Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(2)   Für jeden Kontotyp gemäß Anhang I wird ein Kontoverwalter bestimmt. (3)   Der Verwalter eines Kontos eröffnet Konten, sperrt den Zugang zu ihnen oder schließt sie, ändert den Kontostatus, lässt Bevollmächtigte zu, genehmigt genehmigungspflichtige Änderungen der Kontoangaben, veranlasst Transaktionen im Auftrag des Kontobevollmächtigten oder des Kontoinhabers gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 und veranlasst Transaktionen auf Anweisung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung. (4)   Der Verwalter kann die Kontoinhaber und ihre Bevollmächtigten zur Einhaltung sinnvoller Auflagen und Bedingungen verpflichten, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, wobei die in Anhang II aufgeführten Punkte zu berücksichtigen sind. (5)   Die Konten unterliegen den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats des Kontoverwalters, und die in diesen Konten verbuchten Einheiten werden als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbuchte Einheiten angesehen. Artikel 11 Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den nationalen Verwalter eines Kontos über den Vorschlag der Ausführung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 beschriebenen automatisierten Mechanismus. Die Benachrichtigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats des Kontoverwalters übermittelt. Abschnitt 2 Eröffnung und Aktualisierung von Konten ▼M1 Artikel 12 Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten (1)   Der Zentralverwalter eröffnet alle EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister, das EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs, das Löschungskonto gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 (im Folgenden das „ESR-Löschungskonto“), das EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs, das EU-ESR-Sicherheitsreservekonto sowie ein ESR-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr des Erfüllungszeitraums. ▼M5 (1a)   Für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum eröffnet der Zentralverwalter das EU-Erfüllungskonto für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „EU-LULUCF-Erfüllungskonto“), ein LULUCF-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat (im Folgenden „Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto“), ein Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland, ein EU-Gesamtkonto für Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen (im Folgenden „EU-MFLFA-Gesamtkonto“) und das EU-LULUCF-Löschungskonto. (1b)   Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum eröffnet der Zentralverwalter das EU-LULUCF-Erfüllungskonto, ein Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und ein EU-Gesamtkonto für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung (im Folgenden „EU-LUFA-Gesamtkonto“). ▼M5 (2)   Der gemäß Artikel 7 Absatz 1 benannte nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für die ESR-Erfüllungskonten und die Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten. ▼B Artikel 13 Eröffnung eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerte Zertifikate im Unionsregister (1)   Ein Clearing- oder ein Abrechnungssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, das mit einer gemäß Artikel 26 oder Artikel 30 der Verordnung bestellten Auktionsplattform verbunden ist, kann bei einem nationalen Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate eröffnet wird. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt hierzu die Angaben gemäß Anhang IV. (2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate oder er teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. (3)   Zertifikate, die in einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate verbucht sind, stellen eine dingliche Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/26/EG gilt ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister als das relevante Konto und es wird davon ausgegangen, dass es sich in dem in Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaat befindet und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt. ▼M3 Artikel 14 Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister (1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister, sofern der Anlagenbetreiber verpflichtet ist, Zertifikate gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG abzugeben. (2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. (3)   Ein neues Anlagenbetreiberkonto darf nur eröffnet werden, wenn für die Anlage noch kein Anlagenbetreiberkonto besteht, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde. ▼B Artikel 15 Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister (1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Monitoringkonzepts (Überwachungsplans) eines Luftfahrzeugbetreibers übermittelt die zuständige Behörde oder der Luftfahrzeugbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VII und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister. ▼M3 (2)   Jeder Luftfahrzeugbetreiber darf höchstens ein Luftfahrzeugbetreiberkonto haben. ▼B (3)   Luftfahrzeugbetreiber, die Luftverkehrstätigkeiten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr durchführen oder in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge pro Zeitraum durchführen, können eine natürliche oder juristische Person beauftragen, ein Luftfahrzeugbetreiberkonto zu eröffnen und die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG in ihrem Namen abzugeben. Der Luftfahrzeugbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Beauftragt der Luftfahrzeugbetreiber eine natürliche oder juristische Person, so trägt er dafür Sorge, dass zwischen der beauftragten Person und den zuständigen Behörden, den nationalen Verwaltern, den Prüfstellen oder sonstigen Einrichtungen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen unterliegen, keine Interessenkonflikte bestehen. In diesem Fall legt die beauftragte natürliche oder juristische Person die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben vor. (4)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Luftfahrzeugbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. ▼M3 ————— ▼M3 Artikel 15a Eröffnung von Seeschiffsbetreiberkonten im Unionsregister (1)   Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste gemäß Artikel 3gf Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG bzw. im Falle von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, innerhalb von 65 Arbeitstagen nach der ersten Fahrt, die unter Artikel 3ga der Richtlinie fällt, übermittelt das Schifffahrtsunternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos im Unionsregister. (2)   Jedes Schifffahrtsunternehmen darf höchstens ein Seeschiffsbetreiberkonto haben. (3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Seeschiffsbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2024 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben. Artikel 15b Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister (1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt das unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende beaufsichtigte Unternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIb der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister. (2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes beaufsichtigte Unternehmen ein Besitzkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. ▼M4 Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen, die vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2027 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1. ▼M3 (3)   Jedes beaufsichtigte Unternehmen darf höchstens ein Besitzkonto haben. ▼M4 ————— ▼M3 (5)   Ein neues Besitzkonto für ein beaufsichtigtes Unternehmen darf nur eröffnet werden, wenn dieses beaufsichtigte Unternehmen nicht bereits über ein solches Besitzkonto verfügt, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde. (6)   Liegen dem nationalen Verwalter im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen in den Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bereits Angaben vor, so kann er bei der Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen diese Angaben heranziehen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 15b der vorliegenden Verordnung erfüllen. ▼M4 (7)   Abweichend von Absatz 1 beantragen beaufsichtigte Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister gemäß Absatz 1 vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026. (8)   Abweichend von Absatz 2 eröffnet der nationale Verwalter für die Zwecke der Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Berichterstattung über geprüfte Emissionen für das Jahr 2025 gemäß Artikel 30f Absatz 2 der genannten Richtlinie ein Konto für die zuständige nationale Behörde. Aggregierte Emissionen auf nationaler Ebene meldet der nationale Verwalter im Unionsregister bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 über das Konto der zuständigen nationalen Behörde. Detaillierte Emissionen für jedes beaufsichtigte Unternehmen meldet der nationale Verwalter der Kommission bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 auf anderem elektronischem Wege als über das Unionsregister und unter Verwendung der von der Kommission veröffentlichten Vorlagen oder Dateiformate gemäß Anhang IX Tabelle IX-IV. (9)   Auf den Konten der zuständigen nationalen Behörden werden keine Zertifikate gehalten. ▼M3 Artikel 15c Eröffnung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten im Unionsregister (1)   Nach Unterzeichnung einer nicht bindenden Vereinbarung gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG kann die Regierung des Drittlands oder die subföderale oder regionale Verwaltungseinheit beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Drittlandsregierungs-Löschungskontos im Unionsregister beantragen. (2)   Das betreffende Drittland darf höchstens ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto haben. Artikel 15d Eröffnung von Löschungskonten für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister (1)   Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Löschungskontos für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister. (2)   Der betreffende Mitgliedstaat darf höchstens ein Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen haben. (3)   Auf das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen dürfen nur Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen übertragen werden. Auf dem Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen verbuchte Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen werden gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres gelöscht. (4)   Das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen darf nur zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG genutzt werden, und die Menge der Zertifikate, die in einem bestimmten Jahr auf dieses Konto übertragen werden, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen der Menge der Zertifikate, die in dem Bezugsjahr nach der Anwendung von Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe f jener Richtlinie noch zu versteigern sind, und der Menge der gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate. ▼B Artikel 16 Eröffnung von Händlerkonten im Unionsregister (1)   Der angehende Kontoinhaber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Händlerkontos im Unionsregister. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, die mindestens die Angaben gemäß Anhang IV enthalten müssen. (2)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben. (3)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters umsatzsteuerpflichtig sind. (4)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Händlerkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. Artikel 17 Eröffnung nationaler Besitzkonten im Unionsregister Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III im Unionsregister ein nationales Besitzkonto zu eröffnen. Artikel 18 Registrierung von Prüfstellen im Unionsregister (1)   Die Registrierung einer Prüfstelle im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Registrierung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, einschließlich der Angaben gemäß den Anhängen III und V. (2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 registriert der nationale Verwalter die Prüfstelle im Unionsregister oder er teilt der angehenden Prüfstelle gemäß Artikel 19 mit, dass die Registrierung abgelehnt wird. Artikel 19 Ablehnung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle (1)   Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung oder Registrierung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind. Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung. (2)   Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung oder Registrierung einer Prüfstelle ablehnen, a)  wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind; b)  wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass gegen den angehenden Kontoinhaber oder — im Falle einer juristischen Person — gegen einen der Geschäftsführer des angehenden Kontoinhabers ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; c)  wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden; d)  wenn dies im nationalen Recht begründet ist. (3)   ►M3  Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Betreiberkontos gemäß Absatz 2 ab, kann das Konto auf Anweisung der zuständigen Behörde eröffnet werden. ◄ Der Kontozugang wird gemäß Artikel 30 Absatz 4 gesperrt, bis die in Absatz 2 genannten Gründe für die Ablehnung nicht mehr vorliegen. (4)   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Artikel 20 Bevollmächtigte (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Kontobevollmächtigte für Konten im Unionsregister Zugang zu den betreffenden Konten haben und im Namen des Kontoinhabers über eines der folgenden Rechte verfügen: a)  Vorgänge zu veranlassen; b)  erforderlichenfalls Vorgänge zu genehmigen; c)  Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden. (2)   Zum Zeitpunkt der Eröffnung gibt es für jedes Konto mindestens zwei Bevollmächtigte mit einer der nachstehenden Kombination von Rechten: a)  einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen; b)  einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen; c)  einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden; d)  zwei Bevollmächtigte mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden. (3)   Für Prüfstellen gibt es mindestens einen Bevollmächtigten, der die betreffenden Vorgänge im Namen der Prüfstelle veranlasst. Der Bevollmächtigte einer Prüfstelle kann für kein Konto Bevollmächtigte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.