Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iv ist; d)  die beantragte Übertragung die Finnland im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 13a der Verordnung (EU) 2018/841 zur Verfügung stehende Menge AFAFs übersteigt; e)  die Emissionen, die durch die historische Umwandlung von Waldflächen in eine andere Landnutzungskategorie verursacht wurden, sofern diese Umwandlung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte; f)  die beantragte Übertragung die zur Einhaltung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 erforderliche Menge übersteigt; g)  der Antrag Finnlands nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den ersten Erfüllungszeitraum eingereicht wird. (3)   Der Zentralverwalter blockiert jede weitere Übertragung von AFAFs aus dem Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto Finnlands. Artikel 59ad Bestimmung der Werte des Erfüllungsstatus und Erfüllung der Verpflichtungen (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass nach Ablauf eines in Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Zeitraums das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos bestimmt, indem es im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto unter Berücksichtigung etwaiger genutzter Flexibilitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/842 die Gesamtmenge der verbuchten oder gemeldeten Emissionen von der Gesamtmenge des verbuchten oder gemeldeten Abbaus abzieht. (2)   Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert des Erfüllungsstatus eines Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die Menge AEAs, die erforderlich ist, um den Erfüllungsstatuswert auf null zu setzen, zu gleichen Teilen aus den ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die Jahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 auf das LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Ist die Menge der AEAs, die dafür erforderlich ist, den Erfüllungsstatus auf null zu setzen, kein Vielfaches von fünf, so wird die Menge AEAs, die das höchste Vielfache von fünf übersteigt, in gleichen Teilen aus den Erfüllungskonten der Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 oder, wenn dies nicht möglich ist, in gleichen Teilen aus den Erfüllungskonten der Jahre 2023, 2024 und 2025 oder, wenn dies nicht möglich ist, in gleichen Teilen aus den Erfüllungskonten der Jahre 2024 und 2025 oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Erfüllungskonto von 2025 übertragen. (3)   Infolge von Absatz 2 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für das betreffende Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto unter Berücksichtigung der Menge übertragener AEAs neu berechnet. (4)   Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert des Erfüllungsstatus eines Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos positiv, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden LRUs auf das EU-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt. (5)   Überschreitet ein Mitgliedstaat im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum das für ihn festgelegte und erforderlichenfalls gemäß Artikel 59u Absatz 4 neu berechnete Budget, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister eine Menge, die den überschüssigen Nettoemissionen oder dem überschüssigen als Emissionen verbuchten Abbau in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, entspricht, auf die Nettoemissionen überträgt, die der Mitgliedstaat im Jahr 2032 für das Jahr 2030 gemäß Spalte C des Anhang IIa der Verordnung (EU) 2018/841 meldet. ▼B TITEL III GEMEINSAME TECHNISCHE BESTIMMUNGEN ▼M2 KAPITEL 1 Technische Anforderungen an das Unionsregister ▼B Abschnitt 1 Zugänglichkeit Artikel 60 Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters ►M2  ————— ◄ (1)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass a)  das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern täglich rund um die Uhr zugänglich ist; b)  die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 6 ►M2  ————— ◄  täglich rund um die Uhr bestehen; c)  die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht; ▼M2 d)  das Unionsregister auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antwortet. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügt. ▼B (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters ►M2  ————— ◄  auf ein Minimum reduziert werden. Artikel 61 Helpdesks (1)   Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung. (2)   Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit letztere die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können. Abschnitt 2 Sicherheit und Authentifizierung Artikel 62 Authentifizierung des Unionsregisters Die Identität des Unionsregisters wird ►M2  ————— ◄  unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 authentifiziert. Artikel 63 Zugang zu Konten im Unionsregister (1)   Kontobevollmächtigte haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein. (2)   Die nationalen Verwalter haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu den von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass dieser gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. (3)   Kommunikationen zwischen Bevollmächtigten oder nationalen Verwaltern und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 verschlüsselt. (4)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben. (5)   Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Bevollmächtigten kompromittiert, so sperrt der Bevollmächtigte unverzüglich seinen Zugang zu dem betreffenden Konto, teilt dies dem Kontoverwalter mit und beantragt Ersetzung. Kann auf das Konto nicht zur Sperrung des Zugangs zugegriffen werden, so fordert der Bevollmächtigte den nationalen Verwalter unverzüglich auf, seinen Zugang zu sperren. Artikel 64 Authentifizierung und Autorisierung im Unionsregister (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass den nationalen Verwaltern und jedem Bevollmächtigten zwecks Authentifizierung für den Zugang zum Unionsregister Authentifizierungsdaten zugewiesen werden. (2)   Bevollmächtigte haben nur Zugang zu den Konten innerhalb des Unionsregisters, für die sie zugangsberechtigt sind, und können nur Vorgänge veranlassen, zu deren Veranlassung sie gemäß Artikel 21 berechtigt sind. Der Zugang bzw. die Veranlassung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters. (3)   Zusätzlich zu den Authentifizierungsdaten gemäß Absatz 1 verwenden Bevollmächtigte für den Zugang zum Unionsregister einen zweiten Authentifizierungsfaktor unter Berücksichtigung der in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Arten von Zweitfaktor. (4)   Der Verwalter eines Kontos kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Nutzer, der vom Unionsregister ordnungsgemäß authentifiziert wurde, um den Bevollmächtigten handelt, der unter den eingegebenen Authentifizierungsdaten registriert ist, es sei denn, der Bevollmächtigte teilt dem Kontoverwalter mit, dass die Sicherheit seiner Authentifizierungsdaten kompromittiert ist, und beantragt Ersetzung. (5)   Der Bevollmächtigte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Verlust, den Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten zu verhindern. Der Bevollmächtigte meldet dem nationalen Verwalter unverzüglich jeden Verlust oder Diebstahl und jede Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten. Artikel 65 Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos (1)   Der Zentralverwalter kann den Zugang zum Unionsregister ►M2  ————— ◄  oder Bereichen davon vorübergehend sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission ( 15 ) in Bezug auf das Unionsregister ►M2  ————— ◄ , einschließlich der in Artikel 60 genannten Sicherungshard- und -software, vorliegt. Dauern die Gründe für die Sperrung länger als fünf Arbeitstage an, kann die Kommission den Zentralverwalter anweisen, die Sperrung aufrechtzuerhalten. Der Zentralverwalter unterrichtet unverzüglich alle nationalen Verwalter über die Sperrung, ihre Gründe und die voraussichtliche Dauer. (2)   Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder einem Sicherheitsrisiko erhält, unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen. (3)   Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Situation gemäß Absatz 1 erhält, die die Sperrung des gesamten Zugangs zu den von ihm gemäß dieser Verordnung verwalteten Konten erforderlich macht, sperrt den Zugang zu allen von ihm verwalteten Konten und unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter unterrichtet alsdann so bald wie möglich alle anderen nationalen Verwalter. (4)   Die Kontoinhaber werden über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen so weit wie praktisch möglich im Voraus über die Zugangssperre unterrichtet. Die Unterrichtung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des Unionsregisters deutlich sichtbar angezeigt sein. Artikel 66 Sperre des Zugangs zu Zertifikaten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen (1)   Ein nationaler Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde handelnder nationaler Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters in den folgenden Fällen sperren: a)  für die Dauer von maximal vier Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden; b)  wenn die Sperrung auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften erfolgt, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind die Bestimmungen von Artikel 67 entsprechend anzuwenden. Die Frist kann im Auftrag der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle“) verlängert werden. (2)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten im Unionsregister ►M2  ————— ◄  für die Dauer von maximal vier Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden. (3)   Der nationale Verwalter oder die Kommission benachrichtigen die zuständige Strafverfolgungsbehörde unverzüglich über die Zugangssperre. (4)   Eine zuständige nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften auffordern, den Zugang zu sperren. Artikel 67 Zusammenarbeit mit den relevanten zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten (1)   Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter arbeiten mit den öffentlichen Stellen, die mit der Überwachung der Pflichterfüllung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG beauftragt sind, und mit den öffentlichen Stellen, die für die Beaufsichtigung der Primär- und Sekundärzertifikatmärkte zuständig sind, zusammen, um sicherzustellen, dass diese sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen können. (2)   Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um angemessene und geeignete Verfahren zur Verhinderung und Verhütung von Operationen festzulegen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen. (3)   Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusammen, indem sie umgehend a)  und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden; b)  der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind. (4)   Die Informationen gemäß Absatz 2 werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters weitergeleitet. Mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel weiterzuleiten. (5)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters trägt dafür Sorge, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37, 38, 39, 42 und 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für den nationalen Verwalter gelten. (6)   Die Kontoinhaber teilen der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde jeden Fall von Betrug oder mutmaßlichem Betrug unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird an die nationalen Verwalter weitergeleitet. Artikel 68 Aussetzung von Vorgängen (1)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Vorgänge ►M2  ————— ◄  vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird. Sie benachrichtigt umgehend die jeweiligen nationalen Verwalter. (2)   Der Zentralverwalter kann die Veranlassung oder Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig oder in Notfällen gewartet werden kann. (3)   Ein nationaler Verwalter kann bei der Kommission beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme des nächsten Antrags erfüllt sein müssen, mit. (4)   Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerung durch das ►M2  Unionsregister ◄  für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen. ▼M3 (5)   Teilt das Clearing-System der Auktionsplattform der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 eine Änderung einer Auktionstabelle mit, weil Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zurückgehalten werden, so erfasst der Zentralverwalter diese geänderte Auktionstabelle im Unionsregister und überträgt die betreffenden Zertifikate nicht. (6)   Teilt das Clearing-System der betreffenden Auktionsplattform die Änderung einer Auktionstabelle nicht gemäß Absatz 5 mit und hat ein gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellter Auktionator eine solche Mitteilung übermittelt, so setzt der Zentralverwalter die Übertragung von Zertifikaten für jenen Mitgliedstaat aus. (7)   Teilt das Clearing-System der Auktionsplattform nach der Bestellung eines neuen Auktionators gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission die Änderung einer Auktionstabelle in Bezug auf den Namen und die Kontaktangaben des neuen Auktionators mit, so erfasst der Zentralverwalter die überarbeitete Auktionstabelle im Unionsregister und überträgt die Zertifikate im Namen des neuen Auktionators auf das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate, das zum Clearing-System der betreffenden Auktionsplattform gehört. (8)   Außer in den Fällen, in denen eine Versteigerung gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 annulliert wurde, setzt der Zentralverwalter die Übertragung von in der jeweiligen Auktionstabelle im Unionsregister angegebenen Zertifikaten in den folgenden Fällen aus: a)  wenn die betreffende Auktionsplattform nicht in der Lage ist, die Versteigerungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durchzuführen; b)  wenn die erforderlichen Versteigerungserlöse gemäß Artikel 10a Absatz 9, Artikel 10e und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erreicht wurden. In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen übermittelt das Clearing-System der Auktionsplattform die überarbeitete Auktionstabelle mit äußerster Dringlichkeit dem Zentralverwalter, der sie im Unionsregister erfasst. ▼B Artikel 69 Aussetzung von Verknüpfungsabkommen Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen. Abschnitt 3 Automatisierte Prüfung, Aufzeichnung und Abschluss von Vorgängen Artikel 70 Automatisierte Prüfung von Vorgängen (1)   Alle Vorgänge müssen die allgemeinen IT-Vorschriften für die elektronische Nachrichtenübermittlung erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Unionsregister einen Vorgang korrekt liest, prüft und registriert. Alle Vorgänge müssen die Vorschriften dieser Verordnung für den jeweiligen Vorgang erfüllen. ▼M5 (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister bei allen Vorgängen automatisierte Prüfungen im Hinblick auf die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.