Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ionen oder im Anschluss an Operationen anfallen oder nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuzuordnen sind Der Verwalter für Operationen ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an deren aktive Phase anfallen, sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können. Artikel 51 Während der aktiven Phase einer Operation anfallende gemeinsame Kosten (1)   Der Operationsbefehlshaber ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die während der aktiven Phase der von ihm befehligten Operation anfallen. (2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags durch den Rat dem Verwalter für Operationen und dem Operationsbefehlshaber das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu 30 % des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz festlegt. (3)   Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen oder des Operationsbefehlshabers und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Diese Ausnahme findet nach der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr. ▼M6 (4)   Im Zeitraum vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, des Operationsbefehlshabers oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen. ▼B (5)   In den drei Monaten nach Einleitung der Operation kann der Operationsbefehlshaber, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, Mittelübertragungen innerhalb des für die Operation vorgesehenen Titels von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel vornehmen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis. (6)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 kann der Operationsbefehlshaber im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Operation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter für Operationen im Benehmen mit dem Operationsbefehlshaber die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung solch unvorhergesehener Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter für Operationen einen Berichtigungshaushaltsplan vor. KAPITEL 8 Verwaltung von Finanzmitteln und Vermögenswerten Artikel 52 Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastruktur (1)   Der Verwalter für Operationen schlägt dem Ausschuss einen Abschreibungssatz für Ausrüstungen und andere Mittel für alle Operationen zur Billigung vor. Falls die operativen Umstände es erfordern, kann der Operationsbefehlshaber nach Billigung durch den Ausschuss einen anderen Abschreibungssatz anwenden. (2)   Der Operationsbefehlshaber schlägt dem Ausschuss im Hinblick auf die endgültige Abwicklung einer Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor. (3)   Der Verwalter für Operationen verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. ▼M6 (4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Ausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Insbesondere folgende Endbestimmung kommt in Betracht: a)  Infrastrukturen können über die Fazilität an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat, andere Operationen, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden; b)  Ausrüstungen können über die Fazilität an einen Mitgliedstaat, eine andere Operation, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das Aufnahmeland, ein Drittland oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden oder von der Fazilität, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten zur Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und gewartet werden. ▼B (5)   Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt. (6)   Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften. ▼M2 (7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei der Fazilität verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten von den übrigen Mitgliedstaaten einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der Ausschuss fasst auf Vorschlag des Verwalters für Operationen die entsprechenden Beschlüsse. ▼B Artikel 53 Gemeinsame Unterzeichnung der Zahlungen Jede Zahlung, die aus den von der Fazilität verwalteten Mitteln für Operationen oder für im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon getätigt wurde, muss von einem Anweisungsbefugten und entweder dem Rechnungsführer für Operationen oder einem Rechnungsführer für eine spezifische Operation gemeinsam unterzeichnet werden. Artikel 54 Rechnungsführung (1)   Jeder Operationsbefehlshaber führt Buch über die Mittelübertragungen, die er von der Fazilität erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Sachen, die aus dem Haushalt der Fazilität finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden. (2)   Jeder Operationsbefehlshaber übermittelt dem Rechnungsführer für Operationen regelmäßig die Buchführung und das Bestandsverzeichnis nach Absatz 1. Insbesondere übermittelt jeder Operationsbefehlshaber dem Rechnungsführer für Operationen bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, für die Kosten für die im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon sowie den jährlichen Tätigkeitsbericht. (3)   Ausführliche Vorschriften über die Erstellung und Bereitstellung der Abschlussrechnung und Bestandsverzeichnisse der Operationen sind in dem Beschluss des Ausschusses zur Festlegung der Vorschriften für die Ausführung der Ausgaben, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 über die Fazilität finanziert werden, und in den Leitlinien für die Rechnungsführung und den Vorschriften enthalten, die vom Rechnungsführer für Operationen festgelegt werden. Artikel 55 Rechnungsprüfung Jeder Operationsbefehlshaber gewährt dem Verwalter für Operationen und den für die Fazilität tätigen Prüfern uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation, einschließlich der Räumlichkeiten, Informationen und Daten. TITEL IV BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR HILFSMASSNAHMEN KAPITEL 9 Ziele, Grundsätze und Verfahren für die Annahme von Unterstützungsmaßnahmen Artikel 56 Ziele und Grundsätze (1)   Die wichtigsten Ziele der Unterstützungsmaßnahmen bestehen darin, a)  Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich sowie die Resilienz von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu stärken; b)  in einer Krisensituation rasch und wirksam einen Beitrag zur militärischen Reaktion von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu leisten; c)  einen wirksamen und effizienten Beitrag zur Konfliktprävention, Stabilisierung und Friedenskonsolidierung zu leisten, auch im Rahmen von Operationen, die Ausbildung, Beratung und Mentoring im Sicherheitssektor zum Gegenstand haben, einschließlich in anderen Situationen vor Beginn oder nach Ende eines Konflikts; d)  die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und einem Drittstaat oder einer regionalen oder internationalen Organisation zu unterstützen. ▼M6 (2)   Unterstützungsmaßnahmen stützen sich auf die folgenden Grundsätze: a)  Sie müssen mit den Politiken und den Zielen des auswärtigen Handelns der Union, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit abzielen, in Einklang stehen. b)  Sie müssen das Unionsrecht einhalten und im Einklang mit den Politiken und Strategien der Union stehen, insbesondere mit dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. c)  Sie müssen die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, achten. d)  Sie müssen den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eines Mitgliedstaats unberührt lassen und dürfen nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Zu diesem Zweck sind die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sicherzustellen. ▼B (3)   Unterstützungsmaßnahmen, die mit der Ausfuhr oder dem Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern verbunden sind, müssen den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP entsprechen und das von den Mitgliedstaaten zu befolgende, im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt stehende, Verfahren bezüglich der Ausfuhr oder des Transfers unberührt lassen, auch in Bezug auf die Bewertung. Darüber hinaus dürfen diese Unterstützungsmaßnahmen das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik des Transfers von Militärgütern innerhalb der Union und deren Ausfuhr nicht beeinträchtigen. (4)   Vorschlägen für Unterstützungsmaßnahmen wird eine Bewertung des Hohen Vertreters beigefügt, einschließlich einer Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie einer Risiko- und Folgenabschätzung; die Vorschläge umfassen geeignete Sicherungsmaßnahmen, Kontrollen, abmildernde und flankierende Elemente sowie Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 und den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätzen. Um die erforderliche Wirksamkeit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten sich eine solche Analyse und eine solche Bewertungen gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Akteure der Union vor Ort stützen. Die in Artikel 63 genannten regelmäßigen Berichte des Hohen Vertreters an das PSK über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die im vorliegenden Absatz genannten Fragen. Artikel 57 Vorbereitungsphase (1)   Der Hohe Vertreter oder ein Mitgliedstaat kann dem Rat ein Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme, einschließlich ihres Geltungsbereichs, ihrer Dauer, der Art der Maßnahmen und der potenziellen durchführenden Akteure beschrieben wird, vorlegen; es umfasst ferner eine vorläufige Analyse der Konfliktsensitivität, des Kontexts und der Risiken und erste Überlegungen für eine Folgenabschätzung sowie Sicherungsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen, welche im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 59 weiter auszuarbeiten sind. ▼M6 (2)   Das Konzeptpapier wird dem PSK zur Billigung vorgelegt. Mit der Billigung eines Konzeptpapiers kann das PSK die Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung der möglichen Unterstützungsmaßnahme aus der Fazilität genehmigen. (3)   Das Konzeptpapier umfasst eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, sich bei der Annahme einer Maßnahme für die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abzugeben, informiert den Rat rechtzeitig vor der Annahme der Maßnahme mit einer schriftlichen Mitteilung über diese Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat kann auch andere Unterstützungsmaßnahmen angeben, für die er stattdessen einen Beitrag leisten möchte. ▼B (4)   Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU konsultiert der EAD bei der Ausarbeitung von Konzeptpapieren und anschließenden Vorschlägen des Hohen Vertreters für Unterstützungsmaßnahmen die zuständigen Kommissionsdienststellen, um die erforderliche Kohärenz der Unionspolitiken gemäß Artikel 8 zu gewährleisten. ▼M6 (5)   Grundsätzlich berät der Rat frühestens zehn Tage nach ihrer Vorlage über Vorschläge für Unterstützungsmaßnahmen. Die Beratungen umfassen militärische Analysen, sofern angemessen. ▼M6 Artikel 58 Beschleunigtes Verfahren für den Beginn einer Unterstützungsmaßnahme (1)   Erfordert die Dringlichkeit der Situation dies, so kann das PSK den Beginn von aus der Fazilität zu finanzierenden Tätigkeiten billigen, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde; dabei ist die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Dringlichkeitstätigkeiten, ihre geschätzten Kosten und der relevante durchführende Akteur können gegebenenfalls in dem Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme skizziert wird, oder in dem Vorschlag für die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 57 bzw. Artikel 59 Absatz 1 aufgeführt werden. (2)   Dringlichkeitstätigkeiten umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung nach Artikel 5 Absatz 3. (3)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Billigung von Dringlichkeitstätigkeiten durch das PSK dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen das Recht eingeräumt, Ausgaben für diese Dringlichkeitstätigkeiten bis in Höhe der genehmigten Kosten zu binden und zu tätigen. ▼B Artikel 59 Unterstützungsmaßnahmen (1)   Die Beschlüsse über die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden vom Rat auf einen Vorschlag oder eine Initiative gemäß Artikel 6 im Anschluss an einen Antrag eines potenziellen Begünstigten erlassen. (2)   In jedem Beschluss des Rates zur Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden deren Begünstigter, Ziele, Geltungsbereich, Dauer, die Art der zu leistenden Unterstützung sowie ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der geschätzten Kosten ihrer Durchführung angegeben. Ferner werden gegebenenfalls die durchführenden Akteure oder die Empfänger von jeglichen Finanzhilfen, die nach Artikel 36 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben wurden, benannt. Es werden die Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, die vom Begünstigten oder gegebenenfalls den durchführenden Akteuren benötigt werden, sowie die erforderlichen Bestimmungen für die Überwachung und Evaluierung in Einklang mit der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt. Er umfasst außerdem Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme gemäß Artikel 64. (3)   Unterstützungsmaßnahmen werden in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt. In einem Beschluss des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms wird der Umfang der im Rahmen dieses Programms förderfähigen Maßnahmen festgelegt. Unterstützungsmaßnahmen können mehrjährig sein. (4)   Die im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen verfügbaren Mittel können Mittelzuweisungen umfassen, die für Folgemaßnahmen, die Überwachung, Evaluierung, Prüfung, Kommunikation und Sichtbarkeit erforderlich sind. (5)   Unterstützungsmaßnahmen zur Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen gemäß Artikel 5 Absatz 3, die dazu dienen, tödliche Gewalt anzuwenden, umfassen keine anderen Güter oder Formen der Unterstützung. Unterstützungsmaßnahmen dürfen nicht für eine Lieferung von Gütern verwendet werden, die nicht mit dem Unionsrecht oder den internationalen Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten vereinbar ist. (6)   Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung oder Plattformen nach Artikel 5 Absatz 3. (7)   Jeglicher Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen eines allgemeinen Programms muss ein Antrag des Begünstigten vorausgehen; außerdem ist die vorherige Prüfung und Billigung durch das PSK gemäß den Bestimmungen des Beschlusses des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms erforderlich. Artikel 60 Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation (1)   Der Rat kann beschließen, dass eine spezifische Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durch eine Operation durchgeführt wird; wobei die Anforderungen des Artikels 59 Absatz 2 einzuhalten sind. Im Falle einer teilweisen Durchführung werden in diesem Beschluss die spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der Operation durchzuführen sind, und der entsprechende Finanzierungsbetrag festgelegt. (2)   Fasst der der Rat einen Beschluss gemäß Absatz 1, so beschließt er über die erforderlichen Änderungen des Mandats der betreffenden Operation. Artikel 61 Verträge mit den durchführenden Akteuren (1)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet, dass die erforderlichen Bewertungen der Kapazitäten der durchführenden Akteure gemäß Artikel 66, insbesondere im Hinblick auf die Haushaltsführung, vorgenommen werden. Diese Bewertungen betreffen die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben im Einklang mit Artikel 67 und die Verwaltung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 68. (2)   Der Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen fordert die durchführenden Akteure auf, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, einschließlich Durchführungsberichte, Rechnungslegung, Verwaltungserklärungen und Zusammenfassungen der Prüfberichte. (3)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Bewertungen und die mit den durchführenden Akteuren zu schließenden Verträge. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Bewertungen und Verträge verlangen. (4)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schließt die Verträge mit den durchführenden Akteuren im Namen der Fazilität. Artikel 62 Vereinbarungen mit den Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter trifft die notwendigen Vereinbarungen mit den Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 56 und Artikel 59 die vom Rat in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Verwaltung und Verwendung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte, und die erforderlichen Kontrollen der Vermögenswerte durchführen. ▼M6 (2)   Die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen im Einklang mit den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme oder jedes einschlägigen Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, einschließlich Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten: a)  die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden; b)  die hinreichende Instandhaltung der Vermögenswerte, um die Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit der Vermögenswerte während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; c)  dass die Vermögenswerte nicht verloren gehen oder ohne vorheriges Einverständnis des Hohen Vertreters an andere als die in den Vereinbarungen genannten Personen oder Rechtsträger weitergegeben werden. Der Hohe Vertreter holt für den Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern und im Falle der Wiederausfuhr von im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern die vorherige Zustimmung des PSK ein. Für den Transfer von anderen im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern holt der Hohe Vertreter die vorherige Zustimmung des Ausschusses ein; d)  die Einhaltung aller sonstigen vom Rat festgelegten Anforderungen; e)  dass der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den von ihm benannten Personen, einschließlich der Prüfer der Fazilität, auf Antrag Zugang und die erforderliche Unterstützung zur Durchführung von Kontrollen und Prüfungen vor Ort gewährt. ▼B (3)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat rechtzeitig über Vereinbarungen gemäß Absatz 1. (4)   Vereinbaru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.