Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-16

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 27 auf diese Beiträge gilt eine Verweisung in den genannten Artikeln auf Artikel 5 Absatz 3 auf eine Verweisung auf den vorliegenden Unterabsatz. ▼M6 (11)   Der Rat beschließt gemäß Artikel 75 Absatz 1 und im Rahmen der umfassenderen Haushaltsverhandlungen über den Zeitraum nach 2027 über die Fortsetzung der Fazilität im nächsten Haushaltszyklus. (12)   Ergeht bis zum 15. Oktober 2027 kein Beschluss gemäß Absatz 11, so können Mittel – vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 8 – in die Jahreshaushaltspläne und Berichtigungshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, um Folgendes abzudecken: a)  die Ausgaben für laufende Operationen und den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Teil des Jahreshaushaltsplans; b)  die Ausgaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c, um die Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen sind. Die Mittel für Verpflichtungen, die in die in diesem Absatz genannten Jahreshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, gehen nicht über die Mittel für Verpflichtungen hinaus, die der Ausschuss für den Jahreshaushaltsplan 2027 unter den entsprechenden Titeln gebilligt hat. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b und mit Ausnahme des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c genannten allgemeinen Teils des Jahreshaushaltsplans und der gemäß Artikel 21 übertragenen Mittel kann der Anweisungsbefugte für Unterstützungsmaßnahmen Mittelbindungen nur bis zum 31. Dezember 2027 vornehmen. ▼B KAPITEL 12 Aufhebung, Überprüfung und Inkrafttreten Artikel 74 Aufhebung des Athena-Mechanismus (1)   Der Beschluss (GASP) 2015/528 wird aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf den Beschluss (GASP) 2015/528 oder dessen Bestimmungen in Rechtsakten des Rates und anderen Maßnahmen, die Operationen betreffen, gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss oder seine entsprechenden Bestimmungen. Die Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2015/528 finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Ausführung der bis zum Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses gebundenen Ausgaben für Operationen und auf die damit verbundene Rechnungsführung und das entsprechende Bestandsverzeichnis, die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung sowie Haftung, bis dem Verwalter des Athena-Mechanismus und den Operationsbefehlshabern die Entlastung für diese Ausgaben erteilt worden ist. (2)   Die vom Athena-Mechanismus eingegangenen Verträge, Rahmenverträge und Verwaltungsvereinbarungen gelten als von der Fazilität geschlossen, und die Fazilität übernimmt die entsprechenden Rechte und Pflichten des Athena-Mechanismus. Das Eigentum an Vermögenswerten und Bankkonten des Athena-Mechanismus wird auf die Fazilität übertragen, und alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Athena-Mechanismus werden von der Fazilität übernommen. Artikel 75 Überprüfung (1)   Der Rat überprüft den vorliegenden Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2)   Bei jeder Überprüfung können alle für die Beratungen relevanten Sachverständigen, einschließlich derjenigen des Ausschusses und der Leitungsgremien der Fazilität, aufgefordert werden, einen Beitrag zu den Beratungen zu leisten. Artikel 76 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M4 ANHANG I JÄHRLICHE FINANZIELLE OBERGRENZEN Die jährlichen Mittelzuweisungen werden — unbeschadet des Artikels 17 Absätze 3 und 3a und vorbehaltlich des Artikels 73 Absätze 2 und 10 — im Rahmen folgender Beträge bewilligt: Mio. EUR zu laufenden Preisen   2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 laufende Preise 399 591 980 2 785 4 047 4 092 4 146 ▼B ANHANG II DIVERSE KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT GETRAGEN WERDEN, (unabhängig davon, ob sie unmittelbar mit einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme verbunden sind oder nicht) Die mit den folgenden Kosten verbundenen Mittel sollten so weit wie möglich in die Titel des Haushalts eingesetzt werden, die die Operation oder Unterstützungsmaßnahme ausweisen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen. 1.  Dienstreisekosten, die dem Operationsbefehlshaber, einem durchführenden Akteur oder einem anderen relevanten Akteur sowie deren Personal für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses zu Beratungen im Zusammenhang mit einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme oder auf Ersuchen des Ausschusses entstehen; 2.  Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über die Fazilität abzugelten sind; 3.  Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation oder eine Unterstützungsmaßnahme gemeinsam erworben wurde; 4.  Bankkosten; 5.  Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wartung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten IT-Systeme für die Rechnungsführung und Vermögenswerteverwaltung; 6.  Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 37; 7.  Ausgaben für Vertragsbedienstete der Fazilität und für administrative Unterstützung in den zentralen Dienststellen und Delegationen; ▼M6 7a.  in Einzelfällen und vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des EAD-Personals, um dem Hohen Vertreter dabei zu helfen, Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung enthalten sind oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats durchgeführt werden; ▼M6 8.  Überwachung und Evaluierung, einschließlich gemäß Artikel 9 Absatz 3 im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen; ▼B 9.  Rechnungsprüfungskosten; 10.  In Ausnahmefällen: Kommunikation, Information und Sichtbarkeit. ANHANG III VON DER FAZILITÄT IM ZUSAMMENHANG MIT DER VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION ODER EINER HILFSMASSNAHME GETRAGENE KOSTEN Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel und Einstellung von lokalem Zivilpersonal zur Durchführung der Mission, wie Dolmetscher und Fahrer. Medizinische Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union teilnehmen, wenn eine medizinische Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann. Mehrkosten, die für die Vorbereitung einer Unterstützungsmaßnahme erforderlich sind und vom Rat gemäß Artikel 57 genehmigt wurden. ANHANG IV TEIL A GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION DER UNION, DIE VON DER FAZILITÄT STETS ÜBERNOMMEN WERDEN 1.   Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für unionsgeführte Operationen 1.1. Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden: a)  Hauptquartier (HQ): Hauptquartier, Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt. b)  Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Operationsbefehlshabers außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhalt sowie Rückführung von Einsatzkräften der Union; Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den EAD, einschließlich des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, und die Fazilität, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind; c)  Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation mit Exekutivbefugnissen dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union; d)  Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte (MFHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation ohne Exekutivbefugnisse dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union; e)  Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Union (d. h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte). 1.2. Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten für Hauptquartiere: a)  Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ, MFHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; b)  Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; c)  Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiets: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen; d)  Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere; e)  für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich Überstundenvergütungen); f)  Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken); g)  Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich; h)  Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien auf HQ-Ebene entsprechend der vom HQ entwickelten Informationsstrategie; i)  Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten. 2.   Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen: a)  Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, (insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager), logistischen und Verfügungsräumen; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur); b)  Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen); ▼M5 c)  medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac) sowie Evakuierungen infolge von Pandemien; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im OPLAN genehmigt; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1 für Militärmissionen ohne Exekutivbefugnisse; ▼B d)  Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im OPLAN genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann; ▼M5 e)  Schutz der Einsatzkräfte und wesentliche Sicherheitsdienste: Unterbringung der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse zur Verfügung gestellt werden. ▼M5 3.   Mehrkosten eigens für die EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung und Rückverlegung der EU-Schnelleingreifkapazität zum und aus dem Einsatzgebiet zusätzlich anfallen: a)  Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen Operationsgebiet nach der Rahmenregelung für die EU-Schnelleingreifkapazität, die im militärischen Krisenreaktionskonzept der EU enthalten ist, und auf der Grundlage des Dokuments des Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 und der Pauschalerstattungsbeträge für die Verlegung von EU-Gefechtsverbänden (Dokument 11806/12, vom Rat am 4. Oktober 2012 gebilligt), das auch für die verlegten strategischen Enabler und Module gilt. Kosten für die Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land- oder Seeweg gelten nur als gemeinsame Kosten, wenn dies die kostengünstigere Option ist und unter der Voraussetzung, dass auf diese Weise die Verlegungsfristen für die EU-Schnelleingreifkapazität eingehalten werden können; b)  laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung von EU-Schnelleingreifkapazitäten an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen, insbesondere — aber nicht nur — gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung; c)  verlegebereites Paket: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die Verlegung der EU-Schnelleingreifkapazität insgesamt, wie im OPLAN genehmigt; d)  Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Personal der EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt. ▼B 4.   Mehrkosten, die der Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehen Kosten, die sich für die Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Union. 5. Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer unionsgeführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung. TEIL B GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIEßT Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen; Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der Union. TEIL C GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT AUF ERSUCHEN DES OPERATIONSBEFEHLSHABERS UND NACH ZUSTIMMUNG DES AUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN ▼M5 a)  Kasernen, Unterkünfte/Infrastruktur und Büroräume: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist; ▼B b)  unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Anmietung oder Ankauf von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden; c)  medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Leistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt; d)  Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR) und nichttechnische Aufklärung); e)  andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition; ▼M5 f)  Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Ausrüstung der EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der EU-Gefechtsverbände, strategischen Enabler und Module, auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt; ▼B g)  laufende Kosten einer Verlegung einer exekutiven Operation ins Einsatzgebiet: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt während ihrer vorübergehenden Stationierung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen Räumen sowie Verfügungsräumen auf dem Weg zu ihrem endgültigen Ziel (Luft-/Seeverkehrsmanagement, Güterabfertigung und Fahr-/Fluggastabfertigung, Zollverwaltung und Transitdienste, Dienste für Sicherheit und Gefahrenabwehr einschließlich Schutz der Einsatzkräfte, gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung); h)  verlegebereites Paket für exekutive Operationen: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt, wie im OPLAN genehmigt; ▼M5 i)  wesentliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit (z. B. Tore, Wachtürme, Zufahrtsstraße, Zäune) und grundlegende Renovierung der Ausbildungseinrichtungen im Einsatzgebiet, die für die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandten Einsatzkräfte benötigt werden; j)  Transport im Einsatzgebiet von Einsatzkräften, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandt werden, einschließlich der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte. ▼B ANHANG V GEMEINSAME KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind. Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang IV bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem HQ für die betreffende Operation angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat. ( 1 ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj). ( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj) ( 3 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. ( 4 ) Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 6). ( 5 ) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105). ( 6 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ( 7 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.