Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und b der Verordnung (EU) 2018/842 (1)   Ist der gemäß Artikel 59f der vorliegenden Verordnung bestimmte Wert des Erfüllungsstatus negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Menge überprüfter Treibhausgasemissionen, die die zulässigen Emissionen überschreitet, multipliziert mit dem Faktor 1,08 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/842 vom ESR-Erfüllungskonto eines Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen ESR-Erfüllungskonto für das folgende Jahr überträgt. (2)   Gleichzeitig sperrt der Zentralverwalter die ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums. (3)   Der Zentralverwalter schaltet den Status des ESR-Erfüllungskontos ab dem Jahr, für das der gemäß Artikel 59f bestimmte Wert des Erfüllungsstatus null oder positiv ist, für alle restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums von „gesperrt“ auf „offen“. Artikel 59h Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder b)  der Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist oder ▼M6 c)  die beantragte Menge — unter Berücksichtigung einer etwaigen Korrektur der Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 3a und 3b der genannten Verordnung — größer ist als der Gesamtrestbestand der nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Menge oder d)  die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr zuzüglich der Menge der AEAs, die gemäß Artikel 59x Absätze 3 und 4 oder Artikel 59ad Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vom ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen LULUCF-Erfüllungskonto übertragen wurde, abzüglich der Menge AEAs für das betreffende Jahr, die in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 erlassenen Beschlüssen festgelegt ist. ▼M1 Artikel 59i Vorwegnahme von AEAs (Borrowing) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs aus seinem ESR-Erfüllungskonto für das Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder b)  die beantragte Menge — im Falle der Jahre 2021 bis 2025 — mehr als ►M6  7,5 Prozent ◄ bzw. — im Falle der Jahre 2026 bis 2029 — mehr als 5 Prozent der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des folgenden Jahres beträgt. Artikel 59j Übertrag von AEAs auf nachfolgende Zeiträume (Banking) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen ESR-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird oder ▼M6 b)  für das Jahr 2021 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als 75 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2021 oder ▼M1 c)  für die Jahre 2022 bis 2029 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als ►M6  25 % ◄ der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und bis zu dem betreffenden Jahr kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats oder d)  der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt. ▼M6 Artikel 59k Nutzung von Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor (im Folgenden „LRUs“) aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a)  die beantragte Menge größer ist als die verfügbare Menge LRUs, die gemäß Artikel 59x Absatz 1 in das ESR-Erfüllungskonto übertragen werden kann, oder als die Restmenge oder b)  der Antrag eine Übertragung folgender Art betrifft: i)  Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto eines Jahres im Zeitraum 2021 bis 2025, und die beantragte Menge größer ist als die Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge an Gesamtnettoabbaueinheiten oder die im Zeitraum 2021 bis 2025 verbleibende Menge; ii)  Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto eines Jahres im Zeitraum 2026 bis 2030, und die beantragte Menge größer ist als die Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge an Gesamtnettoabbaueinheiten oder die im Zeitraum 2026 bis 2030 verbleibende Menge, oder c)  die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr abzüglich der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung für das betreffende Jahr festgelegten Menge AEAs und abzüglich der Summe aller AEAs, die gemäß Artikel 59j der vorliegenden Verordnung in den Vorjahren auf das laufende oder eines der folgenden Jahre übertragen wurden, oder d)  der Mitgliedstaat nicht mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Flexibilität gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842, die in Anhang V Buchstabe n Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) vorgesehen ist, in Anspruch zu nehmen, oder e)  der Mitgliedstaat der Verordnung (EU) 2018/841 nicht nachgekommen ist oder f)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum gemäß den Artikeln 59u und 59ad eingereicht wird oder g)  der Antrag des Mitgliedstaats nach Ablauf von drei Monaten nach der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats für den betreffenden Zeitraum eingereicht wird oder h)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird. ▼M1 Artikel 59l Ex-ante-Übertragungen einer jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a)  im Falle der Jahre 2021 bis 2025 die beantragte Menge mehr als ►M6  10 % ◄ der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder b)  im Falle der Jahre 2026 bis 2030 die beantragte Menge mehr als ►M6  15 % ◄ der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder c)  der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt oder d)  der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt; ▼M6 e)  der Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2018/842 von seiner Absicht unterrichtet hat, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen. ▼M1 Artikel 59m Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 59e eingereicht wird oder b)  die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder als die Restmenge oder c)  der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt; ▼M6 d)  der Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2018/842 von seiner Absicht unterrichtet hat, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen. ▼M1 Artikel 59n Sicherheitsreserve Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr 2030 gemäß Artikel 59d generiert der Zentralverwalter im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto eine Menge zusätzlicher AEAs, die der Differenz zwischen ►M6  60 % ◄ der nach der Methode in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Summe der überprüften Emissionen aller Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und der Summe der relevanten überprüften Treibhausemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 entspricht. Diese Menge beträgt zwischen 0 und 105 Mio. AEAs. Artikel 59o Erste Verteilung der Sicherheitsreserve (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-ESR-Sicherheitsreservekonto auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats — je nach Antrag des Mitgliedstaats — für eines der Jahre von 2026 bis 2030 überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a)  der Antrag sich auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein anderes Jahr als die Jahre 2026 bis 2030 bezieht oder b)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands für das Jahr 2030 eingereicht wird oder c)  der Antrag des Mitgliedstaats weniger als sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos für das Jahr 2026 eingereicht wird oder d)  der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der nicht in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist, oder e)  die beantragte Menge mehr als 20 % der gesamten gemäß dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Übererfüllung des Mitgliedstaats im Zeitraum 2013 bis 2020 beträgt oder größer ist als die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gekürzte Menge oder die verfügbare Restmenge oder f)  die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde, oder g)  die beantragte Menge größer ist als der Emissionsüberschuss des betreffenden Jahres, wenn Folgendes berücksichtigt wird: i)  die gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte Menge AEAs für das betreffende Jahr; ii)  die gemäß den Artikeln 59l und 59m vom ESR-Erfüllungskonto für das betreffende Jahr erworbene oder verkaufte Menge AEAs; iii)  die Menge AEAs, die insgesamt gemäß Artikel 59j aus den Vorjahren auf das laufende Jahr oder auf nachfolgende Jahre übertragen wurde; iv)  die Gesamtmenge AEAs, die gemäß Artikel 59i für das Jahr vorweggenommen werden darf; v)  die Menge ►M6  LRUs ◄ , die gemäß Artikel 59x in ESR-Erfüllungskonten übertragen werden kann, oder die verfügbare Restmenge gemäß Artikel 59m. (2)   Sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragte Gesamtmenge AEAs berechnet und anzeigt. (3)   Ist die Gesamtmenge gemäß Absatz 2 größer als die Gesamtmenge der im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto geführten AEAs, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Übertragung jede von den einzelnen Mitgliedstaaten beantragte Menge anteilig kürzt. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die anteilig gekürzte Menge berechnet, indem die beantragte Menge mit dem Quotienten aus der Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto und der von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragten Gesamtmenge multipliziert wird. Artikel 59p Zweite Verteilung der Sicherheitsreserve (1)   Ist die Gesamtmenge gemäß Artikel 59o Absatz 2 kleiner als die Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister zusätzlichen Anträgen von Mitgliedstaaten stattgibt, sofern a)  der Antrag des Mitgliedstaats frühestens sechs, aber nicht später als drei Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 eingereicht wird; b)  der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist; c)  die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs nicht größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde; d)  die übertragene Menge — unter Berücksichtigung aller in Artikel 59o Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Mengen — weder die Menge des Emissionsüberschusses für das betreffende Jahr noch die gemäß Artikel 59o erhaltene Menge AEAs übersteigt. (2)   Ist die Summe aller gültigen Anträge höher als die Gesamtrestmenge, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die zu übertragende Menge für jeden gültigen Antrag berechnet, indem es die Gesamtrestmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto mit dem Quotienten aus diesem Antrag und der Summe aller Anträge, die die Kriterien in Absatz 1 erfüllen, multipliziert. Artikel 59q Anpassungen (1)   Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Erhöhung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, generiert der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs und überträgt sie auf das jeweilige ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats. (2)   Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Verringerung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, überträgt der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs vom jeweiligen ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats auf das ESR-Löschungskonto. (3)   Meldet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 eine Abwärtskorrektur des Prozentsatzes, so überträgt der Zentralverwalter nach entsprechender Änderung der in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen die entsprechende Menge AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs in das ESR-Löschungskonto. Die Gesamtmenge, die dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 zur Verfügung steht, wird entsprechend geändert. ▼M6 (4)   Meldet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 eine Aufwärtskorrektur des Prozentsatzes, so generiert der Zentralverwalter nach entsprechender Änderung der in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen die entsprechende Menge AEAs im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs. ▼M1 Artikel 59r Übertragung von zuvor auf einen anderen Zeitraum übertragenen AEAs Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein beliebiges Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a)  die beantragte Menge größer ist als die Menge gemäß Artikel 59j auf einen anderen Zeitraum übertragener AEAs im ESR-Erfüllungskonto, aus dem die Übertragung erfolgen soll, oder b)  der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands oder vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos, aus dem die Übertragung erfolgen soll, eingereicht wird. ▼M6 Artikel 59s (1)   Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 34, 35 und 55 sinngemäß. (2)   Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die ESR-Erfüllungskonten oder die Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden. ▼M5 KAPITEL 2 Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 Artikel 59t Erfassung der für LULUCF relevanten Daten (1)   Sobald die einschlägigen geprüften Daten zu den Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen im Jahr 2027 vorliegen, erfasst der Zentralverwalter für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum zeitnah die Summe der Mengen der verbuchten Emissionen oder des verbuchten Abbaus in jeder Flächenverbuchungskategorie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2018/841 im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die Summe der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus für jeden Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 im EU-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst wird. (3)   Sobald die einschlägigen geprüften Daten zu den Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen im Jahr 2032 vorliegen, erfasst der Zentralverwalter für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum zeitnah die Summe der Mengen der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus in den Meldekategorien für Flächen oder Sektoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2018/841 im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto. (4)   Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter Sorge, dass das EU-LULUCF-Erfüllungskonto dem Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 und das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto dem Wert entspricht, der für diesen Mitgliedstaat in Spalte C des Anhangs IIa der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegt wurde. Der Zentralverwalter trägt außerdem dafür Sorge, dass das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto das Budget und den Zielpfad widerspiegelt, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 für die Jahre 2026, 2027, 2028 und 2029 festgelegt wurden. (5)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.