9.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/10


ABKOMMEN

zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014

Artikel 1

Das Königreich Norwegen verpflichtet sich, während eines Fünfjahreszeitraums mit einem eigenen norwegischen Finanzierungsmechanismus zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen und zur Vertiefung seiner Beziehungen mit den Empfängerstaaten beizutragen.

Artikel 2

Die Gesamthöhe des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 800 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 160 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

Artikel 3

Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:

a)

Kohlenstoffabscheidung und -speicherung,

b)

Innovation im Bereich grüne Industrie,

c)

Forschung und Lehre,

d)

menschliche und soziale Entwicklung,

e)

Justiz und Inneres,

f)

Förderung der menschenwürdigen Arbeit und des Dreiparteiendialogs.

Der Richtwert für die Mittelzuweisung für Schwerpunktsektor a beträgt mindestens 20 %. Den unterschiedlichen Bedürfnissen und der Größe jedes Empfängerstaates wird gebührend Rechnung getragen.

1 % der Mittelzuweisung für jeden Empfängerstaat wird im Einklang mit dem in Artikel 5 genannten Verteilungsschlüssel für einen Fonds zur Förderung der menschenwürdigen Arbeit und des Dreiparteiendialogs bereitgestellt, der von einer vom Königreich Norwegen zu benennenden Einrichtung verwaltet wird.

Artikel 4

Der Beitrag des Königreichs Norwegen beläuft sich auf höchstens 85 % der Programmkosten. In besonderen Fällen kann er bis zu 100 % der Programmkosten betragen.

Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

Die Europäische Kommission prüft alle Programme und alle substanziellen Änderungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Europäischen Union.

Die Verantwortung des Königreichs Norwegen für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

Artikel 5

Die Mittel werden den folgenden Empfängerstaaten Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:

Empfängerstaat

Mittel (Mio. EUR)

Bulgarien

48,00

Zypern

4,00

Tschechische Republik

70,40

Estland

25,60

Lettland

38,40

Litauen

45,60

Ungarn

83,20

Malta

1,60

Polen

311,20

Rumänien

115,20

Slowenien

14,40

Slowakei

42,40

Artikel 6

Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen.

Artikel 7

Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem Beitrag der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus koordiniert.

Das Königreich Norwegen gewährleistet insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.

Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.

Artikel 8

Für die Umsetzung des norwegischen Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:

1.

In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Ziele und Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des norwegischen Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und dem Königreich Norwegen verfolgt.

2.

Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließt das Königreich Norwegen mit jedem Empfängerstaat unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.

3.

Nach Abschluss der Vereinbarung legen die Empfängerstaaten Programmvorschläge vor. Das Königreich Norwegen prüft und genehmigt die Vorschläge und schließt für jedes Programm Zuschussvereinbarungen mit den Empfängerstaaten. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle.

Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten. Die Empfängerstaaten und das Königreich Norwegen können unter besonderen Umständen vereinbaren, dass Programme von einer von ihnen benannten Einrichtung durchgeführt werden.

4.

Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen in Betracht.

5.

Das für die Verwaltung des norwegischen Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Das Königreich Norwegen kann Kontrollen im Einklang mit seinen internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Das Königreich Norwegen kann die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.

6.

Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen ansässig sind.

7.

Die dem Königreich Norwegen entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

8.

Das Königreich Norwegen oder eine von ihm benannte Einrichtung ist für die allgemeine Verwaltung des norwegischen Finanzierungsmechanismus verantwortlich. Weitere Bestimmungen über die praktische Umsetzung des norwegischen Finanzierungsmechanismus werden vom Königreich Norwegen nach Konsultation der Empfängerstaaten erlassen. Das Königreich Norwegen bemüht sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.

Bis zum Abschluss der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Übereinkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Съставено в Брюксел на двадесет и осми юли две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de julio de dos mil diez.

V Bruselu dne 28. července 2010.

Udfærdiget i Bruxelles, den 28. juli 2010.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2010.

Brüsselis kahe tuhande kümnenda aasta juulikuu kahekümne kaheksandal päeval

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις 28 Iουλίου 2010.

Done at Brussels on the twenty-eighth day of July in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit juillet deux mil dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto luglio duemiladieci.

Briselē, 2010. gada 28. jūlijā

Priimta Briuselyje 2010 m. liepos 28 d.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év július havának huszonnyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, it-28 ta’ Lulju 2010.

Gedaan te Brussel, 28 juli 2010.

Sporządzono w Brukseli dnia 28 lipca 2010 r.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Julho de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, 28 iulie 2010.

V Bruseli dvadsiateho ôsmeho júla dvetisícdesať.

V Bruslju, 28. julija 2010

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde juli tjugohundratio.

Utferdiget i Brussel, den 28. juli 2010.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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