Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gegen die sich der Antrag richtet, so fordert das Amt den Antragsteller auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Antrag aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen der Antrag sich in diesem Fall richtet. Zieht der Antragsteller den Antrag angesichts des Verzichts zurück oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien geeinigt haben, wird das Verfahren eingestellt. (7)   Möchte der Inhaber auf die angefochtene Unionsmarke verzichten, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun. (8)   Artikel 8 Absatz 9 gilt entsprechend. Artikel 18 Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen. (2)   Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend. Artikel 19 Benutzungsnachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 setzt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke oder berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu erbringen hat. Bringt der Inhaber vor Ablauf der Frist keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, verfällt die Unionsmarke. Artikel 10 Absätze 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. (2)   Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn der Inhaber der Unionsmarke diesen bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgesetzten Frist einreicht. Hat der Inhaber der Unionsmarke einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke oder auf Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer älteren Marke vorliegen, gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt denjenigen, der den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht hat, zur Erbringung des erforderlichen Nachweises innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Steller des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist. Artikel 10 Absätze 3 bis 7 gilt entsprechend. Artikel 20 Antrag auf Übertragung (1)   Beantragt der Inhaber einer Unionsmarke gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Übertragung anstelle der Nichtigkeitserklärung, gelten die Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 entsprechend. (2)   Gibt das Amt oder ein Unionsmarkengericht einem Antrag auf Übertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 teilweise oder in allen Teilen statt und ist die Entscheidung oder das Urteil rechtskräftig, stellt das Amt sicher, dass die sich daraus ergebende teilweise oder vollständige Übertragung der Unionsmarke in das Register eingetragen und veröffentlicht wird. TITEL V BESCHWERDEVERFAHREN Artikel 21 Beschwerdeschrift (1)   Eine gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereichte Beschwerdeschrift enthält Folgendes: a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; b) falls der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; c) falls der Beschwerdeführer gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden muss, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; d) eine klare und eindeutige Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unter Angabe des Datums, an dem sie getroffen wurde, sowie des Aktenzeichens des Verfahrens, auf das sich die Entscheidung bezieht, gegen die sich die Beschwerde richtet; e) wird die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nur in Teilen angefochten, eine klare und eindeutige Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Entscheidung angefochten wird. (2)   Wird die Beschwerdeschrift in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht als der Verfahrenssprache, muss der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Übersetzung vorlegen. (3)   Wurde die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, in einem einseitigen Verfahren in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache getroffen, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift entweder in der Verfahrenssprache oder in der Sprache der Entscheidung vorlegen; in beiden Fällen wird die Sprache, in der die Beschwerdeschrift verfasst ist, Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens und Absatz 2 gilt nicht. (4)   Sobald die Beschwerdeschrift in einem mehrseitigen Verfahren eingereicht wurde, wird sie dem Beschwerdegegner zugestellt. Artikel 22 Begründung (1)   Eine Beschwerdebegründung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem: a) dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Erfordernissen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d; b) den Beschwerdegründen, aus denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e definierten Umfangs verlangt wird; c) Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe, vorgelegt gemäß den Erfordernissen des Artikels 55 Absatz 2. (2)   Die Begründung ist nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 in der Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Wird die Begründung in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht, muss der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Originaldokuments eine Übersetzung vorlegen. Artikel 23 Zulässigkeit einer Beschwerde (1)   Die Beschwerdekammer weist eine Beschwerde in folgenden Fällen als unzulässig zurück: a) wenn die Beschwerdeschrift nicht innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde; b) wenn die Beschwerde nicht im Einklang mit den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder mit den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 21 Absätze 2 und 3 steht, es sei denn, diese Mängel werden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, behoben; c) wenn die Beschwerdeschrift die Erfordernisse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat; d) wenn die Begründung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde; e) wenn die Begründung die Erfordernisse nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat beziehungsweise die Übersetzung der Begründung nach Artikel 22 Absatz 2 nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Originalbegründung vorgelegt hat. (2)   Erscheint die Beschwerde unzulässig, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer, welcher der Fall gemäß Artikel 35 Absatz 1 zugeteilt wurde, die Beschwerdekammer ersuchen, unverzüglich über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, bevor die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Begründung dem Beschwerdegegner zugestellt wird. (3)   Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 68 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Frist entrichtet wurde. In einem solchen Fall gilt Absatz 2. Artikel 24 Stellungnahme (1)   In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Begründung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme einreichen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdegegners verlängert werden. (2)   Die Stellungnahme muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 enthalten und entsprechend die Bedingungen der Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 22 Absatz 2 erfüllen. Artikel 25 Anschlussbeschwerde (1)   Ersucht der Beschwerdegegner um eine Entscheidung zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht geltend gemachten Punkt, muss diese Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingereicht werden. (2)   Die Anschlussbeschwerde muss mit gesondertem, von der Stellungnahme getrenntem Schriftstück eingereicht werden. (3)   Die Anschlussbeschwerde muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 enthalten und die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 22 entsprechend erfüllen. (4)   Eine Anschlussbeschwerde wird in jedem der folgenden Fälle als unzulässig zurückgewiesen: a) wenn sie nicht innerhalb der in Absatz 1 beschriebenen Frist eingereicht wurde; b) wenn sie nicht unter Einhaltung der Erfordernisse nach Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d eingereicht wurde; c) wenn sie die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt und der Beschwerdegegner, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat oder die Übersetzung der Anschlussbeschwerde und der entsprechenden Begründung nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Originals vorgelegt hat. (5)   Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung an ihn zur Anschlussbeschwerde des Beklagten Stellung zu nehmen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Beschwerdekammer diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers verlängern. Artikel 26 gilt entsprechend. Artikel 26 Erwiderung und Gegenerwiderung in mehrseitigen Verfahren (1)   Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Erwiderung eingereichten, begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen. (2)   In einem solchen Fall gestattet die Beschwerdekammer auch dem Beschwerdegegner, die Erwiderung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Gegenerwiderung zu ergänzen. Artikel 27 Prüfung der Beschwerde (1)   In einseitigen Verfahren und in Bezug auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, geht die Beschwerdekammer gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/1001 vor, wenn sie Eintragshindernisse für die Anmeldung der Unionsmarke geltend macht, die in der Entscheidung, gegen die Beschwerde gemäß jener Bestimmung eingelegt wurde, noch nicht vorgebracht worden waren. (2)   In mehrseitigen Verfahren ist die Prüfung der Beschwerde beziehungsweise der Anschlussbeschwerde auf die in der Begründung beziehungsweise in der Anschlussbeschwerde erhobenen Gründe zu beschränken. Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, prüft die Beschwerdekammer lediglich, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten. (3)   Die Prüfung der Beschwerde umfasst auch die folgenden Ansprüche oder Anträge, sofern sie in der Beschwerdebegründung beziehungsweise der Anschlussbeschwerde sowie fristgemäß in dem Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, geltend gemacht oder gestellt wurden: a) durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001; b) durch Benutzung erworbene Bekanntheit der älteren Marke auf dem Markt für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001; c) Benutzungsnachweis gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001. (4)   Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen: a) Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz, und b) sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden. (5)   Die Beschwerdekammer entscheidet spätestens in ihrer Entscheidung über die Beschwerde beziehungsweise die Anschlussbeschwerde über Anträge auf Einschränkung, Teilung oder teilweisen Verzicht in Bezug auf die angefochtene Marke, die während des Beschwerdeverfahrens durch den Anmelder oder den Inhaber nach Artikel 49, 50 oder 57 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestellt werden. Nimmt die Beschwerdekammer die Einschränkung, Teilung oder den teilweisen Verzicht an, unterrichtet sie darüber unverzüglich die für das Register zuständige Abteilung sowie die mit Parallelverfahren in Bezug auf dieselbe Marke befassten Abteilungen. Artikel 28 Mitteilungen der Beschwerdekammer (1)   Mitteilungen der Beschwerdekammer im Verlauf der Prüfung der Beschwerde oder zur Erleichterung einer gütlichen Beilegung des Verfahrens sind vom Berichterstatter vorzubereiten und von ihm im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Namen der Beschwerdekammer zu unterzeichnen. (2)   Tauscht sich eine Beschwerdekammer mit den Beteiligten über ihre vorläufige Stellungnahme zu Tatsachen oder Rechtsangelegenheiten aus, stellt sie klar, dass solche Mitteilungen für sie nicht bindend sind. Artikel 29 Stellungnahmen zu Fragen von allgemeinem Interesse Die Beschwerdekammer kann, von Amts wegen oder auf schriftliches und begründetes Ersuchen des Exekutivdirektors des Amtes, den Exekutivdirektor um Stellungnahme zu Fragen von allgemeinem Interesse bitten, die im Verlauf von vor ihr geführten Verfahren auftreten. Die Beteiligten haben das Recht, Bemerkungen zur Stellungnahme des Exekutivdirektors abzugeben. Artikel 30 Wiedereröffnung der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse (1)   Gelangt die Beschwerdekammer in einseitigen Verfahren zu der Auffassung, dass ein absolutes Eintragungshindernis für in der Markenanmeldung aufgeführte Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht beschwerdegegenständlich sind, unterrichtet sie den für die Prüfung dieser Anmeldung zuständigen Prüfer, der eine Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen beschließen kann. (2)   Wird gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde eingelegt, kann die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren mit einer begründeten Zwischenentscheidung und unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 aussetzen und die angefochtene Anmeldung mit der Empfehlung zur Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder dem für ihre Prüfung zuständigen Prüfer zuweisen, sofern sie der Auffassung ist, dass ein absolutes Eintragungshindernis für einige oder alle in der Markenanmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen besteht. (3)   Wurde die angefochtene Anmeldung gemäß Absatz 2 zurückverwiesen, unterrichtet der Prüfer die Beschwerdekammer unverzüglich darüber, ob die Prüfung der angefochtenen Anmeldung wiedereröffnet wurde. Wurde die Prüfung wiedereröffnet, bleibt das Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis die Entscheidung des Prüfers gefallen ist und, sofern die angefochtene Anmeldung vollständig oder in Teilen abgewiesen wird, bis diese Entscheidung des Prüfers bestandskräftig geworden ist. Artikel 31 Vorrangige Prüfung einer Beschwerde (1)   Auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners und nach Anhörung des anderen Beteiligten kann die Beschwerdekammer angesichts der besonderen Dringlichkeit und der Umstände des Falls beschließen, die Beschwerde unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 23 und 26 einschließlich der Bestimmungen zu Fristen vorrangig zu prüfen. (2)   Der Antrag auf vorrangige Prüfung der Beschwerde kann jederzeit während des Beschwerdeverfahrens eingereicht werden. Er wird in einem gesonderten Schriftstück eingereicht und mit Beweismitteln sowohl in Bezug auf die Dringlichkeit als auch auf die besonderen Umstände des Falls untermauert. Artikel 32 Formale Bestandteile der Entscheidung der Beschwerdekammer Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält Folgendes: a) die Feststellung, dass sie von den Beschwerdekammern erlassen ist; b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist; c) die Namen der Beteiligten und ihrer Vertreter; d) das Aktenzeichen der Beschwerde, auf die sie sich bezieht, und eine Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, gemäß den Erfordernissen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d; e) eine Angabe zur Zusammensetzung der Beschwerdekammer; f) den Namen und, unbeschadet des Artikels 39 Absatz 5, die Unterschrift des Vorsitzenden und der Mitglieder, die an der Entscheidung teilhatten, einschließlich einer Angabe, wer in diesem Fall als Berichterstatter fungierte, oder, wenn die Entscheidung von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde, den Namen und die Unterschrift dieses Mitglieds; g) den Namen und die Unterschrift des Geschäftsstellenleiters beziehungsweise des Mitglieds der Geschäftsstelle, das in Stellvertretung des Geschäftsstellenleiters unterzeichnet; h) eine Zusammenfassung der von den Beteiligten vorgelegten Tatsachen und Bemerkungen; i) eine Begründung der Entscheidung; j) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer, einschließlich — soweit erforderlich — der Entscheidung über die Kosten. Artikel 33 Erstattung der Beschwerdegebühr Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet: a) wenn die Beschwerde nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 als nicht eingelegt gilt; b) wenn die entscheidungstreffende Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat, diese gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 berichtigt oder die angefochtene Entscheidung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 widerruft; c) wenn die angefochtene Anmeldung nach der Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Empfehlung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 30 Absatz 2 in endgültiger Entscheidung des Prüfers abgewiesen wurde und die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist; d) wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet. Artikel 34 Berichtigung und Widerruf der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet (1)   Wird die Beschwerde in einseitigen Verfahren nicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 abgewiesen, legt die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung derjenigen Instanz des Amtes vor, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat. (2)   Hilft die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, dieser nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ab, unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich darüber. (3)   Hat die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Verfahren zum Widerruf dieser Entscheidung gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingeleitet, unterrichtet sie die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 71 unverzüglich darüber. Außerdem unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich über den endgültigen Ausgang dieses Verfahrens. Artikel 35 Zuweisung einer Beschwerde an eine Kammer und Bestimmung eines Berichterstatters (1)   Sobald die Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, weist der Präsident der Kammern den Fall nach den gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 durch das Präsidium der Beschwerdekammern festgelegten objektiven Kriterien einer Beschwerdekammer zu. (2)   Für jeden gemäß Absatz 1 einer Beschwerdekammer zugewiesenen Fall bestimmt deren Vorsitzender ein Mitglied dieser Beschwerdekammer oder den Vorsitzenden zum Berichterstatter. (3)   Fällt ein Fall gemäß Artikel 36 Absatz 1 in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, bestimmt die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer gemäß Artikel 165 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 den Berichterstatter als einzelnes Mitglied. (4)   Wurde eine Entscheidung einer Beschwerdekammer durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts oder gegebenenfalls des Gerichtshofs aufgehoben oder abgeändert, weist der Präsident der Beschwerdekammern mit Blick auf die Umsetzung dieses Urteils gemäß Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 den Fall nach Absatz 1 erneut einer Beschwerdekammer zu, der jene Mitglieder, welche die aufgehobene Entscheidung getroffen haben, nicht angehören dürfen, es sei denn, der Fall wird der erweiterten Beschwerdekammer („Große Kammer“) zugewiesen oder die aufgehobene Entscheidung wurde von der Großen Kammer getroffen. (5)   Werden mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung eingereicht, sind diese Beschwerden in einem einzigen Verfahren zu bearbeiten. Werden Beschwerden, an denen dieselben Beteiligten beteiligt sind, gegen getrennte Entscheidungen bezüglich derselben Marke eingereicht oder haben sie andere wichtige tatsächliche oder rechtliche Elemente gemeinsam, können diese Beschwerden mit Einverständnis der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren bearbeitet werden. Artikel 36 Fälle in der Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds (1)   Die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer kann nach Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.