Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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örde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, auf den Status „gesperrt“ zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist. ▼B (2)   Wurden in einem Händlerkonto innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen, nachdem er dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Händlerkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, sofern beim nationalen Verwalter kein Antrag auf Weiterführung des Kontos gestellt wird. Geht beim nationalen Verwalter kein diesbezüglicher Antrag des Kontoinhabers ein, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen oder den Status auf „Schließung bevorstehend“ schalten. ▼M3 (3)   Der nationale Verwalter schließt ein Betreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben oder zu viel zugeteilte Zertifikate rückübertragen werden. ▼B (4)   Der nationale Verwalter kann einen Bevollmächtigten seines Amtes entheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 Absatz 3 hätte abgelehnt werden müssen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Ernennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch waren. (5)   Der Kontoinhaber kann gegen die Änderung des Status eines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der nach nationalem Recht zuständigen Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Bevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Änderung des Kontostatus bzw. die Amtsenthebung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Artikel 29 Positiver Kontostand bei Kontoschließung Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 28 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber auf, ein anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Verwalter die Zertifikate auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend“ schalten. Abschnitt 4 Sperrung des Kontozugangs Artikel 30 Sperrung des Kontozugangs (1)   Ein Verwalter kann den Zugang eines Bevollmächtigten zu Konten oder Prüfstellen im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte a)  versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist; b)  wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder c)  versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters ►M2  ————— ◄  oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren. (2)   Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  Der Kontoinhaber ist verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr; b)  der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt; c)  der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen; d)  der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt; e)  der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben keine Belege beigebracht; f)  der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Bevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss; g)  der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss. (3)   Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle in folgenden Fällen sperren: a)  Für die Dauer von höchstens vier Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 67 entsprechend. Die Frist kann im Auftrag der zentralen Meldestelle verlängert werden; b)  auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird. (4)   Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu Prüfstellen sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung des Kontos oder die Registrierung der Prüfstelle gemäß Artikel 19 hätte abgelehnt werden müssen oder dass der Kontoinhaber die Auflagen für die Kontoeröffnung nicht länger erfüllt. (5)   Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu allen Konten eines Kontoinhabers sperren, wenn er Informationen erhält, dass sich der Kontoinhaber in einem Insolvenzverfahren befindet. Diese Sperre kann so lange aufrechterhalten werden, bis der nationale Verwalter offizielle Angaben dazu erhält, wer das Recht zur Vertretung des Kontoinhabers hat, und die Bevollmächtigten bestätigt bzw. neue Bevollmächtigte gemäß Artikel 21 ernannt wurden. (6)   Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist. (7)   Der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigte kann gegen die Sperrung des Zugangs gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt. (8)   Die zuständige Behörde oder die Kommission können den nationalen Verwalter oder den Zentralverwalter ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto aus einem der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Gründe zu sperren. (9)   Eine nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe nationalen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren. ▼M3 (10)   Ist der Inhaber eines Betreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absatz 3 bzw. Artikel 30e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit der Kontoinhaber dies beantragt, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab. ▼B (11)   Weist ein Konto, zu dem der Zugang gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde oder die entsprechende Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den nationalen Verwalter anweisen, die Zertifikate unverzüglich auf das entsprechende nationale Konto zu übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend“ zu schalten. TITEL II BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS UNIONSREGISTER DES EU-EMISSIONSHANDELSSYSTEMS KAPITEL 1 Geprüfte Emissionen und Erfüllung Artikel 31 ▼M3 Geprüfte Emissionen von Betreibern (1)   Jeder Betreiber wählt, soweit dies nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus. ▼B (2)   Der nationale Verwalter, die zuständige Behörde oder — auf Beschluss der zuständigen Behörde — der Kontoinhaber oder die Prüfstelle geben die Emissionsdaten für das vorangegangene Jahr ein. (3)   Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang IX übermittelt. ▼M3 (4)   Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr, des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten oder des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens über seine Emissionen im vorangegangenen Jahr genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen. Bei Schifffahrtsunternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung der aggregierten Emissionsdaten eines Schifffahrtsunternehmens auf Unternehmensebene gemäß Artikel 3ge der genannten Richtlinie. Bei beaufsichtigten Unternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG. ▼B (5)   Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet. ►M3  Alle genehmigten Emissionen müssen innerhalb der in Artikel 32 festgelegten Frist als geprüft gekennzeichnet sein. ◄ ▼M3 (6)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 3gd, 3ge, 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen eines Betreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für den betreffenden Betreiber und das betreffende Jahr in das Unionsregister. ▼B (7)   ►M3  Sind am 1. Mai eines Jahres für eine ortsfeste Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet. ◄ ▼M3 Sind am 1. Mai eines Jahres für ein Schifffahrtsunternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 3gd und 3ge der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet. Sind am 1. Juni eines Jahres für ein beaufsichtigtes Unternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet. ▼M3 Artikel 32 Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen (1)   Sind für das Vorjahr am 1. April eines Jahres die Jahresemissionen einer ortsfesten Anlage, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines Schifffahrtsunternehmens bzw. am 1. Mai eines Jahres die Jahresemissionen, die der Menge der für das Vorjahr durch ein beaufsichtigtes Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe entsprechen, nicht im Unionsregister eingegeben und als geprüft gekennzeichnet, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚gesperrt‘ schaltet. (2)   Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen eines Betreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚offen‘ schaltet. ▼M4 Artikel 32a Sperrung von Konten wegen Nichtabgabe von Zertifikaten (1)   Wenn am 1. Oktober eines Jahres die Anzahl der Zertifikate, die im laufenden Zeitraum gemäß Artikel 56 von einem Anlagenbetreiberkonto oder einem Luftfahrzeugbetreiberkonto abgegeben wurden, das eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erhält, niedriger ist als die Zahl der geprüften Emissionen im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚gesperrt‘ schaltet. (2)   Sobald alle ausständigen Zertifikate von einem Betreiberkonto gemäß Artikel 56 abgegeben wurden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚offen‘ schaltet. ▼B Artikel 33 Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus (1)   ►M3  Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Oktober jedes Jahres für jedes Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiberkonto, dessen Status nicht ‚geschlossen‘ ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird. ◄ Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos ►M3  gemäß den Artikeln 25, 26, 26a und 26b ◄ berechnet. ▼M3 (1a)   Für den Zeitraum 2024 bis 2030 werden bei der Berechnung des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen Ausnahmen gemäß Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt. (1b)   Für 2024 und 2025 werden bei der Berechnung des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen die Bestimmungen des Artikels 3gb der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt. (1c)   Ab 2026 umfassen die geprüften Emissionen von Schifffahrtsunternehmen auch Methan und Distickstoffoxid. ▼M4 (1d)   Ergibt sich der negative Wert des Erfüllungsstatus nur aus der ersten oder zweiten Phase des EU-EHS und kann er von einem Betreiber einer ortsfesten Anlage in künftigen Phasen nicht berichtigt werden, so wird dieser negative Wert bei der Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt. ▼B (2)   Für die Handelszeiträume 2008–2012 und 2013–2020 beträgt der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 null, wenn der Wert des Erfüllungsstatus für das letzte Jahr des vorangegangenen Zeitraums größer als null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich null ist. Für die am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeiträume entspricht der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 dem Wert des Erfüllungsstatus des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr erfasst. ▼M3 Artikel 33a Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus für beaufsichtigte Unternehmen (1)   Ab 2028 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Juni jedes Jahres für jedes beaufsichtigte Unternehmen mit einem Besitzkonto, dessen Status nicht ‚geschlossen‘ ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt. Dies erfolgt durch Berechnung der Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen, die den im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen entsprechen. Für Konten, deren Erfüllungsstatuswert im Vorjahr null oder positiv war und für die das letzte Emissionsjahr das dem Vorjahr vorangegangene Jahr war, wird der Wert des Erfüllungsstatus nicht berechnet. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos gemäß Artikel 26b berechnet. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes beaufsichtigte Unternehmen und für jedes Jahr erfasst. ▼B KAPITEL 2 Transaktionen Abschnitt 1 Allgemeines Artikel 34 Für jeden Kontotyp werden nur die Transaktionen veranlasst, die in dieser Verordnung für diesen Kontotyp ausdrücklich vorgesehen sind. Artikel 35 Ausführung von Übertragungen (1)   Für alle Transaktionen gemäß diesem Kapitel verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (out-of-band confirmation), bevor die Transaktion für die Ausführung vorgeschlagen werden kann. Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 4 wird eine Transaktion nur für die Ausführung vorgeschlagen, wenn ein Bevollmächtigter die Transaktion veranlasst und ein weiterer Kontobevollmächtigter diese über einen Zweitkanal genehmigt hat. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten sofort ausgeführt werden, wenn eine Ausführung zwischen 10.00 und 16.00 Uhr MEZ an Arbeitstagen vorgeschlagen wird. Eine Übertragung auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten, die zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt für die Ausführung vorgeschlagen wird, wird am selben Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern der Vorschlag vor 10.00 Uhr MEZ erfolgte, oder am folgenden Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ, sofern sie nach 16.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen wurde. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehende Konten sowie Übertragungen von einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate, die an einem Arbeitstag vor 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, vor 12.00 Uhr MEZ des folgenden Arbeitstags ausgeführt werden. Transaktionen, die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, werden um 12.00 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstags nach dem Tag, an dem die Ausführung vorgeschlagen wurde, ausgeführt. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Übertragungen am Tag der Ausführung bis 16.00 Uhr MEZ abgeschlossen werden. (5)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass es möglich ist, im Unionsregister eine Transaktion, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, vor ihrer Ausführung abzubrechen. Ein Bevollmächtigter kann den Abbruch einer Transaktion bis zu zwei Stunden vor ihrer Ausführung veranlassen. Wurde der Abbruch einer Transaktion wegen Betrugsverdacht veranlasst, so teilt der Kontoinhaber dies unverzüglich der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet. (6)   Vermutet ein Kontobevollmächtigter oder Kontoinhaber, dass eine Übertragung, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, auf betrügerische Weise für die Ausführung vorgeschlagen wurde, so kann der Kontobevollmächtigte oder Kontoinhaber bis zu zwei Stunden vor der Ausführung beim nationalen Verwalter oder gegebenenfalls beim Zentralverwalter im Namen des Kontobevollmächtigten oder Kontoinhabers den Abbruch der Übertragung beantragen. Der Kontoinhaber meldet der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde den mutmaßlichen Betrug unmittelbar im Anschluss an den Antrag. Diese Meldung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter oder gegebenenfalls den Ze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.