Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ntralverwalter weitergeleitet. (7)   Bei Vorschlag der Ausführung erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Ausführung der Übertragung. Bei Veranlassung des Abbruchs einer Transaktion gemäß Absatz 5 wird eine Benachrichtigung an alle Kontobevollmächtigten sowie an den nationalen Verwalter übermittelt, der das Konto verwaltet. (8)   Für die Zwecke von Artikel 3 Nummer 11 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in einem bestimmten Jahr gesetzliche Feiertage für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat nicht als Arbeitstage gelten. In einem solchen Beschluss werden diese Tage festgelegt und bis zum 1. Dezember des Jahres veröffentlicht, das dem betreffenden Jahr vorausgeht. Artikel 36 Beschaffenheit von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen (1)   Ein Zertifikat ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument. (2)   Dematerialisierung von Zertifikaten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima-facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der gemäß dieser Verordnung im Unionsregister erfasst werden muss oder darf. (3)   Fungibilität von Zertifikaten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat nachgekommen werden kann. Vorbehaltlich des Artikels 58 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 73 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 74 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer Regelungen oder Abhilfemaßnahmen nach nationalem Recht, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird. Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritten unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird. (4)   Personen, die Zertifikate in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist. ▼M3 (5)   Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, dürfen nicht mit Zertifikaten, die unter die Kapitel II und III der Richtlinie fallen, fungibel sein. Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, dürfen nicht auf Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Seeschiffsbetreiberkonten oder Drittlandsregierungs-Löschungskonten gehalten werden. ▼B Abschnitt 2 Generierung von Zertifikaten Artikel 37 Generierung von Zertifikaten ▼M3 (1)   Der Zentralverwalter kann gegebenenfalls ein EU-Gesamtkonto, ein EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Zuteilungskonto, ein EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Auktionskonto, ein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen und ein EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG oder des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erforderlich wird. ▼B (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister jedem Zertifikat bei dessen Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zuweist. ►M3  Die Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen müssen jederzeit von allgemeinen Zertifikaten zu unterscheiden sein. ◄ (3)   Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 generiert werden, wird der Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021, in dem sie generiert wurden, angegeben. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die gemäß ISO 6166 für die Zertifikate festgelegten ISIN-Codes im Unionsregister angezeigt werden. (5)   Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Zertifikate, die gemäß der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss. (6)   In folgenden Fällen werden generierte Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet: a)  Für Jahre, in denen das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April des Folgejahres nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden; b)  wenn Zertifikate für Jahre generiert wurden, in denen die Richtlinie 2003/87/EG für in diesen Jahren freigesetzte Emissionen aufgrund eines Abkommens eingehalten werden muss, in dem die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, der seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, festgelegt sind, und die Ratifizierungsurkunden der beiden Vertragsparteien des Austrittsabkommens hinterlegt wurden. Abschnitt 3 Kontoübertragungen vor Versteigerungen und vor der Zuteilung Artikel 38 ▼M3 Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen und Seeverkehrsbetreiber (1)   Der Zentralverwalter überträgt im Namen des betreffenden versteigernden Mitgliedstaats sowie für den gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds, für den gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Modernisierungsfonds, für die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität und für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingerichteten Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen und Seeschiffsbetreiber vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto. ▼B (2)   Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto. ▼M3 Artikel 39 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto. ▼M4 Artikel 40 Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate (1)   Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission ( 10 ) bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto. (2)   Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate im Einklang mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate. ▼M3 Artikel 41 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate. ▼M3 ————— ▼M3 Artikel 42a Übertragung zu versteigernder Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen (1)   Der Zentralverwalter überträgt im Namen des entsprechenden versteigernden Mitgliedstaats und für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 13 jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen. (2)   Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge an Zertifikaten beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen bzw. vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen. ▼B Artikel 43 Übertragung allgemeiner Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Zuteilungskonto verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto. ▼M3 ————— ▼B Abschnitt 4 Zuteilung an ortsfeste Anlagen Artikel 46 Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im Unionsregister (1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 bzw. 31. Dezember 2025 seine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 bzw. 2026–2030. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Angaben gemäß Anhang X enthalten. (2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und den aufgrund von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle. Artikel 47 Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass jede Änderung der nationalen Zuteilungstabelle gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung an ortsfeste Anlagen im Unionsregister erfasst wird. (2)   Bei Erfassung einer Änderung gemäß Absatz 1 wird dem nationalen Verwalter, der die von der Änderung betroffene Anlage verwaltet, eine Mitteilung übermittelt. (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen in Bezug auf die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG mit. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. ▼M3 Artikel 48 Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate (1)   Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jede ortsfeste Anlage, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht. ▼M4 (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene oder gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind. ▼M3 (3)   Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status ‚offen‘ geschaltet wird. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Anlagenbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Anlagenbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Anlagenbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat. (5)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Anlagenbetreiber die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren. ▼B Abschnitt 5 Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber Artikel 49 Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate mit. ▼M4 (1a)   Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 ( 11 ) werden der Kommission von dem Mitgliedstaat mitgeteilt, der die Zertifikate zugeteilt hat. ▼M3 (2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. ▼B (3)   Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber betrifft, wird die Änderung von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll. Bevor die Änderung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des übernommenen Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird. Artikel 50 ▼M3 Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber ▼B (1)   Der nationale Verwalter vermerkt in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht. ▼M4 (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle Luftverkehrszertifikate und ab 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene oder gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind. ▼M3 (3)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese allgemeinen Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt. ▼B (4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat. (5)   Erhält ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status „offen“ geschaltet wird. (6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Luftfahrzeugbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 49 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Luftfahrzeugbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat. (7)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Luftfahrzeugbetreiber die Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren. ▼M3 (8)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer jährlichen Zuteilung für ein Jahr sind, für das das Luftfahrzeugbetreiberkonto später auf den Status „ausgeschlossen“ geschaltet wurde. ▼B Artikel 51 ▼M3 Rückübertragung von Zertifikaten von Luftfahrzeugbetreibern ▼B Wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate vorgenommen, nachdem im Einklang mit Artikel 50 dieser Verordnung für ein gegebenes Jahr Zertifikate auf Luftfahrzeugbetreiberkonten übertragen wurden, so führt der Zentralverwalter jede Rückübertragung aus, die aufgrund etwaiger gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassener Maßnahmen erforderlich ist. Abschnitt 6

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.