontingentszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen. Dabei werden Ziehungen auf diese vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 geltenden Kontingente am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 beendet. Am folgenden Arbeitstag wird die ungenutzte Restmenge dieses Kontingents im Rahmen des entsprechenden vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 geltenden Kontingents zur Verfügung gestellt. Ab diesem Tag sind keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragungen auf die speziellen Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 mehr möglich. Artikel 3 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt. Artikel 4 Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. Съставено в Брюксел на двадесет и осми юли две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el veintiocho de julio de dos mil diez. V Bruselu dne 28. července 2010. Udfærdiget i Bruxelles, den 28. juli 2010. Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2010. Brüsselis kahe tuhande kümnenda aasta juulikuu kahekümne kaheksandal päeval 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις 28 Iουλίου 2010. Done at Brussels on the twenty-eighth day of July in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le vingt-huit juillet deux mil dix. Fatto a Bruxelles, addì ventotto luglio duemiladieci. Briselē, 2010. gada 28. jūlijā Priimta Briuselyje 2010 m. liepos 28 d. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év július havának huszonnyolcadik napján. Magħmul fi Brussell, it-28 ta’ Lulju 2010. Gedaan te Brussel, 28 juli 2010. Sporządzono w Brukseli dnia 28 lipca 2010 r. Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Julho de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, 28 iulie 2010. V Bruseli dvadsiateho ôsmeho júla dvetisícdesať. V Bruslju, 28. julija 2010 Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde juli tjugohundratio. Gert i Brussel, 28. juli 2010. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen Fyrir Ísland ANHANG SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden Zollkontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island: KN-Code Warenbezeichnung Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben 0303 51 00 Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1) 950 Tonnen 0306 19 30 Gefrorene Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 520 Tonnen 0304 19 35 Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt 750 Tonnen (1)  Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.