02008D0615 — DE — 25.04.2024 — 001.001
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BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 |
L 982 |
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5.4.2024 |
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BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES
vom 23. Juni 2008
zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
KAPITEL 1
ALLGEMEINES
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss bezwecken die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, in den unter Titel VI des Vertrags fallenden Bereichen zu vertiefen. Hierfür enthält dieser Beschluss Regelungen für folgende Bereiche:
▼M1 —————
Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug (Kapitel 3);
Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Kapitel 4);
Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Maßnahmen (Kapitel 5).
KAPITEL 2
ONLINE-ZUGRIFF UND FOLGEERSUCHEN
ABSCHNITT 1
DNA-Profile
▼M1 —————
Artikel 7
Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen
Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer bestimmten Person vor, die sich im Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats aufhält, so leistet der ersuchte Mitgliedstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn
der abrufende Mitgliedstaat mitteilt, zu welchem Zweck das erforderlich ist,
der abrufende Mitgliedstaat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des abrufenden Mitgliedstaats befände, und
die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorliegen.
▼M1 —————
KAPITEL 3
GROSSVERANSTALTUNGEN
Artikel 13
Übermittlung nichtpersonenbezogener Daten
Zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitender Dimension, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des übermittelnden Mitgliedstaats alle nichtpersonenbezogenen Daten, die hierzu erforderlich sind.
Artikel 14
Übermittlung personenbezogener Daten
Artikel 15
Nationale Kontaktstelle
Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß den Artikeln 13 und 14 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht.
KAPITEL 4
MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG TERRORISTISCHER STRAFTATEN
Artikel 16
Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten
KAPITEL 5
WEITERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 17
Gemeinsame Einsatzformen
Artikel 18
Hilfeleistung bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten,
in Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
auf Ersuchen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Lage eingetreten ist, soweit möglich durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.
Artikel 19
Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen
Artikel 20
Schutz und Beistand
Die Mitgliedstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
Artikel 21
Allgemeine Regeln zur zivilrechtlichen Haftung
Artikel 22
Strafrechtliche Verantwortung
Die Beamten, die gemäß diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt, soweit nicht in einer anderen Übereinkunft, die für die betreffenden Mitgliedstaaten gilt, etwas anderes vereinbart ist.
Artikel 23
Dienstverhältnisse
Die Beamten, die gemäß diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterworfen.
KAPITEL 6
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM DATENSCHUTZ
Artikel 24
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen personenbezogener Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten. Als Verarbeitung im Sinne dieses Beschlusses gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers;
„automatisierter Abruf“ den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle in der Weise, dass die Anfrage vollständig automatisiert beantwortet wird;
„Kennzeichnung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
„Sperrung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
Artikel 25
Datenschutzniveau
Artikel 26
Zweckbindung
Die Verarbeitung von gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch den abrufenden oder abgleichenden Mitgliedstaat ist ausschließlich erlaubt zur
Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;
Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;
Protokollierung gemäß Artikel 30.
Der Datei führende Mitgliedstaat darf die ihm gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit es zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 30 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich ist.
Artikel 27
Zuständige Behörden
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden, Stellen und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 26 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats an andere Einheiten weitergegeben werden.
Artikel 28
Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten
Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen,
wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecke erforderlich sind;
sobald die im innerstaatlichen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgesehene Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf diese Höchstfrist hingewiesen hat.
Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.
Artikel 29
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in den in Artikel 33 genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt, die gewährleisten, dass
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere von Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden,
bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und
die Zulässigkeit der Abrufe gemäß Artikel 30 Absätze 2, 4 und 5 kontrolliert werden kann.
Artikel 30
Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die Datei führende und die abrufende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation muss folgende Angaben umfassen:
den Anlass der Übermittlung,
die übermittelten Daten,
das Datum der Übermittlung sowie
die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der Datei führenden Stelle.
Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich gemäß Artikel 4 gilt Folgendes:
Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 5 genannten Aufsichtsbehörden sowie den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der Datei führenden Stelle und der abrufenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht. Diese Protokollierung muss folgende Angaben umfassen:
die übermittelten Daten,
das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung sowie
die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der Datei führenden Stelle.
Die abrufende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat.
Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
die Kontrolle des Datenschutzes,
die Sicherstellung der Datensicherheit.
Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden oder gegebenenfalls den Justizbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten. Jedermann kann diese Behörden ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu prüfen. Unabhängig von solchen Ersuchen nehmen diese Behörden sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der zugrunde liegenden Aktenvorgänge vor.
Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit werden zur Überprüfung durch die unabhängigen Datenschutzbehörden 18 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede Datenschutzbehörde kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ersucht werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten stellen die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen sicher.
Artikel 31
Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz
Artikel 32
Auskunft auf Ersuchen der Mitgliedstaaten
Der empfangende Mitgliedstaat informiert den übermittelnden Mitgliedstaat auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis.
KAPITEL 7
DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Durchführungsmaßnahmen
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen an.
Artikel 34
Kosten
Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Stellen aus der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden operativen Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.
Artikel 35
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund sonstiger gemäß Titel VI des Vertrags angenommener Rechtsakte gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Beschlusses unvereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten können nach Wirksamwerden dieses Beschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ziele dieses Beschlusses hinausgehen.
Artikel 36
Umsetzung und Erklärungen
Artikel 37
Anwendung
Dieser Beschluss wird 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
( ) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
( ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).