Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngen gemäß Absatz 1 lassen weitere Bedingungen unberührt, die ein Mitgliedstaat bei der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festlegen kann. (5)   Bei Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen mit dem Begünstigten auf der Grundlage eines solchen Programms eine Finanzierungsvereinbarung treffen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über solche zu treffende Vereinbarungen. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Vereinbarungen verlangen. ▼M6 Artikel 63 Berichterstattung und Folgemaßnahmen Der Hohe Vertreter legt dem PSK zweimal jährlich oder auf Ersuchen des PSK einen Bericht über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vor. Diese Berichte umfassen die politischen, operativen und finanziellen Aspekte der Unterstützungsmaßnahme. Sie umfassen die wichtigste gelieferte Ausrüstung, eine Bewertung der Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie der Verwaltung und Verwendung der Vermögenswerte und eine Aktualisierung der Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie der Risiko- und Folgenabschätzung. Der EAD und die Verwalter legen dem Ausschuss und den einschlägigen Ratsgremien regelmäßig ausführlichere Informationen über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, unter anderem über die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, vor. Die Vorlagen zielen darauf ab, Informationen jährlich die Entwicklungen bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen zu erfassen. ▼B Artikel 64 Aussetzung und Beendigung von Unterstützungsmaßnahmen (1)   Jeder Beschluss des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme enthält — unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Aussetzung von Ausfuhrgenehmigungen, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist — folgende Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme: a)  Das PSK kann in den folgenden Fällen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme beschließen: i)  wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 62 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt; ii)  wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde; iii)  wenn die Lage in dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann; iv)  wenn die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt. b)  In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen. (2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung einer Unterstützungsmaßnahme empfehlen. Artikel 65 Aussetzung und Beendigung von Verträgen mit den durchführenden Akteuren Der Verwalter kann einen nach Artikel 61 geschlossenen Vertrag aussetzen oder beenden, wenn der durchführende Akteur gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss unmittelbar nach der Aussetzung des Vertrags. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss rechtzeitig vor der Beendigung des Vertrags. Bis zur Beendigung kann jedes Ausschussmitglied weitere Informationen und eine Erörterung im Ausschuss über die möglichen Auswirkungen der Beendigung auf die betreffende Unterstützungsmaßnahme anfordern. KAPITEL 10 Kontrollen der im Rahmen der Fazilität finanzierten und den durchführenden Akteuren übertragenen Ausgaben und Vermögenswerte Artikel 66 Bewertung der Kapazitäten der durchführenden Akteure, die im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen (1)   Wird die Ausführung der Ausgaben den durchführenden Akteuren übertragen, so prüft der Verwalter, ob sie den Schutz der finanziellen Interessen der Fazilität in dem gleichen Maße sicherstellen, wie er bei der direkten Mittelausführung durch die Fazilität geboten wird. (2)   Zu diesem Zweck führt der Verwalter vor der Unterzeichnung der in Artikel 61 genannten Verträge eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass die Systeme, Vorschriften und Verfahren der durchführenden Akteure eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die in diesen Verträgen gemäß den Artikeln 67 und 68 festgelegten Bedingungen erfüllen werden. (3)   Die in Absatz 2 genannte Bewertung erfolgt auf verhältnismäßige Weise und unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden finanziellen Risiken. (4)   Die durchführenden Akteure, die gemäß Absatz 2 von dem Verwalter bewertet wurden, unterrichten den Verwalter unverzüglich, wenn an ihren Vorschriften, Systemen oder Verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden. (5)   Wenn ein durchführender Akteur gemäß Absatz 2 eine positive Bewertung erhalten hat, kann er die Regeln anwenden, die für die Ausführung seiner eigenen Ausgaben gelten. (6)   Erfüllen die durchführenden Akteure nur einen Teil der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungsanforderungen, ergreift der Verwalter geeignete Abhilfemaßnahmen, um den Schutz der Interessen der Fazilität sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Verträgen nach Artikel 61 festgelegt. (7)   Die Fazilität kann sich vollständig oder teilweise auf Bewertungen der Kommission oder gegebenenfalls anderer Stellen stützen, insoweit der Verwalter der Auffassung ist, dass diese Bewertungen die Anforderungen der vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Zu diesem Zweck fördert die Fazilität die Anwendung international anerkannter Standards und international bewährter Verfahren. ▼M6 (8)   Der Verwalter nimmt keine Bewertung der folgenden Rechtsträger nach Artikel 33 Absatz 2 vor, wenn diese als durchführende Akteure tätig sind: a)  Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, wenn diese zu durchführenden Akteuren bestimmt werden; b)  Einrichtungen und sonstige Stellen der Union; c)  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind. Der Verwalter kann beschließen, Folgendes nicht zu bewerten: a)  andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten; b)  Drittstaaten oder von ihnen benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen. ▼B (9)   Wird gemäß Absatz 8 keine Bewertung durchgeführt, so ergreift der Verwalter alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Fazilität, einschließlich des ausreichenden Schutzes ihrer finanziellen Interessen, zu gewährleisten. Der Verwalter kann geeignete Kontrollen der durchführenden Akteure vornehmen und sicherstellen, dass Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren eingehalten werden, die denen der Fazilität gleichwertig sind. (10)   Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss über die Ergebnisse der Bewertung, damit dieser mögliche weitere Schritte prüfen kann. Kann die Kapazität zur Durchführung von Ausgaben über die Fazilität nicht bestätigt werden, so teilt der Verwalter mit, auf welche andere Weise die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls prüft der Verwalter, wie spezifische Kapazitätsbeschränkungen der möglichen durchführenden Akteure gemäß Absatz 6 anzugehen sind. Artikel 67 Standardbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren (1)   Die mit durchführenden Akteuren nach Artikel 61 geschlossenen Verträge zur Ausführung der aus der Fazilität finanzierten Ausgaben entsprechen den in Artikel 56 Absätze 1 und 2 genannten Zielen und Grundsätzen sowie den Anforderungen des Artikels 59. Diese Verträge enthalten detaillierte Regelungen, mit denen der Schutz der Interessen der Fazilität gewährleistet wird, nämlich dass die Ausführung auf die operative Effizienz ausgerichtet ist, mit der die Ziele der Unterstützungsmaßnahme erreicht und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, eingehalten werden. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen fordert von den durchführenden Akteuren, gegebenenfalls sicherzustellen, dass Unterauftragnehmer diese Ziele und Grundsätze sowie diejenigen des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe c einhalten. (2)   Darüber hinaus enthalten Verträge mit durchführenden Akteuren insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass a)  Vermögenswerte, die gegebenenfalls mit Mitteln der Fazilität finanziert werden, nach geltendem Unionsrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder nach den Vorschriften erworben werden, die mit den Vorschriften als gleichwertig erachtet werden, die der Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 für die direkte Beschaffung durch die Fazilität erlassen hat; b)  ein Rechnungsführungssystem angewendet wird, das zeitnah genaue, vollständige und belastbare Daten zur Verfügung stellt; c)  durch ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem sowie Strategien und Maßnahmen auf der Grundlage international bewährter Verfahren insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben gewährleistet werden kann und Unregelmäßigkeiten, Korruption und Betrug verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden können; d)  unabhängige externe Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben von einer Prüfstelle, die von der Stelle oder den Personen, die die Unterstützungsmaßnahme durchführen, funktional unabhängig ist, nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsgrundsätze durchgeführt werden; e)  der Fazilität regelmäßig Finanzberichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt werden und sie unverzüglich über aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die die Fazilität betreffen, und die ergriffenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Wiedereinziehung oder Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, unterrichtet wird; f)  rechtsgrundlos gezahlte Beträge von der Fazilität wieder eingezogen werden; g)  der Fazilität zeitnah der Rechnungsabschluss für die über die Fazilität finanzierten Ausgaben übermittelt wird, die während des betreffenden Bezugszeitraums angefallen sind, zusammen mit einer Verwaltungserklärung, mit der bestätigt wird, dass die Informationen nach Ansicht der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Stellen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind, die Ausgaben für den geplanten Zweck verwendet wurden und die eingerichteten Kontrollsysteme in dieser Hinsicht die erforderlichen Garantien bieten, sowie zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsgrundsätze ausgestellt wurde; h)  der Fazilität, den von ihr benannten Rechnungsprüfern und dem Rechnungsprüfungskollegium das Recht auf die Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen und auf den unverzüglichen und unangekündigten Zugang zu den Unterlagen und Daten im Zusammenhang mit den über die Fazilität finanzierten Ausgaben und zu den Gebäuden, in denen diese Unterlagen und Daten aufbewahrt werden, sowie die dafür erforderliche Unterstützung durch die durchführenden Akteure gewährt wird; i)  allen im Beschluss des Rates zur Einleitung der Unterstützungsmaßnahme — oder gemäß diesem — beschlossenen Regelungen, Bedingungen, Beschränkungen oder Abhilfebestimmungen entsprochen wird; j)  der durchführende Akteur die Haftung für seine Durchführung des Vertrags trägt; k)  die Verpflichtungen der Fazilität im Rahmen des Vertrags ausgesetzt werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgesetzt wird, und diese Verpflichtungen beendet werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme durch den Rat beendet wird. Artikel 68 Zusatzbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren über die Verwaltung der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie über die Vergabe von Unteraufträgen (1)   Werden einem durchführenden Akteur über die Fazilität finanzierte Vermögenswerte wie Infrastrukturen, Ausrüstung oder Ausstattung anvertraut oder wird er mit deren Beschaffung beauftragt, so werden in den nach Artikel 61 und Artikel 68 mit dem Verwalter im Namen der Fazilität zu schließenden Verträgen die Bedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass diese Vermögenswerte wie folgt verwaltet werden: a)  mit Blick darauf, die Ziele der Unterstützungsmaßnahme effizient und zeitnah zu erreichen; b)  im Einklang mit den in der Unterstützungsmaßnahme festgelegten Einzelheiten, einschließlich etwaiger Begrenzungen oder Einschränkungen ihrer Verwendung, ihres Verkaufs oder ihrer Weitergabe sowie etwaiger weiterer Abhilfebestimmungen; c)  unter Beachtung der in Artikel 56 Absätze 1, 2 und 3 genannten Ziele und Grundsätze und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 59. (2)   Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Vermögenswerte a)  dem Begünstigten im Einklang mit der Unterstützungsmaßnahme tatsächlich geliefert werden; b)  jederzeit unter der Kontrolle des durchführenden Akteurs verbleiben, bis sie dem Begünstigten geliefert werden. (3)   Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die durchführenden Akteure a)  der Fazilität regelmäßig Berichte über die Durchführung der ihnen übertragenen Unterstützungsmaßnahme und gegebenenfalls Verzeichnisse der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie Informationen über Lieferanten und Unterauftragnehmer vorlegen; b)  der Fazilität oder den von ihr benannten Personen das Recht und die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen gewähren. (4)   Bestimmungen über die Beschaffung durch durchführende Akteure werden in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen, die der Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 6 annimmt, um sicherzustellen, dass die Hinzuziehung von Unterauftragnehmern bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit diesem Beschlusses steht, einschließlich der in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannten Grundsätze. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 11 Sonstige Bestimmungen Artikel 69 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen Die Vorschriften im Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 6 ) oder in etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen, gelten für Verschlusssachen, welche die Fazilität betreffen. Artikel 70 Schutz personenbezogener Daten Die Fazilität schützt natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegten Grundsätzen und Verfahren unbeschadet Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung. Zu diesem Zweck erlässt der Ausschuss auf Vorschlag des Hohen Vertreters die erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Artikel 71 Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Der Ausschuss erlässt erforderlichenfalls auf Vorschlag des Hohen Vertreters Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Fazilität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ). Artikel 72 Kommunikation, Information und Sichtbarkeit (1)   Der Hohe Vertreter führt gegebenenfalls im Benehmen mit dem Ausschuss Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Fazilität, deren Maßnahmen und Ergebnissen aus. Diese Maßnahmen können ausnahmsweise über die Fazilität finanziert werden, falls der Ausschuss dies beschließt. (2)   Von den Empfängern von Unterstützung durch die Fazilität kann verlangt werden, deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt zu machen und dadurch die Sichtbarkeit der Union sicherzustellen, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Artikel 73 Übergangsmaßnahmen (1)   Der Hohe Vertreter, der Generalsekretär des Rates und die Kommission organisieren gemeinsam nach Bedarf einen reibungslosen Übergang vom Athena-Mechanismus, und von der mit der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates ( 9 ) geschaffenen Friedensfazilität für Afrika. Der Ausschuss wird über derartige Regelungen unterrichtet. (2)   Der Betrag von bis zu 113 000 000  EUR, der im Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates ( 10 ) angegeben ist und für den bis einschließlich 30. Juni 2021 eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wird, steht weder ganz noch teilweise für Maßnahmen zur Verfügung, die im Jahr 2021 oder in der Folge über die Fazilität finanziert werden. (3)   Die Finanzvorschriften, die auf über den Athena-Mechanismus finanzierte Ausgaben anwendbar sind, finden Anwendung auf die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben für Operationen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 anzunehmenden Regeln anwendbar werden. (4)   Die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 erfolgten Ernennungen des Verwalters, des Rechnungsführers, des internen Prüfers und ihrer Stellvertreter sowie der externen Prüfer des Athena-Mechanismus gelten für die entsprechenden Posten im Rahmen des vorliegenden Beschlusses, bis neue Ernennungen erfolgt sind. (5)   Das Dokument 12-0392 des Athena-Sonderausschusses vom 29. Mai 2012, einschließlich der für die Verlegung von Gefechtsverbänden der Union geltenden Beschreibung der Mehrkosten, findet zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis es durch einen Beschluss des Ausschusses oder des Rates in derselben Angelegenheit ersetzt wird. (6)   Die Beschlüsse des Athena-Sonderausschusses — einschließlich derjenigen zur spezifischen Förderfähigkeit der Finanzierung bestimmter gemeinsamer Mehrkosten gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Anhang III Teil C des Beschlusses (GASP) 2015/528 und diejenigen zu Abweichungen bei den Beschaffungsverfahren gemäß Teil II der Finanzvorschriften für die über den Athena-Mechanismus finanzierten Ausgaben sowie diejenigen des Verwalters des Athena-Mechanismus in Bezug auf diese Abweichungen — finden zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis sie durch Beschlüsse des Ausschusses oder des Verwalters für Operationen in derselben Angelegenheit ersetzt werden. (7)   Hinsichtlich der Operationen entspricht der ursprüngliche Haushaltsplan der Fazilität für 2021 dem vom Athena-Sonderausschuss für 2021 gebilligten Haushaltsplan. (8)   Die Fazilität finanziert ab dem 1. Januar 2021 Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, sofern der Rat nicht in Einzelfällen über ein anderes Datum entscheidet. ▼M1 (9)   Der finanzielle Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten der Militärübung der EU zur Krisenbewältigung 2023 (MILEX 23) beläuft sich auf 5 000 000  EUR. Zusätzlich zu den gemeinsamen Kosten, die für die Übungen gemäß Artikel 45 in Betracht kommen, kommen ausnahmsweise die Mehrkosten in Betracht, die bei der Unterstützung der an der Übung teilnehmenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte für Folgendes anfallen: a)  Transport gemäß Anhang IV für Gefechtsverbände der EU, einschließlich für ihre strategischen Enabler, und innerhalb des simulierten Einsatzgebietes sowie vorübergehende Kasernen und Unterkünfte; b)  Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen; c)  Erkennungszeichen: spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des Hauptquartiers (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen); d)  laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen. ▼M4 (10)   Ab dem 18. März 2024 wird ein Betrag von 5 000 000 000  EUR zu laufenden Preisen dem Zweck der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die Ukraine (im Folgenden „zweckgebundener Betrag“) im Rahmen der in Anhang I festgelegten jährlichen Obergrenzen gewidmet. Der Ausschuss entscheidet gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem 18. März 2024 über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags. Ausnahmsweise und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 leistet ein Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme, wenn er sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem zweckgebundenen Betrag finanziert werden soll, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat. In diesem Fall leistet dieser Mitgliedstaa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.