Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

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02019R1122 — DE — 27.04.2026 — 006.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1124 DER KOMMISSION  vom 13. März 2019   L 177 66 2.7.2019 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1642 DER KOMMISSION  vom 14. Juni 2023   L 206 1 21.8.2023 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2904 DER KOMMISSION  vom 25. Oktober 2023   L 2904 1 29.12.2023 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1253 DER KOMMISSION  vom 11. Februar 2025   L 1253 1 26.6.2025 ►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/81 DER KOMMISSION  vom 13. Januar 2026   L 81 1 7.4.2026 ►M6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/109 DER KOMMISSION  vom 14. Januar 2026   L 109 1 7.4.2026 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR) TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und das in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene unabhängige Transaktionsprotokoll. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden. ▼M1 Diese Verordnung gilt auch für Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (im Folgenden „AEAs“). ▼M5 Diese Verordnung gilt auch für erfasste Emissionen und den erfassten Abbau sowie für Einheiten, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) generiert wurden. ▼B Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission ( 2 ). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1.  „Zentralverwalter“ die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person; 2.  „nationaler Verwalter“ den gemäß Artikel 7 benannten Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten; 3.  „Kontoinhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die über ein Konto im Unionsregister verfügt; 4.  „Kontoangaben“ alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos oder zur Registrierung einer Prüfstelle erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen Bevollmächtigten; 5.  „zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n); ▼M3 6.  „Prüfstelle“ a)  eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 3 ) im Falle von ortsfesten Anlagen, Luftfahrzeugbetreibern und beaufsichtigten Unternehmen, b)  eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) im Falle des Seeverkehrs; 7.  „Luftverkehrszertifikate“ gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, die vor dem 1. Januar 2025 vergeben wurden, und für denselben Zweck generierte Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind; 8.  „allgemeine Zertifikate“ gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, einschließlich Zertifikaten, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind, und Zertifikaten, die gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie generiert und nach dem 1. Januar 2025 vergeben wurden; ▼M3 8a.  „Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen“ gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate; ▼B 9.  „Vorgang“ einen automatisierten technischen Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit im Unionsregister betreffenden Aktion; 10.  „Ausführung“ den Abschluss eines zur Ausführung vorgeschlagenen Vorgangs, der zum Abschluss führt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, oder aber den Abbruch zur Folge hat; 11.  „Arbeitstag“ ein beliebiger Tag des Jahres von Montag bis Freitag; ▼M5 12.  „Transaktion“ einen Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats, einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung, einer Einheit für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor oder einer Einheit im Rahmen einer Zuweisung für die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 13, 13a und 13b der Verordnung (EU) 2018/841 von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet; ▼M3 13.  „Abgabe“ die Anrechnung eines Zertifikats durch einen Betreiber einer ortsfesten Anlage, einen Luftfahrzeugbetreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein beaufsichtigtes Unternehmen auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage, des betreffenden Luftfahrzeugs oder Schiffes bzw. auf den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoff; ▼B 14.  „Löschung von Zertifikaten“ den endgültigen Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen; 15.  „Geldwäsche“ Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849; 16.  „schwere Straftat“ eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849; 17.  „Terrorismusfinanzierung“ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; 18.  „Geschäftsführer“ Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; 19.  „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ); 20.  „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU; 21.  „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; 22.  „zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ); ▼M1 23.  „ESR-Erfüllungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 begrenzen müssen; 24.  „Einheit der jährlichen Emissionszuweisung“ die sich auf eine Tonne Kohlendioxidäquivalent belaufende Unterteilung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 EG; ▼M3 25.  „Betreiberkonten“ Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Seeschiffsbetreiberkonten und Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen; 26.  „Betreiber“ Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen; ▼M5 27.  „erster LULUCF-Erfüllungszeitraum“ den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025, in dem die Mitgliedstaaten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Flächenverbuchungskategorien verbuchen; 28.  „zweiter LULUCF-Erfüllungszeitraum“ den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Meldekategorien für Flächen oder Sektoren melden; 29.  „Einheit für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor“ („LRU“) einen Abbauüberschuss in einem Mitgliedstaat, der als die Differenz zwischen den vor der Inanspruchnahme etwaiger Flexibilitätsregelungen verbuchten oder gemeldeten Emissionen bzw. dem verbuchten oder gemeldeten Abbau berechnet wird, verglichen mit der Verpflichtung oder der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe in Höhe von einer Tonne CO2-Äquivalent; 30.  „Einheit im Rahmen der Zuweisung für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen“ („MFLFA“) einen Teil der in Artikel 13 und in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die den Mitgliedstaaten im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen zur Verfügung steht und die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht; 31.  „zusätzliche Einheit im Rahmen der Flexibilitätszuweisung für Finnland“ („AFAF“) einen Teil der in Artikel 13a der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die Finnland im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen des zusätzlichen Ausgleichs für Finnland zur Verfügung steht und die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht; 32.  „Einheit im Rahmen der Zuweisung für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung“ („LUFA“) einen Teil der in Artikel 13b und in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die den Mitgliedstaaten im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen der Flexibilitätsregelung für die Landnutzung zur Verfügung steht und die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht. ▼B KAPITEL 2 Das Registersystem Artikel 4 Unionsregister (1)   Das Unionsregister einschließlich seiner technischen Infrastruktur wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet. ▼M5 (2)   Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung. ▼B (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt. Artikel 5 Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (1)   Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet. ►M2  Das EUTL ist Teil des Unionsregisters. ◄ (2)   Der Zentralverwalter führt und wartet ►M2  die standardisierte elektronische Datenbank ◄  nach den Vorschriften dieser Verordnung. (3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ►M2  die standardisierte elektronische Datenbank ◄  in der Lage ist, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, und die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllt. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ►M2  die standardisierte elektronische Datenbank ◄  in der Lage ist, alle in Titel I Kapitel 3 sowie in den Titeln II und III beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen. Artikel 6 Kommunikationsverbindungen zwischen Registern ►M2  ————— ◄ (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme unterhält, mit denen ein Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist. ▼M2 (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Transaktionen mit Zertifikaten sowie die Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 prüft und aufzeichnet. Alle Zertifikate betreffenden Transaktionen werden innerhalb des Unionsregisters ausgeführt und aufgezeichnet und geprüft, bevor und nachdem die Kontenverwaltungsvorgänge durchgeführt werden. Der Zentralverwalter kann zwischen dem Unionsregister und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen. ▼B Artikel 7 Nationale Verwalter (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verwalter. Der Mitgliedstaat hat Zugang zu seinen eigenen Konten und den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister, wie in Anhang I festgelegt, und verwaltet diese über seinen nationalen Verwalter gemäß Artikel 10. (2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Kontoinhabern keine Interessenkonflikte bestehen. (3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Identität und Kontaktangaben seines nationalen Verwalters mit, einschließlich einer Notrufnummer für den Fall des Angriffs auf die Rechnersicherheit. (4)   Die Kommission koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie führt insbesondere im Einklang mit den Verträgen alle angemessenen Konsultationen zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Führung der durch diese Verordnung geregelten Register und mit der Durchführung dieser Verordnung durch. Die zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern vereinbarten Bedingungen der Zusammenarbeit umfassen gemeinsame Verfahrensvorschriften für die Durchführung dieser Verordnung, Verfahrensvorschriften für das Änderungs- und Störfallmanagement des Unionsregisters, technische Spezifikationen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters ►M2  ————— ◄  sowie Bestimmungen für die Aufgaben der Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung erhoben wurden. Die Bedingungen der Zusammenarbeit können auch die Modalitäten einschließen, nach denen die externen Kommunikationsverbindungen, die IT-Infrastruktur und die Zugangsverfahren für Nutzerkonten zusammengefasst werden. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Durchführung von Titel I Kapitel 3 übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern alle zwei Jahre einen Bericht über die einschlägigen Verfahren, die in jedem Mitgliedstaat angewandt werden. ▼M5 (5)   Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 erforderlich sind. ▼B KAPITEL 3 Konten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für alle Konten Artikel 8 Konten (1)   Die Mitgliedstaaten und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister die Konten gemäß Anhang I umfasst. (2)   In den Konten der einzelnen Typen dürfen die in Anhang I festgelegten Typen von Einheiten gehalten werden. Artikel 9 Kontostatus (1)   Konten befinden sich im Status „offen“, „gesperrt“, „Schließung bevorstehend“ oder „geschlossen“. Für bestimmte Jahre können sich Konten auch im Status „ausgeschlossen“ befinden. (2)   Von gesperrten Konten dürfen mit Ausnahme der Vorgänge gemäß den Artikeln 22, 31 und 56 keine Vorgänge veranlasst werden. (3)   Bevor ein Konto geschlossen wird, kann sein Status für den Zeitraum, in dem Abhilfemaßnahmen gegen die Schließung zur Verfügung stehen, oder bis die Bedingungen der Schließung erfüllt sind, jedoch nicht länger als 10 Jahre, auf „Schließung bevorstehend“ geschaltet werden. Von Konten mit dem Status „Schließung bevorstehend“ dürfen keine Vorgänge veranlasst und keine Einheiten erworben werden und jeder Zugang zu diesen Konten wird gesperrt. Ein Konto mit dem Status „Schließung bevorstehend“ kann nur dann auf den Status „offen“ geschaltet werden, wenn alle Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos erfüllt sind. (4)   Von geschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge veranlasst werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden und kann keine Einheiten erwerben. ▼M3 (5)   Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-EHS gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Anlagenbetreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status „ausgeschlossen“. ▼B (6)   Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status „ausgeschlossen“, bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-EHS fallen. ▼M3 (6a)   Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten befreit, so schaltet der nationale Verwalter das entsprechende Besitzkonto des beaufsichtigten Unternehmens für die Dauer der Befreiung auf den Status „ausgeschlossen“. ▼M4 (6b)   Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass ein Schifffahrtsunternehmen in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fällt, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Seeschiffsbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens so lange auf den Status „ausgeschlossen“, bis die Verwaltungsbehörde mitteilt, dass das Schifffahrtsunternehmen wieder unter das EU-EHS fällt. (6c)   Fällt eine Anlage gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG nicht unter das EU-EHS, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Betreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status „ausgeschlossen“. ▼M4 (7)   Von ausgeschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge, auch keine Übertragungen von Zertifikaten veranlasst werden, ausgenommen die Vorgänge gemäß Artikel 22, Artikel 48 Absätze 4 und 5, Artikel 50 Absätze 6 und 8 und Artikel 57 und die Vorgänge gemäß den Artikeln 31 und 56, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem der Kontostatus nicht auf „ausgeschlossen“ geschaltet war. ▼B Artikel 10 Kontoverwaltung (1)   Jedes Konto wird einem Verwalter zugeordnet, der das Konto im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder im Namen der Union verwaltet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.