Europäische Union

1999/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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enen eine Notifizierung zwar erfolgt ist, so lange abzuwarten, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befindet. Berechnung der Höhe der HAMSA gewährten Beihilfen (69) Nach Prüfung der von Spanien übermittelten Informationen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß bei der Berechnung der Höhe der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen die unter den Randnummern 70 bis 96 dieser Entscheidung erläuterten Kriterien zugrunde zu legen sind. Vor Mai 1995 (70) Am 25. Mai 1993 hat IFA ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP bewilligt, das am 12. August 1993 gewährt wurde. Dieses Darlehen wurde noch immer nicht getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. (71) Am 25. Mai 1993 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP bewilligt, die am 18. Juni 1993 gewährt wurde. Für diese Bürgschaft, die am 29. September 1996 in Höhe von 401934206 ESP in Anspruch genommen wurde, ist keinerlei Provision erhoben worden. (72) Nach Auffassung Spaniens sind diese Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 624/92 gewährt worden, die mit Schreiben der Kommission vom 16. Dezember 1992 bewilligt worden sei. Dieses Argument trifft nicht zu. Die Beihilferegelung Nr. N 624/92 betrifft lediglich die Änderung des Mittelansatzes für eine von der Kommission bereits genehmigte Beihilferegelung (Nr. N 71/88). Diese Beihilferegelung sieht Beihilfen durch IFA in Form von Bürgschaften bis zu einer Höhe von maximal 25 Mio. ESP zugunsten von Genossenschaften und mehrheitlich in Arbeitnehmereigentum befindlichen Aktiengesellschaften (sociedades anónimas laborales) sowie 3 Mio. ESP zugunsten von Selbständigen vor, deren Absicherung jährlich Kosten in Höhe von 1,2 % aufwirft, sowie Beihilfen in Form von Darlehen zur Finanzierung des Umlaufvermögens und zur Refinanzierung des Anlagevermögens. Da die der HAMSA gewährten Beihilfen diese Bedingungen aber nicht erfuellen, können sie auch nicht als von der Kommission im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 624/92 bewilligt angesehen werden. (73) Am 26. Mai 1994 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 550 Mio. ESP gebilligt, das am 28. Juni 1994 gewährt wurde. Dieses Darlehen wurde noch immer nicht getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. (74) Am 26. Mai 1994 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP bewilligt, die am 28. Juni 1994 gewährt wurde. HAMSA hat die Provision von 1,2 % noch nicht gezahlt, und die Bürgschaft wurde am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP in Anspruch genommen. (75) Nach Auffassung Spaniens sind diese Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 428/93 gewährt worden, die mit Schreiben der Kommission von 2. September 1993 genehmigt worden sei. Dieses Argument trifft nicht zu, da diese Regelung nur von KMU mit einem Personalbestand von höchstens 250 Arbeitnehmern, einem Umsatzvolumen von höchstens 20 Mio. ECU und einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. ECU in Anspruch genommen werden kann. HAMSA kann weder aufgrund ihres Personalbestandes noch aufgrund ihres Umsatzes als KMU angesehen werden. Daher können die HAMSA von IFA gewährten Beihilfen nicht unter die Beihilferegelung Nr. N 428/93 fallen und wurden von der Kommission somit auch nicht genehmigt. Zwischen Mai 1995 und April 1997 Beihilfen in Form von Bürgschaften (76) Am 16. Juni 1995 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 100 Mio. ESP bewilligt, die am 16. August 1995 gewährt wurde. Diese wurde am 19. August 1996 und am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe ersetzt, die noch immer besteht. Die entsprechende Provision in Höhe von 1,2 % wurde nicht gezahlt. (77) Am 16. Juni 1995 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 50 Mio. ESP bewilligt, die am 14. September 1995 gewährt wurde. Diese Bürgschaft wurde am 18. August 1996 und am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe ersetzt, die noch immer besteht. Die entsprechende Provision in Höhe von 1,2 % wurde nicht gezahlt. (78) Am 9. April 1996 hat IFA drei Bürgschaften in folgender Höhe bewilligt: a) 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, b) 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, und c) 25 Mio. ESP, gewährt am 11. November 1997 in Höhe von nur 21748150 ESP. Die Provision von 1,5 % für diese weiterhin bestehenden Bürgschaften wurden noch immer nicht gezahlt. (79) IFA hat am 3. April 1997 zwei Bürgschaften in folgender Höhe bewilligt: a) 450 Mio. ESP, gewährt am 6. Februar 1998, und b) 300 Mio. ESP, gewährt am 2. Mai 1997. Die Provision von 1,2 % für diese weiterhin bestehenden Bürgschaften wurden noch immer nicht gezahlt. Beihilfen in Form von Darlehen (80) Am 11. Juli 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 350 Mio. ESP bewilligt, das am 24. Oktober 1995 gewährt wurde. (81) Am 2. Oktober 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 125 Mio. ESP bewilligt, das am 24. Oktober 1995 gewährt wurde. (82) Am 28. September 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 25 Mio. ESP bewilligt, das am 17. Oktober 1996 gewährt wurde. (83) Am 10. Dezember 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1,739 Mrd. ESP bewilligt, das am 30. Dezember 1995 gewährt wurde. (84) Am 28. Mai 1996 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 850 Mio. ESP bewilligt, das am 11. Juli 1996 gewährt wurde. (85) Am 1. Oktober 1996 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1,1 Mrd. ESP bewilligt, das am 5. November 1996 gewährt wurde. (86) Am 3. April 1997 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 700 Mio. ESP bewilligt, das in zwei Teilen gewährt wurde: am 2. Juni 1997 in Höhe von 400 Mio. ESP und am 31. Juli 1997 in Höhe von 300 Mio. ESP. (87) Darüber hinaus hat IFA am 2. August 1996 über das öffentliche Unternehmen SOPREA eine Darlehensforderung in Höhe von 300 Mio. ESP erworben, die auf einem Darlehen beruht, das HAMSA von dem Kreditinstitut "la Caixa" in Höhe von 275951288 ESP gewährt worden war. HAMSA hat IFA diesen Betrag noch nicht zurückgezahlt. Nach Auffassung der Kommission muß diese Verbindlichkeit einem der HAMSA gewährten Darlehen in Höhe von 275951288 ESP gleichgestellt werden. Keines der genannten Darlehen wurde getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. Kapitalisierung der Verbindlichkeiten von HAMSA und Schuldenerlaß durch die Behörden Kapitalisierung der Verbindlichkeiten von HAMSA (88) Am 29. April hat IFA einen Teil seiner aus dem Zeitraum von vor Mai 1995 stammenden Ansprüche gegen HAMSA in Höhe von 4,68 Mrd. ESP kapitalisiert. Diese Kapitalisierung betraf die Darlehen in Höhe von 350 Mio. ESP (Randnummer 79), 125 Mio. ESP (Randnummer 80), 1,735 Mrd. ESP (Randnummer 82), 850 Mio. ESP (Randnummer 83) und 1,1 Mrd. ESP (Randnummer 84), mit Ausnahme der irrtümlicherweise nicht verbuchten 7 Mio. ESP; diese Kapitalisierung müßte im Prinzip als staatliche Beihilfe angesehen werden. Zur Vermeidung einer Doppelverbuchung wird dieser Kapitalisierung bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen jedoch nicht Rechnung getragen, da sie sich auf die Verbindlichkeiten aus Darlehen bezieht, die bereits bei der Berechnung der Gesamtbeträge der HAMSA gewährten Beihilfen verbucht wurden. Schuldenerlaß (89) Am 28. Mai 1997 erhielt HAMSA Beihilfen von staatlichen Stellen in Form von Schuldenerlässen für den Zeitraum von vor Mai 1995 in Höhe von insgesamt 3554334000 ESP. Diese Schulderlässe sind als staatliche Beihilfen anzusehen. (90) Um eine doppelte Verbuchung zu vermeiden, wird der Schuldenerlaß durch IFA in Höhe von 2192754000 ESP bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen nicht berücksichtigt, da es sich dabei um Verbindlichkeiten aus den unter den Randnummern 69 bis 74 erwähnten, gewährten Darlehen und in Anspruch genommenen Bürgschaften handelt, die IFA HAMSA im Zeitraum vor Mai 1995 gewährt hat; sie wurden nämlich bereits bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt. (91) Die übrigen Schulderlasse von insgesamt 1361580000 ESP müssen bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen allerdings berücksichtigt werden. Schlußfolgerung Staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften (92) Für die Zwecke dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Kommission folgenden staatlichen Beihilfen, die HAMSA in Form von Bürgschaften gewährt wurden, Rechnung zu tragen: a) die Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 18. Juni 1993 und in Anspruch genommen am 29. September 1996 in Höhe von 401934206 ESP; b) die Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994 und in Anspruch genommen am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP; c) die Bürgschaft in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 16. August 1995 und ersetzt am 19. August 1996 sowie am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe; d) die Bürgschaft in Höhe von 50 Mio. ESP, gewährt am 14. September 1995 und ersetzt am 19. August 1996 sowie am 11. November 1997 e) die drei Bürgschaften in folgender Höhe: 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, und 21748150 ESP, gewährt am 11. November 1997; f) die beiden Bürgschaften in folgender Höhe: 450 Mio. ESP, gewährt am 6. Februar 1998, und 300 Mio. ESP, gewährt am 2. Mai 1997. (93) Spanien muß die Berechnung des Betrags der in Form von Bürgschaften gewährten Beihilfen nach Maßgabe der Randnummer 38 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993) durchführen, der zufolge das Beihilfeelement solcher Bürgschaften dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Kreditnehmer auf dem freien Markt zu bezahlenden Zinssatz und dem aufgrund der Bürgschaft tatsächlich gezahlten Satz abzüglich der für die Bürgschaften gezahlten Provisionen entspricht. Für keine der gewährten Bürgschaften wurden Provisionen gezahlt. (94) Die vor Mai 1995 in Form von Bürgschaften gewährten Beihilfen sind zweimal zu verbuchen: zum einen als Beihilfen in Form von Bürgschaften während des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung und dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme sowie zum zweiten über die Beträge der in Anspruch genommenen Bürgschaften nebst Zinsen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Staatliche Beihilfen in Form von Darlehen (95) Für die Zwecke dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Kommission folgenden staatlichen Beihilfen, die HAMSA in Form von Darlehen gewährt wurden, Rechnung zu tragen: a) das Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 12. August 1993; b) das Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994; c) die beiden Darlehen in Höhe von 350 Mio. ESP und 125 Mio. ESP, gewährt am 24. Oktober 1995; d) das Darlehen in Höhe von 25 Mio. ESP, gewährt am 17. Oktober 1996; e) das Darlehen in Höhe von 1,739 Mrd. ESP, gewährt am 30. Dezember 1995; f) das Darlehen in Höhe von 850 Mio. ESP, gewährt am 11. Juli 1996; g) das Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP, gewährt am 5. November 1996; h) das Darlehen in Höhe von 700 Mio. ESP, gewährt in zwei Teilen: am 2. Juni 1997 in Höhe von 400 Mio. ESP und am 31. Juli 1997 in Höhe von 300 Mio. ESP; i) das Darlehen in Höhe von 275951288 ESP; dabei handelt es sich um die von IFA über ihre öffentliche Tochtergesellschaft SOPREA am 2. August 1996 erworbene Darlehensforderung von 300 Mio. ESP, die auf einem Darlehen beruht, das HAMSA von dem Kreditinstitut "la Caixa" gewährt worden war. (96) Da diese Darlehen weder getilgt, noch dafür Zinsen gezahlt wurden, sind sie ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung als Zuschüsse einzustufen. Im Fall der Gewährung eines Darlehens an ein Unternehmen, dem unter normalen Umständen keine Darlehen gewährt würden, entspricht das Darlehen tatsächlich einem Zuschuß und wird von der Kommission als solcher eingestuft(13). Schuldenerlaß durch staatliche Stellen (97) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anwendbarkeit von Artikel 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (98) Von dem in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verankerten Unvereinbarkeitsgrundsatz gibt es eine Reihe von Ausnahmen. (99) Die in Artikel 92 Absatz 2 geregelten Ausnahmen greifen offensichtlich nicht. Spanien hat sich auch nicht darauf berufen. (100) Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 sind bei der Prüfung eines Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder eines konkreten Falls der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. (101) Diese Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß die Kommission feststellt, daß die Beihilfe für die Verfolgung eines der fraglichen Ziele unerläßlich ist. Würde diese Ausnahmeregelung auf Beihilfen angewendet, die keinen solchen Zweck erfuellen, so erlangten Wirtschaftsteilnehmer bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile, was wiederum eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen zur Folge hätte, die gegen das Gemeinschaftsinteresse verstießen. (102) Die in Rede stehenden Beihilfen dienen nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. (103) Nach Auffassung Spaniens sind die Beihilfen HAMSA im Rahmen eines Rettungs- und Umstrukturierungsplans gewährt worden, um bestimmte Wirtschaftstätigkeiten und - insofern als das Unternehmen in einem benachteiligtem Gebiet (Andalusien) angesiedelt ist - bestimmte Gebiete zu fördern, weshalb es die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen könne. (104) Nach Auffassung der Kommission sind die in Rede stehenden Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für Neuinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder gar generell für die Bewältigung von Infrastrukturmängeln zugunsten der Gesamtheit der Unternehmen der Region konzipiert, sondern als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung eines bestimmten Unternehmens. Daher handelt es sich um eine ausgesprochen sektorale Beihilfe, die nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu beurteilen ist, was bedeutet, daß in diesem Rahmen regionale Aspekte nicht berücksichtigt werden. (105) Ob die HAMSA gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, muß daher auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden. Gemäß Absatz 2.2 dieser Leitlinien stand es für den Landwirtschaftsbereich im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats, alternativ zu diesen Leitlinien weiterhin die besonderen Vorschriften der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten einzelner Beihilfeempfänger in diesem Sektor anzuwenden(14). Vereinbarkeit der HAMSA gewährten Beihilfen mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Rettungsbeihilfen (106) Gemäß Absatz 3.1 der Leitlinien müssen Rettungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln. b) Ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z.B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung). c) Sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren. d) Sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. (107) Auch wenn Spanien die zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Beihilfen als Rettungsbeihilfen notifiziert hat, erfuellen diese nicht die genannten Kriterien. So entsprach der Zinssatz für diese Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. ESP nicht dem geltenden Marktzinssatz, wie nach den gemeinschaftlichen Kriterien gefordert. Der Zinssatz für die gewährten Darlehen betrug 6 %, während der spanische Referenzzinssatz 1995 13,2 % betrug. Spanien hat diesen Zinssatz am 9. April 1996 geändert und dafür den Madrider Interbanksatz (MIBOR) zuzüglich 0,5 % zugrunde gelegt. Diese Änderung, die ein Jahr nach der Darlehensgewährung erfolgte, bestand lediglich in einer buchhalterischen Anpassung. Diese Darlehen wurden weder getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. So hatte HAMSA bereits 1994 und 1995 andere staatliche Beihilfen der gleiche Art und für denselben Zweck erhalten, obwohl den genannten Kriterien zufolge diese Darlehen nur für den Zeitraum gezahlt werden dürfen, der erforderlich ist, um den Sanierungsplan auszuarbeiten (in der Regel höchstens sechs Monate); normalerweise dürfen diese Darlehen auch nur einmal erforderlich sein. Zum anderen wurden die bereits gewährten Bürgschaften durch andere in gleicher Höhe ersetzt, die noch immer bestehen. (108) Diese Bürgschaften erfuellen daher nicht die in den Leitlinien für Rettungsbeihilfen verankerten Kriterien. Umstrukturierungsbeihilfen (109) Die Kommission stellt in ihren Leitlinien fest, daß Umstrukturierungsbeihilfen wettbewerblich besonders problematisch sind, weil sie einen ungerechten Anteil der strukturellen Anpassungslast und die mit ihr einhergehenden sozialen und sektoralen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abwälzen können. Deswegen sollten Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt werden, unter denen nachgewiesen werden kann, daß ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt. Umstrukturierungsbeihilfen kommen für eine Genehmigung durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn das Umstrukturierungsvorhaben folgende fünf Voraussetzungen erfuellt: a) Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums; b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe; c) Angemessenheit der Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung; d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen; e) Kontrolle und Jahresbericht. Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums (110) Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muß gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i) sein, daß er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Umstrukturierungsbeihilfen müssen also an ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist. Dieser Plan muß die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglichen und geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so daß es nach Abschluß der Umstrukturierung keine weiteren staatlichen Beihilfen benötigt und aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann. Beihilfen dieser Art sollten deswegen normalerweise nur einmal gewährt werden müssen. (111) HAMSA hat staatliche Beihilfen zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten erstmals im Mai 1993 erhalten. Anschließend erhielt es im Mai 1994 weitere staatliche Beihilfen für den gleichen Zweck. Im Mai 1995 hat IFA die Anteile der HAMSA ohne Nutzungsrechte erworben, und es wurden weiterhin bis Mai 1997 immer wieder Beihilfen gewährt. Ein Umstrukturierungsplan für HAMSA wurde erst im Dezember 1995, also erst zweieinhalb Jahre nach Gewährung der ersten Beihilfen zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten, ausgearbeitet, ein Plan, der selbst nach Aussagen Spaniens nicht in sich geschlossen war, da er auf unzureichenden und unzuverlässigen Daten beruhte und von dem unabsehbaren Ausgang des Insolvenzverfahrens abhing. (112) Zum anderen betraf der Plan lediglich die bereits zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Beihilfen sowie das 1996 gewährte Darlehen von 1,739 Mrd. ESP und sah weiteren Finanzbedarf für das Unternehmen voraus, der auf dem Markt gedeckt werden müßte, sowie die mögliche Gewährung von Beihilfen in ungenannter Höhe. (113) Zur Wiedererlangung der Rentabilität des Unternehmens sah der Umstrukturierungsplan eine wesentliche Steigerung der Produktion in allen Unternehmenssparten vor (vgl. Randnummern 26 und 27). Nach Auffassung der Kommission war es unrealistisch, die Wiederherstellung der Rentabilität von einem Produktionszuwachs abhängig zu machen (ohne das Bezugsjahr oder die Entwicklung über die Jahre anzugeben), da es sich um einen Sektor mit strukturbedingten Überkapazitäten handelt (vgl. Randnummer 119). Diese Einschätzung wurde durch den Bericht vom 31. Dezember 1996 bestätigt, in dem ein Rückgang der Erzeugung des Unternehmens prognostiziert wurde, da die Umsatzziele nicht erreicht worden seien (vgl. Randnummer 35). Daher waren auch die internen Umstrukturierungsmaßnahmen unrealistisch, weil sie von unzureichenden, unzuverlässigen Informationen ausgingen. (114) Spanien hat nachgewiesen, daß sich Geschäftsführung und Ergebnisse des Unternehmens 1996 gegenüber 1995 etwas verbessert haben und daß Anpassungen vorgenommen wurden, um die Produktion zu steigern und an die Marktnachfrage anzupassen. Trotz dieser Verbesserungen wurde bei der im Juni 1997 druchgeführten Überarbeitung des Firmenplans (Stand zum 31. Dezember 1996) nach ständiger Gewährung staatlicher Beihilfen zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten über einen Zeitraum von fünf Jahren (1993-1997) eingeräumt, daß die einzige Alternative zum Konkurs von HAMSA, deren Zahlungsunfähigkeit seit mindestens 1994 feststand, die Kapitalisierung der Unternehmensverbindlichkeiten sei (115) Die Kommission erinnert daran, daß die staatlichen Beihilfen im Prinzip zum Zeitpunkt ihrer Gewährung und nicht anhand späterer Ereignisse zu beurteilen sind. Die Wiederherstellung der Rentabilität kann jedenfalls erst dann als gelungen angesehen werden, wenn das Unternehmen saniert wurde. Daher kann unter diesem Aspekt weder von finanziellen Belastungen des Unternehmens, die sein Vermögen aufgezehrt haben, abgesehen werden, noch angesichts der stetigen Verluste des Unternehmens eingerämt werden, daß unlängst ein positiver Cash-flow erzielt worden wäre (vgl. Randnummern 40 bis 43)(15). (116) Die Kommission räumt ein, daß die von Spanien geltend gemachte Schweinepest, die in Spanien während der Umstrukturierung grassierte, die Umstrukturierung von HAMSA erschwert und eine Änderung des Umstrukturierungsplans erfordert haben mag. Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand keineswegs die fortgesetzte Gewährung von Finanzzuschüssen zugunsten von HAMSA, da deren Wettbewerber die gleichen Schwierigkeiten zu bewältigen hatten, ohne daß ihnen solche Beihilfen zuteil geworden wären. (117) Einerseits hat Spanien in seinem Schreiben vom 8. September 1998 bekräftigt, daß sich das Unternehmen zufriedenstellend entwickele, keinerlei finanzieller Unterstützung bedürfe und die Umstrukturierung gelungen sei, anderseits wiederum hat es eingeräumt, a) daß das Unternehmen abgewickelt werde; b) daß die Erlöse aus dem Verkauf von produktivem und ruhendem Kapital zur Begleichung der Verbindlichkeiten von HAMSA bestimmt seien und der davon etwa verbleibende Überschuß an die Aktionäre verteilt werde (IFA ist zu 80 % Eigentümer des Aktienkapitals von HAMSA); c) daß der Käufer des produktiven Kapitals verpflichtet sei, 4 Mrd. ESP zu investieren. (118) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 hat Spanien der Kommission eine Bilanz und weitere Informationen übermittelt. Danach hat HAMSA im ersten Halbjahr 1998 einen positiven Cash-flow in Höhe von 18 Mio. ESP erzielt, jedoch noch Verluste in Höhe von 126 Mio. ESP gemacht. Zud

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