Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zugängliche Informationen 1.  ►M2  Das Unionsregister zeigt im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website für jedes Konto folgende Informationen an: ◄ ▼M3 a)  alle Angaben, die in Anhang III Tabelle III-I, Anhang VI Tabelle VI-I, Anhang VII Tabelle VII-I, Anhang VIIa Tabellen VIIa-I und VIIa-II sowie Anhang VIIb Tabellen VIIb-I und VIIb-II in der Rubrik „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt“ ausgewiesen sind; ▼B b)  den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 48 und 50 zugeteilte Zertifikate; c)  den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1; d)  das Jahr der ersten Emissionen und das Jahr der letzten Emissionen; e)  die Zahl der gemäß Artikel 6 abgegebenen Zertifikate; f)  den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem ►M3  1. September ◄ des Jahres (X + 1); ▼M3 g)  ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob die Anlage, der Luftfahrzeugbetreiber bzw. das Schifffahrtsunternehmen, die dem Betreiberkonto zugeordnet sind, bis zum 30. September eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers/des Schifffahrtsunternehmens der vergangenen Jahre zumindest entspricht; ▼M3 h)  ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob das beaufsichtigte Unternehmen, das dem Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen zugeordnet ist, bis zum 31. Mai eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht; ▼M4 i)  aggregierte Emissionen, die gemäß Artikel 15b Absatz 8 vom nationalen Verwalter gemeldet wurden. ▼B Die in Buchstaben a bis d genannten Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert. ▼M3 Für die Zwecke von Buchstabe g sind die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Oktober aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*‘ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Oktober des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird. ▼M3 Für die Zwecke von Buchstabe h gelten die Symbole und Angaben in Tabelle XIV-I entsprechend. Das Symbol wird am 1. Juni aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*‘ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Juni des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird. ▼M3 Tabelle XIV-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung Reihe Nr. Wert des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 33 Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? Symbol Erklärung Im öffentlich zugänglichen Teil der Website anzuzeigen 1 0 oder positiver Wert Ja A „Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser. Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser.“ 2 Negativer Wert Ja B „Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen. Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.“ 3 Beliebiger Wert Nein C „Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Bis zum 30. September wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen. Beaufsichtigte Unternehmen: Bis zum 31. Mai wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.“ 4 Beliebiger Wert Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) X „Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. September (Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber) bzw. bis zum 31. Mai (beaufsichtigte Unternehmen) nicht vorgenommen werden.“ 5 Beliebiger Wert Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) * [zusätzlich zum ersten Symbol] „Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.“ ▼B 2.  ►M2  Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden: ◄ a)  die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 47; b)  die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 49; c)  die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate; d)  die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 81 erhobenen Gebühren. 3.  ►M2  Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am ►M3  30. September ◄ jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben: ◄ a)  die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde; b)  den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten; c)  den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten. 4.  ►M2  Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am ►M3  1. Oktober ◄ des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom Unionsregister bis zum ►M3  30. September ◄ eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen: ◄ a)  Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos; b)  Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos; c)  Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten; d)  Transaktionskennung; e)  Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit); f)  Transaktionstyp. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Transaktionen, bei denen es sich sowohl beim Auftraggeberkonto als auch beim Empfängerkonto um ein EHS-Verwaltungskonto gemäß Anhang I Tabelle I-I handelt. 5.  ►M2  Am ►M3  1. Oktober ◄ jeden Jahres werden die folgenden vom Unionsregister bis zum ►M3  30. September ◄ aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht: ◄ a)  das Guthaben an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister; b)  die Zahl an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden; c)  die Summe der im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden; d)  die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verbundenen Emissionshandelssystem übertragen wurden. Kontoinhabern zugängliche Informationen 6. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden: a)  das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode sowie gegebenenfalls mit der Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten; b)  die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion: i)  die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs; ii)  Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos; iii)  Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit); iv)  den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion; v)  etwaige im Anschluss an die vom Register ►M2  ————— ◄  durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes; c)  eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen übertragen oder erworben wurden, wobei für jede Transaktion die folgenden Angaben anzuzeigen sind; i)  Angaben gemäß Nummer 4; ii)  Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Auftraggeberkontos und des Empfängerkontos. ▼M3 6a. Für die Zwecke der Anwendung der Nummern 3 und 4 dieses Anhangs auf die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, ist jede Bezugnahme auf den 30. September bzw. den 1. Oktober im Einklang mit Artikel 30e der Richtlinie 2003/87/EG als Bezugnahme auf den 31. Mai bzw. den 1. Juni zu verstehen. ▼M1 II.    Information über die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen von Titel IIA Öffentlich zugängliche Informationen 7. Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes EST-Erfüllungskonto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert: a)  Angaben zum kontoführenden Mitgliedstaat; b)  gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisungen; c)  den Status jedes ESR-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10; d)  die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d; e)  den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 59f für jedes ESR-Erfüllungskonto wie folgt: i)  A für Erfüllung, ii)  I für Nichteinhaltung, f)  die Menge von gemäß Artikel 59g erfassten Treibhausgasemissionen; g)  die folgenden Angaben über jede abgeschlossene Transaktion: i)  Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos; ii)  Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos; iii)  Menge der von der Transaktion betroffenen AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs; iv)  Transaktionskennung; v)  Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit); vi)  Transaktionstyp. ▼M5 7a. Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes LULUCF-Erfüllungskonto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert: a)  Angaben zum kontoführenden Mitgliedstaat; b)  den Status jedes LULUCF-Erfüllungskontos gemäß Artikel 9; c)  die für LULUCF relevanten Daten gemäß Artikel 59t; d)  den Kontostand der Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten und der EU-LULUCF-Erfüllungskonten gemäß Artikel 59u; e)  die Menge LRUs in jedem Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto; f)  die Menge LRUs in jedem Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto, die für eine Übertragung in das ESR-Erfüllungskonto in Betracht kommen; g)  den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 59ad für jedes LULUCF-Erfüllungskonto wie folgt: i)  A für Erfüllung, ii)  I für Nichteinhaltung; h)  Angaben zu Übertragungen von LRUs zwischen den LULUCF-Erfüllungskonten gemäß Artikel 59w sowie zwischen den LULUCF-Erfüllungskonten und den ESR-Erfüllungskonten gemäß den Artikeln 59k und 59x; i)  Angaben zu Übertragungen von AEAs gemäß den Artikeln 59x und 59k zwischen den ESR-Erfüllungskonten und den LULUCF-Erfüllungskonten; j)  Angaben zu Übertragungen von MFLFAs vom EU-MFLFA-Gesamtkonto auf die Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten; k)  Angaben zu Übertragungen von AFAFs vom Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland auf das LULUCF-Erfüllungskonto Finnlands; l)  Angaben zu Übertragungen von LUFAs vom EU-LUFA-Gesamtkonto auf die Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten; m)  die folgenden Angaben über jede abgeschlossene Transaktion: i)  Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos, ii)  Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos, iii)  Menge der von der Transaktion betroffenen LRUs, AEAs, MFLFAs, AFAFs oder LUFAs, iv)  Transaktionskennung, v)  Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit), vi)  Transaktionstyp. ▼M1 Kontoinhabern zugängliche Informationen 8. Das Unionsregister zeigt in dem dem Inhaber des ESR-Erfüllungskontos vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden: a)  das aktuelle Guthaben an AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs; b)  die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion: i)  die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g; ii)  Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit); iii)  den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion; iv)  etwaige im Anschluss an die vom Register ►M2  ————— ◄  durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes; c)  eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden; d)  eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden. ▼M5 9. Das Unionsregister zeigt in dem dem Inhaber des LULUCF-Erfüllungskontos vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden: a)  das aktuelle Guthaben als Kontostand, der sich aus sämtlichen Transaktionen ergibt; b)  die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion: i)  die Angaben gemäß Nummer 7a Buchstabe m, ii)  Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit), iii)  den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion, iv)  etwaige im Anschluss an die vom Unionsregister durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes; c)  eine Liste der LRUs, AEAs, MFLFAs, AFAFs und LUFAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7a Buchstabe m angezeigt werden; d)  eine Liste der LRUs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7a Buchstabe m angezeigt werden. ▼M4 III. Zu Informationszwecken veröffentlichte Daten, die nicht aus dem Unionsregister stammen Öffentlich zugängliche Informationen 9. Nach der Erhebung von Daten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission ( 20 ) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission ( 21 ) übermittelt oder gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission ( 22 ) berechnet wurden, veröffentlicht das Unionsregister für jedes Luftfahrzeugbetreiberkonto auf der öffentlichen Website folgende Angaben: a)  die Emissionsdaten je Luftfahrzeugbetreiber, die gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG öffentlich zugänglich zu machen sind; b)  Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, über die gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG berichtet wird. ▼M2 ANHANG XIV Muster für den Antrag auf Übermittlung von im Unionsregister gespeicherten Daten gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission ( 23 ) Antrag an den [bitte angeben, ob der Antrag beim Zentralverwalter oder dem nationalen Verwalter eingereicht wird] des Unionsregisters gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 1. Beantragender Rechtsträger:   2. Datum des Antrags:   3. Zwecke des Antrags aus der erschöpfenden Liste gemäß Artikel 80 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122:   4. Beschreibung des rechtlichen oder administrativen Kontexts, in dem die Daten verwendet werden sollen:   5. Genaue Beschreibung der angeforderten Daten, einschließlich des Zeitraums, für den die Daten angefordert werden:   6. Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag:   Gemäß Artikel 80 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 verpflichten wir uns, die uns auf der Grundlage dieses Antrags zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen nur für den Zweck zu verwenden, für den diese Informationen bereitgestellt wurden, und die bereitgestellten Daten nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. [Name und Unterschrift] ( 1 ) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8). ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94). ( 4 ) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55). ( 5 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). ( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). ( 7 ) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj). ( 8 ) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1). ( 9 ) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1). ( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.