Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

smarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen: i) wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder ii) wenn die ältere Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der betreffenden Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat; b) beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist; c) wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Inhaberschaft des Beteiligten bezüglich der älteren Marke und seine Beziehung zu dem Agenten oder Vertreter nachzuweisen; d) wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen; wenn das ältere Recht nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich; e) wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, ist deren Erwerb, Fortbestand und Schutzumfang nachzuweisen; wenn die ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich; f) wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 bekannte Marke ist, ist dies für die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen dazu einzureichen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. (3)   Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung der älteren Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe d oder e oder die Nachweise bezüglich des Inhalts des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann der Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen. (4)   Alle in Absatz 2 Buchstabe a, d oder e erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen sowie alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Absatz 2 Buchstaben d und e Bezug genommen wird, einschließlich der in Absatz 3 genannten online verfügbaren Nachweise, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen. Für alle weiteren vom Widersprechenden zur Substanziierung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt. (5)   Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 vom Amt gesetzten Frist eingereicht oder nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden. Artikel 8 Prüfung des Widerspruchs (1)   Hat der Widersprechende vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist keine Beweismittel vorgelegt oder sind die vorgelegten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzureichend, um die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Erfordernisse für wenigstens eines der älteren Rechte zu erfüllen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. (2)   Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen. (3)   Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch. (4)   Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern. (5)   Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist Tatsachen oder Beweismittel vor, die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden. (6)   Das Amt fordert den Anmelder zu weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen auf, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet. (7)   Wurde der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 zurückgewiesen und reichen die vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für eine Substanziierung des Widerspruchs nach Artikel 7 für wenigstens eines der älteren Rechte nicht aus, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. (8)   Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend ab der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens. Wünscht der Anmelder die angefochtene Anmeldung zurückzunehmen oder zu beschränken, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun. (9)   Je nach Sachlage kann das Amt die Beteiligten auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten sie Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die Möglichkeit der Einreichung bestimmter wichtiger Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die dieser Beteiligte noch nicht vorgelegt hat. Artikel 9 Mehrere Widersprüche (1)   Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Widersprüche wieder getrennt zu prüfen. (2)   Ergibt die vorläufige Prüfung eines oder mehrerer Widersprüche, dass die Unionsmarke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wurde, für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wurde, nicht eingetragen werden kann, kann das Amt die übrigen Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung aussetzen. Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden. (3)   Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung einer in Absatz 1 genannten Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 109 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001. (4)   Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch im Sinne des Absatzes 3 als erledigt gilt, 50 % der entrichteten Widerspruchsgebühr, sofern die Verfahren zu diesem Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils der Verfahren ausgesetzt wurden. Artikel 10 Benutzungsnachweis (1)   Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn er als unbedingter Antrag in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgesetzten Frist eingereicht wird. (2)   Hat der Anmelder einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt den Widersprechenden zur Vorlage des erforderlichen Nachweises innerhalb einer durch das Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Widersprechende vor Ablauf der Frist kein Beweismittel oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgebrachten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Widerspruch zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist. (3)   Die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dienen der Feststellung von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird. (4)   Die in Absatz 3 genannten Beweismittel sind gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63 und Artikel 64 einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen. (5)   Zeitgleich mit dem Antrag auf Benutzungsnachweis kann auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs eingereicht werden. Diese kann auch zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis eingereicht werden. (6)   Werden die vom Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in der Verfahrenssprache vorzulegen. (7)   Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Angaben oder Beweismittel vor, die wichtige Angaben oder Beweismittel ergänzen, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegt worden waren und sich auf dieselbe Anforderung nach Absatz 3 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Angaben oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Angaben oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und ob die Angaben oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden. TITEL III ÄNDERUNG DER ANMELDUNG Artikel 11 Änderung der Anmeldung (1)   Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten: a) das Aktenzeichen der Anmeldung; b) den Namen und die Anschrift des Anmelders nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; c) Angaben zum Bestandteil der Anmeldung, der geändert werden soll, und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung; d) betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. (2)   Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück. (3)   Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend. (4)   Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen. (5)   Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters. TITEL IV VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG Artikel 12 Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten: a) die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird, sowie den Namen ihres Inhabers; b) die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, mittels einer Erklärung, dass die betreffenden Erfordernisse nach Artikel 58, 59, 60, 81, 82, 91 oder 92 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind; c) in Bezug auf den Antragsteller: i) Angaben zur Identität des Antragstellers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; ii) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt oder muss er nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben; d) die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angestrebt wird; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die von der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung erfasst sind. (2)   Zusätzlich zu den Erfordernissen in Absatz 1 muss ein auf relative Gründe gestützter Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit folgende Angaben enthalten: a) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt; b) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe der Art des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, seine Wiedergabe und eine Angabe, ob dieses Recht in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten; c) Einzelheiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d bis g dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt; d) wird der Antrag von einem Lizenznehmer eingereicht oder von einer Person, die nach dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine Angabe zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einreichung des Antrags. (3)   Stützt sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf mehr als eine ältere Marke oder mehr als ein älteres Recht, gelten Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieser Verordnung für jede dieser Marken oder jedes dieser Rechte. (4)   Der Antrag kann eine Begründung mit den Tatsachen und Argumenten, auf die er sich stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten. Artikel 13 Sprachenregelung in Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren Derjenige, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, oder der Inhaber der Unionsmarke kann dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mitteilen, dass sich beide nach Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde der Antrag nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Antragsteller eine Übersetzung in dieser Sprache einreicht. Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Inhaber der Unionsmarke abläuft. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller eine Übersetzung einreichen muss. Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert. Artikel 14 Unterrichtung der Beteiligten in Bezug auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Benachrichtigung über die Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit übermittelt. Artikel 15 Zulässigkeit eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Wurde die Gebühr nach Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht entrichtet, fordert das Amt den Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet. (2)   Wird der Antrag in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht er nicht den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück. (3)   Wird die in Artikel 146 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 geforderte Übersetzung nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingereicht, weist das Amt den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück. (4)   Entspricht der Antrag nicht den Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c oder d, unterrichtet das Amt den Antragsteller dementsprechend und fordert den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück. (5)   Das Amt unterrichtet den Antragsteller und den Inhaber der Unionsmarke über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als nicht erhoben gilt, und über jegliche Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder die Nichtigkeit aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3 oder 4. Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor Zustellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3 oder 4 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen. Artikel 16 Substanziierung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Der Antragsteller muss bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Antrags vorlegen. Insbesondere muss der Antragsteller folgende Beweismittel vorlegen: a) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/1001 Tatsachen, Bemerkungen und Beweismittel zur Untermauerung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung stützt; b) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beweismittel nach Artikel 7 Absatz 2; die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 gelten entsprechend; c) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Beweise für den Erwerb, Fortbestand und den Schutzumfang des betreffenden älteren Rechts sowie Nachweise, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags berechtigt ist; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich. Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung eines älteren Rechts gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1001 oder die Nachweise bezüglich der Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts in einer vom Amt anerkannten Quelle online verfügbar, kann der Antragsteller diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorbringen. (2)   Nachweise für die Anmeldung, Eintragung und Verlängerung älterer Rechte oder gegebenenfalls der Inhalt des einschlägigen nationalen Rechts, einschließlich der online verfügbaren Nachweise, die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannt sind, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Antragsteller muss die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Beweismittel vorlegen. Für alle weiteren Beweismittel, die der Antragsteller zur Substanziierung des Antrags vorlegt, oder für im Fall eines Antrags auf Verfall nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 durch den Inhaber der strittigen Unionsmarke vorgelegte Beweismittel, gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt. Artikel 17 Einzelprüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Gilt der Antrag gemäß Artikel 15 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und fordert den Inhaber der Unionsmarke auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen. (2)   Wenn das Amt einen Beteiligten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 aufgefordert hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, schließt das Amt den kontradiktorischen Teil des Verfahrens und entscheidet anhand der vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit. (3)   Wenn der Antragsteller die für die Substanziierung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit erforderlichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel nicht vorgelegt hat, wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. (4)   Unbeschadet des Artikels 62 werden alle von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen dem anderen Beteiligten übermittelt. (5)   Wenn der Inhaber auf die Unionsmarke verzichtet, gegen die sich ein Antrag gemäß Artikel 12 richtet, sodass sie lediglich Waren oder Dienstleistungen umfasst, gegen die sich der Antrag nicht richtet, oder wenn die Unionsmarke in Parallelverfahren für verfallen oder nichtig erklärt wird, wird das Verfahren eingestellt, es sei denn, Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist anwendbar oder der Antragsteller zeigt berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung. (6)   Wenn der Inhaber teilweise auf die Unionsmarke verzichtet, indem er einige der Waren oder Dienstleistungen streicht,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.