Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-27

Quellenkennung: 32019R1122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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0)   Das Unionsregister darf von Kontoinhabern keine Preisinformationen über Zertifikate verlangen. ▼B (11)   Die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat Zugang zu sämtlichen Informationen über das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister. Artikel 81 Gebühren (1)   Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren. (2)   Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern und Prüfstellen in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben. (3)   Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht die Gebühren auf einer öffentlich zugänglichen Website. Artikel 82 Funktionsstörung Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Funktionsstörungen des Unionsregisters auf ein Mindestmaß begrenzt sind; er trifft hierzu alle erforderlichen Vorkehrungen, die die Zugänglichkeit und Sicherheit des Unionsregisters ►M2  ————— ◄  im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 gewährleisten, und führt robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz ein. TITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 83 Durchführung Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen. Artikel 84 Weitere Nutzung von Konten (1)   Konten gemäß Titel I Kapitel 3 dieser Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission eröffnet oder genutzt werden, bleiben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bestehen. (2)   Personenkonten, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 eröffnet wurden, werden in Händlerkonten umgewandelt. Artikel 85 Verwendungsbeschränkungen (1)   Kyoto-Einheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 dürfen bis zum 1. Juli 2023 in EHS-Konten des Unionsregisters gehalten werden. (2)   Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen Kyoto-Einheiten gehalten werden. Der nationale Verwalter fordert den Kontoinhaber auf der Grundlage dieser Liste auf, ein KP-Konto anzugeben, auf das solche internationalen Gutschriften übertragen werden sollen. (3)   Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des nationalen Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der nationale Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP-Konto oder ein Konto nach nationalem Recht. Artikel 86 Bereitstellung neuer Kontoangaben Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kontoangaben, die nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 nicht erforderlich waren, werden den nationalen Verwaltern spätestens bei der nächsten Überprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 4 vorgelegt. Artikel 87 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird wie folgt geändert: 1.  In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme, mit denen ein Abkommen zur Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist, unterhält.“ 2.  In Artikel 56 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt. (5)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.“ 3.  In Artikel 67 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.“ 4.  Artikel 71 erhält folgende Fassung: „Artikel 71 Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.“ 5.  Es wird folgender Artikel 99a eingefügt: „Artikel 99a Aussetzung von Verknüpfungsabkommen Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.“ 6.  In Artikel 105 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3)   Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.“ 7.  Artikel 108 erhält folgende Fassung: „Artikel 108 Aufzeichnungen (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt. (2)   Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht. (3)   Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist. (4)   Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht. (5)   Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt. (6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.“ 8.  In Anhang XIV wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht: a)  das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister; b)  die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden; c)  die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden; d)  die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden.“ Artikel 88 Aufhebung Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 der genannten Verordnung vorgeschrieben sind. Artikel 89 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 mit Ausnahme von Artikel 87, der ab dem Tag des Inkrafttretens gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M3 ANHANG I Tabelle I-I: Kontotypen und je Kontotyp zulässige Einheitentypen Name des Kontotyps Kontoinhaber Kontoverwalter Anzahl Konten dieses Typs Zertifikate Einheiten aus gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG verknüpften EHS Zertifikate gemäß Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG Allgemeine Zertifikate Luftverkehrszertifikate I.   EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister EU-Gesamtkonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate EU Zentralverwalter 1 Ja Ja Nein Nein EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Nein Ja EU-Auktionskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Nein Ja Drittlandsregierungs-Löschungskonto Drittlandsregierung Zentralverwalter 1 Konto für jede an einer nicht bindenden Vereinbarung mit der EU beteiligte Drittlandsregierung Ja Ja Nein Nein Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen Mitgliedstaat Zentralverwalter 1 Konto für jeden Mitgliedstaat, der die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der EHS-Richtlinie in Anspruch nimmt Nein Nein Nein Ja EU-Zuteilungskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate EU Zentralverwalter 1 Ja Ja Nein Nein EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate EU Zentralverwalter 1 Ja Ja Nein Nein EU-Löschungskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Ja Ja Ja Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate Auktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder Abrechnungssystem Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat Mindestens 1 Konto je Auktionsplattform Ja Ja Nein Ja ▼M4 Konto der zuständigen nationalen Behörde Mitgliedstaat Zentralverwalter 1 Konto je Mitgliedstaat Nein Nein Nein Nein ▼M3 II.   EHS-Besitzkonten im Unionsregister Anlagenbetreiberkonto Anlagenbetreiber Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet 1 Konto je Anlage Ja Ja Ja Nein Luftfahrzeugbetreiberkonto Luftfahrzeugbetreiber Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers 1 Konto je Luftfahrzeugbetreiber Ja Ja Ja Nein Nationales Besitzkonto Mitgliedstaat Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats Mindestens 1 Konto je Mitgliedstaat Ja Ja Ja Ja Seeschiffsbetreiberkonto Seeschiffsbetreiber Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG 1 Konto je Schifffahrtsunternehmen Ja Ja Ja Nein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen Beaufsichtigtes Unternehmen Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem das beaufsichtigte Unternehmen ansässig ist 1 Konto je beaufsichtigtes Unternehmen Nein Nein Nein Ja III.   EHS-Händlerkonten im Unionsregister Händlerkonto Person Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat Wie genehmigt Ja Ja Ja Ja ▼M5 Tabelle I-II Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel IIA Name des Kontotyps Kontoinhaber Kontoverwalter Anzahl Konten dieses Typs AEAs Verbuchte Emissionen/Verbuchter Abbau (1) LRUs MFLFAs (2) LUFAs (3) AFAFs EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein ESR-Löschungskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Ja Nein Nein Nein EU-Anhang-II- Gesamtkonto für AEAs EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein EU-ESR- Sicherheitsreservekonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein ESR-Erfüllungskonto Mitgliedstaat Zentralverwalter 1 Konto für jedes der 10 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat Ja Nein Ja Nein Nein Nein EU-LULUCF-Erfüllungskonto EU Zentralverwalter 1 Konto für jeden der beiden Erfüllungszeiträume Nein Ja Ja Nein Nein Nein EU-LULUCF-Löschungskonto EU Zentralverwalter 1 Konto für die beiden Erfüllungszeiträume Nein Ja Ja Ja Ja Ja Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto Mitgliedstaat Zentralverwalter 1 Konto je Mitgliedstaat für jeden der beiden Erfüllungszeiträume Ja Ja Ja Ja Ja Ja EU-MFLFA-Gesamtkonto EU Zentralverwalter 1 Konto für den ersten Erfüllungszeitraum Nein Nein Nein Ja Nein Nein EU-LUFA-Gesamtkonto EU Zentralverwalter 1 Konto für den zweiten Erfüllungszeitraum Nein Nein Nein Nein Ja Nein Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland (4) FI Zentralverwalter 1 Konto für den ersten Erfüllungszeitraum Nein Nein Nein Nein Nein Ja (1)    Die verbuchten Emissionen und der verbuchte Abbau beziehen sich nur auf den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum. Für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum gelten die gemeldeten Emissionen und der gemeldete Abbau. (2)    MFLFAs werden für den ersten Erfüllungszeitraum generiert. (3)    LUFAs werden für den zweiten Erfüllungszeitraum generiert. (4)    Der Zentralverwalter eröffnet ein Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland mit zusätzlichen 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum. ▼B ANHANG II Auflagen und Bedingungen Zahlung von Gebühren 1. Auflagen und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung sowie für die Registrierung von Prüfstellen und ihre Führung im Register. Änderung wesentlicher Auflagen und Bedingungen 2. Änderung der wesentlichen Auflagen und Bedingungen zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder nationaler Rechtsvorschriften. Streitbeilegung 3. Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern und Gerichtsstand für den nationalen Verwalter. Haftung 4. Haftungsbegrenzung für den nationalen Verwalter. 5. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber. ANHANG III Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben 1. Die Angaben gemäß Tabelle III-I. Tabelle III-I: Kontoangaben für alle Konten   A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? ►M2  Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ 1 Kontotyp O Wahlmöglichkeit Nein Entfällt Ja 2 Name des Kontoinhabers O Wahlfrei Ja Ja Ja 3 Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber frei wählbar) O Wahlfrei Ja Nein Ja 4 Adressdaten des Kontoinhabers — Land O Wahlmöglichkeit Ja Ja Ja 5 Adressdaten des Kontoinhabers — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja 6 Adressdaten des Kontoinhabers — Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja 7 Adressdaten des Kontoinhabers — Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja 8 Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja 9 Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja 10 Registrierungsnummer des Unternehmens des Kontoinhabers O Wahlfrei Ja Ja Ja 11 Kontoinhaber — Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein (*1) 12 Kontoinhaber — Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein (*1) 13 Kontoinhaber — E-Mail-Adresse O Wahlfrei Ja Nein Nein (*1) 14 Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) O für natürliche Personen Wahlfrei Nein Entfällt Nein 15 Geburtsort (bei natürlichen Personen) O für natürliche Personen Wahlfrei Nein Entfällt Nein 16 Geburtsland F Wahlfrei Nein Entfällt Nein 17 Art des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen) O Wahlmöglichkeit Ja Ja Nein 18 Nummer des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen) O Wahlfrei Ja Ja Nein 19 Ausweisdokument gültig bis O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein 20 USt.-Identifikationsnummer mit Ländercode O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein ▼M3 21 Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 O, soweit zugeteilt Vorgegeben Ja Nein Ja ▼M3 22 Name des Mutterunternehmens O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Nein Ja 23 Name des Tochterunternehmens O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Nein Ja 24 Kennung des Kontoinhabers des Mutterunternehmens (vom Unionsregister zugewiesen) O, soweit zugeteilt Vorgegeben Ja Nein Nein 25 Gegebenenfalls Name des Schifffahrtsunternehmens gemäß Thetis MRV (*2) O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Ja 26 Status des Handelsplatzes gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 O, soweit zugeteilt Wahlmöglichkeit Ja Ja Ja ▼B (*1)    ►M2  Der Kontoinhaber kann entscheiden, ob die Angaben im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt werden. ◄ ►M3  (*2)    Thetis MRV ist das von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs betriebene automatisierte Informationssystem der Union, das mit der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG eingerichtet wurde.  ◄ ANHANG IV Für die Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate oder eines Händlerkontos zu übermittelnde Angaben 1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I. 2. Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist. 3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann: a)  Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist; b)  Reisepass; c)  Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird. 4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann: a)  der ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.