02021D0509 — DE — 16.12.2024 — 005.001


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►B

BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES

vom 22. März 2021

zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

(ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2023/577 DES RATES  vom 13. März 2023

  L 75

23

14.3.2023

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2023/994 DES RATES  vom 22. Mai 2023

  L 135

120

23.5.2023

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2023/1304 DES RATES  vom 26. Juni 2023

  L 161

66

27.6.2023

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2024/890 DES RATES  vom 18. März 2024

  L 890

1

19.3.2024

►M5

BESCHLUSS (EU) 2024/2846 DES RATES  vom 5. November 2024

  L 2846

1

6.11.2024

►M6

BESCHLUSS (GASP) 2024/3185 DES RATES  vom 16. Dezember 2024

  L 3185

1

17.12.2024




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES

vom 22. März 2021

zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528



TITEL I

EINRICHTUNG UND STRUKTUR

KAPITEL 1

Einrichtung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Ziele

Artikel 1

Einrichtung und Geltungsbereich

(1)  
Es wird eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV)in den Fällen finanzieren, in denen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 EUV nicht zulasten des Haushalts der Union gehen.
(2)  

Die Fazilität dient der Finanzierung

a) 

der gemeinsamen Kosten von Operationen der Union nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die deshalb gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV nicht zulasten des Haushalts der Union gehen;

b) 

von Unterstützungsmaßnahmen, die in Maßnahmen der Union nach Artikel 28 EUV bestehen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 EUV einstimmig beschließt, dass die dabei anfallenden operativen Ausgaben zulasten der Mitgliedstaaten gehen.

Unterstützungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b sind:

i) 

Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich;

ii) 

Unterstützung von militärischen Aspekten von Friedensunterstützungsoperationen, die von einer regionalen oder internationalen Organisation oder von Drittstaaten geführt werden.

(3)  
Mit diesem Beschluss wird zudem ein Rahmen für die Annahme und Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, der auf den in Artikel 56 dargelegten Grundsätzen und Zielen beruht und den in Artikel 9 genannten strategischen Prioritäten und der dort genannten Orientierung entspricht.

▼M3

Artikel 2

▼M4

(1)  
Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 17 040 000 000  EUR zu laufenden Preisen.

▼M3

(2)  
Die Aufschlüsselung der finanziellen Obergrenze nach Jahren ist in Anhang I festgelegt.
(3)  
Die finanzielle Obergrenze wird so verwendet, dass der globale geografische Anwendungsbereich der Fazilität und die Fähigkeit der Union, Krisen und Konflikte zu verhüten und rasch darauf zu reagieren — in erster Linie, aber nicht ausschließlich in Gebieten, in denen die dringlichsten und kritischsten Sicherheitsbedrohungen für die Union bestehen —, in Verfolgung der vom Europäischen Rat und vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten strategischen Prioritäten erhalten bleiben. Der in Artikel 11 genannte Fazilitätsausschuss entscheidet über die Verwendung der finanziellen Obergrenze, indem er die Gesamtbeträge für Unterstützungsmaßnahmen und die Gesamtbeträge für die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen festlegt, um deren finanzielle Tragfähigkeit zu gewährleisten. Der Fazilitätsausschuss überprüft diese Gesamtbeträge erforderlichenfalls im Einklang mit der vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung.

▼B

Artikel 3

Rechts- und Geschäftsfähigkeit und Befreiung von indirekten Steuern und von Zöllen

(1)  
Die Fazilität besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit, insbesondere kann die Fazilität Bankkonten führen, Vermögenswerte, Vorräte und Dienstleistungen erwerben, besitzen und veräußern, Personal beschäftigen, Verträge, Vereinbarungen und Verwaltungsvereinbarungen schließen, Verbindlichkeiten begleichen und vor Gericht auftreten, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist. Mit der Fazilität darf kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden.
(2)  
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union treffen die Mitgliedstaaten in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für die Befreiung, den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Fazilität für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen. Ferner sind Waren, die die Fazilität in die Union einführt, nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von allen Zöllen befreit.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Operation“ eine Operation oder Mission der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 42 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, auch in den Fällen, in denen die Durchführung einer Mission nach Maßgabe von Artikel 44 EUV einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen wurde;

b) 

„Operationsbefehlshaber“ den Befehlshaber einer EU-Operation im Sinne des EU-Konzepts für militärische Führung, gegebenenfalls einschließlich des Direktors des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs;

c) 

„Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme der Union im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b. Die Unterstützung kann in finanzieller, technischer oder materieller Unterstützung bestehen; diese Maßnahmen können in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt werden;

d) 

„beitragende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten die zur Finanzierung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme, die über die Fazilität finanziert werden soll, beitragen;

▼M6

e) 

„durchführender Akteur“ einen Akteur, der im Kontext der indirekten Mittelverwaltung mit der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme oder von Teilen derselben betraut ist und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Fazilität schließt;

▼B

f) 

„Begünstigter“ einen Drittstaat oder eine regionale oder internationale Organisation, der bzw. die durch eine Unterstützungsmaßnahme Unterstützung erhält;

▼M5

g) 

„Übung“ eine militärische Übung der Union im Rahmen der GSVP oder die militärische Komponente einer zivilen Übung im Rahmen der GSVP, die im Programm der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP vereinbart und im Einklang mit der Übungspolitik der Europäischen Union im Rahmen der GASP durchgeführt wird.

▼B

Artikel 5

Beteiligung an Beschlüssen und Beitrag zur Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen

(1)  
Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 beteiligen sich die Mitgliedstaaten an Beschlüssen über Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, die gemäß diesem Beschluss über die Fazilität finanziert werden sollen, und tragen zu ihrer Finanzierung bei.
(2)  
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung dieser Maßnahme beizutragen.

▼M6

(3)  
Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben, so leistet dieser Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme. Stattdessen leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung solcher Ausrüstung oder solcher Plattformen umfassen. In einem solchen Fall bleibt der Referenzbetrag der Unterstützungsmaßnahme, bei der sich der Mitgliedstaat der Stimme enthalten hat, infolge dieser Enthaltung unverändert.

▼M2 —————

▼B

(5)  
Die beitragenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an Beschlüssen des Fazilitätsausschusses gemäß Artikel 11 über Angelegenheiten, die diese Operation oder Unterstützungsmaßnahme betreffen.

Artikel 6

Initiative für über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen

Beschlüsse zur Einführung von über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden auf der Grundlage von Vorschlägen oder Initiativen erlassen, die gemäß Artikel 42 Absatz 4 bzw. Artikel 30 Absatz 1 EUV unterbreitet wurden.

Artikel 7

Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen der Union im Rahmen der Fazilität

▼M6

(1)  
Die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Fazilität erfordert die Annahme eines Basisrechtsakts durch den Rat in Form eines Beschlusses über die Einleitung der Operation gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV bzw. über die Einleitung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 28 EUV. Für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation, von Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung einer Operation notwendig sind, oder Kosten von Übungen gemäß Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3 bzw. Artikel 45 dieses Beschlusses ist ausnahmsweise kein Basisrechtsakt erforderlich. Hat der Rat die Finanzierung von Vorbereitungsmaßnahmen für eine Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 2 dieses Beschlusses genehmigt oder hat das PSK Dringlichkeitstätigkeiten gemäß Artikel 58 dieses Beschlusses gebilligt, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde, ist ebenfalls kein Basisrechtsakt erforderlich.

▼B

(2)  
In den Basisrechtsakten nach Absatz 1 werden die Ziele, der Anwendungsbereich und die Dauer der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme sowie die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt; zudem wird darin der Referenzbetrag der über die Fazilität zu finanzierenden Mittel genannt.

Artikel 8

Kohärenz der Unionsmaßnahmen

(1)  
Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 EUV sorgen der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) für Kohärenz zwischen den über die Fazilität finanzierten Maßnahmen und anderen Maßnahmen im Bereich der GASP. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 EUV stellen der Rat und die Kommission mit Unterstützung des Hohen Vertreters die Kohärenz zwischen den über die Fazilität finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie ihren übrigen Politikbereichen sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(2)  
Ungeachtet der in Kapitel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Einzelheiten für die Haushaltsführung der Fazilität trägt der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 1 EUV dazu bei, die Kohärenz und die erforderliche Koordinierung bei der Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen.
(3)  
Die Verwalter und die anderen Akteure, die für die Verwaltung der Finanzen der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität zuständig sind, arbeiten zusammen und stimmen sich untereinander ab, um zu gewährleisten, dass die Fazilität effizient funktioniert.

Artikel 9

Strategische Prioritäten und Orientierung

(1)  
Die Operationen und Unterstützungsmaßnahmen entsprechen den strategischen Prioritäten, die der Europäische Rat und der Rat — unter anderem in ihren einschlägigen Schlussfolgerungen — für die Maßnahmen der Union im Rahmen der GASP festlegen.

▼M6

(2)  
Im Rahmen der strategischen Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gibt das PSK die strategische Ausrichtung für die über die Fazilität zu finanzierenden Operationen und Unterstützungsmaßnahmen vor, mit denen Frieden erhalten, Konflikte verhütet und die internationale Sicherheit gestärkt werden sollen, wobei es sich auf vorherige Beratungen in anderen einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates, auch in Formaten mit einschlägigen Sachverständigen, stützt, sofern das PSK nichts anderes beschließt. Zu diesem Zweck führt das PSK zweimal jährlich eine Aussprache auf der Grundlage einer indikativen strategischen Ausrichtung, die vom Hohen Vertreter vorgeschlagen wird, wobei die strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 bis zum 31. Mai des Jahres n vorzulegen ist. Die indikative strategische Ausrichtung, die sich auf die Standpunkte der Mitgliedstaaten stützt, umfasst eine kurze Begründung des für jede Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Referenzbetrags in Bezug auf deren angestrebten Ziele sowie einen indikativen Zeitplan für die voraussichtlichen Beratungen im Rat. Sie wird dem PSK 30 Tage vor der Sitzung übermittelt, in der das PSK die strategische Ausrichtung vorgeben soll. Was die Unterstützungsmaßnahmen betrifft, so führt das PSK eine Anpassung an die in Artikel 56 festgelegten Ziele und Grundsätze durch und trägt den Berichten, die der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 63 vorlegt, gebührend Rechnung.
(3)  
Der Rat legt eine vom PSK regelmäßig zu überprüfende Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen für Unterstützungsmaßnahmen fest, die über die Fazilität finanziert werden. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwacht und evaluiert die Durchführung der Vereinbarungen, die der Hohe Vertreter gemäß Artikel 62 mit den Begünstigten trifft.

▼B

(4)  
In der in Absatz 2 genannten strategischen Orientierung wird sowohl ein thematischer als auch ein geografischer Schwerpunkt gesetzt, wobei die internationale Lage, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, das auswärtige Handeln der Union im Rahmen der anwendbaren Finanzierungsinstrumente und die jeweiligen Berichte des Hohen Vertreters, der Verwalter und der Operationsbefehlshaber zu berücksichtigen sind, um Wirksamkeit und Kohärenz zu erreichen, wenn es darum geht, durch über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen.
(5)  
Die in Absatz 3 genannte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen beinhaltet mögliche abmildernde und flankierende Elemente, Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, sowie Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich für Unterstützungsmaßnahmen, bei denen Güter betroffen sind, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union aufgeführt sind.

KAPITEL 2

Organisationsstruktur der Fazilität

▼M6

Artikel 10

Verwaltung der Fazilität

(1)  

Die Fazilität wird unter der Aufsicht und Leitung des Fazilitätsausschusses nach Artikel 11 verwaltet von:

a) 

einem Verwalter für Operationen,

b) 

dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation hinsichtlich jeder von ihm befehligten Operation und aller Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die gemäß Artikel 60 durch die Operation durchgeführt werden,

c) 

einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und

d) 

einem Rechnungsführer für Operationen und einem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen.

(2)  
Die Fazilität nutzt so weit wie möglich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Sie greift in erster Linie auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen und das vorhandene Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie auf das Personal zurück, das von den Mitgliedstaaten auf Antrag des jeweiligen Verwalters abgeordnet wird.
(3)  
Der Generalsekretär des Rates stellt den Verwalter für Operationen und den Rechnungsführer für Operationen sowie das Personal und die Verwaltungsressourcen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.
(4)  
Unbeschadet des Absatzes 5 ist der Hohe Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der Fazilität verantwortlich.
(5)  
Zum Zweck der finanziellen Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, ausgenommen Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die durch eine Operation durchgeführt werden, wird der Hohe Vertreter von dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und dem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen unterstützt. Der Hohe Vertreter nimmt diese Verantwortung mit Unterstützung der in Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates ( 1 ) genannten Dienststelle der Kommission und erforderlichenfalls anderer Kommissionsdienststellen wahr.

▼B

Artikel 11

Fazilitätsausschuss

(1)  
Es wird ein Fazilitätsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammensetzt.
(2)  
Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat. Der Vorsitzende beruft die Ausschusssitzungen ein und leitet sie.
(3)  
Der Ausschuss nimmt seine Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Beschlusses wahr. Er beschließt nach den in Absatz 14 festgelegten Abstimmungsregeln.
(4)  
Der Ausschuss erlässt den Jahreshaushaltsplan der Fazilität und die Berichtigungshaushaltspläne unter Berücksichtigung des Referenzbetrags für jede Operation und Unterstützungsmaßnahme.
(5)  
Der Ausschuss billigt die Jahresabschlüsse und erteilt den Verwaltern und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung für die Angelegenheiten, für die sie jeweils zuständig sind,

▼M6

(6)  

Der Ausschuss erlässt auf gemeinsamen Vorschlag der Verwalter – ergänzend zu den Regeln dieses Beschlusses – die folgenden Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, die über die Fazilität finanziert werden:

a) 

die Durchführungsbestimmungen für militärische Operationen, die im Hinblick auf die Flexibilität an die Finanzvorschriften angelehnt sind, die für den Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 eingerichtet wurde (im Folgenden „Athena-Mechanismus“), gelten;

b) 

die Durchführungsbestimmungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) stehen und dasselbe Maß an Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung garantieren wie diese. Diese Bestimmungen müssen eine ausdrückliche Begründung der Fälle enthalten, in denen ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich ist, um eine zielgerichtete Flexibilität zu ermöglichen, und sicherstellen, dass die vom Rechnungsführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d angenommenen Rechnungslegungsvorschriften mit den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor im Einklang stehen.

Der Ausschuss prüft die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen gemäß Buchstaben a und b in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltern, insbesondere um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Nichtdiskriminierung sowie der Achtung der Grundrechte entsprechen.

Die für Unterstützungsmaßnahmen – einschließlich derjenigen, die in Artikel 60 genannt werden – vereinbarten Durchführungsbestimmungen wahren uneingeschränkt die in Artikel 56 Absatz 2 festgelegten Grundsätze und insbesondere die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten, wobei die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sichergestellt werden und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

▼B

(7)  
Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Unterstützung der Verwalter eine Geschäftsordnung.
(8)  

Berät der Ausschuss über die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme, so

a) 

setzt er sich aus je einem Vertreter jedes beitragenden Mitgliedstaats zusammen;

b) 

kann ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der nicht zu der Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiträgt, den Beratungen des Ausschusses über die betreffende Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiwohnen, ohne an dessen Abstimmungen teilzunehmen;

c) 

nimmt jeder Operationsbefehlshaber oder sein Vertreter für die jeweilige Operation, die er befehligt, sowie für die Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt werden, an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil;

d) 

werden die Vertreter der beitragenden Drittstaaten und der freiwillig Beitragenden zu den Beratungen des Ausschusses, die unmittelbar ihren finanziellen Beitrag betreffen, eingeladen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind;

e) 

können Vertreter anderer relevanter Akteure, insbesondere durchführender Akteure, zu den Beratungen des Ausschusses über die Unterstützungsmaßnahme, die sie ganz oder teilweise durchführen, eingeladen werden, beteiligen sich jedoch nicht an seinen Abstimmungen.

(9)  
Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden bei Angelegenheiten, die Operationen sowie im Rahmen von Operationen durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Operationen, und bei Angelegenheiten, die Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen wahrgenommen. Jeder Verwalter nimmt bei den Punkten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an den Sitzungen des Ausschusses teil und erstellt hierzu die Sitzungsprotokolle. Die Verwalter können den Beratungen über andere Punkte beiwohnen. Die Verwalter nehmen nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil.

▼M6

(10)  
Vertreter des EAD nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen, teil.

▼M6

(10a)  
Unbeschadet des Absatzes 9 werden gegebenenfalls Vertreter der Kommission zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen, sie nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.

▼B

(11)  
Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) können zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden, wenn Themen erörtert werden, die den Tätigkeitsbereich der EDA betreffen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind.
(12)  
Die Rechnungsführer der Fazilität nehmen bei den Punkten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlichenfalls an den Beratungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.
(13)  
Der Vorsitzende des Ausschusses beruft innerhalb von fünfzehn Tagen den Ausschuss ein, wenn ein Mitgliedstaat, ein Verwalter oder ein Operationsbefehlshaber darum ersucht.
(14)  
Unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung nach den Absätzen 1 und 8 beschließt der Ausschuss einstimmig. Über Verfahrensfragen, beispielsweise bei der Annahme der Tagesordnung oder des Protokolls, und über die Annahme seiner Geschäftsordnung beschließt er jedoch mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(15)  
Die Beschlüsse des Ausschusses sind verbindlich.
(16)  
In dringenden Fällen kann auf Initiative des Vorsitzenden im Einklang mit den vom Ausschuss festzulegenden Regeln ein Beschluss im schriftlichen Verfahren angenommen werden, es sei denn, ein Mitglied des Ausschusses beantragt die Einberufung einer Ausschusssitzung.
(17)  
Die Verwalter, die Operationsbefehlshaber und die Rechnungsführer unterrichten den Ausschuss über Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Insbesondere setzt der jeweilige Verwalter den Ausschuss im Falle von Ansprüchen oder Streitigkeiten in Bezug auf die Fazilität hinreichend in Kenntnis.
(18)  
Die vom Ausschuss erlassenen Haushaltspläne und sonstigen Dokumente werden vom Vorsitzenden und jeweils von dem Verwalter unterzeichnet, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffenden Angelegenheiten fallen.
(19)  
Erzielt der Ausschuss zu einem bestimmten Punkt keine Einigung, so kann er beschließen, diesen Punkt an den Rat zur Entscheidung zu verweisen.

Artikel 12

Verwalter

(1)  
Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Ausschusses den Verwalter für Operationen und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für Operationen für einen Zeitraum von drei Jahren.
(2)  
Der Hohe Vertreter ernennt nach Unterrichtung des Ausschusses einen Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren.
(3)  
Die Verwalter üben ihr jeweiliges Amt im Namen der Fazilität aus.
(4)  
Die spezifischen Titel des Haushaltsplans, die die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder Teilen davon im Rahmen einer Operation betreffen, fallen unter die Verantwortung des Verwalters für Operationen.
(5)  
Jeder Verwalter ist in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, der rechtliche Vertreter der Fazilität, auch in Gerichtsverfahren und in Streitbeilegungsverfahren.
(6)  

Jeder Verwalter

a) 

stellt die Titel des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne auf, für die er zuständig ist, und unterbreitet sie dem Ausschuss. Der Teil des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne, der die Ausgaben für eine Operation bzw. eine eventuell im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahme oder Teile davon betrifft, wird auf Vorschlag des jeweiligen Operationsbefehlshabers aufgestellt;

b) 

führt den Jahreshaushaltsplan und die diesbezüglichen Berichtigungshaushaltspläne unter seiner Verantwortung nach deren Erlass durch den Ausschuss aus und erstattet hierüber Bericht;

c) 

ist jeweils der Anweisungsbefugte für die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität mit Ausnahme der Ausgaben, die während der aktiven Phase von Operationen anfallen. Die Verwalter können die Anweisungsbefugnisse erforderlichenfalls delegieren;

d) 

setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung von Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen um.

(7)  
Jeder Verwalter gewährleistet für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Zu diesem Zweck kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen den durchführenden Akteuren die erforderlichen Anweisungen — auch für Dringlichkeitsmaßnahmen — erteilen.
(8)  
Jeder Verwalter ist befugt, für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Ausschuss davon in Kenntnis.
(9)  
Jeder Verwalter koordiniert für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die Arbeiten zu Finanzangelegenheiten im Zusammenhang mit Operationen und Unterstützungsmaßnahmen. Er ist in diesen Fragen Ansprechpartner der nationalen Verwaltungen und gegebenenfalls der internationalen Organisationen.
(10)  
Jeder Verwalter gewährleistet für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlichenfalls die Kontinuität seiner Aufgaben.
(11)  
Jeder Verwalter ist dem Ausschuss gegenüber für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, rechenschaftspflichtig.

Artikel 13

Rechnungsführer

(1)  
Der Generalsekretär des Rates ernennt den Rechnungsführer für Operationen und mindestens einen stellvertretenden Rechnungsführer für Operationen für einen Zeitraum von drei Jahren.
(2)  
Der Hohe Vertreter ernennt den Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren.
(3)  
Die Rechnungsführer üben ihr jeweiliges Amt im Namen der Fazilität aus.
(4)  

Jeder Rechnungsführer nimmt in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, folgende Aufgaben wahr:

a) 

ordnungsmäßige Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen;

b) 

Erstellung der Jahresabschlüsse und ihre Übermittlung an den Ausschuss zur Billigung;

c) 

Rechnungsführung;

d) 

Festlegung der Regeln und Verfahren der Rechnungsführung und des Kontenplans;

e) 

Festlegung, Validierung und Überwachung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung und Überwachung der vom jeweiligen Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, Überprüfung der eingegangenen Informationen und Anforderung von Korrekturmaßnahmen sofern für erforderlich erachtet;

f) 

Aufbewahrung der Belege;

g) 

Zuständigkeit für die Kassenführung.

(5)  
Zum Zwecke der Kassenführung richtet jeder Rechnungsführer im Namen der Fazilität ein oder mehrere Bankkonten ein bzw. veranlasst die Einrichtung eines oder mehrerer Konten. Er ist zudem für die Schließung dieser Konten bzw. für die Veranlassung ihrer Schließung zuständig. Die Rechnungsführer können bestimmte Aufgaben ihnen unterstehendem Personal übertragen.
(6)  
Die Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber übermitteln dem jeweiligen Rechnungsführer alle Informationen, die für eine Rechnungslegung erforderlich sind, welche die Finanzlage und die Ausführung des Haushaltsplans wahrheitsgetreu darstellt. Sie bestätigen die Zuverlässigkeit dieser Informationen.
(7)  
Die Rechnungsführer sind dem Ausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen über der Verwalter, Rechnungsführer und Personalmitglieder

(1)  
Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits schließen einander aus.
(2)  
Der stellvertretende Verwalter für Operationen handelt unter Aufsicht des Verwalters für Operationen. Der stellvertretende Rechnungsführer für Operationen handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers für Operationen.
(3)  
Der Verwalter für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Verwalter für Operationen vertreten. Der Rechnungsführer für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Rechnungsführer für Operationen vertreten.
(4)  
Nehmen Beamte und sonstiges Personal der Union Aufgaben im Namen der Fazilität wahr, so unterliegen sie weiterhin dem Statut der Beamten der Europäischen Union und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 3 ) (im Folgenden „Statut der Beamten“).
(5)  
Für Personalmitglieder, die der Fazilität von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln wie für abgeordnete nationale Sachverständige in dem für ihre Verwaltung zuständigen Organ der Union sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Organ der Union oder dem jeweiligen Verwalter im Namen der Fazilität vereinbart wurden.
(6)  
Personal, das der Fazilität zur Verfügung gestellt oder von ihr angestellt wird, muss zuvor eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung durch einen Mitgliedstaat verfügen.

Artikel 15

Operationsbefehlshaber

(1)  
Jeder Operationsbefehlshaber übt sein Amt in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation sowie in Bezug auf die Finanzierung der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon im Namen der Fazilität aus.
(2)  

Für die von ihm befehligte Operation und für alle Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden, gilt für jeden Operationsbefehlshaber Folgendes:

a) 

Er leitet dem Verwalter für Operationen seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben“ der Haushaltsplanentwürfe zu;

b) 

Als Anweisungsbefugter

i) 

führt er die die gemeinsamen Kosten betreffenden Mittel, die in Artikel 48 genannten Ausgaben für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten und die Mittel für die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon durch; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; kann er im Namen der Fazilität Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er Bankkonten für die von ihm befehligte Operation, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden;

ii) 

führt er die die Ausgaben für die von ihm befehligte Operation betreffenden Mittel durch, die aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel beteiligt sind, auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit dem Beitragenden; kann er im Namen eines Beitragenden Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er jeweils ein Bankkonto für die einzelnen Beiträge.

▼M6

(3)  
Jeder Operationsbefehlshaber ist befugt, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln hinsichtlich der von ihm befehligten Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis. Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs kann in seiner Eigenschaft als Befehlshaber der Mission bestimmte Aufgaben im Bereich Haushaltsführung der untergeordneten Operationen auf Ebene des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, der als Hauptquartier der Mission fungiert, zentralisieren.

▼B

(4)  
Jeder Operationsbefehlshaber führt Buch über die Mittel, die er von der Fazilität erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt der Fazilität finanziert und für die von ihm befehligte Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon verwendet werden. Diese Buchführung kann vom Rechnungsführer für Operationen auf Verlangen zu Kontrollzwecken eingesehen werden.
(5)  
Außer in hinreichend begründeten und vom Verwalter und vom Rechnungsführer für Operationen gebilligten Fällen nutzt jeder Operationsbefehlshaber das im Rahmen der Fazilität bereitgestellte Rechnungsführungs- und Vermögenswerteverwaltungssystem.

Artikel 16

Haftung

(1)  
Im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit von Personal, das bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses im Namen der Fazilität handelt, gelten für die disziplinarische Haftung der Mitglieder des Unionspersonals das Statut der Beamten und für die disziplinarische Haftung des Personals, das von einem Mitgliedstaat zur Fazilität abgestellt oder ihr zur Verfügung gestellt wird, die einschlägigen nationalen Vorschriften und Regelungen. Unbeschadet des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das für das Unionspersonal gilt, ist für die strafrechtliche Haftung des Personals, das im Namen der Fazilität handelt, das geltende nationale Recht maßgeblich. Außerdem kann der Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Mitgliedstaats oder eines beitragenden Dritten beschließen, dass die Fazilität eine Zivilklage gegen dieses Personal anstrengt. Die zivilrechtliche Haftung des Unionspersonals wird auf Schäden begrenzt, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder in Verbindung damit zurückgehen; für diese Haftung sind das Statut der Beamten und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen maßgeblich.
(2)  
Auf keinen Fall können die Union, der Generalsekretär des Rates, der Hohe Vertreter oder die Kommission von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch die Verwalter, die Rechnungsführer oder das zur Fazilität abgestellte oder abgeordnete Personal haben ausführen lassen.
(3)  
Eine vertragliche Haftung aufgrund von Verträgen, die im Namen der Fazilität geschlossen wurden, wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von beitragenden Dritten übernommen. Für sie sind die Rechtsvorschriften maßgeblich, die für den betreffenden Vertrag gelten.
(4)  
Eine außervertragliche Haftung wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls beitragenden Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, für Schäden übernommen, die durch das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“), das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“), oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags oder aber bei der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme verursacht wurden.
(5)  
Auf keinen Fall können die Union oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden, oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine Operation oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.
(6)  
Dieser Artikel berührt nicht etwaige Vereinbarungen über die gerichtliche Immunität des Personals einer Operation aufgrund eines Abkommens über die Rechtsstellung von Einsatzkräften oder die Rechtsstellung einer Mission, das mit dem Aufnahmestaat geschlossen wurde, oder aufgrund des Truppenstatuts der Europäischen Union ( 4 ).

TITEL II

HAUSHALT

KAPITEL 3

Grundsätze und Struktur, Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Artikel 17

Haushaltsgrundsätze

(1)  
Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von der Fazilität verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.
(2)  
Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Sie umfassen Mittel für Verpflichtungen sowie Mittel für Zahlungen.
(3)  
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel für Verpflichtungen werden unter Beachtung der in Anhang I festgesetzten jährlichen finanziellen Obergrenzen bewilligt. Der Ausschuss kann jedoch, sofern die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Gesamtobergrenze eingehalten wird, erforderlichenfalls oder unter außergewöhnlichen Umständen einen jährlichen Haushaltsplan oder Berichtigungshaushaltsplan erlassen, der die jeweilige jährliche finanzielle Obergrenze um bis zu 15 % überschreitet. In diesem Fall kann der Hohe Vertreter dem Rat einen Vorschlag zur Anpassung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Obergrenzen unterbreiten, wobei zunächst alle in den Vorjahren unter Beachtung der Obergrenzen nicht in Anspruch genommenen Mittel zu berücksichtigen sind.

▼M1

(3a)  
Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann jeder Verwalter dem Ausschuss vorschlagen, für ein bestimmtes Jahr zusätzliche Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zahlungen, die durch Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15 finanziert werden, in die Titel des Haushaltsplans, für die er zuständig ist, einzusetzen, um unvorhergesehenen Bedarf bei der Umsetzung abzudecken. Die in den Haushaltsplan eingesetzten zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen werden von den jährlichen finanziellen Obergrenzen der künftigen Jahre abgezogen.

▼B

(4)  
Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(5)  
Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation oder Unterstützungsmaßnahme zugeordnet, es sei denn, sie dienen der Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten Kosten.
(6)  
Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Titel im Haushalt und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben nach Artikel 51 Absätze 2 und 6 und Artikel 58.

Artikel 18

Jahreshaushaltsplan

(1)  
Der Jahreshaushaltsplan umfasst Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; diese Mittel sind Titeln zugeordnet, die wiederum in Kapitel und Artikel untergliedert sind.
(2)  
Jedes Jahr stellt jeder Verwalter bei der Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfs für das folgende Haushaltsjahr die Titel auf, für die er nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 zuständig ist, wobei er den geschätzten Bedarf zugrunde legt und die in Anhang I festgelegte finanzielle Obergrenze für das betreffende Jahr beachtet. Dabei unterstützen die Operationsbefehlshaber den Verwalter für Operationen.
(3)  

Der Haushaltsplanentwurf umfasst

▼M6

a) 

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um folgende Ausgaben zu decken:

— 
die gemeinsamen Kosten für laufende oder geplante Operationen;
— 
die Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, die bereits festgelegt wurden oder im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres noch vom Rat gebilligt werden sollen, entsprechend den Informationen des vom Hohen Vertreter gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgelegten Vorschlags und der vom PSK vorgegebenen strategischen Ausrichtung;

▼B

b) 

einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Operation zuzuordnen sind;

c) 

einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Unterstützungsmaßnahmen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Unterstützungsmaßnahme zuzuordnen sind;

d) 

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(4)  
Für jede unter Absatz 3 Buchstabe a genannte Operation oder Unterstützungsmaßnahme und jeden der allgemeinen Teile für die bei Operationen und Unterstützungsmaßnahmen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben wird ein eigener Titel vorgesehen. Wird ein Teil einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation durchgeführt, so wird diesem Teil der Maßnahme ein eigener Titel zugewiesen, der unter der Verantwortung des Verwalters für Operationen steht und vom Titel für die gemeinsamen Kosten der Operation getrennt ist.
(5)  
Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die Operationen und Unterstützungsmaßnahmen gemeinsam betreffen, werden entsprechend dem Prozentsatz, den die Titel für Operationen und die Titel für Unterstützungsmaßnahmen im vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 4 erlassenen ursprünglichen Jahreshaushaltsplan der Fazilität ausmachen, dem jeweiligen allgemeinen Teil zugewiesen.
(6)  
Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über die Höhe der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

▼M6

(7)  

Die Einnahmen umfassen nach Titeln unterteilt

a) 

die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge sowie gegebenenfalls die von beitragenden Dritten zu zahlenden Beiträge;

b) 

sonstige Einnahmen, darunter unter anderem

— 
das Haushaltsergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahres gemäß Beschluss des Ausschusses;
— 
Finanzerträge und Verkaufserlöse;
— 
Wiedereinziehungen von Mitteln, die während der Durchführung nicht ausgegeben wurden.
(8)  
Die Verwalter schlagen dem Ausschuss bis spätestens 15. Oktober den Jahreshaushaltsplanentwurf vor. Der Ausschuss stellt den Haushaltsplan bis zum 30. November fest. Die Verwalter notifizieren den Haushaltsplan nach seiner Feststellung den Mitgliedstaaten und den beitragenden Dritten.

▼B

Artikel 19

Berichtigungshaushaltspläne

(1)  

Der Verwalter für Operationen oder der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schlägt dem Ausschuss in den folgenden Fällen einen Berichtigungshaushaltsplan vor:

a) 

Der Rat hat eine neue Operation oder Unterstützungsmaßnahme beschlossen und hierfür muss ein neuer Titel im Haushaltsplan vorgesehen werden;

b) 

das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gemäß Artikel 43 Absatz 6 gebilligt wurde, muss in den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr eingesetzt werden;

c) 

aufgrund unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände entsprechen die in die Titel für Operationen oder in die Titel für Unterstützungsmaßnahmen eingesetzten Mittel nicht dem Bedarf der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme.

(2)  
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans, der sich aus der Einleitung oder Verlängerung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme ergibt, wird dem Ausschuss innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Billigung des Referenzbetrags durch den Rat vorgelegt, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine längere Frist.
(3)  
In Berichtigungshaushaltsplänen, die ein Verwalter vorschlägt, werden Aufstockungen der Haushaltsmittel so weit wie möglich durch Kürzungen in anderen Titeln ausgeglichen, für die der Verwalter zuständig ist.
(4)  
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Der Ausschuss erörtert und erlässt den Berichtigungshaushaltsplan unter Berücksichtigung seiner Dringlichkeit.

Artikel 20

Mittelübertragungen

(1)  
Jeder Verwalter kann Mittelübertragungen innerhalb der Titel des Haushaltsplans vornehmen, für die er zuständig ist. Der Verwalter für Operationen handelt auf Vorschlag des betreffenden Operationsbefehlshabers mit der Ausnahme von Titeln, für die er anweisungsbefugt ist. Der betreffende Verwalter setzt den Ausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis.

▼M6

(2)  
Jedoch ist vorbehaltlich des Artikels 51 Absatz 5 die vorherige Billigung durch den Ausschuss erforderlich, wenn die geplante Mittelübertragung von Kapitel zu Kapitel bei Titeln im Zusammenhang mit Operationen und Unterstützungsmaßnahmen 20 % der Mittel übersteigt, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind. Diese Anforderung gilt nicht für Übertragungen innerhalb eines Titels für eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms.

▼B

(3)  
Die vorherige Zustimmung des Ausschusses ist erforderlich bei Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb des Teils des Haushaltsplans für Operationen beziehungsweise Unterstützungsmaßnahmen. Mittelübertragungen zwischen Titeln sind nur dann möglich, wenn die gleichen Mitgliedstaaten zu dem Ausgangstitel und zu dem anvisierten Titel beitragen. Wird ein Teil einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchgeführt, so bedarf die erforderliche Mittelübertragung zwischen dem Titel für die Unterstützungsmaßnahme und dem Titel über die Durchführung eines Teils der Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Operation nicht der vorherigen Zustimmung des Ausschusses.
(4)  
Mittelübertragungen zwischen einem Titel für Operationen und einem Titel für Unterstützungsmaßnahmen sind nicht zulässig.

Artikel 21

Übertragung von Mitteln

(1)  
Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen und nicht auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden sind, verfallen, sofern in diesem Artikel nichts anders festgelegt wird.

▼M6

(2)  
Der Ausschuss kann bis zum 31. März jeden Jahres auf Vorschlag des jeweiligen Verwalters beschließen, Mittel für Verpflichtungen, die bis zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht gebunden wurden, und erforderlichenfalls auch die entsprechenden Mittel für Zahlungen zu übertragen, wobei diese Mittel dann bis zum 31. Dezember gebunden und ausgezahlt werden können. Werden diese Mittel bis zu diesem Datum nicht gebunden oder gezahlt, so kann der Ausschuss beschließen, sie in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise bis zum Ende des folgenden Jahres zu übertragen.

▼B

(3)  
Die Verwalter unterbreiten dem Ausschuss ihre jeweiligen Vorschläge bis zum 1. März jedes Jahres.
(4)  

Jedoch können Mittel in folgenden Fällen durch einen Beschluss des zuständigen Verwalters übertragen werden:

a) 

Mittel für Zahlungen, soweit sie zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind;

b) 

Mittel für Verpflichtungen für Titel für Unterstützungsmaßnahmen, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31.Dezember des Vorjahres abgeschlossen sind, wobei das Verfahren in den Regeln für die Ausführung der Ausgaben gemäß Artikel 11 Absatz 6 festzulegen ist. Diese Mittel können bis zum 31. März gebunden werden;

c) 

Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen, die notwendig sind, wenn im letzten Quartal des vorangegangenen Haushaltsjahres ein Beschluss des Rates über eine neue Unterstützungsmaßnahme erlassen wurde.

Die Verwalter teilen dem Ausschuss ihre Übertragungsbeschlüsse bis zum 1. März jeden Jahres mit.

(5)  
Der Verwalter für Operationen wird bei der Anwendung dieses Artikels von jedem Operationsbefehlshaber unterstützt.

▼M6

Artikel 21a

Wiederverwendung von Mitteln

Vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss können die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, erneut zugunsten von Haushaltstiteln für Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

▼B

Artikel 22

Mittelbindungen in Jahrestranchen

Mittelbindungen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.

Artikel 23

Wiedereinziehungen von Mitteln

Jede Wiedereinziehung ist als Einnahme in dem Titel aufzuführen, aus dem die Mittel bereitgestellt wurden. Besteht dieser Titel nicht mehr, so ist die Wiedereinziehung im allgemeinen Teil aufzuführen, für den der jeweilige Verwalter zuständig ist.

Artikel 24

Vorgezogener Haushaltsvollzug

Sobald der Jahreshaushaltsplan erlassen ist, können die Mittel im Wege des vorgezogenen Haushaltsvollzugs insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies operativ notwendig ist.

▼M6

Artikel 24a

Arten von Beiträgen

Zusätzlich zu den Beiträgen, die von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme beitragen, zu zahlen sind, kann die Fazilität Folgendes entgegennehmen:

a) 

„zusätzliche Beiträge“ im Sinne von zusätzlichen Beträgen, die von einem Mitgliedstaat, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten hat und nicht zu dieser Maßnahme beiträgt, zu zahlen sind und anderen Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden, gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 27 und Artikel 73 Absatz 10;

b) 

„Vorauszahlungen“ im Sinne von Beiträgen, die zusätzlich zu den Zahlungen nach einem Beitragsabruf gemäß Artikel 29 Absatz 15 von den Mitgliedstaaten freiwillig im Voraus geleistet werden;

c) 

„freiwillige Finanzbeiträge“ im Sinne von Beträgen, die gemäß Artikel 30 entgegengenommen werden können.

▼B

KAPITEL 4

Beiträge

▼M6

Artikel 25

Frühzeitige Vorausschätzung

(1)  

Die Verwalter legen in Zusammenarbeit mit dem EAD und unter Berücksichtigung der konsolidierten Finanzplanung für die Fazilität bis zum 31. Mai des Jahres n Folgendes vor:

a) 

eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe;

b) 

eine Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 zur Berücksichtigung laufender und künftiger oder ausgeweiteter Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich einer indikativen Aufteilung zwischen vorgesehenen Zahlungen, die für Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen eine solche Unterstützung nicht zulässig ist, erforderlich sind;

c) 

eine indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 entsprechend dem geschätzten Bedarf.

(2)  
Bis zum 30. Juni des Jahres n legt der Ausschuss die Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 fest.
(3)  

Die Verwalter legen dem Ausschuss bis zum 15. Oktober des Jahres n Folgendes vor:

a) 

eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n + 1 und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe;

b) 

eine überarbeitete indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.

▼B

Artikel 26

Festsetzung der Beiträge

(1)  
Die Beiträge, die im Verlauf eines Jahres für einen bestimmten Titel des Haushaltsplans zu entrichten sind, entsprechen den in diesen Titel eingesetzten Mitteln für Zahlungen abzüglich der darin eingesetzten Einnahmen.
(2)  
Die Mittel für Zahlungen für jede Operation oder Unterstützungsmaßnahme werden aus den Beiträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zu der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme gedeckt.

▼M2

(3)  
Die Mittel für Zahlungen, die im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen sind, werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt.

▼B

(4)  
Die Mittel für Zahlungen im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Unterstützungsmaßnahmen anfallende Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt.
(5)  
Die Aufteilung der Beiträge auf die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2014/335/EU (Euratom) des Rates ( 5 ) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.
(6)  
Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel“ der dem letzten festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union beigefügten Tabelle „Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten“ zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

▼M6

(7)  
Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so leistet er einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen betreffen, welche dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden. Mit diesem zusätzlichen Betrag wird sichergestellt, dass der Gesamtbeitrag dieses Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil am BNE entspricht. Bis zu 50 % des Referenzbetrags einer Unterstützungsmaßnahme können mit zusätzlichen Beiträgen finanziert werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Eine Unterstützungsmaßnahme wird nicht ausschließlich durch zusätzliche Beiträge finanziert. Die Beiträge, die von den Mitgliedstaaten für die Maßnahmen zu entrichten sind, die diese zusätzlichen Beiträge erhalten, werden um den Betrag dieser Beiträge verringert.
(8)  
Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15.

▼B

Artikel 27

Beiträge nach einer Enthaltung

(1)  
Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht bekundet hat, sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten, kann andere Unterstützungsmaßnahmen bestimmen, für die er einen zusätzlichen Beitrag leisten wird. Er kann entweder bestehende Maßnahmen oder mögliche künftige Maßnahmen, für die ein Konzeptpapier vorgelegt oder vom Rat gebilligt wurde, bestimmen oder zu diesem Zweck andere neue Maßnahmen beantragen.
(2)  
Falls dieser in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten keine anderen Hilfsmaßnahmen bestimmt oder beantragt, so ermitteln der Hohe Vertreter oder andere Mitgliedstaaten die Maßnahmen, für die diese zusätzlichen Beiträge geleistet werden werden.
(3)  
Nachdem der Hohe Vertreter den Bedarf der anderen Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels geprüft hat, legt er dem Rat unter gebührender Berücksichtigung der strategischen Prioritäten der Union und ihrer Ziele und Grundsätze gemäß Artikel 56 erforderlichenfalls Vorschläge zur Annahme vor.
(4)  
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen führt Buch über die zusätzlichen Beiträge, die die Mitgliedstaaten, die sich bei einer Hilfsmaßnahme der Stimme enthalten, gemäß Artikel 5 Absatz 3 entrichten müssen.
(5)  
Bei der Durchführung dieses Artikels werden die Grundsätze der bedarfsorientierten Programmplanung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Fazilität beachtet und ihre Wirksamkeit im Einklang mit den Verträgen gewahrt.

▼M6

Artikel 28

Frühzeitige Finanzierung

(1)  
Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen, den in Artikel 58 genannten Dringlichkeitstätigkeiten der Union und – vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss – einzelnen Dringlichkeitstätigkeiten, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet.
(2)  
Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters.
(3)  

Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder

a) 

im Voraus Beiträge an die Fazilität, wobei die Höhe der Beiträge dem jeweiligen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Vorauszahlung an die Fazilität entspricht. Dieser Anteil wird auf seinen endgültigen Wert neu berechnet, wenn die Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, eingeleitet wird und wenn einzelne Unterstützungsmaßnahmen vom Rat gebilligt werden oder Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 vom PSK gebilligt werden, oder

b) 

sie zahlen ihre Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Abrufs in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der genehmigten Kosten der Dringlichkeitstätigkeiten oder einzelnen Unterstützungsmaßnahmen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt, wenn das PSK Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 billigt oder wenn der Ausschuss ihre Verwendung für einzelne Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Im Falle eines Verzugs gilt Artikel 31 Absatz 1.

▼B

Artikel 29

Einziehung der Beiträge

(1)  
Die Beiträge zur Fazilität werden in Euro geleistet.
(2)  
Jeder Verwalter richtet an die zuständigen nationalen Verwaltungen, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit Beitragsabrufen für die Mittel, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.
(3)  
Wird eine Unterstützungsmaßnahme oder ein Teil davon durch eine Operation durchgeführt, so richtet der Verwalter für Operationen den Beitragsabruf an die zuständigen nationalen Verwaltungen. Hat der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen den Beitragsabruf für die Unterstützungsmaßnahme bereits übermittelt, bevor der Rat beschlossen hat, dass die Maßnahme oder ein Teil davon durch eine Operation durchgeführt wird, so überweist er die für die Durchführung erforderlichen Mittel an den Verwalter für Operationen.
(4)  

Die Beitragsabrufe werden übermittelt, wenn

▼M6

a) 

ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Ausschuss erlassen wurde. Der erste Beitragsabruf deckt den Bedarf an Mitteln für Zahlungen für maximal die ersten acht Monate ab, wobei dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Die späteren Beitragsabrufe decken den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos des vorangegangenen Jahres, sofern der Ausschuss beschlossen hat, diesen Saldo in den laufenden Haushalt einzusetzen. Bei den Beitragsabrufen wird der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a genannte indikative Zeitplan für die Beitragsabrufe berücksichtigt;

▼B

b) 

ein Berichtigungshaushaltsplan nach Artikel 19 erlassen wurde und die geplanten Beitragsabrufe für das Jahr den Mittelbedarf nicht rechtzeitig decken;

c) 

Beiträge zu den Mindesteinlagen und deren Auffüllung gemäß Artikel 28 Absatz 3 sowie den Absätzen 9 und 10 des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

(5)  
Der Verwalter für Operationen und der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen rufen Beiträge von den beitragenden Mitgliedstaaten ab, sobald der Rat einen Beschluss über eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme annimmt, sofern die für Operationen oder Unterstützungsmaßnahmen vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, um den Betrag der Zahlungen, die der Rat aufgrund des in dem betreffenden Beschluss genannten Referenzbetrags genehmigt hat, zu finanzieren.
(6)  
Etwaige aufgelaufene Zinsen aus den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a gezahlten Beiträgen werden bei der Berechnung ihrer Beiträge bei späteren regulären Beitragsabrufen berücksichtigt.
(7)  
In jedem Beitragsabruf werden die Beiträge nach Erhöhungen und Kürzungen je Haushaltsplantitel aufgeschlüsselt.
(8)  
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs gezahlt, mit Ausnahme des ersten Beitragsabrufs für den Haushalt eines neuen Haushaltsjahres, der binnen 40 Tagen nach Übermittlung des einschlägigen Beitragsabrufs zu entrichten ist.

▼M1

(9)  
Jeder in Anspruch genommene Anteil der Vorauszahlungen für die Mindesteinlagen wird durch eine Erhöhung des Beitrags der betreffenden Mitgliedstaaten beim nächsten regulären Beitragsabruf wieder aufgefüllt, es sei denn sie haben ihren Beitrag im Voraus wieder aufgefüllt. Muss auf die Mindesteinlage zurückgegriffen werden und haben die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge zwischenzeitlich nicht wieder aufgefüllt, so zahlen sie den etwaig erforderlichen Betrag innerhalb von zehn Tagen, gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b.

▼B

(10)  
Jeder Mitgliedstaat, der im Voraus zu einer Mindesteinlage beiträgt, kann den zuständigen Verwalter ermächtigen, bis zu 75 % dieses Beitrags zur Deckung seines Beitrags zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme zu verwenden. In diesem Fall füllt der betreffende Mitgliedstaat den im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs durch den zuständigen Verwalter wieder auf.
(11)  
Sobald der Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss vorgelegt wurde, kann jeder Verwalter für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Mittel bei den Mitgliedstaaten, deren Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich die Zahlung ihres Beitrags innerhalb der festgelegten Fristen nicht gestatten, vor Ende des laufenden Haushaltsjahres Beiträge als Abschlagszahlung auf die Beiträge zum Haushalt des folgenden Haushaltsjahres im Voraus abrufen.
(12)  
Jeder beitragende Mitgliedstaat und Drittstaat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.
(13)  
Die Verwalter bestätigen den Eingang der von ihnen abgerufenen Beiträge.
(14)  
Können zu erstattende Beträge nicht vollständig von den an die Fazilität zu entrichtenden Beiträgen abgezogen werden, so werden sie binnen 30 Tagen an die betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

▼M6

(15)  
Zusätzlich zu den Zahlungen, die nach einem im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfolgten Abruf von Beiträgen geleistet werden, kann ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter freiwillig Vorauszahlungen leisten. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat, der die Vorauszahlung geleistet hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter die Haushaltsjahre an, die das Jahr, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, umfassen könnten und in Bezug auf welche dieser Betrag von seinen künftigen Beiträgen abzuziehen ist.

▼B

Artikel 30

Verwaltung freiwilliger finanzieller Beiträge durch die Fazilität

(1)  
Nach den einschlägigen Bestimmungen des für eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme geltenden Rechtsrahmens und nach Zustimmung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) kann der Ausschuss genehmigen, dass die Fazilität mit der Verwaltung eines freiwilligen Finanzbeitrags eines Mitgliedstaats oder eines Dritten betraut wird. Dieser freiwillige Finanzbeitrag kann für ein bestimmtes Projekt zur Unterstützung der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme vorgesehen werden.
(2)  
Die für die Verwaltung des freiwilligen Beitrags anfallenden Verwaltungskosten werden aus dem freiwilligen Beitrag selbst gedeckt, sofern der Ausschuss nicht anders entscheidet.
(3)  
Der jeweilige Verwalter schließt nach Zustimmung des Ausschusses mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Dritten die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen, in denen festgelegt wird, welchem Zweck der freiwillige Beitrag dienen, welche Kosten er decken und wie er verwaltet werden soll.
(4)  
Ein freiwilliger Beitrag darf nur für den Zweck verwendet werden, für den er der Fazilität gemäß der Verwaltungsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Dritten zur Verfügung gestellt wurde.
(5)  
Der jeweilige Verwalter stellt sicher, dass die Verwaltung freiwilliger Beiträge im Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsvereinbarungen erfolgt. Er übermittelt jeder Beitrag leistenden Partei direkt oder über den Operationsbefehlshaber die relevanten Informationen über die Verwaltung des freiwilligen Beitrags, wie in der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung vereinbart.

Artikel 31

Verzugszinsen

(1)  
Leistet ein Mitgliedstaat oder Dritter eine Zahlung an die Fazilität nicht fristgerecht, so werden Verzugszinsen in Höhe des Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechnet.
(2)  
Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als 30 Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als 30 Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum berechnet.

KAPITEL 5

Durchführung

Artikel 32

Grundsätze

(1)  
Die Mittel der Fazilität sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit auszuführen.
(2)  

Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchzuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten

a) 

Mittelbindungen vor und gehen rechtliche Verpflichtungen ein, einschließlich der Unterzeichnung von Verträgen im Namen der Fazilität,

b) 

stellen Ausgaben fest und erteilen die Auszahlungsanordnungen und

c) 

vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(3)  

Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:

a) 

die Personalmitglieder auf geeigneter Ebene, auf die die Aufgaben übertragen werden,

b) 

der Umfang der übertragenen Befugnisse und

c) 

der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.

(4)  
Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers schließen einander aus.

Artikel 33

Durchführungsarten

(1)  
Die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer Operation führen der Operationsbefehlshaber, wenn dieser im Amt ist, oder andernfalls der Verwalter für Operationen in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugte im Namen der Fazilität durch.

▼M6

(2)  

Eine Unterstützungsmaßnahme kann im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so finden gegebenenfalls die Artikel 35, 36 und 37 Anwendung. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so können Folgende vom Rat zu durchführenden Akteuren bestimmt werden:

a) 

Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder ihre anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

b) 

eine internationale Organisation, eine regionale Organisation oder deren Einrichtungen und Stellen;

c) 

ein Drittstaat oder dessen öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen, sofern dieser Drittstaat den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, das Völkerrecht achtet und gegebenenfalls nicht gegen den Grundsatz der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten verstößt;

d) 

Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit Rechtspersönlichkeit;

e) 

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind;

f) 

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, sofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne des Buchstabens a kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können.

▼B

(3)  
In Ausnahmefällen können Rechtsträger, die nicht in eine der genannten Kategorien fallen, zu durchführenden Akteuren bestimmt werden, nachdem der Verwalter dies gemäß Absatz 5 bestätigt hat, sofern die Unterstützungsmaßnahme im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt wird.
(4)  
Unterstützungsmaßnahmen können auch vollständig oder teilweise von dem Begünstigten oder den von ihm benannten Einrichtungen durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses über durchführende Akteure für diesen Begünstigten oder diese Einrichtungen als durchführende Akteure.
(5)  
Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 3 und des Artikels 66 Absatz 8 berät der Verwalter während der Vorbereitungsphase einer Unterstützungsmaßnahme über die Kapazität möglicher durchführender Akteure zur Durchführung der Unterstützungsmaßnahme oder Teilen derselben in Einklang mit Kapitel 10 und gegebenenfalls über die Kapazität eines Empfängers einer Finanzhilfe, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Einsatz der Finanzhilfe vergeben wurde. Ein durchführender Akteur oder Empfänger einer Finanzhilfe wird vom Rat bestimmt, nachdem der Verwalter bestätigt hat, dass der durchführende Akteur oder der Empfänger der Finanzhilfe über eine solche Kapazität verfügt. Kann diese Kapazität nicht bestätigt werden, so teilt der Verwalter dem Rat mit, auf welche andere Weise die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls prüft der Verwalter, wie spezifische Kapazitätsbeschränkungen der möglichen durchführenden Akteure gemäß Artikel 66 Absatz 6 angegangen werden sollten.
(6)  
Unterstützungsmaßnahmen können auch ganz oder teilweise durch eine Operation durchgeführt werden, wenn der Rat dies gemäß Artikel 60 beschließt, insbesondere im Hinblick auf die Leistung integrierter Unterstützung, die militärische Ausbildung und Beratung sowie materielle Unterstützung und die Überwachung ihrer Verwendung durch den Begünstigten umfasst.
(7)  
Die Mitgliedstaaten, Unionsorgane, internationalen Organisationen, regionalen Organisationen oder sonstigen Akteure, die mit der Ausführung der Ausgaben einer über die Fazilität finanzierten Operation betraut werden, haben die Regeln anzuwenden, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Ebenso kann ein durchführender Akteur — vorbehaltlich der Bewertung gemäß Artikel 66 — bei einer Unterstützungsmaßnahme die für die Ausführung seiner eigenen Ausgaben geltenden Regeln anwenden. Weichen diese Regeln einerseits erheblich von den Bestimmungen dieses Beschlusses und den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln andererseits ab, so haben die beiden letztgenannten Vorrang. In diesem Fall kann der zuständige Verwalter die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Fazilität zu gewährleisten.

Artikel 34

Bankkonten

(1)  
Jedes Bankkonto der Fazilität wird in Form eines auf Euro lautenden Sichtkontos oder Festgeldkontos für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.
(2)  
Wenn die Umstände es rechtfertigen, können jedoch nach Zustimmung des jeweiligen Verwalters bei einem Finanzinstitut mit Sitz außerhalb der Union auf andere Währungen als den Euro lautende Konten eröffnet werden.
(3)  
Die Bankkonten der Fazilität dürfen nicht überzogen werden.
(4)  

Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Diese Beiträge dienen dazu,

a) 

den Operationsbefehlshabern die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten der Operationen und der Kosten der im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon benötigen, und

b) 

die erforderlichen Zahlungen an die durchführenden Akteuren und Lieferanten zu leisten, die für Unterstützungsmaßnahmen benötigt werden.

(5)  
Die Beiträge gemäß den von den Einzelstaaten getragenen Kosten und den freiwilligen Beiträgen werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Sie werden für die Ausführung der Ausgaben verwendet, deren Verwaltung der Fazilität übertragen wurde.

Artikel 35

Beschaffung

(1)  
Die über die Fazilität zu finanzierende oder vorzufinanzierende Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten gegen Zahlung eines Preises im Wege des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs mit oder ohne Kaufoption oder zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Ausführung von Arbeiten erfolgt über Verträge, die im Namen der Fazilität geschlossen werden, sofern sie von der Fazilität direkt oder durch eine Operation durchgeführt wird.
(2)  
Die Beschaffungsverfahren haben zum Ziel, durch einen fairen und offenen Wettbewerb sicherzustellen, dass die Beschaffung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Operationen oder Unterstützungsmaßnahmen möglichst effizient erfolgt.
(3)  
Die vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben enthalten auch Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 36

Finanzhilfen

(1)  
Unterstützungsmaßnahmen können durch Finanzhilfen durchgeführt werden, die mit oder ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.
(2)  
Die vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben umfassen Bestimmungen zur Vergabe und zur Umsetzung von Finanzhilfen, auch in ordnungsgemäß begründeten Fälle, in denen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden können. Bei diesen Bestimmungen wird eine strenge Aufsicht durch den Verwalter bei der gesamten Umsetzung von Finanzhilfen sichergestellt und die Kontrollen, die der Verwalter in Fällen direkter Mittelverwaltung durchführt, besonders berücksichtigt.

Artikel 37

Verwaltungsvereinbarungen zur Erleichterung der künftigen Beschaffung oder der gegenseitigen Unterstützung

(1)  
Die Fazilität kann Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit Drittstaaten, internationalen Organisationen und regionalen Organisationen und deren Agenturen schließen, um die künftige Beschaffung oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung oder beide im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern.
(2)  

Die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 1 werden

a) 

dem Ausschuss vorab zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten, mit Unionsorganen oder mit Einrichtungen oder sonstigen Stellen eines Mitgliedsstaats oder der Union geschlossen werden, oder

b) 

dem Ausschuss vorab zur Genehmigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten, internationalen Organisationen oder regionalen Organisationen geschlossen werden.

(3)  
Die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 1 werden vom zuständigen Verwalter oder gegebenenfalls vom jeweiligen Operationsbefehlshaber, die im Namen der Fazilität handeln, und von den zuständigen Verwaltungsstellen der in Absatz 1 genannten anderen Parteien unterzeichnet.
(4)  
Es können Rahmenverträge geschlossen werden, um die Beschaffung im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. Die Rahmenverträge werden dem Ausschuss zur Billigung vorgelegt, bevor sie der zuständige Verwalter unterzeichnet. Die Mitgliedstaaten und Operationsbefehlshaber können von Rahmenverträgen Gebrauch machen, wenn sie dies wünschen. Schließt die Fazilität Rahmenverträge ab, so sind die Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei sind, nicht verpflichtet, Güter oder Dienstleistungen auf Grundlage dieser Verträge bereitzustellen.

KAPITEL 6

Finanzberichte, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung

▼M6

Artikel 38

Regelmäßige Finanzberichte an den Ausschuss

(1)  
Alle drei Monate legt jeder Verwalter mit Unterstützung des zuständigen Rechnungsführers sowie der zuständigen Operationsbefehlshaber dem Ausschuss einen Bericht über die Ausführung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres, einen Cashflow-Bericht, einen Bericht über die entsprechende Mindesteinlage und einen Bericht über die von Mitgliedstaaten auf Grundlage der Buchführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge vor.
(2)  
Zweimal jährlich legt der EAD dem Ausschuss in Zusammenarbeit mit beiden Verwaltern einen Bericht über die Ausschöpfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtobergrenze und der entsprechenden jährlichen Obergrenze vor.

▼B

Artikel 39

Rechnungsführung

(1)  
Jeder Rechnungsführer führt Buch über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden abgerufenen Beiträge und getätigten Überweisungen. Zudem übernimmt er die Buchführung über die Ausgaben und Einnahmen, die unter der Verantwortung des jeweiligen Verwalters ausgeführt werden.
(2)  
Der Rechnungsführer für Operationen erstellt mit Unterstützung der Operationsbefehlshaber die Jahresabschlüsse der Operationen und der Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. Der Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen erstellt mit Unterstützung der durchführenden Akteure die Jahresabschlüsse der Unterstützungsmaßnahmen.

Artikel 40

Allgemeine Vorschriften für Kontrollen

(1)  
Die Fazilität lässt von ihren Vertretern oder von Kontroll- oder Prüfstellen, die sie benennen kann, Vor-Ort-Kontrollen bei Operationen und durchführenden Akteuren vornehmen, um sicherzustellen, dass die Regeln, die mit diesem Beschluss und mit den Beschlüssen des Ausschusses festgelegt wurden, ordnungsgemäß befolgt und die Bestimmungen der mit den durchführenden Akteuren geschlossenen Verträge eingehalten werden.
(2)  
Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten haben oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

▼M6

(3)  
Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten, Informationen und Daten. Dies umfasst den Zugang zu Dokumenten und zum Inhalt aller Datenträger im Zusammenhang mit diesen Einnahmen und Ausgaben sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger aufbewahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beteiligten Personen gewähren den Verwaltern und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.

▼B

(4)  
Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die einen finanziellen Verlust zur Folge haben, so unternimmt die Fazilität gegenüber der Operation, dem durchführenden Akteur oder dem Lieferanten die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die betreffenden Beträge wieder eingezogen oder erstattet werden.

▼M6

Artikel 41

Interne Prüfung der Fazilität

(1)  
Auf Vorschlag des Verwalters für Operationen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Generalsekretär des Rates einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für Operationen. Auf Vorschlag des Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Hohe Vertreter einen internen Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen.
(2)  
Die internen Prüfer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der bis zu einem Gesamtzeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden kann. Die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und international anerkannte Standards der internen Rechnungsprüfung einhalten. Sie dürfen weder Anweisungsbefugte noch Rechnungsführer sein und sie dürfen nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit der Fazilität beteiligt sein.
(3)  
Jeder interne Prüfer führt gegebenenfalls Prüfungs- und Beratungsaufträge durch und berät den zuständigen Verwalter in Fragen des Risikomanagements, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme abgibt und auf Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit Empfehlungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstellt. Die internen Prüfer haben insbesondere die Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme zu beurteilen sowie die Leistung der zuständigen Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken zu evaluieren. Sie beurteilen ferner die Effizienz und Wirksamkeit der für die Fazilität geltenden internen Kontrollsysteme.
(4)  
Der interne Prüfer für Operationen erstattet dem zuständigen Verwalter Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen. Der zuständige interne Prüfer teilt den Operationsbefehlshabern seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Der Verwalter für Operationen stellt sicher, dass in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen, indem er unter anderem den Operationsbefehlshabern die erforderlichen Anweisungen erteilt.
(5)  
Der interne Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem Verwalter und/oder dem EAD Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet die durchführenden Akteure gegebenenfalls über die Feststellungen und Empfehlungen des internen Prüfers. Der Verwalter und der EAD stellen sicher, dass in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen.
(6)  
Der interne Prüfer legt dem Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über die interne Prüfungstätigkeit vor und macht dabei Angaben zu Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, zu den Feststellungen und Empfehlungen sowie zum Stand der Umsetzung der in den Vorjahren ausgesprochenen Empfehlungen. Der Ausschuss überwacht die Tätigkeit des internen Prüfers und die sachgemäße Nachverfolgung der Empfehlungen der internen Prüfung durch die zuständigen Dienststellen.
(7)  
Die Ergebnisse und Berichte der internen Prüfer werden dem gemäß Artikel 42 eingesetzten Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.

Artikel 42

Externe Prüfung der Fazilität

(1)  
Es wird ein Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben, die sich im Zuge der Durchführung dieses Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergeben, sowie die Jahresabschlüsse der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden vom Rechnungsprüfungskollegium geprüft.
(2)  
Der Ausschuss ermittelt auf Vorschlag des Rechnungsprüferkollegiums die Anzahl der erforderlichen Rechnungsprüfer und vereinbart die Verfahren zur Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Ausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten.
(3)  
Der Ausschuss kann auf Antrag des Rechnungsprüfungskollegiums Assistenten der Kollegiumsmitglieder bestellen. Der Ausschuss legt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums die Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Assistenten fest. Die Assistenten müssen hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Auf Ersuchen des Rechnungsprüfungskollegiums kann der Ausschuss billigen, dass das Rechnungsprüfungskollegium für die externe Prüfung der Fazilität auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgreift.
(4)  
Das Rechnungsprüfungskollegium prüft sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein im Wege von Vor-Ort-Kontrollen und anhand der Belege, ob die Ausführung der über die Fazilität finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung dieses Beschlusses und der gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Regeln sowie der relevanten Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfolgt. Mit diesen Kontrollen evaluiert das Rechnungsprüfungskollegium die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, und die Angemessenheit der internen Kontrollen und überwacht die Verwaltung und das Management der Fazilität unter anderem durch die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
(5)  
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan bezahlt; die Fazilität kommt im Einklang mit den vom Ausschuss anzunehmenden Regeln für ihre Dienstreisekosten sowie die Kosten der qualifizierten externen Unterstützung auf.
(6)  

Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes:

a) 

Sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung;

b) 

sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht.

(7)  
Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden. Das Rechnungsprüfungskollegium legt im Einklang mit den höchsten internationalen Standards Regeln für die Prüfungen fest, die seine Mitglieder durchführen. Es billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie den Verwaltern und dem Ausschuss übermittelt werden.
(8)  
Die Verwalter oder die von den Verwaltern bestellten Personen können die über die Fazilität finanzierten Ausgaben jederzeit prüfen. Außerdem kann der Ausschuss auf Vorschlag eines der beiden Verwalter oder eines Mitgliedstaats jederzeit ad-hoc zusätzliche externe Prüfer bestellen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.

▼B

Artikel 43

Vorlage der Jahresabschlüsse und Haushaltsergebnis

(1)  
Jeder Rechnungsführer der Fazilität erstellt für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mit Unterstützung des zuständigen Verwalters den Entwurf des Jahresabschlusses der Fazilität und legt ihn bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsprüfungskollegium vor. Der Rechnungsführer für Operationen verwendet die von den Operationsbefehlshabern übermittelten Abschlüsse, einschließlich der Abschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. Der Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen verwendet die von den durchführenden Akteuren übermittelten Abschlüsse. Bis zum selben Tag übermitteln beide Rechnungsführer dem Ausschuss den Haushaltsüberschuss des Haushaltsjahres für jeden Titel des Haushalts, für die sie jeweils zuständig sind. Jeder Verwalter übermittelt dem Ausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
(2)  
Auf der Grundlage der Prüfungen, einschließlich der Prüfungen nach Artikel 42 Absatz 3, bei denen auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgegriffen wurde, übermittelt das Rechnungsprüfungskollegium jedem Rechnungsführer und jedem Operationsbefehlshaber bis zum 15. Juli seine Prüffeststellungen zu ihren jeweiligen Jahresabschlüssen.
(3)  
Jeder Rechnungsführer, der vom zuständigen Verwalter unterstützt wird, übermittelt dem Ausschuss bis zum 30. September den endgültigen geprüften Jahresabschluss der Fazilität für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

▼M6

(4)  
Das Rechnungsprüfungskollegium legt seinen Prüfungsbericht, einschließlich des Prüfungsurteils, dem Ausschuss bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Der Ausschuss prüft den Prüfungsbericht zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss, damit jedem Verwalter und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung erteilt werden kann. Vorbehaltlich der Billigung der Offenlegung durch den Ausschuss werden der Prüfungsbericht, das Prüfungsurteil und der Jahresabschluss gemäß dem Beschluss des Ausschusses vollständig oder teilweise offengelegt. Jeder Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber erstattet dem Ausschuss jährlich Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungsprüfungskollegiums zu Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.

▼B

(5)  
Die Belege für den Jahresabschluss der Fazilität werden fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, aufbewahrt. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Operationsbefehlshaber dafür, dass alle zugehörigen Belege dem Verwalter für Operationen übergeben werden, einschließlich der Belege über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder Teilen davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden.
(6)  
Der Ausschuss beschließt, das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Er kann jedoch vor Billigung des Abschlusses beschließen, ein geschätztes Haushaltsergebnis einzusetzen, sobald ihm das Prüfungsurteil des Rechnungsprüfungskollegiums vorliegt. Der zuständige Verwalter legt die erforderlichen Berichtigungshaushaltspläne vor, die den Mittelübertragungen Rechnung tragen.
(7)  
Können zu erstattende Beträge nicht vollständig von den an die Fazilität zu entrichtenden Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt.

TITEL III

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR OPERATIONEN

KAPITEL 7

Gemeinsame Kosten und von den Einzelstaaten getragene Kosten

Artikel 44

Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume

(1)  
Die Fazilität trägt die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts bis zur Ernennung des Operationsbefehlshabers. Unter besonderen Umständen kann der Ausschuss nach Anhörung des PSK den Zeitraum, in dem diese Kosten zulasten der Fazilität gehen, verlängern.
(2)  

Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Operationsbefehlshabers bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame Kosten zulasten der Fazilität:

a) 

die in Anhang IV Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten;

b) 

die in Anhang IV Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat dies beschließt;

c) 

die in Anhang IV Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Operationsbefehlshaber dies beantragt und der Ausschuss es genehmigt.

(3)  
Zu den gemeinsamen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang V aufgeführten Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung der Operation notwendig sind.
(4)  
Eine Operation der Union ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen dieser Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation gebilligt wurde.
(5)  
Die gemeinsamen Kosten beschränken sich auf Mehrkosten, d. h. auf andere Kosten als diejenigen, die unabhängig von der Durchführung einer Operation der Union auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation getragen worden wären.
(6)  
Der Rat kann in Beschlüssen über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation festlegen, dass bestimmte Mehrkosten zusätzlich zu den Kosten, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinsame Kosten gelten, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation betrachtet werden.

▼M5

(7)  
Zusätzlich zu seiner Befugnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in den Anhängen II bis V aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation gelten.

Artikel 45

Übungen

(1)  
Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten, und bis zu einem Betrag, den der Ausschuss für jede Art von Übung — insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität — unter Berücksichtigung des vereinbarten Programms der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP gesondert festlegt. Dieser Betrag kann im Einzelfall überschritten werden, sofern der Ausschuss dem im Zuge der Genehmigung der Kosten einer Übung zustimmt.
(2)  
Vorbehaltlich Absatz 3 entsprechen diese gemeinsamen Kosten der Übung den in Anhang IV enthaltenen Kosten für die in der Übung simulierte Art von Operation.
(3)  

Die gemeinsamen Kosten der Übung nach Absatz 2 decken die Ausgaben für Folgendes ab:

a) 

geringfügige und vorübergehende Arbeiten für die Verlegung/vorübergehende Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten vorübergehenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen, sofern der Ausschuss seine Zustimmung erteilt hat;

b) 

die Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, einschließlich wichtiger, für die Übung notwendiger Schulungen, insbesondere die Schulung des Bedienungspersonals verlegefähiger Pakete der EU und von zur Teilnahme an der Übung bestimmten Finanzexperten;

c) 

im Falle von Übungen der EU-Schnelleingreifkapazität (einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module) der Transport aufgrund der Verlegung und Rückverlegung zum und aus dem Einsatzgebiet unter den in Anhang IV Teil A Nummer 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf Operationen im Rahmen der EU-Schnelleingreifkapazität bis zu einem der kostengünstigsten Option entsprechenden Betrag gemäß dem vom Ausschuss gefassten Beschluss. Der Ausschuss fasst seinen Beschluss unter Berücksichtigung der einschlägigen Beratungen über die strategische Ausrichtung im PSK — wobei er sich auf operative und finanzielle Aspekte konzentriert — und so rechtzeitig, dass er bei der Kräftegenerierung der Übung gebührend berücksichtigt werden kann.

(4)  
Der Ausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in diesem Artikel genannt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Übung gelten, insbesondere im Falle der EU-Schnelleingreifkapazität.

▼B

Artikel 46

Referenzbetrag für die Kosten einer Operation

Jeder Beschluss des Rates über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation. Der Verwalter für Operationen veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der EU und den Operationsbefehlshaber, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter für Operationen übermittelt den veranschlagten Betrag dem Ratsvorsitz, der ihn durch das für den Beschlussentwurf zuständige Vorbereitungsgremium des Rates prüfen lässt. Die Mitglieder des Ausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen.

Artikel 47

Erstattung der Vorfinanzierung

(1)  
Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter für Operationen spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von der Fazilität erstatten lassen.
(2)  
Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Operationsbefehlshaber, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter für Operationen gebilligt wurden.
(3)  
Ist ein von einem beitragenden Mitgliedstaat oder Drittstaat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter für Operationen an diesen Staat richtet, abgezogen werden.
(4)  
Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter für Operationen unter Berücksichtigung der Kassenmittel der Fazilität und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.
(5)  
Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn eine geplante Operation annulliert wird.
(6)  
Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein.

Artikel 48

Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität (von den Einzelstaaten getragene Kosten)

(1)  
Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden „von den Einzelstaaten getragene Kosten“) der Fazilität übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.
(2)  
Der Ausschuss kann in seinem Beschluss den Operationsbefehlshaber ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich mit Personal oder Mitteln an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragenden Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen.
(3)  
Der Ausschuss legt in seinem Beschluss die Einzelheiten der Verwaltung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten, einschließlich ihrer Vorfinanzierung, und gegebenenfalls die Dauer dieser Ermächtigung des Operationsbefehlshabers fest.
(4)  
Die Fazilität führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihr übertragen wurde. Der Verwalter für Operationen übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die durch sie oder ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats angefallenen Ausgaben und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen der Fazilität die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.

Artikel 49

Verwaltung der Vorfinanzierung und der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität zur Erleichterung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort

(1)  
Falls die spezifischen operativen Umstände es erfordern, kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Vorfinanzierung und die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation der Fazilität übertragen wird — wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt —, um die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort zu erleichtern, bevor bestätigt wurde, welche Mitgliedstaaten Personal oder Mittel zu der Operation beitragen.
(2)  
Die Verwaltung dieser Kosten erfolgt im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen, und die Anfangskosten werden auf maximal 20 % des Referenzbetrags begrenzt. In diesem Fall erläutert der Ausschuss in seinem Beschluss die Einzelheiten der Vorfinanzierung und der Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch die Mitgliedstaaten und Dritten, die Personal oder Mittel zu der Operation beitragen.

Artikel 50

Gemeinsame Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an Operationen anfallen oder nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuzuordnen sind

Der Verwalter für Operationen ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an deren aktive Phase anfallen, sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können.

Artikel 51

Während der aktiven Phase einer Operation anfallende gemeinsame Kosten

(1)  
Der Operationsbefehlshaber ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die während der aktiven Phase der von ihm befehligten Operation anfallen.
(2)  
Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags durch den Rat dem Verwalter für Operationen und dem Operationsbefehlshaber das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu 30 % des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz festlegt.
(3)  
Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen oder des Operationsbefehlshabers und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Diese Ausnahme findet nach der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.

▼M6

(4)  
Im Zeitraum vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, des Operationsbefehlshabers oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.

▼B

(5)  
In den drei Monaten nach Einleitung der Operation kann der Operationsbefehlshaber, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, Mittelübertragungen innerhalb des für die Operation vorgesehenen Titels von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel vornehmen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis.
(6)  
Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 kann der Operationsbefehlshaber im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Operation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter für Operationen im Benehmen mit dem Operationsbefehlshaber die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung solch unvorhergesehener Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter für Operationen einen Berichtigungshaushaltsplan vor.

KAPITEL 8

Verwaltung von Finanzmitteln und Vermögenswerten

Artikel 52

Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastruktur

(1)  
Der Verwalter für Operationen schlägt dem Ausschuss einen Abschreibungssatz für Ausrüstungen und andere Mittel für alle Operationen zur Billigung vor. Falls die operativen Umstände es erfordern, kann der Operationsbefehlshaber nach Billigung durch den Ausschuss einen anderen Abschreibungssatz anwenden.
(2)  
Der Operationsbefehlshaber schlägt dem Ausschuss im Hinblick auf die endgültige Abwicklung einer Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor.
(3)  
Der Verwalter für Operationen verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können.

▼M6

(4)  

Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Ausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Insbesondere folgende Endbestimmung kommt in Betracht:

a) 

Infrastrukturen können über die Fazilität an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat, andere Operationen, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden;

b) 

Ausrüstungen können über die Fazilität an einen Mitgliedstaat, eine andere Operation, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das Aufnahmeland, ein Drittland oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden oder von der Fazilität, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten zur Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und gewartet werden.

▼B

(5)  
Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt.
(6)  
Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

▼M2

(7)  
Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei der Fazilität verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten von den übrigen Mitgliedstaaten einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der Ausschuss fasst auf Vorschlag des Verwalters für Operationen die entsprechenden Beschlüsse.

▼B

Artikel 53

Gemeinsame Unterzeichnung der Zahlungen

Jede Zahlung, die aus den von der Fazilität verwalteten Mitteln für Operationen oder für im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon getätigt wurde, muss von einem Anweisungsbefugten und entweder dem Rechnungsführer für Operationen oder einem Rechnungsführer für eine spezifische Operation gemeinsam unterzeichnet werden.

Artikel 54

Rechnungsführung

(1)  
Jeder Operationsbefehlshaber führt Buch über die Mittelübertragungen, die er von der Fazilität erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Sachen, die aus dem Haushalt der Fazilität finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden.
(2)  
Jeder Operationsbefehlshaber übermittelt dem Rechnungsführer für Operationen regelmäßig die Buchführung und das Bestandsverzeichnis nach Absatz 1. Insbesondere übermittelt jeder Operationsbefehlshaber dem Rechnungsführer für Operationen bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, für die Kosten für die im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon sowie den jährlichen Tätigkeitsbericht.
(3)  
Ausführliche Vorschriften über die Erstellung und Bereitstellung der Abschlussrechnung und Bestandsverzeichnisse der Operationen sind in dem Beschluss des Ausschusses zur Festlegung der Vorschriften für die Ausführung der Ausgaben, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 über die Fazilität finanziert werden, und in den Leitlinien für die Rechnungsführung und den Vorschriften enthalten, die vom Rechnungsführer für Operationen festgelegt werden.

Artikel 55

Rechnungsprüfung

Jeder Operationsbefehlshaber gewährt dem Verwalter für Operationen und den für die Fazilität tätigen Prüfern uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation, einschließlich der Räumlichkeiten, Informationen und Daten.

TITEL IV

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR HILFSMASSNAHMEN

KAPITEL 9

Ziele, Grundsätze und Verfahren für die Annahme von Unterstützungsmaßnahmen

Artikel 56

Ziele und Grundsätze

(1)  

Die wichtigsten Ziele der Unterstützungsmaßnahmen bestehen darin,

a) 

Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich sowie die Resilienz von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu stärken;

b) 

in einer Krisensituation rasch und wirksam einen Beitrag zur militärischen Reaktion von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu leisten;

c) 

einen wirksamen und effizienten Beitrag zur Konfliktprävention, Stabilisierung und Friedenskonsolidierung zu leisten, auch im Rahmen von Operationen, die Ausbildung, Beratung und Mentoring im Sicherheitssektor zum Gegenstand haben, einschließlich in anderen Situationen vor Beginn oder nach Ende eines Konflikts;

d) 

die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und einem Drittstaat oder einer regionalen oder internationalen Organisation zu unterstützen.

▼M6

(2)  

Unterstützungsmaßnahmen stützen sich auf die folgenden Grundsätze:

a) 

Sie müssen mit den Politiken und den Zielen des auswärtigen Handelns der Union, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit abzielen, in Einklang stehen.

b) 

Sie müssen das Unionsrecht einhalten und im Einklang mit den Politiken und Strategien der Union stehen, insbesondere mit dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

c) 

Sie müssen die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, achten.

d) 

Sie müssen den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eines Mitgliedstaats unberührt lassen und dürfen nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Zu diesem Zweck sind die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

▼B

(3)  
Unterstützungsmaßnahmen, die mit der Ausfuhr oder dem Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern verbunden sind, müssen den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP entsprechen und das von den Mitgliedstaaten zu befolgende, im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt stehende, Verfahren bezüglich der Ausfuhr oder des Transfers unberührt lassen, auch in Bezug auf die Bewertung. Darüber hinaus dürfen diese Unterstützungsmaßnahmen das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik des Transfers von Militärgütern innerhalb der Union und deren Ausfuhr nicht beeinträchtigen.
(4)  
Vorschlägen für Unterstützungsmaßnahmen wird eine Bewertung des Hohen Vertreters beigefügt, einschließlich einer Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie einer Risiko- und Folgenabschätzung; die Vorschläge umfassen geeignete Sicherungsmaßnahmen, Kontrollen, abmildernde und flankierende Elemente sowie Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 und den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätzen. Um die erforderliche Wirksamkeit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten sich eine solche Analyse und eine solche Bewertungen gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Akteure der Union vor Ort stützen. Die in Artikel 63 genannten regelmäßigen Berichte des Hohen Vertreters an das PSK über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die im vorliegenden Absatz genannten Fragen.

Artikel 57

Vorbereitungsphase

(1)  
Der Hohe Vertreter oder ein Mitgliedstaat kann dem Rat ein Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme, einschließlich ihres Geltungsbereichs, ihrer Dauer, der Art der Maßnahmen und der potenziellen durchführenden Akteure beschrieben wird, vorlegen; es umfasst ferner eine vorläufige Analyse der Konfliktsensitivität, des Kontexts und der Risiken und erste Überlegungen für eine Folgenabschätzung sowie Sicherungsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen, welche im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 59 weiter auszuarbeiten sind.

▼M6

(2)  
Das Konzeptpapier wird dem PSK zur Billigung vorgelegt. Mit der Billigung eines Konzeptpapiers kann das PSK die Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung der möglichen Unterstützungsmaßnahme aus der Fazilität genehmigen.
(3)  
Das Konzeptpapier umfasst eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, sich bei der Annahme einer Maßnahme für die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abzugeben, informiert den Rat rechtzeitig vor der Annahme der Maßnahme mit einer schriftlichen Mitteilung über diese Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat kann auch andere Unterstützungsmaßnahmen angeben, für die er stattdessen einen Beitrag leisten möchte.

▼B

(4)  
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU konsultiert der EAD bei der Ausarbeitung von Konzeptpapieren und anschließenden Vorschlägen des Hohen Vertreters für Unterstützungsmaßnahmen die zuständigen Kommissionsdienststellen, um die erforderliche Kohärenz der Unionspolitiken gemäß Artikel 8 zu gewährleisten.

▼M6

(5)  
Grundsätzlich berät der Rat frühestens zehn Tage nach ihrer Vorlage über Vorschläge für Unterstützungsmaßnahmen. Die Beratungen umfassen militärische Analysen, sofern angemessen.

▼M6

Artikel 58

Beschleunigtes Verfahren für den Beginn einer Unterstützungsmaßnahme

(1)  
Erfordert die Dringlichkeit der Situation dies, so kann das PSK den Beginn von aus der Fazilität zu finanzierenden Tätigkeiten billigen, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde; dabei ist die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Dringlichkeitstätigkeiten, ihre geschätzten Kosten und der relevante durchführende Akteur können gegebenenfalls in dem Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme skizziert wird, oder in dem Vorschlag für die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 57 bzw. Artikel 59 Absatz 1 aufgeführt werden.
(2)  
Dringlichkeitstätigkeiten umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung nach Artikel 5 Absatz 3.
(3)  
Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Billigung von Dringlichkeitstätigkeiten durch das PSK dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen das Recht eingeräumt, Ausgaben für diese Dringlichkeitstätigkeiten bis in Höhe der genehmigten Kosten zu binden und zu tätigen.

▼B

Artikel 59

Unterstützungsmaßnahmen

(1)  
Die Beschlüsse über die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden vom Rat auf einen Vorschlag oder eine Initiative gemäß Artikel 6 im Anschluss an einen Antrag eines potenziellen Begünstigten erlassen.
(2)  
In jedem Beschluss des Rates zur Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden deren Begünstigter, Ziele, Geltungsbereich, Dauer, die Art der zu leistenden Unterstützung sowie ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der geschätzten Kosten ihrer Durchführung angegeben. Ferner werden gegebenenfalls die durchführenden Akteure oder die Empfänger von jeglichen Finanzhilfen, die nach Artikel 36 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben wurden, benannt. Es werden die Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, die vom Begünstigten oder gegebenenfalls den durchführenden Akteuren benötigt werden, sowie die erforderlichen Bestimmungen für die Überwachung und Evaluierung in Einklang mit der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt. Er umfasst außerdem Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme gemäß Artikel 64.
(3)  
Unterstützungsmaßnahmen werden in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt. In einem Beschluss des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms wird der Umfang der im Rahmen dieses Programms förderfähigen Maßnahmen festgelegt. Unterstützungsmaßnahmen können mehrjährig sein.
(4)  
Die im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen verfügbaren Mittel können Mittelzuweisungen umfassen, die für Folgemaßnahmen, die Überwachung, Evaluierung, Prüfung, Kommunikation und Sichtbarkeit erforderlich sind.
(5)  
Unterstützungsmaßnahmen zur Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen gemäß Artikel 5 Absatz 3, die dazu dienen, tödliche Gewalt anzuwenden, umfassen keine anderen Güter oder Formen der Unterstützung. Unterstützungsmaßnahmen dürfen nicht für eine Lieferung von Gütern verwendet werden, die nicht mit dem Unionsrecht oder den internationalen Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten vereinbar ist.
(6)  
Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung oder Plattformen nach Artikel 5 Absatz 3.
(7)  
Jeglicher Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen eines allgemeinen Programms muss ein Antrag des Begünstigten vorausgehen; außerdem ist die vorherige Prüfung und Billigung durch das PSK gemäß den Bestimmungen des Beschlusses des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms erforderlich.

Artikel 60

Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation

(1)  
Der Rat kann beschließen, dass eine spezifische Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durch eine Operation durchgeführt wird; wobei die Anforderungen des Artikels 59 Absatz 2 einzuhalten sind. Im Falle einer teilweisen Durchführung werden in diesem Beschluss die spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der Operation durchzuführen sind, und der entsprechende Finanzierungsbetrag festgelegt.
(2)  
Fasst der der Rat einen Beschluss gemäß Absatz 1, so beschließt er über die erforderlichen Änderungen des Mandats der betreffenden Operation.

Artikel 61

Verträge mit den durchführenden Akteuren

(1)  
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet, dass die erforderlichen Bewertungen der Kapazitäten der durchführenden Akteure gemäß Artikel 66, insbesondere im Hinblick auf die Haushaltsführung, vorgenommen werden. Diese Bewertungen betreffen die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben im Einklang mit Artikel 67 und die Verwaltung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 68.
(2)  
Der Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen fordert die durchführenden Akteure auf, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, einschließlich Durchführungsberichte, Rechnungslegung, Verwaltungserklärungen und Zusammenfassungen der Prüfberichte.
(3)  
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Bewertungen und die mit den durchführenden Akteuren zu schließenden Verträge. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Bewertungen und Verträge verlangen.
(4)  
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schließt die Verträge mit den durchführenden Akteuren im Namen der Fazilität.

Artikel 62

Vereinbarungen mit den Begünstigten

(1)  
Der Hohe Vertreter trifft die notwendigen Vereinbarungen mit den Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 56 und Artikel 59 die vom Rat in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Verwaltung und Verwendung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte, und die erforderlichen Kontrollen der Vermögenswerte durchführen.

▼M6

(2)  

Die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen im Einklang mit den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme oder jedes einschlägigen Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, einschließlich Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a) 

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden;

b) 

die hinreichende Instandhaltung der Vermögenswerte, um die Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit der Vermögenswerte während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

c) 

dass die Vermögenswerte nicht verloren gehen oder ohne vorheriges Einverständnis des Hohen Vertreters an andere als die in den Vereinbarungen genannten Personen oder Rechtsträger weitergegeben werden. Der Hohe Vertreter holt für den Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern und im Falle der Wiederausfuhr von im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern die vorherige Zustimmung des PSK ein. Für den Transfer von anderen im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern holt der Hohe Vertreter die vorherige Zustimmung des Ausschusses ein;

d) 

die Einhaltung aller sonstigen vom Rat festgelegten Anforderungen;

e) 

dass der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den von ihm benannten Personen, einschließlich der Prüfer der Fazilität, auf Antrag Zugang und die erforderliche Unterstützung zur Durchführung von Kontrollen und Prüfungen vor Ort gewährt.

▼B

(3)  
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat rechtzeitig über Vereinbarungen gemäß Absatz 1.
(4)  
Vereinbarungen gemäß Absatz 1 lassen weitere Bedingungen unberührt, die ein Mitgliedstaat bei der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festlegen kann.
(5)  
Bei Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen mit dem Begünstigten auf der Grundlage eines solchen Programms eine Finanzierungsvereinbarung treffen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über solche zu treffende Vereinbarungen. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Vereinbarungen verlangen.

▼M6

Artikel 63

Berichterstattung und Folgemaßnahmen

Der Hohe Vertreter legt dem PSK zweimal jährlich oder auf Ersuchen des PSK einen Bericht über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vor. Diese Berichte umfassen die politischen, operativen und finanziellen Aspekte der Unterstützungsmaßnahme. Sie umfassen die wichtigste gelieferte Ausrüstung, eine Bewertung der Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie der Verwaltung und Verwendung der Vermögenswerte und eine Aktualisierung der Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie der Risiko- und Folgenabschätzung. Der EAD und die Verwalter legen dem Ausschuss und den einschlägigen Ratsgremien regelmäßig ausführlichere Informationen über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, unter anderem über die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, vor. Die Vorlagen zielen darauf ab, Informationen jährlich die Entwicklungen bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen zu erfassen.

▼B

Artikel 64

Aussetzung und Beendigung von Unterstützungsmaßnahmen

(1)  

Jeder Beschluss des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme enthält — unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Aussetzung von Ausfuhrgenehmigungen, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist — folgende Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme:

a) 

Das PSK kann in den folgenden Fällen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme beschließen:

i) 

wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 62 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

ii) 

wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;

iii) 

wenn die Lage in dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann;

iv) 

wenn die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt.

b) 

In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.

(2)  
Das PSK kann dem Rat die Beendigung einer Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 65

Aussetzung und Beendigung von Verträgen mit den durchführenden Akteuren

Der Verwalter kann einen nach Artikel 61 geschlossenen Vertrag aussetzen oder beenden, wenn der durchführende Akteur gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss unmittelbar nach der Aussetzung des Vertrags. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss rechtzeitig vor der Beendigung des Vertrags. Bis zur Beendigung kann jedes Ausschussmitglied weitere Informationen und eine Erörterung im Ausschuss über die möglichen Auswirkungen der Beendigung auf die betreffende Unterstützungsmaßnahme anfordern.

KAPITEL 10

Kontrollen der im Rahmen der Fazilität finanzierten und den durchführenden Akteuren übertragenen Ausgaben und Vermögenswerte

Artikel 66

Bewertung der Kapazitäten der durchführenden Akteure, die im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen

(1)  
Wird die Ausführung der Ausgaben den durchführenden Akteuren übertragen, so prüft der Verwalter, ob sie den Schutz der finanziellen Interessen der Fazilität in dem gleichen Maße sicherstellen, wie er bei der direkten Mittelausführung durch die Fazilität geboten wird.
(2)  
Zu diesem Zweck führt der Verwalter vor der Unterzeichnung der in Artikel 61 genannten Verträge eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass die Systeme, Vorschriften und Verfahren der durchführenden Akteure eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die in diesen Verträgen gemäß den Artikeln 67 und 68 festgelegten Bedingungen erfüllen werden.
(3)  
Die in Absatz 2 genannte Bewertung erfolgt auf verhältnismäßige Weise und unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden finanziellen Risiken.
(4)  
Die durchführenden Akteure, die gemäß Absatz 2 von dem Verwalter bewertet wurden, unterrichten den Verwalter unverzüglich, wenn an ihren Vorschriften, Systemen oder Verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
(5)  
Wenn ein durchführender Akteur gemäß Absatz 2 eine positive Bewertung erhalten hat, kann er die Regeln anwenden, die für die Ausführung seiner eigenen Ausgaben gelten.
(6)  
Erfüllen die durchführenden Akteure nur einen Teil der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungsanforderungen, ergreift der Verwalter geeignete Abhilfemaßnahmen, um den Schutz der Interessen der Fazilität sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Verträgen nach Artikel 61 festgelegt.
(7)  
Die Fazilität kann sich vollständig oder teilweise auf Bewertungen der Kommission oder gegebenenfalls anderer Stellen stützen, insoweit der Verwalter der Auffassung ist, dass diese Bewertungen die Anforderungen der vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Zu diesem Zweck fördert die Fazilität die Anwendung international anerkannter Standards und international bewährter Verfahren.

▼M6

(8)  

Der Verwalter nimmt keine Bewertung der folgenden Rechtsträger nach Artikel 33 Absatz 2 vor, wenn diese als durchführende Akteure tätig sind:

a) 

Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, wenn diese zu durchführenden Akteuren bestimmt werden;

b) 

Einrichtungen und sonstige Stellen der Union;

c) 

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Der Verwalter kann beschließen, Folgendes nicht zu bewerten:

a) 

andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten;

b) 

Drittstaaten oder von ihnen benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen.

▼B

(9)  
Wird gemäß Absatz 8 keine Bewertung durchgeführt, so ergreift der Verwalter alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Fazilität, einschließlich des ausreichenden Schutzes ihrer finanziellen Interessen, zu gewährleisten. Der Verwalter kann geeignete Kontrollen der durchführenden Akteure vornehmen und sicherstellen, dass Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren eingehalten werden, die denen der Fazilität gleichwertig sind.
(10)  
Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss über die Ergebnisse der Bewertung, damit dieser mögliche weitere Schritte prüfen kann. Kann die Kapazität zur Durchführung von Ausgaben über die Fazilität nicht bestätigt werden, so teilt der Verwalter mit, auf welche andere Weise die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls prüft der Verwalter, wie spezifische Kapazitätsbeschränkungen der möglichen durchführenden Akteure gemäß Absatz 6 anzugehen sind.

Artikel 67

Standardbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren

(1)  
Die mit durchführenden Akteuren nach Artikel 61 geschlossenen Verträge zur Ausführung der aus der Fazilität finanzierten Ausgaben entsprechen den in Artikel 56 Absätze 1 und 2 genannten Zielen und Grundsätzen sowie den Anforderungen des Artikels 59. Diese Verträge enthalten detaillierte Regelungen, mit denen der Schutz der Interessen der Fazilität gewährleistet wird, nämlich dass die Ausführung auf die operative Effizienz ausgerichtet ist, mit der die Ziele der Unterstützungsmaßnahme erreicht und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, eingehalten werden. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen fordert von den durchführenden Akteuren, gegebenenfalls sicherzustellen, dass Unterauftragnehmer diese Ziele und Grundsätze sowie diejenigen des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe c einhalten.
(2)  

Darüber hinaus enthalten Verträge mit durchführenden Akteuren insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass

a) 

Vermögenswerte, die gegebenenfalls mit Mitteln der Fazilität finanziert werden, nach geltendem Unionsrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder nach den Vorschriften erworben werden, die mit den Vorschriften als gleichwertig erachtet werden, die der Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 für die direkte Beschaffung durch die Fazilität erlassen hat;

b) 

ein Rechnungsführungssystem angewendet wird, das zeitnah genaue, vollständige und belastbare Daten zur Verfügung stellt;

c) 

durch ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem sowie Strategien und Maßnahmen auf der Grundlage international bewährter Verfahren insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben gewährleistet werden kann und Unregelmäßigkeiten, Korruption und Betrug verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden können;

d) 

unabhängige externe Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben von einer Prüfstelle, die von der Stelle oder den Personen, die die Unterstützungsmaßnahme durchführen, funktional unabhängig ist, nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsgrundsätze durchgeführt werden;

e) 

der Fazilität regelmäßig Finanzberichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt werden und sie unverzüglich über aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die die Fazilität betreffen, und die ergriffenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Wiedereinziehung oder Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, unterrichtet wird;

f) 

rechtsgrundlos gezahlte Beträge von der Fazilität wieder eingezogen werden;

g) 

der Fazilität zeitnah der Rechnungsabschluss für die über die Fazilität finanzierten Ausgaben übermittelt wird, die während des betreffenden Bezugszeitraums angefallen sind, zusammen mit einer Verwaltungserklärung, mit der bestätigt wird, dass die Informationen nach Ansicht der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Stellen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind, die Ausgaben für den geplanten Zweck verwendet wurden und die eingerichteten Kontrollsysteme in dieser Hinsicht die erforderlichen Garantien bieten, sowie zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsgrundsätze ausgestellt wurde;

h) 

der Fazilität, den von ihr benannten Rechnungsprüfern und dem Rechnungsprüfungskollegium das Recht auf die Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen und auf den unverzüglichen und unangekündigten Zugang zu den Unterlagen und Daten im Zusammenhang mit den über die Fazilität finanzierten Ausgaben und zu den Gebäuden, in denen diese Unterlagen und Daten aufbewahrt werden, sowie die dafür erforderliche Unterstützung durch die durchführenden Akteure gewährt wird;

i) 

allen im Beschluss des Rates zur Einleitung der Unterstützungsmaßnahme — oder gemäß diesem — beschlossenen Regelungen, Bedingungen, Beschränkungen oder Abhilfebestimmungen entsprochen wird;

j) 

der durchführende Akteur die Haftung für seine Durchführung des Vertrags trägt;

k) 

die Verpflichtungen der Fazilität im Rahmen des Vertrags ausgesetzt werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgesetzt wird, und diese Verpflichtungen beendet werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme durch den Rat beendet wird.

Artikel 68

Zusatzbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren über die Verwaltung der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie über die Vergabe von Unteraufträgen

(1)  

Werden einem durchführenden Akteur über die Fazilität finanzierte Vermögenswerte wie Infrastrukturen, Ausrüstung oder Ausstattung anvertraut oder wird er mit deren Beschaffung beauftragt, so werden in den nach Artikel 61 und Artikel 68 mit dem Verwalter im Namen der Fazilität zu schließenden Verträgen die Bedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass diese Vermögenswerte wie folgt verwaltet werden:

a) 

mit Blick darauf, die Ziele der Unterstützungsmaßnahme effizient und zeitnah zu erreichen;

b) 

im Einklang mit den in der Unterstützungsmaßnahme festgelegten Einzelheiten, einschließlich etwaiger Begrenzungen oder Einschränkungen ihrer Verwendung, ihres Verkaufs oder ihrer Weitergabe sowie etwaiger weiterer Abhilfebestimmungen;

c) 

unter Beachtung der in Artikel 56 Absätze 1, 2 und 3 genannten Ziele und Grundsätze und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 59.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Vermögenswerte

a) 

dem Begünstigten im Einklang mit der Unterstützungsmaßnahme tatsächlich geliefert werden;

b) 

jederzeit unter der Kontrolle des durchführenden Akteurs verbleiben, bis sie dem Begünstigten geliefert werden.

(3)  

Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die durchführenden Akteure

a) 

der Fazilität regelmäßig Berichte über die Durchführung der ihnen übertragenen Unterstützungsmaßnahme und gegebenenfalls Verzeichnisse der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie Informationen über Lieferanten und Unterauftragnehmer vorlegen;

b) 

der Fazilität oder den von ihr benannten Personen das Recht und die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen gewähren.

(4)  
Bestimmungen über die Beschaffung durch durchführende Akteure werden in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen, die der Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 6 annimmt, um sicherzustellen, dass die Hinzuziehung von Unterauftragnehmern bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit diesem Beschlusses steht, einschließlich der in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannten Grundsätze.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 11

Sonstige Bestimmungen

Artikel 69

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen

Die Vorschriften im Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 6 ) oder in etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen, gelten für Verschlusssachen, welche die Fazilität betreffen.

Artikel 70

Schutz personenbezogener Daten

Die Fazilität schützt natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegten Grundsätzen und Verfahren unbeschadet Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung. Zu diesem Zweck erlässt der Ausschuss auf Vorschlag des Hohen Vertreters die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 71

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

Der Ausschuss erlässt erforderlichenfalls auf Vorschlag des Hohen Vertreters Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Fazilität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

Artikel 72

Kommunikation, Information und Sichtbarkeit

(1)  
Der Hohe Vertreter führt gegebenenfalls im Benehmen mit dem Ausschuss Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Fazilität, deren Maßnahmen und Ergebnissen aus. Diese Maßnahmen können ausnahmsweise über die Fazilität finanziert werden, falls der Ausschuss dies beschließt.
(2)  
Von den Empfängern von Unterstützung durch die Fazilität kann verlangt werden, deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt zu machen und dadurch die Sichtbarkeit der Union sicherzustellen, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

Artikel 73

Übergangsmaßnahmen

(1)  
Der Hohe Vertreter, der Generalsekretär des Rates und die Kommission organisieren gemeinsam nach Bedarf einen reibungslosen Übergang vom Athena-Mechanismus, und von der mit der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates ( 9 ) geschaffenen Friedensfazilität für Afrika. Der Ausschuss wird über derartige Regelungen unterrichtet.
(2)  
Der Betrag von bis zu 113 000 000  EUR, der im Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates ( 10 ) angegeben ist und für den bis einschließlich 30. Juni 2021 eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wird, steht weder ganz noch teilweise für Maßnahmen zur Verfügung, die im Jahr 2021 oder in der Folge über die Fazilität finanziert werden.
(3)  
Die Finanzvorschriften, die auf über den Athena-Mechanismus finanzierte Ausgaben anwendbar sind, finden Anwendung auf die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben für Operationen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 anzunehmenden Regeln anwendbar werden.
(4)  
Die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 erfolgten Ernennungen des Verwalters, des Rechnungsführers, des internen Prüfers und ihrer Stellvertreter sowie der externen Prüfer des Athena-Mechanismus gelten für die entsprechenden Posten im Rahmen des vorliegenden Beschlusses, bis neue Ernennungen erfolgt sind.
(5)  
Das Dokument 12-0392 des Athena-Sonderausschusses vom 29. Mai 2012, einschließlich der für die Verlegung von Gefechtsverbänden der Union geltenden Beschreibung der Mehrkosten, findet zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis es durch einen Beschluss des Ausschusses oder des Rates in derselben Angelegenheit ersetzt wird.
(6)  
Die Beschlüsse des Athena-Sonderausschusses — einschließlich derjenigen zur spezifischen Förderfähigkeit der Finanzierung bestimmter gemeinsamer Mehrkosten gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Anhang III Teil C des Beschlusses (GASP) 2015/528 und diejenigen zu Abweichungen bei den Beschaffungsverfahren gemäß Teil II der Finanzvorschriften für die über den Athena-Mechanismus finanzierten Ausgaben sowie diejenigen des Verwalters des Athena-Mechanismus in Bezug auf diese Abweichungen — finden zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis sie durch Beschlüsse des Ausschusses oder des Verwalters für Operationen in derselben Angelegenheit ersetzt werden.
(7)  
Hinsichtlich der Operationen entspricht der ursprüngliche Haushaltsplan der Fazilität für 2021 dem vom Athena-Sonderausschuss für 2021 gebilligten Haushaltsplan.
(8)  
Die Fazilität finanziert ab dem 1. Januar 2021 Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, sofern der Rat nicht in Einzelfällen über ein anderes Datum entscheidet.

▼M1

(9)  

Der finanzielle Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten der Militärübung der EU zur Krisenbewältigung 2023 (MILEX 23) beläuft sich auf 5 000 000  EUR. Zusätzlich zu den gemeinsamen Kosten, die für die Übungen gemäß Artikel 45 in Betracht kommen, kommen ausnahmsweise die Mehrkosten in Betracht, die bei der Unterstützung der an der Übung teilnehmenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte für Folgendes anfallen:

a) 

Transport gemäß Anhang IV für Gefechtsverbände der EU, einschließlich für ihre strategischen Enabler, und innerhalb des simulierten Einsatzgebietes sowie vorübergehende Kasernen und Unterkünfte;

b) 

Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen;

c) 

Erkennungszeichen: spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des Hauptquartiers (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);

d) 

laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen.

▼M4

(10)  
Ab dem 18. März 2024 wird ein Betrag von 5 000 000 000  EUR zu laufenden Preisen dem Zweck der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die Ukraine (im Folgenden „zweckgebundener Betrag“) im Rahmen der in Anhang I festgelegten jährlichen Obergrenzen gewidmet.

Der Ausschuss entscheidet gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem 18. März 2024 über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags.

Ausnahmsweise und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 leistet ein Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme, wenn er sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem zweckgebundenen Betrag finanziert werden soll, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat. In diesem Fall leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 27 auf diese Beiträge gilt eine Verweisung in den genannten Artikeln auf Artikel 5 Absatz 3 auf eine Verweisung auf den vorliegenden Unterabsatz.

▼M6

(11)  
Der Rat beschließt gemäß Artikel 75 Absatz 1 und im Rahmen der umfassenderen Haushaltsverhandlungen über den Zeitraum nach 2027 über die Fortsetzung der Fazilität im nächsten Haushaltszyklus.
(12)  

Ergeht bis zum 15. Oktober 2027 kein Beschluss gemäß Absatz 11, so können Mittel – vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 8 – in die Jahreshaushaltspläne und Berichtigungshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, um Folgendes abzudecken:

a) 

die Ausgaben für laufende Operationen und den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Teil des Jahreshaushaltsplans;

b) 

die Ausgaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c, um die Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen sind.

Die Mittel für Verpflichtungen, die in die in diesem Absatz genannten Jahreshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, gehen nicht über die Mittel für Verpflichtungen hinaus, die der Ausschuss für den Jahreshaushaltsplan 2027 unter den entsprechenden Titeln gebilligt hat.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b und mit Ausnahme des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c genannten allgemeinen Teils des Jahreshaushaltsplans und der gemäß Artikel 21 übertragenen Mittel kann der Anweisungsbefugte für Unterstützungsmaßnahmen Mittelbindungen nur bis zum 31. Dezember 2027 vornehmen.

▼B

KAPITEL 12

Aufhebung, Überprüfung und Inkrafttreten

Artikel 74

Aufhebung des Athena-Mechanismus

(1)  
Der Beschluss (GASP) 2015/528 wird aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf den Beschluss (GASP) 2015/528 oder dessen Bestimmungen in Rechtsakten des Rates und anderen Maßnahmen, die Operationen betreffen, gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss oder seine entsprechenden Bestimmungen.

Die Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2015/528 finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Ausführung der bis zum Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses gebundenen Ausgaben für Operationen und auf die damit verbundene Rechnungsführung und das entsprechende Bestandsverzeichnis, die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung sowie Haftung, bis dem Verwalter des Athena-Mechanismus und den Operationsbefehlshabern die Entlastung für diese Ausgaben erteilt worden ist.

(2)  
Die vom Athena-Mechanismus eingegangenen Verträge, Rahmenverträge und Verwaltungsvereinbarungen gelten als von der Fazilität geschlossen, und die Fazilität übernimmt die entsprechenden Rechte und Pflichten des Athena-Mechanismus. Das Eigentum an Vermögenswerten und Bankkonten des Athena-Mechanismus wird auf die Fazilität übertragen, und alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Athena-Mechanismus werden von der Fazilität übernommen.

Artikel 75

Überprüfung

(1)  
Der Rat überprüft den vorliegenden Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
(2)  
Bei jeder Überprüfung können alle für die Beratungen relevanten Sachverständigen, einschließlich derjenigen des Ausschusses und der Leitungsgremien der Fazilität, aufgefordert werden, einen Beitrag zu den Beratungen zu leisten.

Artikel 76

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M4




ANHANG I

JÄHRLICHE FINANZIELLE OBERGRENZEN

Die jährlichen Mittelzuweisungen werden — unbeschadet des Artikels 17 Absätze 3 und 3a und vorbehaltlich des Artikels 73 Absätze 2 und 10 — im Rahmen folgender Beträge bewilligt:

Mio. EUR zu laufenden Preisen



 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

laufende Preise

399

591

980

2 785

4 047

4 092

4 146

▼B




ANHANG II

DIVERSE KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT GETRAGEN WERDEN,

(unabhängig davon, ob sie unmittelbar mit einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme verbunden sind oder nicht)

Die mit den folgenden Kosten verbundenen Mittel sollten so weit wie möglich in die Titel des Haushalts eingesetzt werden, die die Operation oder Unterstützungsmaßnahme ausweisen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen.

1. 

Dienstreisekosten, die dem Operationsbefehlshaber, einem durchführenden Akteur oder einem anderen relevanten Akteur sowie deren Personal für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses zu Beratungen im Zusammenhang mit einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme oder auf Ersuchen des Ausschusses entstehen;

2. 

Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über die Fazilität abzugelten sind;

3. 

Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation oder eine Unterstützungsmaßnahme gemeinsam erworben wurde;

4. 

Bankkosten;

5. 

Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wartung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten IT-Systeme für die Rechnungsführung und Vermögenswerteverwaltung;

6. 

Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 37;

7. 

Ausgaben für Vertragsbedienstete der Fazilität und für administrative Unterstützung in den zentralen Dienststellen und Delegationen;

▼M6

7a. 

in Einzelfällen und vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des EAD-Personals, um dem Hohen Vertreter dabei zu helfen, Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung enthalten sind oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats durchgeführt werden;

▼M6

8. 

Überwachung und Evaluierung, einschließlich gemäß Artikel 9 Absatz 3 im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen;

▼B

9. 

Rechnungsprüfungskosten;

10. 

In Ausnahmefällen: Kommunikation, Information und Sichtbarkeit.




ANHANG III

VON DER FAZILITÄT IM ZUSAMMENHANG MIT DER VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION ODER EINER HILFSMASSNAHME GETRAGENE KOSTEN

Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel und Einstellung von lokalem Zivilpersonal zur Durchführung der Mission, wie Dolmetscher und Fahrer.

Medizinische Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union teilnehmen, wenn eine medizinische Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann.

Mehrkosten, die für die Vorbereitung einer Unterstützungsmaßnahme erforderlich sind und vom Rat gemäß Artikel 57 genehmigt wurden.




ANHANG IV

TEIL A

GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION DER UNION, DIE VON DER FAZILITÄT STETS ÜBERNOMMEN WERDEN

1.   Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für unionsgeführte Operationen

1.1. Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden:

a) 

Hauptquartier (HQ): Hauptquartier, Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt.

b) 

Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Operationsbefehlshabers außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhalt sowie Rückführung von Einsatzkräften der Union;

Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den EAD, einschließlich des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, und die Fazilität, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind;

c) 

Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation mit Exekutivbefugnissen dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union;

d) 

Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte (MFHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation ohne Exekutivbefugnisse dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union;

e) 

Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Union (d. h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte).

1.2. Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten für Hauptquartiere:

a) 

Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ, MFHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen;

b) 

Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten;

c) 

Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiets: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen;

d) 

Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere;

e) 

für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich Überstundenvergütungen);

f) 

Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken);

g) 

Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich;

h) 

Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien auf HQ-Ebene entsprechend der vom HQ entwickelten Informationsstrategie;

i) 

Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten.

2.   Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen

Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen:

a) 

Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, (insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager), logistischen und Verfügungsräumen; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur);

b) 

Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);

▼M5

c) 

medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac) sowie Evakuierungen infolge von Pandemien; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im OPLAN genehmigt; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1 für Militärmissionen ohne Exekutivbefugnisse;

▼B

d) 

Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im OPLAN genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann;

▼M5

e) 

Schutz der Einsatzkräfte und wesentliche Sicherheitsdienste: Unterbringung der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse zur Verfügung gestellt werden.

▼M5

3.   Mehrkosten eigens für die EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module

Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung und Rückverlegung der EU-Schnelleingreifkapazität zum und aus dem Einsatzgebiet zusätzlich anfallen:

a) 

Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen Operationsgebiet nach der Rahmenregelung für die EU-Schnelleingreifkapazität, die im militärischen Krisenreaktionskonzept der EU enthalten ist, und auf der Grundlage des Dokuments des Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 und der Pauschalerstattungsbeträge für die Verlegung von EU-Gefechtsverbänden (Dokument 11806/12, vom Rat am 4. Oktober 2012 gebilligt), das auch für die verlegten strategischen Enabler und Module gilt. Kosten für die Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land- oder Seeweg gelten nur als gemeinsame Kosten, wenn dies die kostengünstigere Option ist und unter der Voraussetzung, dass auf diese Weise die Verlegungsfristen für die EU-Schnelleingreifkapazität eingehalten werden können;

b) 

laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung von EU-Schnelleingreifkapazitäten an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen, insbesondere — aber nicht nur — gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung;

c) 

verlegebereites Paket: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die Verlegung der EU-Schnelleingreifkapazität insgesamt, wie im OPLAN genehmigt;

d) 

Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Personal der EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt.

▼B

4.   Mehrkosten, die der Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehen

Kosten, die sich für die Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Union.

5. Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer unionsgeführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung.

TEIL B

GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIEßT

Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen;

Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der Union.

TEIL C

GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT AUF ERSUCHEN DES OPERATIONSBEFEHLSHABERS UND NACH ZUSTIMMUNG DES AUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN

▼M5

a) 

Kasernen, Unterkünfte/Infrastruktur und Büroräume: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;

▼B

b) 

unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Anmietung oder Ankauf von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden;

c) 

medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Leistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt;

d) 

Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR) und nichttechnische Aufklärung);

e) 

andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition;

▼M5

f) 

Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Ausrüstung der EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der EU-Gefechtsverbände, strategischen Enabler und Module, auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt;

▼B

g) 

laufende Kosten einer Verlegung einer exekutiven Operation ins Einsatzgebiet: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt während ihrer vorübergehenden Stationierung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen Räumen sowie Verfügungsräumen auf dem Weg zu ihrem endgültigen Ziel (Luft-/Seeverkehrsmanagement, Güterabfertigung und Fahr-/Fluggastabfertigung, Zollverwaltung und Transitdienste, Dienste für Sicherheit und Gefahrenabwehr einschließlich Schutz der Einsatzkräfte, gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung);

h) 

verlegebereites Paket für exekutive Operationen: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt, wie im OPLAN genehmigt;

▼M5

i) 

wesentliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit (z. B. Tore, Wachtürme, Zufahrtsstraße, Zäune) und grundlegende Renovierung der Ausbildungseinrichtungen im Einsatzgebiet, die für die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandten Einsatzkräfte benötigt werden;

j) 

Transport im Einsatzgebiet von Einsatzkräften, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandt werden, einschließlich der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte.

▼B




ANHANG V

GEMEINSAME KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN

Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.

Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang IV bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem HQ für die betreffende Operation angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.



( 1 ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).

( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj)

( 3 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

( 4 ) Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 6).

( 5 ) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

( 6 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

( 9 ) Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

( 10 ) Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates vom 5. Oktober 2020 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika (ABl. L 329 vom 9.10.2020, S. 4).