Europäische Union

1999/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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em kann angesichts der Vorgeschichte von HAMSA, der Höhe ihrer Verbindlichkeiten in der Vergangenheit und der Höhe der gewährten Beihilfen nicht akzeptiert werden, daß ein geringfügiger positiver Cash-flow im ersten Halbjahr 1998, der nicht mit Gewinn oder zumindest Gewinnerwartungen einhergeht, als ausreichender Beleg für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angesehen werden kann. Zugleich ist es nach dem Urteil Breda Fucine (vgl. Randnummer 115) nicht möglich, unter Ausklammerung der außerordentlichen Belastungen Verbesserungen des Betriebsgewinns als Beleg für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens geltend zu machen. (119) Auch beschränkte sich das Käuferangebot für das produktive Kapital (dem keine Ausschreibung vorausgegangen war und dessen Annahme eine staatliche Beihilfe zugunsten des Käufers(16) enthalten könnte) auf die kurzfristigen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht höher waren als das Umlaufvermögen, und auf das Anlagevermögen in Höhe von 840 Mio. ESP, dessen Bezahlung auf vier Jahre gestaffelt war. Darüber hinaus enthielt dieses Angebot die Bedingung, daß der Käufer nicht für weitere Verbindlichkeiten von HAMSA und Ansprüche gegen sie einzustehen hat. Nach Auffassung der Kommission geben die Bedingungen dieses Angebots für den Kauf des Produktivkapitals von HAMSA erst recht Anlaß zu Zweifeln an der mittlerweile angeblich erreichten Rentabilität des Unternehmens. Des weiteren ist die Kommission der Auffassung, daß die Haftungsfreistellung, die der Käufer von den Behörden verlangt hat, ebenfalls als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte. (120) Spanien hat die Kommission erstmals mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 darüber unterrichtet, daß sich die Geschäftserlöse von HAMSA 1992 auf 13,3 Mrd. ESP, 1995 auf 5,3 Mrd. ESP, 1996 auf 7,1 Mrd. ESP und 1997 auf 7,4 Mrd. ESP belaufen hätten. Jedoch wurden weder Zahlen für 1993 oder 1994 angegeben, noch wurde begründet, weshalb die Geschäftserlöse zwischen 1992 und 1995 so stark zurückgegangen sind. Anhand der verfügbaren Angaben kann nach Auffassung der Kommission geschlossen werden, daß der HAMSA verlorengegangene Marktanteil schon 1995 ihren Konkurrenten zugefallen war. Was den Anstieg der Geschäftserlöse zwischen 1995, 1996 und 1997 anbelangt, so ist nicht zu erklären, ob dieser Anstieg den Umstrukturierungsmaßnahmen zu verdanken ist oder einer Senkung der Preise des Unternehmens dank der ihm zugute gekommenen Beihilfen. Die Unternehmenskosten indessen unterlagen zwischen 1995 und 1998 keinen großen Schwankungen. (121) So muß die Kommission feststellen, daß die betreffenden staatlichen Beihilfen nicht im Rahmen eines Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens gewährt wurden, sondern immer wieder punktuell, wenn das Unternehmen sich einmal mehr in Liquiditätsschwierigkeiten befand. Der Umstrukturierungsplan von HAMSA war damit weder geeignet, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb angemessener Zeit wiederherzustellen (dieses Ziel ist auch nicht erreicht worden, denn das Unternehmen hat noch im ersten Halbjahr 1998 Verluste gemacht), noch es in die Lage zu versetzen, auf dem Markt aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Beihilfen zu konkurrieren. Es kann auch kein fester Zeitpunkt für die Wiederherstellung der Rentabilität angegeben werden. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (122) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß im Fall von strukturellen Überkapazitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt, in dem der Beihilfebegünstigte tätig ist, der Umstrukturierungsplan im Verhältnis zu der empfangenen Beihilfe durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Produktuionskapazitäten zur Umstrukturierung des Sektors beitragen muß. (123) Einige der Aktivitäten von HAMSA, namentlich die Sparten Futtermittel, Schlachtung und Schweinehaltung, betreffen Sektoren, bei denen im Gemeinschaftsmarkt strukturelle Überschüsse bestehen; dies wurde festgestellt mit der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG(17) (vgl. namentlich Punkt 2.1 dritter Gedankenstrich, Punkt 2.6 erster Gedankenstrich sowie Punkt 2.10 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs). Die Leitlinien verlangen also eine Reduzierung der Produktionskapazität durch den Beihilfebegünstigten. (124) Spanien hat der Kommission mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 mitgeteilt, daß die Produktionskapazität durch Schließung eines Schlachthofes, eines Zerlegungsraums und eines der Schweinehaltungsbetriebe sowie durch Schließung eines Fleischpastetenbetriebs verringert worden ist. (125) Die Kommission stellt jedoch fest, daß dieser Kapazitätsabbau nicht in dem im Dezember 1995 aufgestellten Umstrukturierungsplan vorgesehen war, der ganz im Gegenteil sogar eine beträchtliche Kapazitätsausweitung bei der Schlachtung, der Herstellung von Fleischerzeugnissen, Käse und Futtermitteln vorsah sowie die Wiederbelebung der Ferkelerzeugung und der Erzeugung von Räucherschinken. Darüber hinaus scheint dieser Kapazitätsabbau nicht der tatsächlich von dem Unternehmen erreichten Kapazität zu entsprechen. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe bezogen auf Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (126) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien muß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Der Umfang der Beihilfe muß sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen verlangt. Zudem darf die zur finanziellen Umstrukturierung bestimmte Beihilfe keine übermäßige finanzielle Entlastung des Unternehmens bewirken. (127) In diesem konkreten Fall hat der Staat als einziger neue finanzielle Mittel zum Umstrukturierungsplan beigesteuert. Der Anteil der Familie Molina, einstmals hundertprozentige Anteilseignerin von HAMSA, ist infolge der Kapitalisierung der Verbindlichkeiten von HAMSA durch IFA auf 20 % des Aktienkapitals von HAMSA zusammengeschmolzen. Diese Maßnahme wurde nicht von der Familie Molina beschlossen, sondern von IFA, das bis zum 31. Dezember 1997 100 % des nackten Eigentums am Aktienkapital hielt, wobei auf eine Kapitalzuführung durch Molina verzichtet wurde. Ebensowenig haben sich andere Investoren am Umstrukturierungsplan beteiligt. HAMSA hätte angesichts ihrer finanziellen Lage ohne staatliche Bürgschaft keinerlei Fremdfinanzierung erlangen können. (128) Das Argument dem zufolge die privaten Gläubiger, darunter die Familie Molina, durch Schuldenerlaß ihre Beitrag zur Umstrukturierung geleistet haben, trifft nicht zu. Nach Auffassung der Kommission kann der Erlaß eines Teils der Schulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens eines Unternehmens nicht als Beitrag des Unternehmens zu seiner Umstrukturierung angesehen werden. Selbst wenn dies als Beitrag angesehen werden könnte, wäre festzustellen, daß sich der von den Privatgläubigern gewährte Schuldenerlaß im Verhältnis zu den der HAMSA gewährten Beihilfen verschwindend gering ausnimmt (vgl. Randnummer 65). (129) Schließlich ist festzustellen, daß die HAMSA in Form eines Schuldenerlasses und der Kapitalisierung der Schulden im Mai 1997 gewährten staatlichen Beihilfen das Unternehmen entgegen den Leitlinien im Verhältnis zum Gesamtumfang seiner Verbindlichkeiten über Gebühr finanziell entlastet haben (zum 31. Dezember 1997 erreichten die Passiva von HAMSA 6,814 Mrd. ESP, zum 29. April 1997 wurden 4,68 Mrd. ESP kapitalisiert, und im Mai 1997 verzichteten die öffentlichen Gläubiger von HAMSA auf Verbindlichkeiten in Höhe von 3,554 Mrd. ESP; vgl. Randnummer 42). (130) Unter diesen Umständen stehen nach Auffassung der Kommission die HAMSA gewährten Beihilfen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen seiner Umstrukturierung. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen, Kontrolle und Jahresbericht (131) Die Leitlinien sehen abschließend vor, daß das Unternehmen den der Kommission vorgelegten und von ihr bewilligten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Auflagen erfuellen muß. Die Anwendung und korrekte Durchführung des Umstrukturierungsplans werden anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. (132) Die Kommission erhielt jedoch nur den Umstrukturierungsplan von HAMSA vom Dezember 1995 erst als Anlage zu dem Schreiben Spaniens vom 4. Juli 1997, nachdem das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des EG-Vertrags bereits eingeleitet worden war, weshalb sie sich nicht rechtzeitig dazu hat äußern können. Im Juni 1997 wurde ein Bericht über den Stand zum 31. Dezember 1996 aufgestellt, der vor allem die Änderungen des im Dezember 1995 aufgestellten Umstrukturierungsplans enthält und der der Kommission ebenfalls im Rahmen des Verfahrens übermittelt wurde. Gleichwohl muß die Kommission feststellen, daß ihr diese Unterlagen erst nach der Auszahlung der Beihilfen vorgelegt wurden, so daß sie weder imstande war, sich zu dem Umstrukturierungsplan zu äußern, noch zu erwägen, ob bestimmte Auflagen während der Durchführung dieses Plans notwendig gewesen wären. Zum anderen stellt die Kommission fest, daß der Umstrukturierungsplan unvollständig war, nur einen Teil der gewährten Beihilfen betrifft, nicht in vollem Umfang durchgeführt wurde, und zudem auch noch ohne vorherige Zustimmung der Kommission geändert wurde, um der Geschäftsentwicklung von HAMSA Rechnung zu tragen. Die Kommission schließt daher, daß bis Juni1997 keinerlei Umstrukturierung erfolgt ist, sondern vielmehr eine Reihe von punktuellen Beihilfen gewährt wurde, die nur den Zweck hatten, das Unternehmen zu erhalten. Besondere Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten (133) Spanien macht in seinen Bemerkungen geltend, HAMSA liege in Andalusien, einem benachteiligten Gebiet, und die diesem Unternehmen gewährten Beihilfen könnten daher für eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) in Frage kommen, weswegen diese Beihilfen im Lichte des Absatzes 3.2.3 der Leitlinien beurteilt werden müßten, der besondere Bedingungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten vorsehe. (134) Die Leitlinien bestimmen tatsächlich, daß die Kommission bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen muß. Hat ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies jedoch kein Grund für eine völlige Freigabe des Zugangs zu Umstrukturierungsbeihilfen. Einer Region ist mittel- bis langfristig nicht damit geholfen, daß Unternehmen, die aus strukturellen und anderen Gründen letztendlich zum Untergang verurteilt sind, künstlich am Leben erhalten werden. Außerdem müssen die Regionen angesichts des begrenzten Umfangs der gemeinschaftlichen und nationalen Mittel für die Förderung der regionalen Entwicklung diese begrenzten Mittel nutzen, um so schnell wie möglich andere rentable und dauerhafte Geschäftsfelder zu entwickeln. Schließlich müssen Wettbewerbverfälschungen auch im Fall von Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Fördergebieten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. (135) Auf der Grundlage dieser Grundsätze bestimmen die Leitlinien, daß die in Absatz 3.2.2 aufgeführten Kriterien auch für Fördergebiete gelten. (136) Was die Wiederherstellung der Rentabilität anbelangt, so bestimmen die Leitlinien, daß auch bei Unternehmen in Fördergebieten das Ergebnis des Umstrukturierungsplans ein rentables Unternehmen sein muß, das zur tatsächlichen Entwicklung der Region beitragen wird, ohne fortgesetzter staatlicher Unterstützung zu bedürfen. Wiederholte Beihilfen werden also in Fördergebieten nicht mit größerer Nachsicht als in Nichtfördergebieten beurteilt. In diesem konkreten Fall hat HAMSA nach Auffassung der Kommission fünf Jahre lang wiederholt Beihilfen erhalten, ohne daß diese Beihilfen die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens hätten sicherstellen können. (137) Desgleichen müssen den Leitlinien zufolge Umstrukturierungspläne korrekt durchgeführt und gebührend kontrolliert werden. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, müssen die Beihilfen ebenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierungsmaßnahmen stehen. Diese Kriterien sind jedoch nach Auffassung der Kommission aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfuellt. (138) Des weiteren ist, was das Erfordernis einer Kapazitätsreduzierung auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten betrifft, den Leitlinien zufolge in Fördergebieten etwas mehr Flexibilität möglich. Wenn es die Regionalentwicklung rechtfertigt, verlangt die Kommission eine geringere Reduzierung der Kapazitäten in Fördergebieten als in Nichtfördergebieten und unterscheidet dabei zwischen Gebieten, die aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Regionalbeihilfen erhalten können, und Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, um den größeren regionalen Problemen der zuerst genannten Gebiete Rechnung zu tragen. (139) Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 hat Spanien der Kommission mitgeteilt, daß die Produktionskapazität durch Schließung eines Schlachthofs (Kapazitätsabbau um rund 15 %), eines der beiden Zerlegungsbetriebe (Kapazitätsabbau um rund 15 %), Aufgabe der Fleischpastetenerzeugung und Schließung eines der Futtermittelbetriebe (Kapazitätsabbau um rund 25 %) verringert worden sei. Bezüglich der Tätigkeit von HAMSA in den Sparten Fleischerzeugung, insbesondere Schweineerzeugung, Schweinefleischerzeugung und Verkauf von frischem Schweinefleisch, verweist Spanien auf seine Äußerungen zur Entscheidung 94/173/EG Punkt 2.10 dritter Gedankenstrich des Anhangs, die Investitionen in die Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen und Gefluegel in Ziel-1-Gebieten zuläßt, sofern die regionale Kapazität unzureichend ist. Spanien macht hierzu geltend, daß Andalusien lediglich über drei Schlachthöfe verfüge, Katalonien bei etwa gleichstarker Bevölkerung hingegen über 75. (140) Hierzu sei daran erinnert, daß in dem ersten Umstrukturierungsplan von HAMSA kein Kapazitätsabbau vorgesehen war, sondern eine mitunter recht beträchtliche Ausweitung der Produktionskapazität des Unternehmens, so daß die Kommission diesen Plan, wie er im Dezember 1995 aufgestellt worden war, wohl kaum genehmigt hätte. Die nachträglich verzeichneten Kapazitätsverringerungen erfolgten sporadisch und nicht im Rahmen des Umstrukturierungsplans. (141) Auch wenn der von HAMSA in bestimmten Sparten durchgeführte Kapazitätsabbau angesichts der Lage in einem benachteiligten Gebiet hinreichend angesehen werden konnte, so steht jedenfalls fest, daß die anderen in den Leitlinien vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfuellt sind, so daß die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die HAMSA gewährten Beihilfen nicht die in den Leitlinien vorgeschriebenen Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen erfuellen und daher auch nicht für Freistellungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in Frage kommen. Vereinbarkeit der HAMSA gewährten Beihilfen mit den von der Kommission bis 1. Januar 1998 im Agrarsektor angewandten Sonderbestimmungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (142) Nach der von der Kommission im Agrarsektor bis 1. Januar 1998 angewandten ständigen Praxis können Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigt werden, wenn folgende Kriterien erfuellt sind: a) Die Beihilfen müssen zur Erleichterung der finanziellen Belastung durch Darlehen zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen bestimmt sein. b) Das den bei der Darlehensaufnahme gegebenenfalls gewährte Beihilfen und den in Rede stehenden Beihilfen entsprechende kumulierte Subventionsäquivalent darf die von der Kommission im allgemeinen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Investitionen im Sektor Primärerzeugung genehmigten Sätze nicht überschreiten. c) Die neue Beihilfe muß im Zusammenhang mit einer Anpassung der Zinssätze für neue, aufgrund der Veränderung der Geldmarktsätze aufgenommene Darlehen gewährt werden, wobei der Betrag der Zinszuschüsse höchstens den Wert der Änderung der Zinssätze der neuen Darlehen erreichen darf, oder sie muß landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zwar gewährleistet sind, die jedoch so hoch verschuldet sind, daß ihre Existenz gefährdet ist und Konkursgefahr besteht. (143) Spanien hat in seinen Antworten auf die Schreiben der Kommission vom 29. April und 10. Oktober 1997 keinerlei Angaben gemacht, denen die Kommission entnehmen könnte, daß die fraglichen Beihilfen dazu bestimmt waren, die finanziellen Lasten infolge von in der Vergangenheit getätigten Investitionen abzumildern, womit die genannten Voraussetzungen erfuellt gewesen wären. (144) Spanien hat in seinem Schreiben vom 8. September 1998 erstmals bestätigt, daß die 1993 und 1994 gewährten Beihilfen dazu bestimmt gewesen seien, finanzielle Lasten abzumildern, die wegen der in der Vergangenheit getätigten Investitionen entstanden seien. Gleichwohl hat es Spanien versäumt, genauere Angaben darüber zu machen oder Anhaltspunkte zu übermitteln, anhand deren die Kommission hätte prüfen können, ob die genannten Voraussetzungen erfuellt sind. (145) Angesichts dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die betreffenden Beihilfen diese Sonderbestimmungen nicht erfuellen. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (146) Die Kommission stellt fest, daß Spanien die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig gewährt hat, in einigen Fällen sogar ohne vorherige Notifizierung beziehungsweise ohne abzuwarten, bis die Kommission sich zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. (147) Aus den genannten Gründen kommen die genannten Beihilfen, die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, für keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmen in Frage. (148) Daher sind die genannten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (149) Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt muß die Kommission im Prinzip die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die sich ihr aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland(18) bestätigt durch die Urteile in der Rechtssache 310/85 vom 24. Februar 1997, Deufil GmbH/Kommission(19) und in der Rechtssache C-5/89 vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland(20) bietet, und den Mitgliedstaat ersuchen, den Betrag sämtlicher Beihilfen zurückzufordern, die dem Begünstigten zu Unrecht gewährt wurden. (150) Diese Rückforderung ist zur Wiederherstellung der früheren Lage und zur Beseitigung sämtlicher finanzieller Vorteile notwendig, die den Empfängern der rechtswidrig gewährten Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu Unrecht zugute gekommen sein können. (151) Der Beihilfebetrag ist daher gemäß den Verfahren und Bestimmungen der spanischen Rechtsvorschriften beizutreiben und ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen zu verzinsen. Diese Zinsen sind auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes zu berechnen(21). (152) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Konsequenzen, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten, von Spanien zugunsten Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) gewährten Beihilfen sind rechtswidrig, da die Gewährung erfolgte, bevor sich die Kommission im Planungsstadium zu ihnen hatte äußern können. Des weiteren sind sie gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellen nicht die Voraussetzungen der Ausnahme des Artikel 92 Absätze 2 und 3 und sind daher zurückzufordern.1. Staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften: a) die Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 18. Juni 1993 und in Anspruch genommen am 29. September 1996 in Höhe von 401934206 ESP; b) die Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994 und in Anspruch genommen am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP; c) die Bürgschaft in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 16. August 1995 und ersetzt am 19. August 1996 und am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe; d) die Bürgschaft in Höhe von 50 Mio. ESP, gewährt am 14. September 1995 und ersetzt am 19. August 1996 und am 11. November 1997; e) die folgenden drei Bürgschaften: eine in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, eine weitere in Höhe von 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, sowie eine in Höhe von 21748150 ESP, gewährt am 11. November 1997; f) die beiden folgenden Bürgschaften: eine in Höhe von 450 Mio. ESP, gewährt am 6. Februar 1998, und eine weitere in Höhe von 300 Mio. ESP, gewährt am 2. Mai 1997. 2. Staatliche Beihilfen in Form von Darlehen: a) ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 12. August 1993; b) ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994; c) zwei Darlehen in Höhe von 350 Mio. ESP und 125 Mio. ESP, gewährt am 24. Oktober 1995; d) ein Darlehen in Höhe von 25 Mio. ESP, gewährt am 17. Oktober 1996; e) ein Darlehen in Höhe von 1,739 Mrd. ESP, gewährt am 30. Dezember 1995; f) ein Darlehen in Höhe von 850 Mio. ESP, gewährt am 11. Juli 1996; g) ein Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP, gewährt am 5. November 1996; h) ein Darlehen in Höhe von 7oo Mio. ESP, gewährt in zwei Teilen am 2. Juni 1997 in Höhe von 400 Mio. ESP und am 31. Juli 1997 in Höhe von 300 Mio. ESP; i) ein Darlehen in Höhe von 275951288 ESP aufgrund des Erwerbs der Darlehensforderung aus einem HAMSA von dem Kreditinstitut Caixa d'Estalvis i Pensions, Barcelona, gewährten Darlehen in Höhe von 300 Mio. ESP durch das Instituto de Fomento de Andalucía (IFA) über seine öffentliche Tochtergesellschaft Sociedad para la Promoción y Reconversión de Andalucía SA (SOPREA) am 2. August 1996. 3. Staatliche Beihilfen in Form von Schuldenerlassen durch staatliche Stellen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Spanien löst die Darlehensverträge umgehend auf und widerruft die in Artikel 1 genannten Bürgschaften, soweit sie noch in Kraft sind. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen - im Fall von Bürgschaften in Höhe der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und dem auf dem freien Markt üblichen Zinssatz, - im Fall der Darlehen, in Anspruch genommenen Bürgschaften und Schuldenerlasse in Höhe von 100 % der betreffenden Beträge zurückzufordern. (2) Die Beitreibung der Beihilfen erfolgt nach den nationalen Verfahren. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalhilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.