Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

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24.4.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 104/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/625 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 48, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 65, Artikel 73, Artikel 96 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 6, Artikel 98 Absatz 5, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 121, Artikel 168, Artikel 194 Absatz 3 und Artikel 196 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (2), kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (3), wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden das „Amt“) geschaffen. (2) Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wurden die der Kommission darin übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst. Zwecks Einhaltung des neuen Rechtsrahmens, der sich aus der Anpassung ergibt, wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission (5) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission (6) angenommen. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wurde als Verordnung (EU) 2017/1001 kodifiziert. Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollten die Bezugnahmen in einer delegierten Verordnung die Neunummerierung der Artikel widerspiegeln, die sich aus einer solchen Kodifizierung des einschlägigen Basisrechtsakts ergeben. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 aufgehoben werden, und die Bestimmungen dieser delegierten Verordnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, wobei die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2017/1001 zu aktualisieren sind. (4) Die Verfahrensvorschriften für Widersprüche sollten eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Unionsmarkenanmeldungen durch das Amt auf der Grundlage eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens gewährleisten. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Vorschriften für Widersprüche den erweiterten relativen Eintragungshindernissen nach der Verordnung (EU) 2017/1001, insbesondere in Bezug auf die Erfordernisse für die Zulässigkeit und die Substanziierung von Widerspruchsverfahren, Rechnung tragen und angepasst werden, um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besser zu berücksichtigen und die Praxis des Amtes zu kodifizieren. (5) Um ein flexibleres, kohärentes und modernes Markensystem in der Union zu ermöglichen und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es angebracht, den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten bei mehrseitigen Verfahren zu verringern, indem die Erfordernisse für die Substanziierung älterer Rechte in Fällen, in denen der Inhalt der sachdienlichen Beweise online aus einer vom Amt anerkannten Quelle zugänglich ist, sowie das Erfordernis, Beweismittel in der Verfahrenssprache einzureichen, gelockert werden. (6) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit gilt es, die Erfordernisse für die Änderung einer Unionsmarkenanmeldung eindeutig und umfassend festzulegen. (7) Die Verfahrensvorschriften für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sollten sicherstellen, dass eine Unionsmarke auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens wirksam und effizient für verfallen oder nichtig erklärt werden kann. Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz, Effizienz und Rechtssicherheit sollten die Verfahrensregeln für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke an diejenigen angepasst werden, die für Widerspruchsverfahren gelten und lediglich jene Unterschiede, die sich aus der unterschiedlichen Art der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ergeben, beibehalten werden. Außerdem sollten Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke, die auf den Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist, demselben Verfahrensweg folgen wie Nichtigkeitsverfahren, da sie in der Praxis eine Alternative zur Nichtigerklärung der Marke darstellen. (8) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (7) und sofern nichts anderes bestimmt ist, verfügt das Amt über eine Ermessensbefugnis bei der Prüfung verspäteter Beweise, die entweder zur Substanziierung eines Widerspruchs oder zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke im Zusammenhang mit Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgelegt werden. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten die wichtigsten Grenzen dieses Ermessens sachgerecht in den Regeln für Widerspruchsverfahren oder Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Unionsmarken festgelegt werden. (9) Um eine effiziente, wirksame und im Rahmen des von den Verfahrensbeteiligten definierten Beschwerdeumfangs vollständige Überprüfung von Entscheidungen des Amtes in erster Instanz auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und unparteiischen Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, das auf die Besonderheiten des Rechts des geistigen Eigentums zugeschnitten ist und die Prinzipien der Verordnung (EU) 2017/1001 berücksichtigt, ist es angemessen, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verbessern, indem die Verfahrensregeln und die Verfahrensgarantien der Beteiligten klargestellt und spezifiziert werden, insbesondere wenn ein Beschwerdegegner das Recht auf Einlegung einer Anschlussbeschwerde wahrnimmt. (10) Um eine effiziente und wirksame Organisation der Beschwerdekammern zu gewährleisten, sollte von dem Präsidenten, den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern in der Ausübung der ihnen nach Verordnung (EU) 2017/1001 und durch diese Verordnung übertragenen jeweiligen Aufgaben die Sicherstellung einer hohen Qualität und Kohärenz der von den Kammern unabhängig getroffenen Entscheidungen über Beschwerden sowie der Effizienz der Beschwerdeverfahren verlangt werden. (11) Um die Unabhängigkeit des Präsidenten, der Vorsitzenden und der Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat den genannten Artikel bei der Annahme angemessener Durchführungsbestimmungen berücksichtigen, um das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 des Statuts umzusetzen. (12) Zur Erhöhung der Transparenz und der Berechenbarkeit der Beschwerdeverfahren sollten die Verfahrensregeln für die Beschwerdekammern, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission (8) und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission (9) festgelegt waren, in einem einzigen Text ausgeführt werden und sachgerecht mit den Verfahrensregeln verknüpft werden, die für die Instanzen des Amtes gelten, gegen deren Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird. (13) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist es erforderlich, bestimmte Verfahrensregeln für mündliche Verhandlungen zu kodifizieren und klarzustellen, insbesondere in Bezug auf die Verfahrenssprache. Des Weiteren empfiehlt es sich, die Möglichkeit einer Teilnahme an mündlichen Verhandlungen mithilfe technischer Mittel einzuführen und die Niederschrift mündlicher Verhandlungen durch deren Aufzeichnung zu ersetzen, um mehr Effizienz und Flexibilität zu schaffen. (14) Zur weiteren Straffung und kohärenteren Gestaltung der Verfahren empfiehlt es sich, für alle Verfahren die Grundstruktur und das Format für Beweismittel, die dem Amt vorgelegt werden sollen, sowie die Folgen, wenn Beweismittel nicht dieser Struktur und diesem Format gemäß vorgelegt werden, festzulegen. (15) Zur Modernisierung des Markensystems in der Union mittels seiner Anpassung an das Internetzeitalter ist es des Weiteren angemessen, eine Definition der „elektronischen Mittel“ im Zusammenhang mit der Zustellung und für Zustellungsarten, die nicht überholt sind, einzuführen. (16) Im Interesse der Effizienz, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit sollte das Amt für die Kommunikation im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Amt in allen Amtssprachen des Amtes Formblätter zur Verfügung stellen, die online ausgefüllt werden können. (17) Zur Steigerung von Klarheit, Kohärenz und Effizienz sollte eine Bestimmung zur Aussetzung von Widerspruchs-, Verfalls-, Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren eingeführt werden, die auch die Höchstdauer einer von beiden Beteiligten beantragten Aussetzung festlegt. (18) Die Regeln für die Berechnung und Dauer von Fristen, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Registereintragung, für die genauen Modalitäten einer Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Einzelheiten zur Vertretung vor dem Amt müssen ein reibungsloses, effizientes und wirksames Funktionieren des Unionsmarkensystems sicherstellen. (19) Die effiziente und wirksame Eintragung internationaler Marken muss auf eine Weise sichergestellt werden, die vollständig mit den Regeln des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken übereinstimmt. (20) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 haben die vorher in den Verordnungen (EG) Nr. 2868/95 und (EG) Nr. 216/96 festgelegten Vorschriften ersetzt, die daher aufgehoben wurden. Ungeachtet der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 ist es notwendig, dass spezifische Bestimmungen aus diesen Verordnungen für bestimmte — vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2017/1430 eingeleitete — Verfahren bis zu deren Abschluss gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung a) der Einzelheiten des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“); b) der Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung einer Unionsmarkenanmeldung; c) der Einzelheiten bezüglich der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sowie der Übertragung einer Unionsmarke, die im Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist; d) des formalen Inhalts einer Beschwerdeschrift und des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, des formalen Inhalts und der Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie der Erstattung der Beschwerdegebühr, der Einzelheiten bezüglich der Organisation der Beschwerdekammern und der Bedingungen, unter denen Entscheidungen über Beschwerden von einem einzelnen Mitglied getroffen werden; e) der genauen Modalitäten für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme; f) der genauen Modalitäten für die Zustellung durch das Amt und der Regeln zu Mitteln der Kommunikation mit dem Amt; g) der Einzelheiten bezüglich der Berechnung und Dauer von Fristen; h) des Verfahrens für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung eines Eintrags im Register der Unionsmarken; i) der genauen Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren vor dem Amt; j) der Bedingungen und des Verfahrens für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der Bedingungen, unter denen Angestellte und zugelassene Vertreter eine Vollmacht einreichen, und des Inhalts dieser Vollmacht, sowie der Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden kann; k) der Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, sowie des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung. TITEL II WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS Artikel 2 Widerspruchsschrift (1)   Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken oder sonstiger Rechte im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 erhoben werden, sofern die Inhaber oder Vertreter, die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch erheben, das Recht haben, dies für alle älteren Marken oder Rechte zu tun. Gehört eine ältere Marke mehr als einem Inhaber („Mitinhaberschaft“) oder kann ein älteres Recht von mehr als einer Person ausgeübt werden, kann ein Widerspruch gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 von einem, mehreren oder allen Inhabern oder Vertretern eingelegt werden. (2)   Die Widerspruchsschrift muss Folgendes enthalten: a) das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Unionsmarke; b) eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts, auf die beziehungsweise das der Widerspruch gestützt ist, und zwar folgendermaßen: i) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke, eine Angabe, ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, sowie eine Angabe der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Unionsmarke handelt; ii) wird der Widerspruch auf eine notorisch bekannte Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, in welchen Mitgliedstaaten die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich ist die Wiedergabe der Marke erforderlich; iii) wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, sind die Angabe des Gebiets, in dem die ältere Marke geschützt ist, die Wiedergabe der Marke und gegebenenfalls die Angabe, ob die ältere Marke eine Anmeldung oder eine Eintragung ist, sowie in letzterem Fall die Anmelde- oder Eintragungsnummer erforderlich; iv) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke oder ein sonstiges Kennzeichen im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Marke oder des älteren Kennzeichens erforderlich sowie die Angabe, ob diese ältere Marke oder das Kennzeichen in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten; v) wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Bezeichnung oder Angabe es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erforderlich sowie die Angabe, ob diese in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten; c) die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, mittels einer Erklärung, dass die Erfordernisse nach Artikel 8 Absatz 1, 3, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezüglich aller vom Widersprechenden geltend gemachten älteren Marken oder Rechte erfüllt sind; d) im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag und den Prioritätstag der älteren Marke; e) im Fall älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 das Datum der Anmeldung der Eintragung oder, sofern dieses nicht bekannt ist, den Tag des Inkrafttretens der Gewährung des Schutzes; f) im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein; g) eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die einzelnen Widerspruchsgründe stützen; h) in Bezug auf den Widersprechenden: i) Angaben zur Identität des Widersprechenden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 (10); ii) hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt oder muss er gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben; iii) wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer oder von einer Person eingelegt, die nach den einschlägigen Unionsbestimmungen oder nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs; i) die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die Gegenstand der beanstandeten Unionsmarkenanmeldung sind. (3)   Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gilt Absatz 2 für alle diese Marken, Kennzeichen, Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben. (4)   Die Widerspruchsschrift kann zudem eine Darlegung der Gründe mit den Tatsachen und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten. Artikel 3 Sprachenregelung für das Widerspruchsverfahren Der Widersprechende oder der Anmelder können das Amt vor dem Tag, an dem der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 beginnt, darüber unterrichten, dass sich beide Beteiligten gemäß Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Anmelder verlangen, dass der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreicht. Ein solches Ersuchen muss spätestens an dem Tag beim Amt eingehen, an dem der kontradiktorische Teil des Verfahrens beginnen soll. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung einreichen muss. Wird die Übersetzung nicht oder verspätet eingereicht, bleibt es bei der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Verfahrenssprache (die „Verfahrenssprache“). Artikel 4 Unterrichtung der Beteiligten in Widerspruchsverfahren Die Widerspruchsschrift und alle vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Unterrichtung über die Einlegung eines Widerspruchs vom Amt übermittelt. Artikel 5 Zulässigkeit des Widerspruchs (1)   Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet. (2)   Wird die Widerspruchsschrift nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereicht, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück. (3)   Wird die Widerspruchsschrift in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht sie nicht den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c und wurden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück. (4)   Legt der Widersprechende die nach Artikel 146 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 erforderliche Übersetzung nicht vor, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Legt der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung vor, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt. (5)   Erfüllt die Widerspruchsschrift die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben d bis h nicht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück. (6)   Das Amt unterrichtet den Anmelder über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und über jegliche Entscheidung der Zurückweisung des Widerspruchs aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3, 4 oder 5. Wird ein Widerspruch vor der Zustellung nach Artikel 6 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3, 4 oder 5 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen. Artikel 6 Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und vorherige Einstellung der Verfahren (1)   Gilt der Widerspruch gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens zwei Monate nach der Zustellung dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, wenn beide Beteiligten vor Ablauf der Frist von zwei Monaten eine derartige Verlängerung beantragen. (2)   Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Beteiligten gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt. (3)   Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verzichtet, gegen die sich der Widerspruch richtet, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen sein Widerspruch sich richtet. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt. (4)   Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen. (5)   Wird das Widerspruchsverfahren aufgrund der Zurücknahme oder der Einschränkung der Anmeldung gemäß Absatz 2 oder der Zurücknahme des Widerspruchs gemäß Absatz 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet. Artikel 7 Substanziierung des Widerspruchs (1)   Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs einzureichen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 vorgelegt wurden. Zu diesem Zweck setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 1. (2)   Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Der Widersprechende muss insbesondere folgende Beweismittel vorlegen: a) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/1001, die keine Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.