Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ein einzelnes Mitglied mit folgenden Entscheidungen betrauen: a) Entscheidungen gemäß Artikel 23; b) Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme, Zurückweisung, Verzicht oder Löschung der angefochtenen oder der älteren Marke; c) Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme des Widerspruchs, Zurücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder Zurücknahme der Beschwerde; d) Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, vorausgesetzt, die Berichtigung beziehungsweise der Widerruf der Entscheidung über die Beschwerde bezieht sich auf eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde; e) Entscheidungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001; f) Entscheidungen gemäß Artikel 109 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1001; g) Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen in einseitigen Verfahren, die aus den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 beschriebenen Gründen getroffen wurden und entweder offensichtlich unbegründet oder offensichtlich wohlbegründet sind. (2)   Ist das einzelne Mitglied der Ansicht, dass die in Absatz 1 oder in Artikel 165 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 beschriebenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, verweist das einzelne Mitglied mittels Einreichung des Entwurfs einer Entscheidung gemäß Artikel 41 den Fall an die Beschwerdekammer in ihrer Zusammensetzung mit drei Mitgliedern zurück. Artikel 37 Verweisung an die Große Kammer (1)   Unbeschadet der Möglichkeit, einen Fall nach Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 an die Große Kammer zu verweisen, verweist eine Beschwerdekammer einen ihr zugewiesenen Fall dann an die Große Kammer, wenn sie der Auffassung ist, dass sie von der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen durch die Große Kammer in einer früheren Entscheidung abweichen muss, oder wenn sie feststellt, dass die Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage getroffen haben, die den Ausgang des Falls beeinflussen könnte. (2)   Alle Entscheidungen über die Verweisung von Beschwerdefällen an die Große Kammer enthalten die Gründe, aus denen die verweisende Beschwerdekammer beziehungsweise das Präsidium der Beschwerdekammern dies für gerechtfertigt hält, und werden den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt sowie im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. (3)   Die Große Kammer verweist eine Sache unverzüglich an die zuerst befasste Beschwerdekammer zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für ihre Anrufung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. (4)   Ersuchen um eine begründete Stellungnahme zu Rechtsfragen gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001 werden schriftlich an die Große Kammer gerichtet, enthalten die Rechtsfragen, um deren Auslegung ersucht wird, und können außerdem die Auffassung des Exekutivdirektors zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und deren jeweiligen rechtlichen und praktischen Folgen umfassen. Diese Ersuchen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. (5)   Muss eine Beschwerdekammer in einem bei ihr anhängigen Verfahren über dieselbe Rechtsfrage entscheiden, mit der die Große Kammer gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001 befasst ist, setzt sie das Verfahren aus, bis die Große Kammer eine Entscheidung getroffen oder eine begründete Stellungnahme abgegeben hat. (6)   Gruppen oder Verbände, die Erzeuger, Hersteller, Dienstleister, Händler oder Verbraucher vertreten, die ein Interesse am Ausgang eines Beschwerdefalls oder eines Ersuchens um eine begründete Stellungnahme vor der Großen Kammer geltend machen können, können innerhalb zweier Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Befassung beziehungsweise über das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme im Amtsblatt des Amtes eine begründete Stellungnahme vorlegen. Sie sind keine Beteiligten der Verfahren vor der Großen Kammer und tragen ihre eigenen Kosten. Artikel 38 Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer (1)   Ändert sich die Zusammensetzung einer Beschwerdekammer nach einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 43 Absätze 2 und 3, so wird allen am Verfahren Beteiligten mitgeteilt, dass auf Antrag eines der Beteiligten eine neue mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in ihrer neuen Zusammensetzung abgehalten werden kann. Eine neue mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn dies von dem neuen Mitglied beantragt wird und die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer damit einverstanden sind. (2)   Das neue Mitglied ist wie die übrigen Mitglieder an bereits getroffene Zwischenentscheidungen gebunden. Artikel 39 Beratung, Abstimmung und Unterzeichnung von Entscheidungen (1)   Der Berichterstatter legt den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekammer einen Entwurf der Entscheidung vor und setzt eine angemessene Frist für das Erheben von Einwänden oder das Ersuchen um Änderungen. (2)   Die Beschwerdekammer tritt zusammen, um über die zu treffende Entscheidung zu beraten, sofern die Mitglieder nicht einer Meinung sind. An den Beratungen nehmen ausschließlich Mitglieder der Beschwerdekammer teil; der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann jedoch die Teilnahme anderer Bediensteter, wie etwa des Geschäftsstellenleiters oder von Dolmetschern, gestatten. Die Beratungen sind und bleiben geheim. (3)   Bei den Beratungen der Beschwerdekammer wird zuerst der Berichterstatter gehört; der Vorsitzende äußert sich, wenn er nicht Berichterstatter ist, zuletzt. (4)   Ist eine Abstimmung notwendig, so werden die Stimmen in der gleichen Reihenfolge abgegeben; der Kammervorsitzende stimmt jedoch stets zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt. (5)   Alle an der Entscheidung beteiligten Mitglieder unterzeichnen diese. Hat die Beschwerdekammer jedoch bereits eine endgültige Entscheidung getroffen und ist eines der Mitglieder verhindert, wird dieses Mitglied nicht ersetzt und der Vorsitzende unterzeichnet die Entscheidung anstelle des Mitglieds. Ist der Vorsitzende verhindert, unterzeichnet das nach Artikel 43 Absatz 1 dienstälteste Mitglied der Beschwerdekammer die Entscheidung anstelle des Vorsitzenden. (6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung von einem einzelnen Mitglied zu treffen ist. In solchen Fällen sind die Entscheidungen von diesem einzelnen Mitglied zu unterzeichnen. Artikel 40 Vorsitzender einer Beschwerdekammer Der Vorsitzende sitzt der Beschwerdekammer vor und hat folgende Pflichten: a) die Bestimmung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer oder seiner eigenen Person zum Berichterstatter für jeden dieser Beschwerdekammer nach Artikel 35 Absatz 2 zugewiesenen Fall; b) die Bestimmung, im Namen der Beschwerdekammer, des Berichterstatters zum einzigen Mitglied gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001; c) das Ersuchen der Beschwerdekammer um Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 2; d) die Aufsicht über die durch den Berichterstatter nach Artikel 41 durchgeführte Voruntersuchung des Falls; e) der Vorsitz über mündliche Anhörungen und die Beweisaufnahme sowie die Unterzeichnung der Niederschriften. Artikel 41 Berichterstatter einer Beschwerdekammer (1)   Der Berichterstatter führt eine Voruntersuchung der ihm zugewiesenen Beschwerde durch, bereitet den Fall für die Prüfung und Beratung durch die Beschwerdekammer vor und erstellt einen Entwurf der von der Beschwerdekammer zu treffenden Entscheidung. (2)   Zu diesem Zweck hat der Berichterstatter, wo nötig, und unter der Leitung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer, folgende Pflichten: a) die Aufforderung der Beteiligten zur Einreichung von Stellungnahmen nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001; b) die Entscheidung über die Anträge auf Fristverlängerung und gegebenenfalls die Festsetzung von Fristen im Sinne der Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 sowie über Aussetzungen gemäß Artikel 71; c) die Vorbereitung der Mitteilungen nach Artikel 28 sowie der mündlichen Anhörung; d) die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme. Artikel 42 Geschäftsstelle (1)   Die Beschwerdekammern richten eine Geschäftsstelle ein. Sie ist für die Entgegennahme, den Versand, die Verwahrung und die Zustellung aller Unterlagen im Zusammenhang mit Verfahren vor den Beschwerdekammern sowie für die Zusammenstellung der jeweiligen Akten zuständig. (2)   Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 erfüllt der Geschäftsstellenleiter die in diesem Artikel ausgeführten Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten der Beschwerdekammern. (3)   Der Geschäftsstellenleiter stellt sicher, dass alle formalen Erfordernisse und Fristen nach der Verordnung (EU) 2017/1001, nach dieser Verordnung oder aus Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind. Zu diesem Zweck obliegen dem Geschäftsstellenleiter folgende Pflichten: a) die Unterzeichnung der Entscheidungen der Beschwerdekammern über Beschwerden; b) die Erstellung und die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme; c) die Erstellung, entweder aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der Beschwerdekammer, von begründeten Stellungnahmen an die Beschwerdekammer über die verfahrensrechtlichen und formalen Erfordernisse, einschließlich Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 23 Absatz 2; d) die Einreichung der Beschwerde nach Artikel 34 Absatz 1 bei der Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat; e) in den in Artikel 33 Buchstaben a und b beschriebenen Fällen die Anordnung der Erstattung der Beschwerdegebühr im Namen der Beschwerdekammer. (4)   Dem Geschäftsstellenleiter obliegen aufgrund der Befugnisübertragung des Präsidenten der Beschwerdekammern folgende Pflichten: a) die Zuweisung von Fällen nach Artikel 35 Absätze 1 und 4; b) die Umsetzung der Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern über die Durchführung von Verfahren vor den Beschwerdekammern gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001. (5)   Der Geschäftsstellenleiter kann durch Befugnisübertragung des Präsidiums der Beschwerdekammern auf den Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern hin andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern und der Organisation ihrer Arbeit übernehmen. (6)   Der Geschäftsstellenleiter kann die in diesem Artikel beschriebenen Aufgaben einem Mitglied der Geschäftsstelle übertragen. (7)   Ist der Geschäftsstellenleiter nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert oder der Posten des Geschäftsstellenleiters unbesetzt, bestimmt der Präsident der Beschwerdekammern ein Mitglied der Geschäftsstelle, das die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters in dessen Abwesenheit übernimmt. (8)   Der Geschäftsführer ist für die Leitung der Mitglieder der Geschäftsstelle zuständig. Artikel 43 Dienstaltersrang und Vertretung von Mitgliedern und Vorsitzenden (1)   Das Dienstalter von Vorsitzenden und Mitgliedern wird auf der Grundlage ihres Diensteintritts nach der Ernennungsurkunde oder, in Ermangelung dessen, nach Festsetzung des Verwaltungsrats des Amtes berechnet. Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich der Dienstaltersrang nach dem Lebensalter. Vorsitzende und Mitglieder, deren Amtszeit verlängert wird, behalten ihr früheres Dienstalter. (2)   Ist der Vorsitzende einer Beschwerdekammer verhindert, wird er auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten. (3)   Ist ein Mitglied einer Beschwerdekammer verhindert, wird es auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten. (4)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern wegen Urlaubs, Krankheit, unabweisbarer Verpflichtungen und Ausschließung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung verhindert sein. Ein Vorsitzender gilt auch dann als verhindert, wenn dieser Vorsitzende gemäß Artikel 47 Absatz 2 als Interimspräsident der Beschwerdekammern fungiert. Ist der Posten des Vorsitzenden oder Mitglieds unbesetzt, sind die entsprechenden Funktionen in Vertretung gemäß den Absätzen 2 und 3zur Vertretung wahrzunehmen. (5)   Ist ein Mitglied der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet es unverzüglich den Vorsitzenden der betreffenden Beschwerdekammer. Ist ein Vorsitzender der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet er unverzüglich und zeitgleich seinen nach Absatz 2 bestimmten Vertreter und den Präsidenten der Beschwerdekammern. Artikel 44 Ausschließung und Ablehnung (1)   Bevor eine Beschwerdekammer eine Entscheidung gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 trifft, wird der betreffende Vorsitzende oder das betreffende Mitglied aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob ein Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund besteht. (2)   Erhält die Beschwerdekammer aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Mitglied oder einem Verfahrensbeteiligten Kenntnis eines möglichen Grundes für eine Ausschließung oder eine Ablehnung nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001, ist nach Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu verfahren. (3)   Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, bis eine Entscheidung bezüglich der gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu ergreifenden Maßnahmen getroffen wurde. Artikel 45 Große Kammer (1)   Die in Artikel 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Liste mit den Namen aller Mitglieder der Beschwerdekammern, mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, zum Zwecke der Rotation der Mitglieder der Großen Kammer, wird in der Reihenfolge des nach Artikel 43 Absatz 1 festgesetzten Dienstalters erstellt. Wurde eine Beschwerde gemäß Artikel 165 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 an die Große Kammer verwiesen, gehört der vor der Verweisung bestimmte Berichterstatter der Großen Kammer an. (2)   Artikel 40 gilt für den Präsidenten der Beschwerdekammern, wenn er als Vorsitzender der Großen Kammer fungiert. Artikel 41 gilt für den Berichterstatter der Großen Kammer. (3)   Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert und kann den Vorsitz der Großen Kammer nicht übernehmen, wird er als Vorsitzender beziehungsweise als Berichterstatter der Großen Kammer auf Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch den dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern vertreten. Ist ein Mitglied der Großen Kammer verhindert, wird es durch ein anderes Mitglied der Beschwerdekammern vertreten, das gemäß Artikel 167 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Absatz 1 bestimmt wird. Artikel 43 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend. (4)   Die Große Kammer berät oder stimmt über keine Fälle ab, und es werden keine mündlichen Verhandlungen vor der Großen Kammer abgehalten, sofern nicht mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Berichterstatter, anwesend sind. (5)   Artikel 39 Absätze 1 bis 5 gilt für die Beratungen und die Abstimmungen der Großen Kammer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6)   Artikel 32 gilt für Entscheidungen der Großen Kammer und entsprechend für ihre begründeten Stellungnahmen im Sinne des Artikels 157 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/1001. Artikel 46 Präsidium der Beschwerdekammern (1)   Dem Präsidium der Beschwerdekammern obliegen folgende Pflichten: a) die Entscheidung über die Zusammensetzung der Beschwerdekammern; b) die Festlegung der objektiven Kriterien für die Zuweisung von Beschwerdefällen an die Beschwerdekammern und die Beilegung diesbezüglicher Konflikte; c) die Aufstellung des Ausgabenbedarfs der Beschwerdekammern auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern zwecks Erstellung des vorläufigen Ausgabenplans des Amtes; d) die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung; e) die Verabschiedung der Verfahrensregeln für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001; f) die Verabschiedung von Arbeitsanweisungen für die Geschäftsstelle; g) das Ergreifen jeglicher anderen Maßnahme zum Zwecke der Ausübung seiner Funktionen zur Verabschiedung der Regeln und zur Organisation der Arbeit der Beschwerdekammern gemäß Artikel 165 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001. (2)   Beratungen des Präsidiums haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Präsidiums und die Hälfte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, anwesend sind; gegebenenfalls wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3)   Die vom Präsidium gemäß Artikel 43 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b angenommenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Artikel 47 Präsident der Beschwerdekammern (1)   Ist der Präsident der Beschwerdekammern nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert, werden die dem Präsidenten der Beschwerdekammern nach Artikel 166 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen organisatorischen und administrativen Aufgaben auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen. (2)   Ist der Posten des Präsidenten der Beschwerdekammern unbesetzt, werden die Aufgaben des Präsidenten auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters interimistisch vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen. Artikel 48 Anwendbarkeit von Bestimmungen zu anderen Verfahren auf Beschwerdeverfahren Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen für Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, entsprechend für Beschwerdeverfahren. TITEL VI MÜNDLICHE VERHANDLUNG UND BEWEISAUFNAHME Artikel 49 Ladung zur mündlichen Verhandlung (1)   Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2017/1001 geladen. (2)   Mit der Ladung verlangt das Amt, sofern dies notwendig ist, dass die Beteiligten alle wichtigen Informationen und Unterlagen vor der Anhörung vorlegen. Das Amt kann die Beteiligten dazu auffordern, sich während der mündlichen Verhandlung auf einen oder mehrere genauer ausgeführte Punkte zu konzentrieren. Außerdem kann es den Beteiligten anbieten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. (3)   Erscheint ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht vor dem Amt, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden. (4)   Das Amt stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Artikel 50 Verfahrenssprache mündlicher Verhandlungen (1)   Mündliche Verhandlungen sind in der Verfahrenssprache durchzuführen, sofern die Beteiligten nicht mit der Verwendung einer anderen Amtssprache der Union einverstanden sind. (2)   Das Amt kann in mündlichen Verhandlungen eine andere Amtssprache der Union verwenden und kann dies einem Beteiligten auf Antrag gestatten, sofern eine simultane Verdolmetschung in die Verfahrenssprache bereitgestellt werden kann. Die Kosten für die simultane Verdolmetschung trägt der Beteiligte, der dies verlangt, oder gegebenenfalls das Amt. Artikel 51 Vernehmung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und Augenscheinseinnahme (1)   Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Zwischenentscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so legt das Amt in seiner Entscheidung den Zeitraum fest, in welchem dieser Beteiligte Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen dem Amt mitteilen muss. (2)   Die Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Vernehmung enthält: a) einen Auszug aus der in Absatz 1 genannten Entscheidung, aus dem Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen; b) die Namen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Artikel 54 Absätze 2 bis 5 zustehen. In der Ladung wird den Verfahrensbeteiligten, geladenen Zeugen und Sachverständigen angeboten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. (3)   Artikel 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Artikel 52 Beauftragung und Gutachten von Sachverständigen (1)   Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen vorzulegen ist. (2)   Der Auftrag an den Sachverständigen enthält: a) die genaue Beschreibung seines Auftrags; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Namen der Verfahrensbeteiligten; d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die der Sachverständige gemäß Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann. (3)   Wird ein Sachverständiger beauftragt, so wird sein Gutachten in der Verfahrenssprache eingereicht oder eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Den Beteiligten wird eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens und, sofern nötig, der Übersetzung, übermittelt. (4)   Die Beteiligten können die Beauftragung eines Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder eines Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 berechtigen. Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wird in der Verfahrenssprache eingereicht beziehungsweise ist ihr eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes. Artikel 53 Niederschrift der mündlichen Verhandlung (1)   Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet: a) das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung; b) die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind; c) die Vorlagen und Anträge der Beteiligten; d) die Beweismittel; e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes. (2)   Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. Sie wird den Beteiligten zugestellt. (3)   Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entspr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.