Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r sein. (4)   Die Kontoinhaber können beschließen, dass die Genehmigung eines zweiten Bevollmächtigten nicht notwendig ist, um die Ausführung von Übertragungen auf Konten vorzuschlagen, die auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Der Kontoinhaber kann einen solchen Beschluss widerrufen. Der Beschluss und sein Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt. (5)   Neben den Bevollmächtigten gemäß den Absätzen 1 und 2 können für Konten auch Bevollmächtigte vorgesehen werden, die lediglich Lesezugriff auf das Konto haben. (6)   Hat ein Bevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum Unionsregister, so kann der nationale Verwalter auf Antrag im Namen dieses Bevollmächtigten und im Einklang mit den dem Bevollmächtigten übertragenen Rechten Transaktionen veranlassen oder genehmigen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang des Bevollmächtigten nicht gemäß dieser Verordnung gesperrt wurde. (7)   Haben Bevollmächtigte keinen Zugang zum Unionsregister, so können die Kontoinhaber beim nationalen Verwalter beantragen, in ihrem Namen die Ausführung eines Vorgangs gemäß dieser Verordnung vorzuschlagen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet. Solche Anträge können nicht für Konten mit dem Status „geschlossen“ gestellt werden. (8)   Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl von Bevollmächtigten vorgeben. (9)   Als Bevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den einzelnen Bevollmächtigten ein und desselben Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Bevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Bevollmächtigten eines Kontos seinen ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat; dies gilt nicht für Bevollmächtigte von Prüfstellen. ▼M4 (10)   Die Anforderung in Bezug auf das Vorhandensein von Bevollmächtigten gemäß dem vorliegenden Artikel gilt nicht für gemäß Artikel 15b Absatz 8 eröffnete Konten der zuständigen nationalen Behörden. Für diese Konten wird mindestens ein Ansprechpartner benannt. ▼B Artikel 21 Ernennung und Zulassung von Bevollmächtigten (1)   Bei Beantragung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle ernennt der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle gemäß Artikel 20 eine Reihe von Bevollmächtigten. (2)   Bei der Ernennung eines Bevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Verwalter alle von diesem erbetenen Angaben. Diese müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII umfassen. Wurde der angehende Bevollmächtigte bereits für ein Konto ernannt, so kann der nationale Verwalter auf Antrag des Kontoinhabers die Unterlagen verwenden, die im Rahmen der vorherigen Ernennung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Prüfung eingereicht wurden. (3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für einen Bevollmächtigten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Zulassung ablehnt. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Verwalter die Prüfungsfrist um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; er unterrichtet den Kontoinhaber entsprechend. (4)   Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Bevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind. Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung. (5)   Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Bevollmächtigten ablehnen, a)  wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind; b)  wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, nach denen gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; c)  wenn dies im nationalen Recht begründet ist. (6)   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Bevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Artikel 22 Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Bevollmächtigte ▼M4 (1)   Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen die Inhaber von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Seeschiffsbetreiberkonten dem nationalen Verwalter bis zum 30. Juni jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind; die Inhaber von Konten für beaufsichtigte Unternehmen übermitteln diese Angaben bis zum 31. März jedes Jahres. ▼M3 (2)   Betreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einem Zusammenschluss oder einer Aufspaltung beteiligt waren. ▼B (3)   Die Änderungsmitteilung ist durch die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß diesem Abschnitt zu belegen. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Beleginformationen genehmigt der zuständige nationale Verwalter die Aktualisierung der Angaben. Der Verwalter kann die Aktualisierung der Angaben gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 ablehnen. Der Kontoinhaber wird über die Ablehnung unterrichtet. Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 4 Einwand erhoben werden. ▼M3 (4)   Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt. Die nationalen Verwalter überprüfen bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, und anschließend mindestens einmal jährlich die Konten, die keine Angaben zur Rechtsträgerkennung oder zum Status eines Handelsplatzes oder einer zentralen Gegenpartei gemäß Anhang III Tabelle III-I enthalten. ▼B (5)   Der Inhaber eines Anlagenbetreiberkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage, der das Konto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen. (6)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Kontoinhaber ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen. (7)   Ändert sich die juristische Person, die ein Konto im Unionsregister besitzt, aufgrund eines Zusammenschlusses oder einer Aufspaltung von Kontoinhabern, so ist der Kontoinhaber nach Übermittlung der ►M3  gemäß Artikel 14, 15, 15a, 15b oder 16 ◄ erforderlichen Unterlagen der Rechtsnachfolger des vorigen Kontoinhabers. (8)   Ein Bevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen. (9)   Ein Kontoinhaber oder eine Prüfstelle kann die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten beantragen. Bei Eingang eines solchen Antrags sperrt der nationale Verwalter den Kontozugang des Bevollmächtigten. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags enthebt der zuständige Verwalter den betreffenden Bevollmächtigten seines Amtes. (10)   Ein Kontoinhaber kann gemäß Artikel 21 neue Bevollmächtigte ernennen. (11)   Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die erforderlichen Angaben zur Kontoeröffnung gemäß Artikel 15 sowie die erforderlichen Angaben zu den Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt. ▼M3 (11a)   Ändert sich die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Verfahren von Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Seeschiffsbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Seeschiffsbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass das Schifffahrtsunternehmen die Angaben zur Kontoeröffnung gemäß Artikel 15a sowie die Angaben zu den Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt. ▼M3 (12)   Vorbehaltlich der Absätze 11 und 11a ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht. ▼B Artikel 23 Liste der Vertrauenskonten ▼M2 (1)   Für Konten im Unionsregister wird eine Liste von Vertrauenskonten angelegt. ▼B (2)   Konten ein und desselben Kontoinhabers, die von ein und demselben nationalen Verwalter verwaltet werden, werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen. (3)   Das EU-Zuteilungskonto und das EU-Löschungskonto werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen. ▼M2 (3a)   Der Zentralverwalter kann einen Schwellenwert festlegen, ab dem Transaktionen nur auf Konten durchgeführt werden können, die in der Liste der Vertrauenskonten aufgeführt sind. (3b)   Kontobevollmächtigte können für ihre eigenen Konten Transaktionsschwellenwerte setzen. Diese Obergrenzen müssen von einem zweiten Kontobevollmächtigten oder einem nationalen Verwalter genehmigt werden. ▼B (4)   Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach dem Verfahren von Artikel 35 vorgeschlagen und abgeschlossen. Die Änderungen werden von zwei Bevollmächtigten veranlasst und genehmigt, die jeweils berechtigt sind, Vorgänge zu veranlassen und zu genehmigen. Bei der Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten wird die vorgeschlagene Änderung unverzüglich ausgeführt. Alle anderen Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden um 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) am vierten Arbeitstag nach dem Vorschlag durchgeführt. Abschnitt 3 Schließung von Konten Artikel 24 Schließung von Konten Vorbehaltlich des Artikels 29 wird ein Konto innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des diesbezüglichen Antrags des Inhabers des betreffenden Kontos, ausgenommen Konten gemäß den Artikeln 25 und 26, vom Verwalter geschlossen. ▼M3 Artikel 24a Schließung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten Ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto wird innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist, die in der gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen nicht bindenden Vereinbarung genannt ist, vom Zentralverwalter geschlossen. ▼B Artikel 25 ▼M3 Schließung von Anlagenbetreiberkonten ▼B (1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn die Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage entzogen wurde oder wenn sie Kenntnis von der Betriebseinstellung einer Anlage hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung erfasst der nationale Verwalter das betreffende Datum im Unionsregister. (2)   ►M3  Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ◄ a)  die Anlage hat den Betrieb eingestellt oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde entzogen; b)  das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert; ▼M3 c)  geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen die ortsfeste Anlage im EU-EHS erfasst war; ▼B d)  der Anlagenbetreiber der betreffenden Anlage hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist; e)  es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 ausstehend. Artikel 26 Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten (1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass der Luftfahrzeugbetreiber sich mit einem anderen Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat. (2)   Der nationale Verwalter kann ein Luftfahrzeugbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die in Absatz 1 genannte Mitteilung ist erfolgt; b)  das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert; c)  geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen der Luftfahrzeugbetreiber im EU-EHS erfasst war; d)  der Luftfahrzeugbetreiber hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist; e)  es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 50 Absatz 6 ausstehend. ▼M3 Artikel 26a Schließung von Seeschiffsbetreiberkonten (1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das Schifffahrtsunternehmen von einem anderen Schifffahrtsunternehmen übernommen wurde oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat. (2)   Der nationale Verwalter kann ein Seeschiffsbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung ist erfolgt; b)  das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert; c)  geprüfte Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wurden für alle Jahre registriert, in denen das Schifffahrtsunternehmen im EU-EHS erfasst war; d)  das Schifffahrtsunternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, entspricht oder größer ist. Artikel 26b Schließung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen (1)   Wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entzieht oder wenn sie eine Mitteilung des Kontoinhabers erhält oder nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das beaufsichtigte Unternehmen sich mit einem anderen beaufsichtigten Unternehmen zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat, so benachrichtigt sie den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Entzug, der Mitteilung des Kontoinhabers bzw. der Feststellung. (2)   Der nationale Verwalter kann ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung durch die zuständige Behörde ist eingegangen; b)  das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert; c)  geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen das beaufsichtigte Unternehmen im EU-EHS erfasst war; d)  das beaufsichtigte Unternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen entspricht oder größer ist. ▼M4 Artikel 26c Schließung von Konten der zuständigen nationalen Behörden Der nationale Verwalter kann ein Konto der zuständigen nationalen Behörde schließen, wenn die gemäß Artikel 15b Absatz 8 berichteten Emissionen erfasst wurden. ▼B Artikel 27 Streichung von Prüfstellen (1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf ihre Streichung aus dem Unionsregister streicht der nationale Verwalter die Prüfstelle aus dem Register. (2)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, eine Prüfstelle aus dem Unionsregister zu streichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen; b)  die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt. ▼M1 Artikel 27a Schließung des ESR-Erfüllungskontos Der Zentralverwalter schließt ein ESR-Erfüllungskonto nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers frühestens einen Monat nach Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 59f. Bei der Schließung des ESR-Erfüllungskontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle noch im ESR-Erfüllungskonto verbuchten AEAs auf das ESR-Löschungskonto überträgt. ▼M5 Artikel 27b Schließung von LULUCF-Konten (1)   Der Zentralverwalter schließt Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten frühestens einen Monat nach Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 59ad und nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers. (2)   Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden LRUs von den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten, die bei der Schließung einen positiven Kontostand aufweisen, auf das EU-LULUCF-Erfüllungskonto überträgt. (3)   Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden AFAFs vom Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland auf das EU-LULUCF-Löschungskonto überträgt. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister im EU-LULUCF-Erfüllungskonto für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum bis zu 30 %, höchstens jedoch 20 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent nicht genutzter LRUs berechnet, die im EU-LULUCF-Erfüllungskonto verbleiben, und alle überschüssigen LRUs auf das EU-LULUCF-Löschungskonto überträgt. (5)   Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle verbleibenden LRUs aus den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten, die bei der Schließung einen positiven Kontostand aufweisen, sowie alle verbleibenden LUFAs aus dem EU-LUFA-Gesamtkonto und alle verbleibenden MFLFAs aus dem EU-MFLFA-Gesamtkonto auf das EU-LULUCF-Löschungskonto überträgt. ▼B Artikel 28 Schließung von Konten und Amtsenthebung von Bevollmächtigten auf Initiative des Verwalters (1)   Wurde die Lage, die zur Sperrung des Kontozugangs gemäß Artikel 30 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, zu schließen. ▼M3 Im Fall von Betreiberkonten kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbeh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.