Europäische Union

Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-04-25

Quellenkennung: 32008D0615. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nbefugte Bekanntgabe geschützt sind. (2)   Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in den in Artikel 33 genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt, die gewährleisten, dass a)  dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere von Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden, b)  bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und c)  die Zulässigkeit der Abrufe gemäß Artikel 30 Absätze 2, 4 und 5 kontrolliert werden kann. Artikel 30 Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung (1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die Datei führende und die abrufende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation muss folgende Angaben umfassen: a)  den Anlass der Übermittlung, b)  die übermittelten Daten, c)  das Datum der Übermittlung sowie d)  die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der Datei führenden Stelle. (2)   Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich gemäß Artikel 4 gilt Folgendes: a)  Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 5 genannten Aufsichtsbehörden sowie den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. b)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der Datei führenden Stelle und der abrufenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht. Diese Protokollierung muss folgende Angaben umfassen: i)  die übermittelten Daten, ii)  das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung sowie iii)  die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der Datei führenden Stelle. Die abrufende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat. (3)   Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden: a)  die Kontrolle des Datenschutzes, b)  die Sicherstellung der Datensicherheit. (4)   Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. (5)   Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden oder gegebenenfalls den Justizbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten. Jedermann kann diese Behörden ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu prüfen. Unabhängig von solchen Ersuchen nehmen diese Behörden sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der zugrunde liegenden Aktenvorgänge vor. Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit werden zur Überprüfung durch die unabhängigen Datenschutzbehörden 18 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede Datenschutzbehörde kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ersucht werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten stellen die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen sicher. Artikel 31 Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz (1)   Auf Antrag des Betroffenen gemäß innerstaatlichem Recht wird ihm nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bei Nachweis seiner Identität ohne unangemessene Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Empfänger oder die Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und, soweit nach innerstaatlichem Recht erforderlich, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung erteilt. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 2 ) wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe für die Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem er seine Rechte geltend macht. (2)   Hat eine Stelle eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss übermittelt, so kann die empfangende Stelle des anderen Mitgliedstaats sich ihrer Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nicht unter Berufung auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten entziehen. Wird der empfangenden Stelle Ersatz für einen Schaden auferlegt, der durch die Verwendung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes. Artikel 32 Auskunft auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Der empfangende Mitgliedstaat informiert den übermittelnden Mitgliedstaat auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis. KAPITEL 7 DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 33 Durchführungsmaßnahmen Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen an. Artikel 34 Kosten Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Stellen aus der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden operativen Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren. Artikel 35 Verhältnis zu anderen Rechtsakten (1)   Für die betroffenen Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen Regelungen dieses Beschlusses anstelle der entsprechenden Regelungen des Prümer Vertrags. Zwischen den Vertragsparteien des Prümer Vertrags finden alle sonstigen Bestimmungen des Prümer Vertrags weiterhin Anwendung. (2)   Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund sonstiger gemäß Titel VI des Vertrags angenommener Rechtsakte gilt Folgendes: a)  Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Beschlusses unvereinbar sind. b)  Die Mitgliedstaaten können nach Wirksamwerden dieses Beschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ziele dieses Beschlusses hinausgehen. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen. (4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden dieses Beschlusses über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, die sie weiterhin anwenden wollen. (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet wurden. (6)   Dieser Beschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unberührt. (7)   Dieser Beschluss lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt. Artikel 36 Umsetzung und Erklärungen (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb von einem Jahr nach seinem Wirksamwerden nachzukommen; davon ausgenommen ist Kapitel 2, für das die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und des Beschlusses des Rates zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen werden. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, dass sie den sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sind, und legen die in diesem Beschluss vorgesehenen Erklärungen vor. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Beschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet. (3)   Gemäß Absatz 2 übermittelte Erklärungen können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet alle eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter. (4)   Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat spätestens am 28. Juli 2012 einen Bericht über dessen Durchführung zusammen mit Vorschlägen vor, die sie im Hinblick auf eine mögliche Weiterentwicklung für angemessen erachtet. Artikel 37 Anwendung Dieser Beschluss wird 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. ( )  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. ( )  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.