Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht; b)  jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht; c)  sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt; d)  jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird. 5. Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird: a)  Eintragungsnachweis der juristischen Person; b)  die Bankangaben; c)  eine Bestätigung der USt.-Registrierung; d)  Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle; e)  eine Liste der Geschäftsführer; ▼M2 f)  Kontoinhaber, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, legen ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Für die Zwecke von Buchstabe f beglaubigt, sofern es sich bei dem Dokument, aus dem die Struktur der Gruppe hervorgeht, um eine Abschrift handelt, ein Notar oder eine vom nationalen Verwalter bezeichnete andere Person mit ähnlicher Funktion die Authentizität dieser Abschrift. Eine beglaubigte Abschrift, die außerhalb des Mitgliedstaats, der die Abschrift verlangt, ausgestellt wird, wird legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. ▼B 6. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen: a)  eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person; b)  eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors. 7. Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht. 8. Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der natürlichen Person, die die Kontoeröffnung beantragt. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, kann der nationale Verwalter das polizeiliche Führungszeugnis des wirtschaftlichen Eigentümers und/oder der Geschäftsführer dieser juristischen Person oder jedes andere Dokument verlangen, das vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkannt wird. Verlangt der nationale Verwalter ein polizeiliches Führungszeugnis, so werden die Gründe dafür aufgezeichnet. Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden. Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nach der Kontoeröffnung nicht aufbewahrt werden. 9. Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen. 10. Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. 11. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind. 12. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. ANHANG V Für die Registrierung von Prüfstellen zusätzlich zu übermittelnde Angaben Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Prüfstelle, die die Eintragung in das Register beantragt, gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist. ANHANG VI ▼M3 Für die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben ▼B 1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I. 2. Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. 3. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. 4. Die Angaben gemäß den Tabellen VI-I und VI-II. 5. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen: a)  Eintragungsnachweis der juristischen Person; b)  die Bankangaben; c)  eine Bestätigung der USt.-Registrierung; d)  Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle; e)  eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person; f)  eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors. 6. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. ▼M3 Tabelle VI-I: Angaben zu Anlagenbetreiberkonten   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? 1 Genehmigungskennung O Wahlfrei Ja Ja Ja 2 Datum des Inkrafttretens der Genehmigung O Wahlfrei Ja — Ja 3 Name der Anlage O Wahlfrei Ja Ja Ja 4 Aktivitätstyp der Anlage O Wahlmöglichkeit Ja Ja Ja 5 Adressdaten der Anlage — Land O Vorgegeben Ja Ja Ja 6 Adressdaten der Anlage — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja 7 Adressdaten der Anlage — Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja 8 Adressdaten der Anlage — Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja 9 Adressdaten der Anlage — Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja 10 Adressdaten der Anlage — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja 11 Anlage — Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein 12 Anlage — Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein 13 Anlage — E-Mail-Adresse O Wahlfrei Ja Nein Nein 14 EPRTR-Kennnummer O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Nein Ja 15 Breitengrad F Wahlfrei Ja Nein Ja 16 Längengrad F Wahlfrei Ja Nein Ja 17 Jahr der ersten Emission O Wahlfrei     Ja ▼B Tabelle VI-II: Angaben zum Ansprechpartner für die Anlage   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? ►M2  Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ 1 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname F Wahlfrei Ja Nein Nein 2 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname F Wahlfrei Ja Nein Nein 3 Adressdaten des Ansprechpartners — Land F Vorgegeben Ja Nein Nein 4 Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Nein Nein 5 Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt F Wahlfrei Ja Nein Nein 6 Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl F Wahlfrei Ja Nein Nein 7 Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein 8 Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein 9 Ansprechpartner — Telefon 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein 10 Ansprechpartner — Telefon 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein 11 Ansprechpartner — E-Mail-Anschrift F Wahlfrei Ja Nein Nein ANHANG VII Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben 1. Die Informationen gemäß Anhang III Tabelle III-I und Anhang VII Tabelle VII-I. 2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Name zu verwenden. 3. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. 4. Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs. 5. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen: a)  Eintragungsnachweis der juristischen Person; b)  die Bankangaben; c)  eine Bestätigung der USt.-Registrierung; d)  Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle; e)  eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person; f)  eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors. 6. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. Tabelle VII-I: Angaben zu Luftfahrzeugbetreiberkonten   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? ►M2  Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ 1 Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission O Wahlfrei Ja Ja Ja 2 Rufzeichen (ICAO-Kennung) F Wahlfrei Ja Ja Ja 3 Kennung des Monitoringkonzepts O Wahlfrei Ja Ja Ja 4 Monitoringkonzept — Anlaufjahr O Wahlfrei Ja Ja Ja ▼M4 Tabelle VII-II: Angaben zum Ansprechpartner des Luftfahrzeugbetreibers   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? 1 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname F Wahlfrei Ja Nein Nein 2 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname F Wahlfrei Ja Nein Nein 3 Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Land F Vorgegeben Ja Nein Nein 4 Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Nein Nein 5 Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt F Wahlfrei Ja Nein Nein 6 Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl F Wahlfrei Ja Nein Nein 7 Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein 8 Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein 9 Ansprechpartner — Telefon 1 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein 10 Ansprechpartner — Telefon 2 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein 11 Ansprechpartner — geschäftliche E-Mail-Adresse F Wahlfrei Ja Nein Nein ▼M3 ANHANG VIIa Für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben 1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I und die Angaben gemäß den Tabellen VIIa-I und VIIa-II des vorliegenden Anhangs. 2. Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber das Schifffahrtsunternehmen anzugeben. 3. Hat die Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verpflichtung zur Einhaltung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie (im Folgenden „EHS-Verpflichtungen“) übernommen, so legt diese Organisation oder Person ein Dokument vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen. 4. Das unter Nummer 3 genannte Dokument ist sowohl vom Schiffseigner als auch von der Organisation oder Person zu unterzeichnen. Ist das Dokument in einer anderen Sprache als Englisch abgefasst, so ist eine englische Übersetzung vorzulegen. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters ausgestellt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Beantragung der Kontoeröffnung liegen. Das Dokument muss folgende Angaben enthalten: a)  Name der Organisation oder Person, die vom Schiffseigner beauftragt wurde, und deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner; b)  Land der Registrierung der Organisation oder Person, die vom Schiffseigner beauftragt wurde, wie im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasst; c)  Name des Schiffseigners und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner; d)  die folgenden Angaben zum Ansprechpartner des Schiffseigners: i)  Vorname, ii)  Nachname, iii)  Funktion, iv)  Geschäftsanschrift, v)  geschäftliche Telefonnummer, vi)  geschäftliche E-Mail-Adresse; e)  Datum, ab dem das der Organisation oder Person vom Schiffseigner erteilte Mandat gilt; f)  IMO-Schiffskennnummer jedes Schiffes, das in den Geltungsbereich des Mandats fällt. 5. Findet Absatz 3 keine Anwendung, so legt der Schiffseigner ein Dokument vor, in dem die Schiffe unter seiner Verantwortung sowie ihre jeweilige IMO-Schiffskennnummer aufgeführt sind. Im Falle einer Änderung dieser Schiffsliste unterrichtet der Schiffseigner den nationalen Verwalter innerhalb von 20 Arbeitstagen und übermittelt ihm für jedes Schiff, für das der Schiffseigner nicht mehr verantwortlich ist, ein aktualisiertes Dokument sowie den Namen des neuen Schifffahrtsunternehmens und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner. 6. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. 7. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen: a)  Eintragungsnachweis der juristischen Person; b)  die Bankangaben; c)  eine Bestätigung der USt.-Registrierung; d)  Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle; e)  eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person; f)  eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors. 8. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß dem vorliegenden Anhang erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. Tabelle VIIa-I: Angaben zu Seeschiffsbetreiberkonten   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? 1 Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner O Wahlfrei Ja Ja Ja 2 Art des Schifffahrtsunternehmens O Wahlmöglichkeit (1) Ja Ja Ja 3 Name des Schifffahrtsunternehmens O Wahlfrei Ja Ja Ja 4 Land der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens (2) O Vorgegeben Ja Ja Ja 5 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Land O Vorgegeben Ja Ja Ja 6 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja 7 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja 8 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja 9 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja 10 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja 11 Schifffahrtsunternehmen — Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein 12 Schifffahrtsunternehmen — Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein 13 Schifffahrtsunternehmen — E-Mail-Adresse O Wahlfrei Ja Nein Nein 14 Jahr der ersten Emission O Wahlfrei     Ja 15 Name des/der eingetragenen Schiffseigner(s), für den/die das Schifffahrtsunternehmen die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernimmt (falls zutreffend), sowie dessen/deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein 16 Name der Person(en) oder Organisation(en), bei der/denen es sich nicht um den Schiffseigner handelt und die die Verantwortlichkeiten gemäß dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung übernimmt/übernehmen (falls zutreffend), sowie deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein (1)    „Eingetragener Schiffseigner“ oder „ISM-Unternehmen, bei dem es sich nicht um den eingetragenen Schiffseigner handelt“. (2)    Wie im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasst. Tabelle VIIa-II: Angaben zum Ansprechpartner für das Seeschiffsbetreiberkonto   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? 1 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname F Wahlfrei Ja Nein Nein 2 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.