Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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me F Wahlfrei Ja Nein Nein 3 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Land F Vorgegeben Ja Nein Nein 4 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Nein Nein 5 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt F Wahlfrei Ja Nein Nein 6 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl F Wahlfrei Ja Nein Nein 7 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein 8 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein 9 Ansprechpartner — Telefon 1 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein 10 Ansprechpartner — Telefon 2 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein 11 Ansprechpartner — geschäftliche E-Mail-Adresse F Wahlfrei Ja Nein Nein ANHANG VIIb Für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen zu übermittelnde Angaben 1.  Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I. 2.  Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber das beaufsichtigte Unternehmen anzugeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. 3.  Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Beantragung der Kontoeröffnung liegen. 4.  Die Angaben gemäß den Tabellen VIIb-I und VIIb-II. 5.  Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen: a)  Eintragungsnachweis der juristischen Person; b)  die Bankangaben; c)  eine Bestätigung der USt.-Registrierung; d)  Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle; e)  eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person; f)  eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors. 6.  Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß dem vorliegenden Anhang erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. Tabelle VIIb-I: Angaben zu Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? 1 Genehmigungskennung O Wahlfrei Ja Ja Ja 2 Datum des Inkrafttretens der Genehmigung O Wahlfrei Ja — Ja 3 Name des beaufsichtigten Unternehmens O Wahlfrei Ja Ja Ja 5 Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Land O Vorgegeben Ja Ja Ja 6 Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja 7 Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja 8 Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja 9 Adressdaten des beaufsichtigen Unternehmens — Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja 10 Adressdaten des beaufsichtigen Unternehmens — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja 11 Beaufsichtigtes Unternehmen — Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein 12 Beaufsichtigtes Unternehmen — Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein 13 Beaufsichtigtes Unternehmen — E-Mail-Adresse O Wahlfrei Ja Nein Nein 14 Jahr der ersten Emission O Wahlfrei     Ja Tabelle VIIb-II: Angaben zum Ansprechpartner des beaufsichtigten Unternehmens   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? 1 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname F Wahlfrei Ja Nein Nein 2 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname F Wahlfrei Ja Nein Nein 3 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Land F Vorgegeben Ja Nein Nein 4 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Nein Nein 5 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt F Wahlfrei Ja Nein Nein 6 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl F Wahlfrei Ja Nein Nein 7 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein 8 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein 9 Ansprechpartner — Telefon 1 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein 10 Ansprechpartner — Telefon 2 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein 11 Ansprechpartner — geschäftliche E-Mail-Adresse F Wahlfrei Ja Nein Nein ▼B ANHANG VIII Dem Kontoverwalter zu übermittelnde Angaben zu Bevollmächtigten 1. Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I. Tabelle VIII-I: Angaben zu Bevollmächtigten   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? ►M2  Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ 1 Vorname O Wahlfrei Ja Ja Nein 2 Nachname O Wahlfrei Ja Ja Nein 3 Titel F Wahlfrei Ja Nein Nein 4 Funktion F Wahlfrei Ja Nein Nein 5 Name des Arbeitgebers F Wahlfrei Ja Nein Nein 6 Abteilung beim Arbeitgeber F Wahlfrei Ja Nein Nein 7 Land O Vorgegeben Nein Entfällt Nein 8 Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Nein 9 Stadt O Wahlfrei Ja Ja Nein 10 Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Nein 11 Anschrift — Zeile 1: O Wahlfrei Ja Ja Nein 12 Anschrift — Zeile 2: F Wahlfrei Ja Ja Nein 13 Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein 14 Mobiltelefon O Wahlfrei Ja Ja Nein 15 E-Mail-Adresse O Wahlfrei Ja Ja Nein 16 Geburtsdatum O Wahlfrei Nein Entfällt Nein 17 Geburtsort O Wahlfrei Nein Entfällt Nein 18 Geburtsland O Wahlfrei Nein Entfällt Nein 19 Art des Ausweisdokuments O Wahlmöglichkeit Ja Ja Nein 20 Nummer des Ausweisdokuments O Wahlfrei Ja Ja Nein 21 Ausweisdokument gültig bis O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein 22 Nationale Registernummer F Wahlfrei Ja Ja Nein 23 Bevorzugte Sprache F Wahlmöglichkeit Ja Nein Nein 24 Rechte der Bevollmächtigten O Mehrfachwahl Ja Ja Nein 2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Bevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu veranlassen oder zu genehmigen bzw. zu veranlassen und zu genehmigen, bzw. dass er nur über Lesezugriff verfügt (wie jeweils in Artikel 20 Absatz 1 bzw. Absatz 5 festgelegt). 3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann: a)  Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist; b)  Reisepass; c)  Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird. 4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann: a)  Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht; b)  jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht; c)  sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt; d)  jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird. 5. Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der benannten Person, es sei denn, es handelt sich um Bevollmächtigte von Prüfstellen. Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden. Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nicht aufbewahrt werden, nachdem die Ernennung des Kontobevollmächtigten genehmigt wurde. 6. Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen. 7. Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. 8. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind. 9. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. ANHANG IX Formulare für die Übermittlung der Jahresemissionsdaten 1. Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist. Tabelle IX-I: ►M3  Emissionsdaten von ortsfesten Anlagen ◄         1 Anlagenkennung   2 Berichtsjahr   Treibhausgasemissionen   in Tonnen in Tonnen CO2-Äq 3 CO2-Emissionen     4 N2O-Emissionen     5 PFC-Emissionen     6 Gesamtemissionen — Σ (C3 + C4 + C5) ▼M3 1a. Die von Schifffahrtsunternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-Ia enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist. Tabelle IX-Ia: Emissionsdaten von Schifffahrtsunternehmen         1 Kennung des Schifffahrtsunternehmens   2 Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner   3 Berichtsjahr   Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen  (1)     in Tonnen in Tonnen CO2-Äq 4 CO2-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene (2)     5 CH4-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (3) (entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)     6 N2O-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (4) (entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)     7 Gesamte Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene) — Σ (C4 + C5 + C6) Treibhausgasemissionen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 12 Absatz 3 Abgabeverpflichtungen unterliegen  (5)     in Tonnen in Tonnen CO2-Äq 8 CO2-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)     9 CH4-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (6) (entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)     10 N2O-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (7) (entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)     11 Gesamte Treibhausgasemissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) — Σ (C8 + C9 + C10) (1)    Dieser Abschnitt (Zeilen 4, 5 und 6) gilt nur für Schifffahrtsunternehmen, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch nehmen wollen. Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 4, 5 und 6 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten vor der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie. (2)    Der „Bericht auf Unternehmensebene“ bezieht sich auf den Bericht gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2015/757. Die Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023). Diese Vorlage enthält die verschiedenen Abschnitte, auf die in Tabelle IX-Ia dieses Anhangs Bezug genommen wird. (3)    Ab dem Berichtsjahr 2026. (4)    Ab dem Berichtsjahr 2026. (5)    Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 8 bis 11 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie. Die Prozentsätze gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG werden automatisch berechnet. (6)    Ab dem Berichtsjahr 2026. (7)    Ab dem Berichtsjahr 2026. ▼B 2. Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-II enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist. Tabelle IX-II: Emissionsdaten von Luftfahrzeugbetreibern       1 Kennung des Luftfahrzeugbetreibers:   2 Berichtsjahr   Treibhausgasemissionen   in Tonnen CO2 3 Inländische Emissionen (Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats enden)   4 Nicht inländische Emissionen (Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden)   5 Gesamtemissionen Σ (C3 + C4) ▼M3 3. Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-III enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist. Tabelle IX-III: Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen       1 Kennung des beaufsichtigten Unternehmens   2 Berichtsjahr   Treibhausgasemissionen   in Tonnen CO2-Äq 3 Gesamte inländische Emissionen (betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)   ▼M4 4. Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten der Jahre 2025 und 2026 müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-IV enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist. Tabelle IX-IV: Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026       1 Name des beaufsichtigten Unternehmens   2 Nummer der Emissionshandelsgenehmigung   3 Berichtsjahr   Treibhausgasemissionen   in Tonnen CO2-Äq 4 Gesamte inländische Emissionen (betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)   ▼B ANHANG X Nationale Zuteilungstabelle Reihe Nr.   Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate   Gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG Gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (übertragbar)   Gemäß einer anderen Vorschrift der Richtlinie 2003/87/EG Insgesamt   1 Ländercode des Mitgliedstaats           Manueller Eintrag 2   Anlagen-Kennung           Manueller Eintrag 3   Zuzuteilende Menge             4     im Jahr X           Manueller Eintrag 5     im Jahr X+1           Manueller Eintrag 6     im Jahr X+2           Manueller Eintrag 7     im Jahr X+3           Manueller Eintrag 8     im Jahr X+4           Manueller Eintrag 9     im Jahr X+5           Manueller Eintrag 10     im Jahr X+6           Manueller Eintrag 11     im Jahr X+7           Manueller Eintrag 12     im Jahr X+8           Manueller Eintrag 13     im Jahr X+9           Manueller Eintrag Die Reihen Nr. 2 bis 13 sind für jede Anlage zu wiederholen. ▼M4 ANHANG XI Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate Reihe Nr.   Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate   Gemäß Artikel 3e und Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG Gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG Gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG Gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 Insgesamt   1 Ländercode des Mitgliedstaats           Manueller Eintrag 2   Kennung des Luftfahrzeugbetreibers           Manueller Eintrag 3   Zuzuteilende Menge             4     im Jahr X           Manueller Eintrag 5     im Jahr X+1           Manueller Eintrag 6     im Jahr X+2           Manueller Eintrag 7     im Jahr X+3           Manueller Eintrag 8     im Jahr X+4           Manueller Eintrag 9     im Jahr X+5           Manueller Eintrag 10     im Jahr X+6           Manueller Eintrag 11     im Jahr X+7           Manueller Eintrag 12     im Jahr X+8           Manueller Eintrag 13     im Jahr X+9           Manueller Eintrag ▼B ANHANG XII Auktionstabelle Reihe Nr. Angaben zur Auktionsplattform     1 Kennung der Auktionsplattform     2 Kennung der Auktionsaufsicht     3 Nummer des Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate     4 Angaben zu einzelnen Versteigerungen von (allgemeinen Zertifikaten/Luftverkehrszertifikaten)   5 Jeweilige Auktionsmenge Datum und Uhrzeit der Auslieferung in das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate Identität des/der für die einzelnen Versteigerungen zuständigen Auktionators/Auktionatoren Im Rahmen der jeweiligen Auktionsmenge auf den/die jeweiligen Auktionator/Auktionatoren entfallende Zertifikatmenge, die gegebenenfalls die entsprechende Menge der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG umfasst Manueller Eintrag 6         Manueller Eintrag 7     Manueller Eintrag 8     Manueller Eintrag 9     Manueller Eintrag 10     Manueller Eintrag 11     Manueller Eintrag 12     Manueller Eintrag 13         Manueller Eintrag 14     Manueller Eintrag 15     Manueller Eintrag 16     Manueller Eintrag 17     Manueller Eintrag 18     Manueller Eintrag 19     Manueller Eintrag ANHANG XIII Berichtspflichten des Zentralverwalters I.    Informationen im Unionsregister über das EU-EHS Öffentlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.