Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die Summe der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus für jeden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst wird. Artikel 59u Berechnung des Kontostands der Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten und des EU-LULUCF-Erfüllungskontos (1)   Nach Erfassung der für LULUCF relevanten Daten gemäß Artikel 59t der vorliegenden Verordnung in Bezug auf den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos berechnet, indem die Gesamtmengen der Emissionen vom gesamten Abbau in jeder Flächenverbuchungskategorie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2018/841 abgezogen werden. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Summe der Ergebnisse der Berechnung im EU-LULUCF-Erfüllungskonto berücksichtigt. (2)   Nach Erfassung der für LULUCF relevanten Daten gemäß Artikel 59t der vorliegenden Verordnung in Bezug auf den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos berechnet, indem die Gesamtmenge der Emissionen vom gesamten Abbau in allen Meldekategorien für Flächen oder Sektoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2018/841 abgezogen wird. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister das Ergebnis der Berechnung im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst. (3)   Wenn die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angewandte Methodik geändert wurde und dies zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für dieselben Jahre geführt hat, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum die Differenz zwischen dem 2020 übermittelten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren und dem 2032 übermittelten überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Berechnung berechnet das Unionsregister erneut die Summe der Treibhausgasinventardaten für die Union insgesamt gemäß Spalte B des Anhangs IIa der Verordnung (EU) 2018/841, um dem Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zu entsprechen. (4)   Wenn die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angewandte Methodik geändert wurde und dies zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für dieselben Jahre geführt hat, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum die Differenz zwischen dem 2025 übermittelten überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren und dem 2032 übermittelten überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet. Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß diesem Absatz und Absatz 3 dieses Artikels durchgeführten Berechnungen wird vom Unionsregister sichergestellt, dass das Budget für die Mitgliedstaaten entsprechend neu berechnet wird. Artikel 59v Generierung von LRUs (1)   Ist der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto positiv, vergibt der Zentralverwalter im LULUCF-Erfüllungskonto des entsprechenden Mitgliedstaats eine Anzahl LRUs, die der Menge des Abbauüberschusses für beide LULUCF-Erfüllungszeiträume entspricht. (2)   Während beider LULUCF-Erfüllungszeiträume können LRUs nur unter den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen auf andere Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten und unter den in Artikel 59k der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen auf die ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats übertragen werden. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede LRU bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt. Artikel 59w Übertragung von LRUs zwischen den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines LRUs besitzenden Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 59x übertragener LRUs eine beantragte Menge LRUs vom LULUCF-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats auf das LULUCF-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. (2)   Die in Absatz 1 genannten Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  der betreffende Mitgliedstaat die Übertragung einer Menge LRUs beantragt hat, die die Menge überschreitet, die vom Empfängermitgliedstaat benötigt wird, um den gemäß Artikel 59u berechneten Kontostand seines LULUCF-Erfüllungskontos auf null zu setzen; b)  der Antrag des Mitgliedstaats nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 59ad eingereicht wird; c)  die Menge der verfügbaren LRUs für eine solche Übertragung nicht ausreichend ist. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übertragenen LRUs nur zur Erfüllung der Verpflichtungen des Empfängermitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 genutzt werden. Das Unionsregister blockiert jede weitere Übertragung der LRUs aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Empfängermitgliedstaats auf sein ESR-Erfüllungskonto. Artikel 59x Übertragung von LRUs zwischen den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten und den ESR-Erfüllungskonten (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister im LULUCF-Erfüllungskonto des LRUs besitzenden Mitgliedstaats die Menge LRUs ermittelt und anzeigt, die auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats übertragen werden können, indem er die LRUs, die nicht gemäß Artikel 59w Absatz 3 übertragen werden können, von der Gesamtmenge der LRUs im selben Erfüllungskonto abzieht. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines LRUs besitzenden Mitgliedstaats eine beantragte Menge übertragbarer LRUs vom LULUCF-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats auf sein ESR-Erfüllungskonto überträgt. Eine solche Übertragung wird nur dann vorgenommen, wenn die in Artikel 59k genannten Bedingungen erfüllt sind. (3)   Ist im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag dieses Mitgliedstaats eine beantragte Menge AEAs vom ESR-Erfüllungskonto für ein bestimmtes Jahr des antragstellenden Mitgliedstaats auf sein LULUCF-Erfüllungskonto überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  der betreffende Mitgliedstaat die Übertragung einer Menge AEAs beantragt hat, die die Menge überschreitet, die erforderlich ist, um den gemäß Artikel 59u berechneten Kontostand des LULUCF-Erfüllungskontos auf null zu setzen; b)  der Antrag des Mitgliedstaats mehr als drei Monate nach der Berechnung des Kontostands des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos für den betreffenden Zeitraum eingereicht wird oder c)  der Status des ESR-Erfüllungskontos eine solche Übertragung nicht zulässt. (4)   Liegt im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats unter der in Spalte C des Anhangs IIa der Verordnung (EU) 2018/841 für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe, oder liegt er unter dem für diesen Mitgliedstaat festgesetzten Budget, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag dieses Mitgliedstaats eine beantragte Menge AEAs vom ESR-Erfüllungskonto für ein bestimmtes Jahr des antragstellenden Mitgliedstaats auf sein LULUCF-Erfüllungskonto überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  der betreffende Mitgliedstaat die Übertragung einer Menge AEAs beantragt hat, die die Menge überschreitet, die erforderlich ist, um den gemäß Artikel 59u berechneten Kontostand des LULUCF-Erfüllungskontos mit der Zielvorgabe für diesen Mitgliedstaat gemäß Spalte C des Anhangs IIa der Verordnung (EU) 2018/841 oder mit dem Budget gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/841 in Einklang zu bringen; b)  der Antrag des Mitgliedstaats mehr als drei Monate nach der Berechnung des Kontostands des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos für den betreffenden Zeitraum eingereicht wird oder c)  der Status des ESR-Erfüllungskontos eine solche Übertragung nicht zulässt. (5)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass gemäß den Absätzen 3 und 4 übertragene AEAs nur zur Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 genutzt werden und dass diese Übertragungen im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst werden. Das Unionsregister blockiert jede weitere Übertragung von AEAs aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Empfängermitgliedstaats auf die LULUCF-Erfüllungskonten anderer Mitgliedstaaten. (6)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch zu nehmen, so ist der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu stellen. Artikel 59y Generierung von MFLFAs (1)   Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum generiert der Zentralverwalter im EU-MFLFA-Gesamtkonto eine Anzahl MFLFAs, die 50 % der Gesamtmenge des für den Zeitraum 2021 bis 2030 verfügbaren Ausgleichs gemäß der zweiten Spalte des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841 entspricht. Die Menge MFLFAs, die für den ersten Erfüllungszeitraum vom EU-MFLFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto übertragen werden kann, darf 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß der zweiten Spalte des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841 verfügbaren Höchstmenge des Ausgleichs nicht überschreiten. (2)   MFLFAs gelten nur für den Ausgleich von in der Flächenverbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ als Emissionen verbuchtem Abbau des betreffenden Mitgliedstaats zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841. MFLFAs dürfen nur vom EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats übertragen werden. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede MFLFA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt. Artikel 59z Übertragung von MFLFAs auf das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats die beantragte Menge MFLFAs vom EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum null beträgt oder positiv ist; b)  der Mitgliedstaat die Übertragung einer Menge MFLFAs beantragt hat, die die Menge überschreitet, die erforderlich ist, um den gemäß Artikel 59u berechneten Kontostand des LULUCF-Erfüllungskontos für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum auf null zu setzen; c)  der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des EU-LULUCF-Erfüllungskontos für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum unter Berücksichtigung etwaiger Übertragungen gemäß Artikel 59x negativ ist; d)  der Mitgliedstaat die Übertragung einer Menge MFLFAs beantragt hat, die 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß der zweiten Spalte des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841 verfügbaren Höchstmenge des Ausgleichs überschreitet, welche erforderlichenfalls unter Berücksichtigung etwaiger früherer Anträge desselben Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel neu berechnet wurde; e)  der Mitgliedstaat die Übertragung einer Menge MFLFAs beantragt hat, die in der Flächenverbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ die Menge der gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchten Senken des Mitgliedstaats übersteigt; f)  der Mitgliedstaat die Übertragung einer Menge MFLFAs beantragt hat, um ein Defizit in einer anderen Flächenbuchungskategorie als der Flächenverbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ auszugleichen; g)  der Antrag des Mitgliedstaats nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum eingereicht wird; h)  der Mitgliedstaat die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegte Bedingung nicht erfüllt hat. (2)   Übersteigen die Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats den Gesamtabbau in der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“, so trägt der Zentralverwalter nach Ausschöpfung des gemäß Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Ausgleichs dafür Sorge, dass das Unionsregister eine beantragte Menge MFLFAs bis zu einer von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 59y Absatz 1 aus dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt, sofern der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/841 vorgelegt hat. (3)   Übersteigen die Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 die verfügbare Menge MFLFAs im EU-MFLFA-Gesamtkonto, so teilt der Zentralverwalter die verbleibenden MFLFAs anteilig auf die Mitgliedstaaten auf. (4)   Um eine Doppelverbuchung zu vermeiden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Ausführung der Übertragungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 die entsprechenden Mengen MFLFAs vom EU-MFLFA-Gesamtkonto abzieht. Artikel 59aa Generierung von LUFAs (1)   Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum generiert der Zentralverwalter im EU-LUFA-Gesamtkonto eine Menge LUFAs, die der Höchstmenge von 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht, die allen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2026 bis 2030 zur Verfügung stehen. Die Menge LUFAs, die für den zweiten Erfüllungszeitraum vom EU-LUFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto übertragen werden kann, darf 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß der zweiten Spalte des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841 verfügbaren Höchstmenge des Ausgleichs nicht überschreiten. (2)   LUFAs gelten nur für den Ausgleich von Nettoemissionen und/oder Nettoabbau, die bzw. der gegenüber der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Zielvorgabe bzw. gegenüber dem für diesen Mitgliedstaat festgelegten Budget als Emissionen verbucht ist bzw. sind. LUFAs dürfen nur zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 vom EU-LUFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats übertragen werden. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede LUFA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt. Artikel 59ab Übertragung von LUFAs und MFLFAs auf das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats eine beantragte Menge LUFAs vom EU-LUFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  der Mitgliedstaat die in Artikel 13b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegte Bedingung nicht erfüllt hat; b)  der Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit ausgeschöpft hat, überschüssige AEAs gemäß Artikel 59x von seinem ESR-Erfüllungskonto auf sein LULUCF-Erfüllungskonto zu übertragen; c)  das Unionsziel für 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 der Berechnung gemäß Artikel 59u Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung zufolge und unter Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 59x durchgeführter Übertragungen nicht erreicht wurde. (2)   Um zu beurteilen, ob das in Absatz 1 Buchstabe c genannte Unionsziel für 2030 erreicht wurde, und nach Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 59u Absatz 3 vorgenommener methodischer Anpassungen berücksichtigt der Zentralverwalter etwaige nicht genutzte LRUs, die nach der Übertragung überschüssiger LRUs gemäß Artikel 27b Absatz 4 im EU-LULUCF-Erfüllungskonto für den ersten Erfüllungszeitraum verbleiben, sofern ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 vorgelegt haben. (3)   Ist die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus in einem Mitgliedstaat und der Zielvorgabe bzw. dem Budget des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 negativ, so trägt der Zentralverwalter nach Ausschöpfung des in Absatz 1 Satz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausgleichs dafür Sorge, dass das Unionsregister eine beantragte Menge LUFAs bis zu einer von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 59aa Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto auf ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt, sofern der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 vorgelegt hat. (4)   Übersteigen die Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 die verfügbare Menge nicht genutzter LUFAs im EU-LUFA-Gesamtkonto, so teilt der Zentralverwalter die verbleibenden LUFAs anteilig auf die Mitgliedstaaten auf. (5)   Ist die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus in einem Mitgliedstaat und der Zielvorgabe bzw. dem Budget des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/841 negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister eine beantragte Menge LUFAs aus dem zweiten Erfüllungszeitraum und nicht genutzter MFLFAs aus dem ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum bis zur Gesamtmenge des nicht genutzten Ausgleichs für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der zweiten Spalte der Tabelle des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/841, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto und dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  der Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit ausgeschöpft hat, überschüssige AEAs gemäß Artikel 59x von seinem ESR-Erfüllungskonto bzw. seinen ESR-Erfüllungskonten auf sein LULUCF-Erfüllungskonto zu übertragen; b)  der Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Flexibilitätsregelungen nicht ausgeschöpft hat; c)  der Mitgliedstaat der Kommission nicht die in Artikel 13b Absatz 6 Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Nachweise vorgelegt hat; d)  der Mitgliedstaat die in Artikel 13b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegte Bedingung nicht erfüllt hat. (6)   Um eine Doppelverbuchung zu vermeiden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Ausführung der Übertragungen gemäß dem vorliegenden Artikel die entsprechenden Mengen LUFAs oder MFLFAs abzieht, die aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto und dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das LULUCF-Erfüllungskonto des antragstellenden Mitgliedstaats übertragen wurden. (7)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 liegt ein Überschuss in den ESR-Erfüllungskonten vor, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung von LUFAs die Summe der AEAs in den ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die Jahre 2026 bis 2030 höher ist als die Summe der Emissionen in denselben ESR-Erfüllungskonten. Artikel 59ac Generierung und Übertragung von AFAFs (1)   Der Zentralverwalter generiert im Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland eine Menge AFAFs, die der Höchstmenge von 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AFAF bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag Finnlands eine beantragte Menge AFAFs aus dem Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland auf das LULUCF-Erfüllungskonto Finnlands überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  die beantragte Übertragung in anderen Flächenverbuchungskategorien als den Kategorien „bewirtschaftete Waldflächen“, „entwaldete Flächen“, „bewirtschaftete Ackerflächen“ und „bewirtschaftetes Grünland“ verwendet werden soll; b)  Finnland die in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegte Bedingung nicht erfüllt hat; c)  der gemäß Artikel 59u berechnete Kontostand des EU-LULUCF-Erfüllungskontos für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum unter Berücksichtigung etwaiger Übertragungen gemäß Artikel 59x negat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.