Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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/EG, der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt. ▼M2 Artikel 71 Feststellung von Anomalien Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten entsprechend. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde. ▼B Artikel 72 Feststellung von Anomalien im Unionsregister (1)   Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister Eingabe-Prüfcodes (Check Input Codes) und Antwort-Prüfcodes (Check Response Codes) enthält, um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Diese Prüfcodes berücksichtigen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Codes. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister vor und während der Ausführung von Vorgängen automatisierte Prüfungen ausführt, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das ►M2  Unionsregister ◄  seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt. ▼M2 Artikel 73 Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das Unionsregister (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen über Konten und Guthaben von Zertifikaten den ausgeführten Transaktionen im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom Unionsregister aufgezeichnet werden. (2)   Wird während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung in Bezug auf Konten oder Guthaben von Zertifikaten im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs festgestellt, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister in Bezug auf die Konten oder Zertifikatsbestände, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten oder Zertifikatsbestände umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt. Artikel 74 Endgültiger Abschluss von Vorgängen (1)   Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem Unionsregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn alle automatisierten Prüfungen ausgeführt sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese Transaktion oder dieser Vorgang nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer/seiner Übermittlung abgeschlossen werden konnte. (2)   Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 73 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen für bestimmte Konten oder Zertifikatsbestände behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde. ▼B Abschnitt 4 Spezifikationen und Änderungsmanagement Artikel 75 Datenaustausch- und technische Spezifikationen (1)   Die Kommission stellt den nationalen Verwaltern die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen zur Festlegung operativer Anforderungen für das Unionsregister zur Verfügung, einschließlich Kennungen, automatisierter Prüfungen, Antwortcodes und Vorschriften für die Datenprotokollierung sowie Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften. (2)   Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden in Absprache mit den Mitgliedstaaten erstellt. (3)   Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen. Artikel 76 Änderungs- und Freigabemanagement Ist eine neue Version bzw. Freigabe der Unionsregister-Software erforderlich, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgesehenen Prüfverfahren abgeschlossen sind, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version ►M2  ————— ◄  hergestellt und aktiviert wird. KAPITEL 2 Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren Artikel 77 Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten (1)   Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Unionsregister ►M2  ————— ◄  gelten die nationalen Verwalter als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. (2)   Stellt ein nationaler Verwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich den Zentralverwalter und die anderen nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die getroffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen. (3)   Stellt der Zentralverwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich die nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die vom Zentralverwalter getroffenen und den nationalen Verwaltern vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen. (4)   Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten der Verantwortlichen im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten werden in die gemäß Artikel 7 Absatz 4 erstellten Bedingungen der Zusammenarbeit aufgenommen. ▼M2 (5)   Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister nur die Informationen über Konten, Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte gemäß Tabelle III-I in Anhang III, den Tabellen VI-I und VI-II in Anhang VI, Tabelle VII-I in Anhang VII und Tabelle VIII-I in Anhang VIII speichert und verarbeitet. Sonstige gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Informationen werden außerhalb des Unionsregisters gespeichert und verarbeitet. ▼B (6)   Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen, aber nicht im Unionsregister ►M2  ————— ◄  gespeicherten Informationen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts verarbeitet werden. (7)   Im Unionsregister ►M2  ————— ◄  werden keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst. Artikel 78 Aufzeichnungen (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt. (2)   Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht. (3)   Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist. (4)   Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht. (5)   Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt. (6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können. Artikel 79 Berichterstattung und Verfügbarkeit von Informationen (1)   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XIII genannten Informationen den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in transparenter und geordneter Weise zur Verfügung. Der Zentralverwalter trifft alle erdenklichen Vorkehrungen, um die in Anhang XIII genannten Informationen in der in Anhang XIII vorgegebenen Häufigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Zentralverwalter legt keine weiteren Informationen ►M2  ————— ◄ aus dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig. (2)   Die nationalen Verwalter können den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XIII genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 80 Zugang haben. Die nationalen Verwalter legen keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig. Artikel 80 Vertraulichkeit (1)   Alle ►M2  ————— ◄ im Unionsregister enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen und der eindeutigen Einheitenkennung der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate, sind — soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt — als vertraulich zu behandeln. Unterabsatz 1 gilt auch für alle Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter gespeichert werden. (2)   Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass alle Personen, die für sie tätig sind oder waren, oder die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, sowie die von ihnen beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Sie geben keine vertraulichen Informationen weiter, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit möglicherweise Kenntnis erhalten, und zwar unbeschadet der Erfordernisse des nationalen Straf- oder Steuerrechts oder der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung. (3)   Der Zentralverwalter oder der nationale Verwalter können den folgenden Rechtsträgern im Unionsregister ►M2  ————— ◄  gespeicherte oder gemäß dieser Verordnung erhobene Daten zur Verfügung stellen: ▼M2 a)  der Polizei oder sonstigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sowie der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ▼B b)  dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, c)  dem Europäischen Rechnungshof, d)  Eurojust, e)  den in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen Behörden, f)  den in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2014/65 genannten zuständigen Behörden, g)  den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten zuständigen Behörden, h)  der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, i)  der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) gegründeten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, j)  den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, k)  den nationalen Verwaltern der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG, l)  den in Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG genannten zuständigen Behörden, m)  dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden. (4)   Den Rechtsträgern gemäß Absatz 3 können auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn derartige Anträge gerechtfertigt und zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, erforderlich sind. ►M2  Diese Rechtsträger richten Anträge an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter unter Verwendung des Musters in Anhang XIV. ◄ Unbeschadet der Anforderungen des nationalen Straf- oder Steuerrechts dürfen der Zentralverwalter, die nationalen Verwalter oder andere Behörden, Stellen, natürliche oder juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall des Zentralverwalters und der nationalen Verwalter im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels. Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter jedoch nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung auszutauschen oder zu übermitteln. Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter nicht daran, im Einklang mit nationalem Recht vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, die sie nicht vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter eines anderen Mitgliedstaats erhalten haben. ▼M3 (4a)   Den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden auf Antrag beim Zentralverwalter — sofern und solange derartige Anträge gerechtfertigt und für die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind — in regelmäßigen Abständen, die in Absprache mit dem Zentralverwalter festgelegt werden, im Unionsregister gespeicherte Daten zur Verfügung gestellt. ▼B (5)   Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 4 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 4 angegebenen Zwecke erforderlich ist. ▼M2 (6)   Die Rechtsträger, denen unter den oben beschriebenen Bedingungen Daten zur Verfügung gestellt wurden, teilen dem Zentralverwalter, falls sie dies für erforderlich halten, ihre allgemeinen Schlussfolgerungen zu den rechtlichen oder technischen Auswirkungen der Transaktionen mit Zertifikaten mit, einschließlich allgemeiner Erkenntnisse, um das Verständnis der rechtlichen Auswirkungen der analysierten Vorgänge zu verbessern und zu politischen Entwicklungen beizutragen, ohne Daten zu einzelnen Konten oder Transaktionen zu nennen. ▼B (7)   Für die Zwecke des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) wird Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister ►M2  ————— ◄  gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten. (8)   Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Personen zur Verfügung, deren Kontoeröffnung sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Bevollmächtigten sie gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a und b abgelehnt haben, ebenso wie den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kontoinhabers sowie der Kontobevollmächtigten, deren Zugang gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 30 Absatz 4 gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 28 geschlossen wurden. Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die Daten auf dem neuesten Stand gehalten und nicht mehr gemeinsam genutzt werden, wenn die Gründe für die gemeinsame Nutzung nicht mehr bestehen. Die Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gemeinsam genutzt werden. Die nationalen Verwalter unterrichten die betreffenden Personen über die Tatsache, dass ihre Identität an andere nationale Verwalter weitergegeben wurde, und über die Dauer der gemeinsamen Datennutzung. Die betreffenden Personen können bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen Einwände gegen die gemeinsame Datennutzung erheben. Die zuständige Behörde oder die relevante Behörde weist den nationalen Verwalter in einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, an, die gemeinsame Datennutzung einzustellen oder sie aufrechtzuerhalten. Die betreffenden Personen können verlangen, dass der nationale Verwalter, der die Daten gemäß Unterabsatz 1 weitergibt, ihnen die sie betreffenden gemeinsam genutzten personenbezogenen Daten vorlegt. Die nationalen Verwalter kommen diesen Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Eingang nach. (9)   Die nationalen Verwalter können beschließen, den nationalen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden alle Transaktionen, die eine Anzahl Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Anzahl hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines vom nationalen Verwalter festgesetzten Zeitraums eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Anzahl hinausgeht. ▼M2 (1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.