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Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

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Konsolidierungsdatum: 2024-04-25

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02008D0615 — DE — 25.04.2024 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 VERORDNUNG (EU) 2024/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. März 2024   L 982 1 5.4.2024 ▼B BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität KAPITEL 1 ALLGEMEINES Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich Mit diesem Beschluss bezwecken die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, in den unter Titel VI des Vertrags fallenden Bereichen zu vertiefen. Hierfür enthält dieser Beschluss Regelungen für folgende Bereiche: ▼M1 ————— ▼B b)  Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug (Kapitel 3); c)  Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Kapitel 4); d)  Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Maßnahmen (Kapitel 5). KAPITEL 2 ONLINE-ZUGRIFF UND FOLGEERSUCHEN ABSCHNITT 1 DNA-Profile ▼M1 ————— ▼B Artikel 7 Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer bestimmten Person vor, die sich im Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats aufhält, so leistet der ersuchte Mitgliedstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn a)  der abrufende Mitgliedstaat mitteilt, zu welchem Zweck das erforderlich ist, b)  der abrufende Mitgliedstaat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des abrufenden Mitgliedstaats befände, und c)  die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorliegen. ▼M1 ————— ▼B KAPITEL 3 GROSSVERANSTALTUNGEN Artikel 13 Übermittlung nichtpersonenbezogener Daten Zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitender Dimension, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des übermittelnden Mitgliedstaats alle nichtpersonenbezogenen Daten, die hierzu erforderlich sind. Artikel 14 Übermittlung personenbezogener Daten (1)   Zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitender Dimension, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei den Veranstaltungen Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats zulässig ist. (2)   Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für die genau angegebenen Veranstaltungen, für die sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke des Absatzes 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr müssen die übermittelten Daten jedenfalls gelöscht werden. Artikel 15 Nationale Kontaktstelle Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß den Artikeln 13 und 14 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. KAPITEL 4 MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG TERRORISTISCHER STRAFTATEN Artikel 16 Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (1)   Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung terroristischer Straftaten den in Absatz 3 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung ( 1 ) begehen werden. (2)   Die zu übermittelnden Daten umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme gemäß Absatz 1 ergibt. (3)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. (4)   Der übermittelnde Mitgliedstaat kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch den empfangenden Mitgliedstaat festlegen. Der empfangende Mitgliedstaat ist an diese Bedingungen gebunden. KAPITEL 5 WEITERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT Artikel 17 Gemeinsame Einsatzformen (1)   Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten einführen, in denen benannte Polizeibeamte oder sonstige staatliche Bedienstete (nachstehend „Beamte“ genannt) anderer Mitgliedstaaten bei Einsätzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mitwirken. (2)   Jeder Mitgliedstaat kann als Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts Beamte anderer Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Entsendemitgliedstaats im Rahmen gemeinsamer Einsätze mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zulässig ist, Beamten des Entsendemitgliedstaats die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht des Entsendemitgliedstaats einräumen. Diese hoheitlichen Befugnisse dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Aufnahmemitgliedstaats wahrgenommen werden. Die Beamten des Entsendemitgliedstaats sind dabei an das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Aufnahmemitgliedstaat zuzurechnen. (3)   An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte der Entsendemitgliedstaaten unterliegen den Weisungen der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats. (4)   Die Mitgliedstaaten geben Erklärungen gemäß Artikel 36 ab, in denen sie die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit darlegen. Artikel 18 Hilfeleistung bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a)  sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten, b)  in Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren, c)  auf Ersuchen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Lage eingetreten ist, soweit möglich durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. Artikel 19 Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen (1)   Beamte eines Entsendemitgliedstaats, die gemäß den Artikeln 17 oder 18 an einem gemeinsamen Einsatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats teilnehmen, dürfen dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie dürfen die nach dem innerstaatlichen Recht des Entsendemitgliedstaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendemitgliedstaats untersagen. (2)   Die Mitgliedstaaten geben Erklärungen gemäß Artikel 36 ab, in denen sie die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände aufführen, die nur im Fall der Notwehr oder der Nothilfe gebraucht werden dürfen. Der sachleitende Beamte des Aufnahmemitgliedstaats kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall einer über Satz 1 hinausgehenden Anwendung von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen zustimmen. Der Gebrauch der Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz. (3)   Setzen Beamte des einen Mitgliedstaats bei Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Kraftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Aufnahmemitgliedstaats einschließlich der Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. (4)   Die Mitgliedstaaten geben Erklärungen gemäß Artikel 36 ab, in denen sie die praktischen Aspekte des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen darlegen. Artikel 20 Schutz und Beistand Die Mitgliedstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten. Artikel 21 Allgemeine Regeln zur zivilrechtlichen Haftung (1)   Sind Beamte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 im Einsatz, so haftet ihr Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch diese Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden. (2)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten. (3)   In einem Fall gemäß Absatz 1 erstattet der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder die Berechtigten geleistet hat. (4)   Sind Beamte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im Einsatz, so haftet dieser andere Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts für den durch diese Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden. (5)   Ist der in Absatz 4 genannte Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten zurückzuführen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat an den Entsendemitgliedstaat herantreten, um sich etwaige Beträge, die er an die Geschädigten oder die Berechtigten gezahlt hat, von diesem erstatten zu lassen. (6)   Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem in Absatz 1 genannten Fall darauf, den Ersatz des erlittenen Schadens dem anderen Mitgliedstaat gegenüber geltend zu machen. Artikel 22 Strafrechtliche Verantwortung Die Beamten, die gemäß diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt, soweit nicht in einer anderen Übereinkunft, die für die betreffenden Mitgliedstaaten gilt, etwas anderes vereinbart ist. Artikel 23 Dienstverhältnisse Die Beamten, die gemäß diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterworfen. KAPITEL 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM DATENSCHUTZ Artikel 24 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a)  „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen personenbezogener Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten. Als Verarbeitung im Sinne dieses Beschlusses gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers; b)  „automatisierter Abruf“ den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle in der Weise, dass die Anfrage vollständig automatisiert beantwortet wird; c)  „Kennzeichnung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; d)  „Sperrung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken. (2)   Für Daten, die gemäß diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, gelten folgende Bestimmungen, soweit in den vorstehenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. Artikel 25 Datenschutzniveau (1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, in seinem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. (2)   Die in diesem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels in das innerstaatliche Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind. Der Rat stellt durch einstimmigen Beschluss fest, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. (3)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten, für die die in diesem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten bereits nach dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration („Prümer Vertrag“) begonnen hat. Artikel 26 Zweckbindung (1)   Der empfangende Mitgliedstaat darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie gemäß diesem Beschluss übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung des Datei führenden Mitgliedstaats und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht des Datei führenden Mitgliedstaats diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt. (2)   Die Verarbeitung von gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch den abrufenden oder abgleichenden Mitgliedstaat ist ausschließlich erlaubt zur a)  Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen; b)  Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten; c)  Protokollierung gemäß Artikel 30. Der Datei führende Mitgliedstaat darf die ihm gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit es zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 30 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich ist. (3)   Gemäß Artikel 12 übermittelte Daten dürfen von dem Datei führenden Mitgliedstaat ausschließlich verwendet werden, soweit es zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 30 erforderlich ist. Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 30 erforderlich ist. Der abrufende Mitgliedstaat darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließlich für das Verfahren verwenden, für das die Anfrage erfolgt ist. Artikel 27 Zuständige Behörden Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden, Stellen und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 26 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats an andere Einheiten weitergegeben werden. Artikel 28 Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten (1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten sicher. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist das dem empfangenden Mitgliedstaat oder den empfangenden Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen. Der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber. (2)   Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten auf Verlangen des Betroffenen zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung darf nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der unabhängigen Datenschutzbehörde aufgehoben werden. (3)   Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen, a)  wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecke erforderlich sind; b)  sobald die im innerstaatlichen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgesehene Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf diese Höchstfrist hingewiesen hat. Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden. Artikel 29 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit (1)   Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.