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9.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. Juli 2010
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union für den Zeitraum 2009-2014
(2010/674/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die folgenden Finanzierungsmechanismen und Kooperationsprogramme sind am 30. April 2009 abgelaufen:
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(2) |
Das Erfordernis der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum besteht weiter. Deshalb sollten ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten und ein neuer norwegischer Finanzierungsmechanismus festgelegt werden. |
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(3) |
Zu diesem Zweck hat die Kommission im Namen der Union ein Übereinkommen mit Island, Liechtenstein und Norwegen über einen neuen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 sowie einen Anhang zu diesem Übereinkommen ausgehandelt. Der Anhang wird in Form eines Protokolls mit dem Namen Protokoll 38b zum EWR-Abkommen niedergelegt. Weiter hat die Kommission zu diesem Zweck im Namen der Union ein Abkommen mit Norwegen über einen neuen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 ausgehandelt. |
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(4) |
Vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses sollten diese Übereinkünfte unterzeichnet werden. |
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(5) |
Die in den folgenden Protokollen enthaltenen Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Union sind am 30. April 2009 abgelaufen und sollten gemäß Artikel 2 jedes dieser Protokolle überprüft werden.
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(6) |
Zu diesem Zweck hat die Kommission im Namen der Union mit Island und Norwegen jeweils neue Zusatzprotokolle zu den Freihandelsabkommen ausgehandelt, um für den Zeitraum 2009-2014 Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Union festzulegen. |
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(7) |
Vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses sollten diese Zusatzprotokolle unterzeichnet werden. |
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(8) |
Die Ersetzung der bestehenden Finanzmechanismen durch neue Mechanismen, die andere Zeiträume betreffen, einen anderen zur Verfügung zu stellenden finanziellen Betrag vorsehen und andere Durchführungsbestimmungen enthalten, sowie die Verlängerung und Ausweitung der Zugeständnisse hinsichtlich bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse — in der Gesamtheit betrachtet — stellen eine wesentliche Änderung der Assoziation mit den EWR-/EFTA-Staaten dar, die einen Rückgriff auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigt. |
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(9) |
Bis zum Ende des für den Abschluss dieser Übereinkünfte erforderlichen Verfahrens sollten die in Erwägungsgrund 4 genannten Übereinkommen und die in Erwägungsgrund 7 genannten Protokolle vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der folgenden Übereinkünfte und Protokolle wird im Namen der Union vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt:
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Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 und dessen Anhang, |
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Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, |
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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und dessen Anhang, |
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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und dessen Anhang. |
Die Wortlaute der Übereinkünfte und Zusatzprotokolle und der Anhänge sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diese Übereinkünfte und Protokolle vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss werden die in Artikel 1 genannten Übereinkünfte und Protokolle ab den folgenden Zeitpunkten vorläufig angewandt:
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das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 und dessen Anhang, am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation; |
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das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014, am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation; |
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das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und dessen Anhang, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation; |
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das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und dessen Anhang, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation. |
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 14.
(2) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 18.
(3) ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 81.
(4) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 46.
(5) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 52.
(6) ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 85.
(7) ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 89.
(8) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 58.
(9) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 62.