Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Versteigerung Artikel 52 Erfassung von Auktionstabellen im ►M2  Unionsregister ◄ (1)   Innerhalb eines Monats nach der Festlegung und vor der Veröffentlichung eines Auktionskalenders gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 übermittelt das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission die entsprechende Auktionstabelle. ▼M3 Das in Unterabsatz 1 genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt für jedes Kalenderjahr eine einzige Auktionstabelle für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und — für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 — die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabelle die Angaben gemäß Anhang XII enthält. ▼B (2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Auktionstabelle im ►M2  Unionsregister ◄  zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Auktionstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt der Kommission entsprechend eine überarbeitete Auktionstabelle innerhalb von drei Monaten. (3)   Jede Auktionstabelle oder überarbeitete Auktionstabelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels anschließend im ►M2  Unionsregister ◄  erfasst wird, stellt einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar. Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 3 gilt als Zeitpunkt der Übermittlung jeder derartigen Auktionstabelle oder überarbeiteten Auktionstabelle an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie. Artikel 53 Änderungen der Auktionstabellen (1)   Das entsprechende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 teilt der Kommission unverzüglich jede erforderliche Änderung der Auktionstabelle mit. (2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die überarbeitete Auktionstabelle im ►M2  Unionsregister ◄  zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die überarbeitete Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem genannten Clearing- oder Abrechnungssystem unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. (3)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Übertragung von in einer Auktionstabelle angegebenen Zertifikaten auszusetzen, wenn sie erfährt, dass das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem eine notwendige Änderung der Auktionstabelle nicht mitgeteilt hat. ▼M3 Artikel 54 Versteigerung von Zertifikaten (1)   Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des versteigernden Mitgliedstaats und in Bezug auf den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität oder den Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, Folgendes auf das relevante Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate gemäß der einschlägigen Auktionstabelle zu übertragen: a)  allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto, b)  bis zum 31. Dezember 2024 Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, ▼M4 c)  ab dem 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Auktionskonto, ▼M3 d)  ab dem 1. Januar 2027 Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen. (2)   Der Inhaber des betreffenden Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden. (3)   Der Bevollmächtigte eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate kann verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate auf das EU-Auktionskonto, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen zu übertragen. ▼B Abschnitt 7 Handel Artikel 55 Übertragungen von Zertifikaten (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 trägt der Zentralverwalter auf Antrag eines Kontoinhabers dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten auf ein anderes Konto ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder des Empfängerkontos verhindert. ▼M3 (2)   Von Betreiberkonten können Zertifikate nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten steht. (3)   Inhaber von Betreiberkonten können entscheiden, dass Übertragungen von ihrem Konto auf Konten möglich sind, die nicht auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Inhaber von Betreiberkonten können eine solche Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung und ihr Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister anzeigt, ob es sich bei der Übertragung um eine bilaterale Transaktion handelt. Eine Übertragung gilt als bilaterale Transaktion, außer wenn die Transaktion über die Systeme eines Handelsplatzes abgewickelt und gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) gemeldet oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch eine zentrale Gegenpartei gecleart wurde. ▼M2 (5)   Bei Einleitung einer Übertragung gibt der Bevollmächtigte an, ob die Übertragung zwischen Kontoinhabern durchgeführt wird, die derselben Gruppe angehören. ▼B Abschnitt 8 Abgabe von Zertifikaten Artikel 56 Abgabe von Zertifikaten (1)   ►M3  Betreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen, ◄ ▼M3 a)  eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Betreiberkonto auf das EU-Löschungskonto zu übertragen; b)  die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen des Betreibers abgegeben zu erfassen. ▼B (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag der Abgabe von Zertifikaten verhindert, die bei der Berechnung des Erfüllungsstatuswerts gemäß Artikel 33 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden sollen. (3)   Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden. (4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden. (5)   Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 37 Absatz 5 dürfen nicht abgegeben werden. Abschnitt 9 Löschung von Zertifikaten Artikel 57 Löschung von Zertifikaten (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate löscht, indem a)  eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das EU-Löschungskonto übertragen wird; b)  die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird. (2)   Gelöschte Zertifikate dürfen nicht als für Emissionen abgegeben eingetragen werden. Abschnitt 10 Rückgängigmachung von Transaktionen Artikel 58 Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden (1)   Hat ein Kontoinhaber oder ein nationaler Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. ►M4  Der Antrag muss von jedem Bevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der berechtigt ist, den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss des Vorgangs abgesandt werden. ◄ Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde. (2)   Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen: a)  Abgabe von Zertifikaten; b)  Löschung von Zertifikaten. (3)   Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird. (4)   Hat ein nationaler Verwalter versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 5 veranlasst, so kann er dem Zentralverwalter in einem schriftlichen Antrag vorschlagen, die abgeschlossene Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde. (5)   Nationale Verwalter können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen: a)  Zuteilung allgemeiner Zertifikate; b)  Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten. (6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 1 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind: ▼M4 a)  Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion zur Abgabe oder Löschung von Zertifikaten liegt nicht mehr als 40 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3; ▼M3 b)  die Rückgängigmachung der Abgabetransaktion hätte für keinen Betreiber die Verletzung seiner Erfüllungspflicht zur Folge. ▼B (7)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 4 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind: a)  auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht; b)  die rückgängig zu machende Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten erfolgte nach dem Datum des Widerrufs der Emissionsgenehmigung der Anlage oder nach vollständiger bzw. teilweiser Einstellung des Betriebs der Anlage. (8)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Rückgängigmachung mit Einheiten desselben Einheitentyps abschließt, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind. ▼M4 Artikel 58a Rückerstattung von Zertifikaten (1)   Der Zentralverwalter erstattet die abgegebenen Zertifikate auf das Betreiberkonto zurück, um der Entscheidung bzw. dem Urteil eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG oder einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der bzw. dem festgestellt wird, dass die Tätigkeiten des Betreibers nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Wirkung zu verleihen. (2)   Die Anzahl der rückzuerstattenden Zertifikate wird nach folgender Formel bestimmt und auf die nächste ganze Zahl gerundet: Dabei gilt: Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Abgabe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 ( 13 ) bestimmt. Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Rückerstattung wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 bestimmt. Die Inflation wird anhand des Verbraucherindexpreises auf der Grundlage des harmonisierten Verbraucherpreisindex der Europäischen Union bestimmt. (3)   Vom Löschungskonto der Union wird dieselbe Art wie die ursprünglich abgegebene Art von Zertifikaten auf das Betreiberkonto rückerstattet. ▼B KAPITEL 3 Verknüpfungen mit anderen Handelssystemen für Treibhausgasemissionen Artikel 59 Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen. ▼M3 Artikel 59-a Genehmigte Transaktionen für Drittlandsregierungs-Löschungskonten Auf Drittlandsregierungs-Löschungskonten verbuchte Zertifikate werden gelöscht. Von Drittlandsregierungs-Löschungskonten dürfen keine Zertifikate übertragen werden. Es sind keine anderen Transaktionen von diesen Konten aus möglich. ▼M1 TITEL IIA BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBUCHUNGSTRANSAKTIONEN GEMÄẞ DEN VERORDNUNGEN (EU) 2018/842 UND (EU) 2018/841 KAPITEL 1 Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 Artikel 59a Generierung von AEAs ▼M6 (1)   Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen an alle Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht. ▼M6 (1a)   Der Zentralverwalter generiert im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 3, 3a und 3b der genannten Verordnung mitgeteilten Prozentsätze festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht. ▼M1 (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AEA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt. ▼M6 Artikel 59b Einheiten der jährlichen Emissionsmenge AEAs sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und ihrer Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 gültig. Sie können nur übertragen werden, wenn die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5a, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. ▼M1 Artikel 59c Übertragung von AEAs auf die einzelnen ESR-Erfüllungskonten (1)   Zu Beginn des Erfüllungszeitraums überträgt der Zentralverwalter vom EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs auf das relevante ESR-Erfüllungskonto eine Menge AEAs, die der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Erfüllungszeitraums entspricht. (2)   Übersteigt bei der Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 die in diesem LTE-Erfüllungskonto verbuchte, in Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen die Summe aller AEAs, internationalen Gutschriften, tCER und lCER, so wird die dem Emissionsüberschuss entsprechende Menge, multipliziert mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 406/2009/EG genannten Minderungsfaktor, von der Menge AEAs abgezogen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für das Jahr 2021 übertragen wurden. Artikel 59d Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten (1)   Sobald für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums vorliegen, erfasst der Zentralverwalter zeitnah für jeden Mitgliedstaat in dessen ESR-Erfüllungskonto die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der relevanten überprüften Treibhausgasemissionen für das betreffende Jahr des Erfüllungszeitraums. (2)   Der Zentralverwalter erfasst zudem im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs die Summe der relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten und das betreffende Jahr. Artikel 59e Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos (1)   Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des betreffenden ESR-Erfüllungskontos berechnet, indem die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im jeweiligen ESR-Erfüllungskonto von der Summe aller AEAs im selben ESR-Erfüllungskonto abgezogen wird. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand jedes ESR-Erfüllungskontos anzeigt. Artikel 59f Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister sechs Monate nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d für die Jahre 2025 und 2030 den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für die Jahre 2021 und 2026 bestimmt, indem die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und ►M6  LRUs ◄ abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für jedes der Jahre 2022 bis 2025 und 2027 bis 2030 bestimmt, indem einen Monat nach dem Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatuswerts für das Vorjahr die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und ►M6  LRUs ◄ abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto erfasst. Artikel 59g Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.