Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

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2.7.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister geführt. Solch ein Unionsregister wurde ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (2) eingeführt. (2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 aufgehoben, um allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und der darauffolgenden Handelszeiträume, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festzulegen. (3) Das Unionsregister gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS). Das Unionsregister ist eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente enthält und dazu dient, gegebenenfalls die Vergabe, den Besitz, die Übertragung und die Löschung von Zertifikaten zu verfolgen sowie je nach Fall für öffentlichen Zugang und für Vertraulichkeit zu sorgen. Es soll gewährleisten, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind. (4) Ab dem Jahr 2021 gelten mit dem Beginn eines neuen Zeitraums für das EU-EHS neue gesamtwirtschaftliche Rechtsvorschriften. Die Umsetzung und die Funktionsweise des Registersystems müssen den für diesen neuen Zeitraum geltenden Anforderungen entsprechen. (5) Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Richtlinie 2003/87/EG erheblich geändert, um kosteneffiziente Emissionsreduktionen zu unterstützen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern, was Änderungen des Unionsregisters erforderlich macht. Die durch diese Änderungen eingeführten Bestimmungen gelten für die Zeiträume ab 2021. (6) Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/87/EG sind ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate für unbegrenzte Zeit gültig. Ab dem Jahr 2021 ist jedoch auf den Zertifikaten anzugeben, in welchem Handelszeitraum sie generiert wurden. Deshalb ist es notwendig, die entsprechenden Funktionen im Unionsregister bereitzustellen. Die Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, sollte nur für Kontoinhaber sichtbar sein, wenn dies notwendig ist, um die in einer bestimmten Phase generierten Zertifikate von den in einer anderen Phase generierten Zertifikaten zu unterscheiden. Dies trifft auf den Übergang vom dritten Handelszeitraum zum vierten zu, da die Zertifikate, die im Zeitraum ab 2021 generiert werden, nur für die Emissionen ab dem 1. Januar 2021 gültig sind. (7) Außerdem sollte eine Beschränkung für die Abgabe von Zertifikaten angewandt werden, um sicherzustellen, dass Zertifikate nur für Emissionen ab dem ersten Jahr des Zehnjahreszeitraums verwendet werden können, in dem sie vergeben wurden. Die Vorschriften für die Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus sind notwendig, um die Einhaltung dieser Beschränkung zu gewährleisten. (8) Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 wurde Absatz 7 des Artikels 11b der Richtlinie 2003/87/EG gestrichen. Internationale Gutschriften im EU-EHS können daher in dem am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeitraum nicht mehr verwendet werden. Folglich dürfen keine internationalen Gutschriften in EHS-Konten geführt werden, und die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften werden auslaufen. Bis alle im Rahmen des Handelszeitraums 2013-2020 erforderlichen Operationen abgeschlossen sind, sollte die Verwendung internationaler Gutschriften und folglich auch der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedoch beibehalten werden. Nicht anrechenbare Einheiten sollten nach dem Ende der Fortgeltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 aus den EHS-Konten gelöscht werden. (9) Nachdem Emissionszertifikate, die aus Einheiten bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG anerkannt ist, mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als „Finanzinstrumente“ eingestuft wurden, sollten die Vorschriften für das Unionsregister geändert und soweit erforderlich an die Anforderungen der Rechtsvorschriften für den Finanzmarkt angeglichen werden, insbesondere indem sichergestellt wird, dass sachdienliche Informationen für die wirksame Durchsetzung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereitgestellt werden. (10) Im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen Finanzinstrumente mittels in der Norm ISO 6166 festgelegten internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN-Codes) identifiziert werden. Um den Kontoinhabern die Erfüllung ihrer Berichtspflichten zu erleichtern, sollten die ISIN-Codes für Emissionszertifikate im Unionsregister angezeigt werden. (11) Die reibungslose Abwicklung des Auktionsverfahrens im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (9), die vor allem auf die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass seit dem 3. Januar 2018 am Spot-Markt gehandelte Emissionszertifikate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU als Finanzinstrumente eingestuft werden, macht Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 erforderlich. Diese Einstufung bedeutet insbesondere, dass am Spot-Markt gehandelte Emissionszertifikate in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen. Die Änderungen sind notwendig, um die Verfahren für Auktionen gemäß der vorliegenden Verordnung besser mit den Anforderungen der Richtlinie 98/26/EG abzustimmen, was für die Zwecke der Versteigerung von Emissionszertifikaten erforderlichenfalls auch ihre harmonisierte Abwicklung nach nationalem Recht umfasst. (12) Da Zertifikate nur in dematerialisierter Form existieren und fungibel sind, sollte das Besitzrecht an einem Zertifikat durch dessen Verbuchung auf dem Konto des Unionsregisters, in dem es gehalten wird, nachgewiesen werden. Um darüber hinaus die Risiken im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung von im Unionsregister vorgenommenen Transaktionen und die damit möglicherweise einhergehenden Störungen des Systems und des Marktes zu mindern, muss sichergestellt werden, dass die Zertifikate uneingeschränkt fungibel sind. Insbesondere können Transaktionen innerhalb einer in den Registervorschriften vorgegebenen Frist nur im Einklang mit den Registervorschriften rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt werden. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene, aus der betreffenden Transaktion erwachsende Rechte oder Ansprüche auf Wiedererlangung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einer in einem System vorgenommenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei technischen Fehlern, geltend machen kann, solange dies nicht zur Rückgängigmachung, Widerrufung oder Rückabwicklung der Transaktion führt. Der gutgläubige Erwerb von Zertifikaten sollte außerdem geschützt werden. (13) Die Hauptaufgaben des Zentralverwalters sollten in der Einrichtung, Führung und Wartung des Unionsregisters und des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (EUTL), in der Verwaltung von Zentralkonten und in der Ausführung von Vorgängen, die zentral vorgenommen werden, bestehen. Die Hauptaufgaben der nationalen Verwalter sollten darin bestehen, als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Kontoinhaber im Unionsregister zu fungieren und alle Vorgänge auszuführen, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen erfolgt, einschließlich der Eröffnung von Konten, der Sperrung des Kontozugangs und der Schließung von Konten. (14) In dem Fall, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate kostenlos zuteilen, sollten diese Zertifikate im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie vergeben werden. (15) Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert. Diese Änderung hat die Ausnahme von den EU-EHS-Verpflichtungen für Flüge von oder nach Drittländern bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dementsprechend erhalten Luftfahrzeugbetreiber, denen eine Ausnahme gewährt wird, bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin kostenlose Zertifikate. Ab dem 1. Januar 2021 wird auf die Anzahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Zertifikate der lineare Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG angewandt. (16) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG übertragen die zuständigen Behörden bis 28. Februar jeden Jahres die den Betreibern in dem betreffenden Jahr kostenlos zugeteilten Zertifikate. Muss der Richtlinie zufolge die einem Betreiber zugeteilte Anzahl Zertifikate neu berechnet werden, so sollte der Zentralverwalter dafür sorgen, dass die Zuteilung im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG neu berechnet wird und die erforderlichen Änderungen im Unionsregister und EUTL vorgenommen werden, bevor die zuständige nationale Behörde die Zertifikate an den betreffenden Betreiber übertragen kann. (17) Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte verhindern, dass eine zuständige Behörde in Fällen, in denen zu viele Zertifikate zugeteilt wurden — auch aufgrund eines Fehlers bei der ursprünglichen Zuteilung oder weil ein Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die sachdienlichen Angaben nicht korrekt oder vollständig übermittelt hat —, den Anlagenbetreiber auffordert, die Anzahl Zertifikate, die er über seine gekürzte Zuteilung für das betreffende Jahr hinaus erhalten hat, auf das EU-Zuteilungskonto zu übertragen, sofern der Zentralverwalter die nationale Zuteilungstabelle des Mitgliedstaats geändert hat. (18) Zertifikate, die vergeben wurden, nachdem ein Anlagenbetreiber die Tätigkeiten in der Anlage, auf die sich diese Zertifikate beziehen, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörde eingestellt hat, können nicht als Emissionszertifikate im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG eingestuft werden. Dies bedeutet, dass es möglich sein sollte, die überschüssige Anzahl Zertifikate auch ohne Zustimmung des Anlagenbetreibers aus dem Anlagenbetreiberkonto abzuziehen, wenn die Überschusszuteilung daraus resultiert, dass der Anlagenbetreiber die Betriebseinstellung nicht gemeldet hat. (19) Zum Schutz der im Unionsregister gespeicherten Daten und zur Vermeidung von Betrugsfällen sollten die Eröffnung von Konten, die Authentifizierung sowie die Zugangsrechte in angemessenen und harmonisierten Vorschriften geregelt werden. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 sollten überprüft und aktualisiert werden, um die Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Obwohl die Verwalter des Unionsregisters nicht unmittelbar den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) unterliegen, schlagen sich die Anforderungen und Schutzmaßnahmen der Richtlinie auch in den Vorschriften über die Eröffnung und Führung von Konten im Unionsregister nieder, vor allem hinsichtlich der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 sollten überarbeitet werden, damit nationale Verwalter ihre Verfahren an das tatsächliche Risiko bestimmter Maßnahmen anpassen können. (20) Wird ein Originaldokument aus einem anderen Mitgliedstaat oder eine beglaubigte Abschrift davon als Nachweis gemäß den Anhängen IV oder VIII eingereicht, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechend Anwendung. (21) Die nationalen Verwalter, der Zentralverwalter und die Kommission sollten die EU-Vorschriften und die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr einhalten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), soweit diese auf Informationen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erfasst und verarbeitet werden. (22) Aufzeichnungen zu allen Vorgängen, Betreibern und Personen im Registersystem sollten aufbewahrt werden, während darin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der relevanten Speicherfrist gelöscht werden sollten. (23) Die Kommission und die nationalen Verwalter sind gemeinsame Verantwortliche für die gemäß dieser Verordnung erfassten und verarbeiteten Daten. Mit dem Unionsregister und dem EUTL werden im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrgenommen. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gelten die einschlägigen Notifizierungsverfahren gemäß den Datenschutzvorschriften. (24) Die nationalen Verwalter, der Zentralverwalter und die Kommission sollten sicherstellen, dass die gemäß dieser Verordnung erfassten und verarbeiteten Daten nur für die Zwecke des Funktionierens des Unionsregisters verwendet werden können. (25) Die Vorschriften über das Unionsregister sollten vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand soweit wie möglich zu verringern, ohne dabei die Umweltwirksamkeit, die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des EU-EHS zu gefährden. Um die Zielrichtung und den Umfang möglicher Vereinfachungen und Lockerungen festzulegen, wurden die praktischen Erfahrungen der nationalen Verwalter des Unionsregisters gesammelt und die Mitgliedstaaten konsultiert. Die daraus resultierenden neuen Vorschriften sollen zu einem leichteren Verständnis und einer leichteren Nutzung des Unionsregisters durch Nutzer und Verwalter führen. (26) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und anderen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. (27) Die Verknüpfung des EU-EHS mit anderen Emissionshandelssystemen schafft mehr Möglichkeiten für Emissionsreduktionen und senkt damit die Kosten der Bekämpfung des Klimawandels. Die praktische Umsetzung der Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert eine Reihe von Anpassungen im Unionsregister. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 unter anderem dahin gehend geändert werden, dass die Anerkennung der Zertifikate von Drittländern sichergestellt wird, die Übertragung solcher Zertifikate, die Einrichtung von Konten und Transaktionen ermöglicht werden und Bedingungen für die Aussetzung der Verknüpfung eingeführt werden. (28) Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum des EU-EHS zwischen 2013 und 2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 abgeschlossen werden. Da die Richtlinie 2003/87/EG die Nutzung internationaler Gutschriften, die gemäß dem Kyoto-Protokoll generiert wurden, gestattet, sollte die Verordnung weiterhin auf solche Operationen Anwendung finden. Um Klarheit darüber zu schaffen, welche Vorschriften für alle Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) geänderten Fassung und welche für alle Operationen im Zusammenhang mit dem vierten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 geänderten Fassung gelten, sollte der Geltungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten, auf die Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum auf diesen Zweck beschränkt werden. (29) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. Oktober 2018 eine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und das in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene unabhängige Transaktionsprotokoll. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (17). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Zentralverwalter“ die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person; 2. „nationaler Verwalter“ den gemäß Artikel 7 benannten Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten; 3. „Kontoinhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die über ein Konto im Unionsregister verfügt; 4. „Kontoangaben“ alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos oder zur Registrierung einer Prüfstelle erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen Bevollmächtigten; 5. „zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n); 6. „Prüfstelle“ eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (18); 7. „Luftverkehrszertifikate“ gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, einschließlich für denselben Zweck generierter Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind; 8. „allgemeine Zertifikate“ alle anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG generierten Zertifikate, einschließlich für denselben Zweck generierter Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind; 9. „Vorgang“ einen automatisierten technischen Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit im Unionsregister betreffenden Aktion; 10. „Ausführung“ den Abschluss eines zur Ausführung vorgeschlagenen Vorgangs, der zum Abschluss führt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, oder aber den Abbruch zur Folge hat; 11. „Arbeitstag“ ein beliebiger Tag des Jahres von Montag bis Freitag; 12. „Transaktion“ einen Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet; 13. „Abgabe“ die Anrechnung eines Zertifikats durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs; 14. „Löschung von Zertifikaten“ den endgültigen Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen; 15. „Geldwäsche“ Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849; 16. „schwere Straftat“ eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849; 17. „Terrorismusfinanzierung“ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; 18. „Geschäftsführer“ Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; 19. „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19); 20. „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU; 21. „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; 22. „zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20). KAPITEL 2 Das Registersystem Artikel 4 Unionsregister (1)   Das Unionsregister einschließlich seiner technischen Infrastruktur wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet. (2)   Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt. Artikel 5 Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (1)   Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet. (2)   Der Zentralverwalter führt und wartet das EUTL nach den Vorschriften dieser Verordnung. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, und die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllt. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in Titel I Kapitel 3 sowie in den Titeln II und III beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen. Artikel 6 Kommunikationsverbindungen zwischen Registern und dem EUTL (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme unterhält, mit denen ein Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Prüfung und Aufzeichnung von Transaktionen mit Zertifikaten sowie der Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem EUTL unterhält. Alle Transaktionen, die Zertifikateinheiten betreffen, erfolgen innerhalb des Unionsregisters und werden vom EUTL aufgezeichnet und geprüft. Der Zentralverwalter kann zwischen dem EUTL und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen. Artikel 7 Nationale Verwalter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.