1999/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 193 vom 26/07/1999 S. 0001 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/484/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß der genannten Vorschrift, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union hat der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 1. Juli 1996 der Hijos de Andrés de Molina SA (nachstehend: HAMSA) gewährte Beihilfen notifiziert. Da diese Beihilfen bereits vor der Notifizierung gewährt worden sind, wurden sie in das Verzeichnis der nichtnotifizierten Beihilfen aufgenommen. (2) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben SG(97) D/3294 vom 29. April 1997 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen für HAMSA, die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und für keine der Ausnahmen beziehungsweise Freistellungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels in Frage zu kommen schienen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Im Rahmen des genannten Verfahrens hat die Kommission Spanien zur Äußerung aufgefordert. (4) Die Kommission hat darüber hinaus im Wege der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) die anderen Mitgliedstaaten und alle anderen Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. (5) Spanien hat sich mit Schreiben vom 4., 11. und 23. Juli sowie vom 21. August 1997 geäußert und bei dieser Gelegenheit die Kommission von der Gewährung weiterer staatlicher Beihilfen an HAMSA unterrichtet. (6) Die anderen Beteiligten haben mit Schreiben vom 27. Januar, 6. Februar, 26. Mai, 28. Mai und 22. Juli 1997 ihre Stellungnahmen abgegeben, die Spanien mit Schreiben vom 13. Januar 1998 zugeleitet wurden. Spanien hat mit Schreiben vom 16. März 1998 hierzu seine Bemerkungen abgegeben. (7) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben SG(97) D/8336 vom 10. Oktober 1997 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf die nach Eingang des Schreibens der Kommission vom 29. April 1997 gewährten Beihilfen auszudehnen, die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und nicht für Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels in Frage zu kommen scheinen. (8) Im Rahmen der Ausweitung des genannten Verfahrens hat die Kommission Spanien ersucht, sich zu äußern. (9) Die Kommission hat ferner im Rahmen der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) die anderen Mitgliedstaaten und alle anderen Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. (10) Spanien hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 abgegeben. Die anderen Beteiligten haben mit Schreiben vom 15. und 23. Dezember 1997 ihre Stellungnahmen übermittelt, die Spanien mit Schreiben vom 13. Januar 1998 zugeleitet wurden. Spanien hat mit Schreiben vom 2. März, 16. März, 16. Juli, 8. September und 21. Oktober 1998 hierzu sowie zu anderen Informationen seine Bemerkungen abgegeben. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (11) Die Notifizierung Spaniens vom 1. Juli 1996 bezieht sich auf die der HAMSA zwischen dem 5. Mai 1995 und Juni 1996 gewährten Beihilfen. Nach Auffassung Spaniens handelt es sich dabei um einen konkreten Fall der Beihilfe Nr. N 462/94, die von der Kommission mit Schreiben vom 20. Februar 1995 genehmigt worden sei. Die Beihilfe Nr. N 462/94 sieht jedoch eine Regelung für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vor, die nur für KMU gilt. Beihilfen für andere Unternehmen bedürfen hingegen in jedem Einzelfall der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. HAMSA ist jedoch weder vom Umsatz (7 612 Mio. ESP im Jahr 1994) noch vom Personalbestand her (632 Arbeitnehmer zum 31. Dezember 1994)(3) ein KMU. (12) Nach der Notifizierung Spaniens hat das der andalusischen Regionalregierung nachgeordnete Instituto de Fomento de Andalucía (IFA) der HAMSA zwischen Mai 1995 und Juni 1996 folgende Beihilfen gewährt: a) Rettungsbeihilfen zwischen Mai und Dezember 1995: i) zwei am 16. Juni 1995 bewilligte Bürgschaften über 100 Mio. ESP bzw. 50 Mio. ESP, die am 16, August bzw. am 14. September 1995 für 1 Jahr bzw. für 10 Monate gewährt wurden (Provisionen in Höhe von 1,2 % nicht gezahlt, Bürgschaften noch gültig); ii) drei Darlehen in Höhe von - 350 Mio. ESP, bewilligt am 11. Juli 1995 und gewährt am 24. Oktober 1995, Laufzeit 4 Jahre, - 125 Mio. ESP, bewilligt am 2. Oktober 1995 und gewährt am 24. Oktober 1995, Laufzeit 1 Jahr, - 25 Mio. ESP, bewilligt am 28. September 1995 und gewährt am 27. Oktober 1996, Laufzeit 1 Jahr, zu einem Zinssatz von 6 % (geändert am 9. April 1996, MIBOR (Madrider Interbanksatz) zuzüglich 0,5 %) (Darlehen nicht getilgt; Darlehen von 125 und 350 Mio. ESP kapitalisiert, keine Zinszahlungen); b) Umstrukturierungsbeihilfen zwischen Januar 1996 und Juni 1996: i) am 9. April 1996 bewilligte Bürgschaften in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, von 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, und von 25 Mio. ESP, gewährt am 11. November 1997, in Höhe von 21748150 ESP (Provisionen von 1,5 % nicht gezahlt, Bürgschaften noch gültig); ii) ein Darlehen in Höhe von 1 739 Mio. ESP, bewilligt am 10. Dezember 1995 und gewährt am 30. Dezember 1995, mit einjähriger Laufzeit, MIBOR zuzüglich 0,5 %, sowie in Höhe von 850 Mio. ESP, bewilligt am 28. Mai 1996 und gewährt am 11. Juli 1996, mit fünfjähriger Laufzeit, Zinssatz 10,5 % (Darlehen nicht getilgt, kapitalisiert, keine Zinszahlungen). (13) Vor Mai 1995 hatte HAMSA bereits andere, von Spanien nicht notifizierte staatliche Beihilfen erhalten: a) ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP mit zweijähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 10 % bewilligt am 25. Mai 1993 und gewährt am 12. August 1993 (Darlehen nicht getilgt, keine Zinszahlungen), und eine Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP, bewilligt am 25. Mai 1993 und gewährt am 18. Juni 1993 (Bürgschaft in Anspruch genommen, keine Provision); b) ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP zu einem Zinssatz von 6 %, bewilligt am 26. Mai 1994 und gewährt am 28. Juni 1994 (Darlehen nicht getilgt, keine Zinsen gezahlt), und eine Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP, bewilligt am 28. April 1994 und gewährt am 28. Juni 1994 (Bürgschaft in Anspruch genommen, Provision von 1,2 % nicht gezahlt). (14) Nach der Notifizierung durch Spanien vom 1. Juli 1996 und bis zu dem Schreiben der Kommission vom 29. April 1997, mit dem Spanien mitgeteilt wurde, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten gedenke, hat HAMSA weitere staatliche Beihilfen erhalten: a) ein Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP mit vierjähriger Laufzeit, MIBOR zuzüglich 0,5 %, bewilligt am 1. Oktober 1996 und gewährt am 5. November 1996 (Darlehen nicht getilgt, kapitalisiert, mit Ausnahme von 7 Mio. ESP, keine Zinszahlungen); b) ein Darlehen in Höhe von 700 Mio. ESP, mit vierjähriger Laufzeit, MIBOR zuzüglich 0,5 %, bewilligt am 3. April 1997, von dem 400 Mio. ESP am 2. Juni 1997 und 300 Mio. ESP am 31. Juli 1997 gewährt wurden (nach wie vor bestehendes Darlehen noch nicht getilgt, keine Zinszahlungen), sowie zwei am 3. April 1997 bewilligte Bürgschaften über 450 Mio. ESP bzw. 300 Mio. ESP, die am 6. Februar 1998 beziehungsweise am 2. Mai 1997 gewährt wurden (Bürgschaften noch gültig, Provision von 1,2 % nicht gezahlt); c) darüber hinaus hat IFA über seine Tochter Sociedad para la Promoción y Reconversión de Andalucía S.A. (nachstehend: SOPREA), am 2. August 1996 für einen Betrag von 275951288 ESP die Schuld aus einem der HAMSA über das Kreditinstitut Caixa d'Estalvis i de Pensions de Barcelona (nachstehend: La Caixa) gewährten Darlehen in Höhe von 300 Mio. ESP (zinslos zahlbar zum Zeitpunkt des Erwerbs) übernommen. (15) Aufgrund des Schreibens vom 29. April 1997, mit dem die Kommission Spanien von ihrer Absicht unterrichtet hat, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, haben mehrere staatliche Stellen der HAMSA in deren Gläubigerversammlung vom 28. Mai 1997 zur Regelung der Verbindlichkeiten des Unternehmens zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung vom Mai 1995 Schuldenerlasse gewährt: a) IFA hat auf die Verbindlichkeit von 2211154000 ESP einen Schuldenerlaß von 2192754000 ESP gewährt; b) die Junta de Andalucía hat auf die Verbindlichkeit von 87489000 ESP einen Schuldenerlaß von 69000000 ESP gewährt; c) die Stadt Jaén hat auf die Verbindlichkeit von 177199000 ESP einen Schuldenerlaß von 158800000 ESP gewährt; d) das Finanzamt hat auf die Verbindlichkeit von 927876000 ESP einen Schuldenerlaß von 338589000 ESP gewährt; e) das Arbeitsministerium hat auf die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1479 Mio. ESP einen Schuldenerlaß von 789938000 ESP gewährt. (16) Ferner hat IFA am 28. Mai 1997 einen Teil der Verbindlichkeiten der HAMSA aus der Zeit nach Mai 1995 in Höhe eines Betrags von 4,68 Mrd. ESP kapitalisiert. III. BEMERKUNGEN SPANIENS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS (17) Spanien hat mit Schreiben vom 4., 11. und 23. Juli sowie vom 21. August 1997 seine Bemerkungen zum Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der HAMSA gewährten Beihilfen übermittelt. Die Äußerungen Spaniens werden unter den Randnummern 18 bis 38 dieser Entscheidung zusammengefaßt. (18) Danach verfügt HAMSA über fünf Geschäftszweige: a) die Fleischerzeugnis- und Wurstwarenherstellung (Wurst, Konserven, Räucherwaren, Fleischpasteten, Schinken) mit einer Produktionsleistung von 12100 t (landesweit zehntgrößter Erzeuger), b) die Schlachtung mit zwei Schlachthöfen (bei der Schweineschlachtung landesweit an 43. Stelle), c) die Schweineerzeugung in fünf Mastbetrieben (zwei an Familie Molina verpachtet) mit rund 10000 Sauen, die alljährlich 175000 Ferkel für die Schlachtung erzeugen (12150 t) d) die Futtermittelerzeugung in zwei Betrieben (einer an Molina verpachtet), mit einer Produktionsleistung von 100000 t und die Käserei e) die Käserei. (19) Aufgrund der Vereinbarung vom 6. März 1995 zwischen der Familie Molina als Teilhaberin von HAMSA und dem IFA sei am 5. Mai 1995 das Eigentum an der Gesamtheit der HAMSA-Aktien zu einem symbolischen Preis von 1 ESP bis Dezember 1997 an IFA übergegangen; zu dem letztgenannten Zeitpunkt sollten die Aktien von HAMSA automatisch wieder den ursprünglichen Eigentümern zufallen. Während dieses Zeitraums seien die Beziehungen zwischen der Familie Molina und dem IFA angespannt gewesen und hätten zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten geführt. (20) Am 28. Mai 1997 habe HAMSA eine Kapitalerhöhung um 4,68 Mrd. ESP durch Kapitalisierung eines Teils der Verbindlichkeiten gegenüber IFA mit anschließender Kapitalsenkung auf 500 Mio. ESP durchgeführt. Als Ergebnis dessen sei der Kapitalanteil der Familie Molina als ehemaliger Eigentümerin auf rund 20 % der Aktien geschrumpft, während IFA die übrigen 80 % des Aktienkapitals des Unternehmens erlangt habe. (21) Bis 1993 habe das Unternehmen einen Personalbestand von 1 000 Arbeitnehmern aufgewiesen, der in dem genannten Jahr auf 750 geschrumpft sei. 1994 sei Personal (im Wege einer Vorruhestandsregelung) abgebaut worden, ein weiterer Personalschnitt sei im letzten Viertel des Jahres 1995 auf diesmal 450 Personen erfolgt. (22) Die vor Mai 1995 gewährten Beihilfen seien der Kommission deshalb nicht notifiziert worden, weil sie im Rahmen zweier übergreifender Beihilferegelungen gewährt worden seien, die der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt worden seien. Es handelt sich dabei um a) ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP und eine Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP (in Anspruch genommen am 29. September 1996 in Höhe von 401932206 ESP), die am 25. Mai 1993 bewilligt und am 12. August 1993 bzw. am 18. Juni 1993 im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 624/92 gewährt worden seien, die wiederum mit Schreiben der Kommission vom 16. Dezember 1992 genehmigt worden sei; b) ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP, das am 26. Mai 1994 bewilligt und am 28. Juni 1994 gewährt worden sei, und eine Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP (am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP in Anspruch genommen), die am 28. April 1994 bewilligt und am 28. Juni 1994 im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 428/93 gewährt worden sei, die wiederum mit Schreiben der Kommission vom 2. September 1993 genehmigt worden war. (23) Nach Auffassung Spaniens stehen die seit Mai 1995 gewährten Beihilfen mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang. (24) Die Rettungsbeihilfen seien zwischen Juli und Dezember 1995 gewährt worden, um den Fortbestand des Unternehmens während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans zu ermöglichen. Der Zinssatz der am 24. Oktober 1995 gewährten Darlehen in Höhe von 6 % sei am 9. April 1996 geändert und auf den MIBOR zuzüglich 0,5 % festgesetzt worden, um ihn so an den Marktzins anzupassen. (25) Was die Umstrukturierungsbeihilfen anbetrifft, so habe der Plan Umstrukturierungsmaßnahmen in Form einer Verbesserung und Professionalisierung der Unternehmens- und Geschäftsführung vorgesehen (Einführung der EDV, operative Leitung für jeden Geschäftszweig), die Durchführung von Modernisierungsinvestitionen, die Einfrierung von Löhnen und Gehältern (Zuwächse entsprechend der Produktivität), eine Produktionsstrategie, die Anpassung der Produktpalette an die Nachfrage, die Drosselung der laufenden Kosten und den Verkauf nichtproduktiver Aktiva). Was das wirschaftlich-finanzielle Gleichgewicht anbetrifft, so sei mit den vorgesehenen Maßnahmen angestrebt worden, eine Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, die zwar noch keine positive Bilanz, aber zumindest einen positiven Cash-Flow ermögliche, der ihre Privatisierung erleichtere. (26) Für die verschiedenen Sparten habe der Plan folgendes vorgesehen: a) Käserei: Zur Erzielung positiver Ergebnisse oder zumindest zur Vermeidung von Verlusten solle die Erzeugung auf 90 t/Monat ansteigen. Dazu wären Investitionen in Höhe von 26 Mio. ESP notwendig. b) Futtermittelerzeugung und Tierhaltung: Die einzig rentable Alternative bestehe in der Wiederbelegung der Haltungsbetriebe mit Schlachtschweinen. Dies erfordere Investitionen in Höhe von 50 Mio. ESP sowie Umlaufvermögen von 280 Mio. ESP. c) Schlachthöfe und Zerlegungsbetrieb: Damit die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist, solle die Schlachtleistung auf monatlich 19000 - 20000 Ferkel angehoben werden. Dies erfordere Mittel in Höhe von 320 Mio. ESP. d) Fleischwaren- und Wurstwarenherstellung: Um halbwegs Wirtschaftlichkeit zu erzielen, müsse die Erzeugung auf etwa 1250 t/Monat gesteigert werden. Dazu würden 450 Mio. ESP benötigt. e) Vertriebsnetz: In Zukunft müßten sich die Geschäftszweige des Unternehmens am Markt orientieren. Dazu müßten ein Vertriebsnetz aufgebaut, eine Verkaufspolitik und neue Strategien für Produkte, Sortimente und Löhne entwickelt werden. f) Schaffung einer gemeinsamen Dienstleistungseinheit für die allgemeine und kaufmännische Geschäftsführung sowie für die Personalführung. (27) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Es seien Mittel zur Finanzierung des Betriebsfonds, zur Befriedigung der Gläubiger, zur Zahlung von Abfindungen für Personal und zur Finanzierung der Verluste, die während der Umstrukturierung anhielten, erforderlich gewesen. (29) Das am 1. Oktober 1996 bewilligte Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP sei zur Finanzierung der unvorhergesehenen schweinepestbedingten Kosten und zur Befriedigung der Gläubiger mit Lombardgarantien verwendet worden. (30) Das am 3. April 1997 bewilligte Darlehen in Höhe von 700 Mio. ESP und die am 3. April 1997 bewilligten Bürgschaften in Höhe von 450 Mio. ESP und 300 Mio. ESP seien für die Befriedigung der Gläubiger im Rahmen der in der Gläubigerversammlung vom 28. Mai 1997 erzielten Vereinbarung verwendet worden, zur Aufstockung der Räucherschinkenvorräte angesichts einer das Angebot übersteigenden Nachfrage sowie zur Deckung der unvorhergesehenen, schweinepestbedingten Kosten (Anstieg des Schweinepreises und Zusatzkosten von 131 Mio. ESP) sowie für die notwendigen Investitionen für die Erhaltung der Anlagen und für Beratungskosten. (31) Mit der am 2. August 1996 erfolgten Übernahme der Verbindlichkeiten in Höhe von 275951288 ESP aus einem Darlehen von 300 Mio. ESP durch das IFA über dessen Tochtergesellschaft SOPREA von dem Kreditinstitut La Caixa habe verhindert werden sollen, daß HAMSA seinen Hauptbetrieb verliert, der mit einer Hypothek zur Sicherung der Darlehensforderung belastet war. (32) Nach Auffassung Spaniens erfuellten die betreffenden Beihilfen die Bedingungen der Leitlinien zur Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen. Dies wird unter den Randnummern 33 bis 38 weiter erläutert. (33) Was die Wiederherstellung der Rentabilität betrifft, so sei der entsprechende Umstrukturierungsplan im Dezember 1995 auf der Grundlage der damals vorhandenen Daten ausgearbeitet worden, die unvollständig, unzureichend und unzuverlässig gewesen seien. Der Plan sei ferner dem unabsehbaren Ausgang des Insolvenzverfahrens unterworfen gewesen. Daher biete die Bilanz keineswegs ein getreues Bild der tatsächlichen Lage des Unternehmens. Deshalb sei im April 1997 ein Bericht über die Lage des Unternehmens zum 31. Dezember 1996 ausgearbeitet worden, der also keineswegs einen neuen Umstrukturierungsplan darstelle, sondern eine Anpassung des Plans von 1995. Die getroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen hätten im Geschäftsjahr 1996 erste Erfolge gezeitigt: Anstieg des Umsatzes um 26 % sowie der Betriebsergebnisse und des Cash-Flows (31 % bzw. 37 %). 1996 hätten die Verluste 1370 Mio. ESP betragen, 1995 dagegen noch 2479 Mio. ESP, die Betriebsergebnisse hätten 1996 nur noch ein Minus von 2337 Mio. ESP gegenüber einem Minus von 3702 Mio. ESP im Jahr 1995 erreicht. Im einzelnen ergebe sich folgendes Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (34) Die Bilanz zum 31. Dezember 1996 zeige jedoch, daß sich die Umsatz- und Bestandsprognosen nicht erfuellt hätten und der Kostenanstieg (1,96 %) stärker gewesen sei als vorausgeschätzt. (35) Der Bericht über die Lage des Unternehmens zum 31. Dezember 1996 habe für die verschiedenen Produktionssparten folgendes vorgesehen: a) Bei der Käseproduktion habe der prognostizierte Umsatz nicht erreicht werden können, so daß die Lagerbestände stark angestiegen seien. Daher sei die Erzeugung auf 55 t/Monat zurückzufahren und Investitionen in Höhe von 33 Mio. ESP zu tätigen. b) Für die Sparten Futtermittel und Schweinehaltung habe sich die Wiederbelebung der Schweineproduktion gelohnt, da sie die Auswirkungen des Anstiegs der Schweinepreise aufgefangen habe. Die Erzeugung sei geringer gewesen als vorgesehen (5388 Schweine/Monat statt 6500, wie geplant). Die Futtermittelerzeugung von 17000 t/Monat habe knapp die volle Erzeugungsleistung erreicht. c) In der Sparte Schlachtung und Zerlegung sei eine Verringerung der Schlachtleistung wegen des prognostizierten Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens vorgesehen gewesen. Es seien Investitionen in Höhe von 67 Mio. ESP erforderlich, um die Kosten zu verringern. Trotz allem seien für diese Sparte Verluste abzusehen. d) In der Sparte Fleischerzeugnisse habe die sich an der Nachfrage ausrichtende Produktion 15341 t erreicht. Die erforderlichen Investitionen würden auf 224 Mio. ESP geschätzt. Es würden Gewinne in Höhe von 100 Mio. ESP erwartet. e) Das.Vertriebsnetz solle umorganisiert werden. Das Vergütungssystem solle mehr Anreize bieten. Marketing-Aktionen seien vorgesehen. (36) Im übrigen sei das Insolvenzverfahren durch die Übereinkunft der Gläubigerversammlung im Juni 1997 abgeschlossen worden, was für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens ganz entscheidend gewesen sei. (37) Bezüglich der Maßnahmen im Hinblick auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Konkurrenten ist Spanien der Auffassung, daß der Markt für Fleischerzeugnisse sehr zersplittert und von den Verbrauchergewohnheiten abhängig sei, so daß von Überkapazität keine Rede sein könne. Gleichwohl habe HAMSA gemäß dem Umstrukturierungsplan den Verkauf von Frischerzeugnissen aufgegeben und seine gesamte Produktion auf die Herstellung von zubereiteten Produkten umgestellt. Was die Preise seiner Erzeugnisse ab 1995 anbelangt, so habe HAMSA die gleiche Politik betrieben wie zuvor, also keinerlei Preissenkungen vorgenommen. So habe 1995 ein Bruttogewinn von rund 30 % und 1997 von rund 39 % erzielt werden können. (38) Was das Prinzip der Verhältnismäßigkeit angehe, so sei die Vereinbarung über die Übertragung des Eigentums ohne Nutzungsrechte nicht erfolgt, um die Familie Molina zu begünstigen, sondern um zu erreichen, daß bis zur Umstrukturierung des Unternehmens das IFA die Kontrolle über das Unternehmen habe ausüben können. Das IFA habe der Kapitalisierung eines Teils seiner Ansprüche gegenüber HAMSA in Höhe von 4,68 Mio. ESP zugestimmt, was einem Anteil von 80 % des Aktienkapitals entspreche, wodurch der Anteil der Familie Molina auf 20 % der Aktien zusammengeschmolzen sei. Darüber hinaus hätten auch die Arbeitnehmer durch Personalfreistellung und die Gläubiger durch Schuldenerlaß ihren Beitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens geleistet. IV. BEMERKUNGEN SPANIENS ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS (39) Spanien hat mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 seine Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission übermittelt, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag für die HAMSA gewährten Beihilfen auszuweiten. Die Bemerkungen Spaniens werden unter den Randnummern 40 bis 50 dieser Entscheidung zusammengefaßt. (40) Die Entscheidung zur Kapitalisierung im Wege der Umwandlung der Ansprüche des IFA (4,68 Mrd. ESP) an HAMSA aus dem nach 1995 gewährten Darlehen sowie zur anschließenden Verringerung des HAMSA-Kapitals auf 500 Mrd. ESP sei am 29. April 1997 getroffen worden, also vor der Gläubigerversammlung vom 28. Mai 1997. Diese Kapitalisierung habe sämtliche bestehenden Darlehen betroffen, die zu dem genannten Zeitpunkt nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen waren, mit Ausnahme eines Betrags von 32502853 ESP, der wegen eines Rechenfehlers nicht einbezogen worden sei. Diese Operation, die keine neue Kapitalzuführung umfaßt habe, sei der einzige legale Ausweg zur Umgehung einer Konkursanmeldung der HAMSA gewesen, da zum 31. Dezember 1995 das Eigenkapitaldefizit 4,304 Mrd. ESP und das Gesellschaftskapital 1,14 Mrd. ESP betragen habe. Der Konkurs hätte höchstwahrscheinlich für die Gläubiger des Unternehmens den Verlust sämtlicher Ansprüche bedeutet. Diese Operation habe ferner dazu geführt, daß IFA 80 % des HAMSA-Aktienkapitals halte. Nach Auffassung Spaniens habe man sich insoweit wie ein Privatinvestor verhalten. (41) Nach Auffassung Spaniens kann die Intervention der Behörden im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. Die Schuldenerlasse seien im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Insolvenzverfahrens von Rechts wegen im Zuge allgemeiner wirtschaftlicher Maßnahmen erfolgt, wie sie für alle Unternehmen aller Wirtschaftssektoren gälten. Ihr Verhalten sei vergleichbar mit dem eines Privatgläubigers mit ähnlichen Ansprüchen. Zudem seien die Sozialversicherungskasse und das Finanzamt rechtlich befugt, Einzelvereinbarungen mit den Gläubigern zu treffen. Nach Auffassung Spaniens haben die Behörden bei HAMSA die gleichen Kriterien wie ein Privatinvestor angelegt, um die ausstehenden Ansprüche weitestgehend und unter den bestmöglichen Bedingungen zu befriedigen. (42) Die Ansprüche des IFA an HAMSA stammten aus staatlichen Beihilfen in Form von Darlehen in Höhe von 375 und 550 Mio. ESP (nicht getilgt, einschließlich Zinsen) und Bürgschaften in Höhe von 375 und 200 Mio. ESP (in Anspruch genommen) aus der Zeit vor Mai 1995, zuzüglich Zinsen. Da das IFA zum 28. Mai 1997 bereits 80 % des Aktienkapitals von HAMSA besessen habe, komme jedweder Schuldenerlaß einer indirekten Kapitalisierung um 80 % des erlassenen Betrags gleich, d.h., einer Neubewertung der Aktien durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf den erlassenen Betrag. Infolgedessen entspreche der Schuldenerlaß seitens des IFA einer Kapitalerhöhung durch das Entfallen des erlassenen Darlehensbetrags und einer anschließenden Kapitalverringerung um den gleichen Betrag. Bei einem Eigenkapitaldefizit des Unternehmens zum 31. Dezember 1996 von 6,814 Mrd. ESP habe nach der Kapitalerhöhung vom 29. April 1997 um 4,68 Mrd. ESP noch immer ein Eigenkapitaldefizit von 2,134 Mrd. ESP bestanden; hätte IFA keinen Schuldenerlaß gewährt, wäre HAMSA genauso konkursreif gewesen wie im Dezember 1996. IFA habe also genauso gehandelt, wie es jeder andere private Mehrheitsaktionär getan hätte. (43) Nach Auffassung Spaniens haben sich nicht nur IFA, sondern auch die übrigen öffentlichen Teilhaber genauso verhalten wie die Privatgläubiger mit ähnlichen Ansprüchen. Unter den Privatgläubigern habe die Banco Atlántico Grundpfandrechte gehabt, und unter den öffentlichen Gläubigern habe die Sozialversicherung Grundpfandrechte in Höhe von 630 Mio. ESP und die Junta de Andalucía in Höhe von21 Mio. ESP gehabt. Was die Gläubiger betrifft, die keine Grundpfandrechte besaßen (privilegierte, wie der Staat, und normale Gläubiger), seien die Sicherheiten wegen des Eigenkapitaldefizits des Unternehmens und der hypothekarischen Belastung aller Aktivposten praktisch wertlos gewesen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die durch die wichtigsten Gläubiger gewährten Schuldenerlasse: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Kriterien auf die betreffenden Schulden vertritt Spanien folgende Auffassung: a) Was die Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Betriebe in Schwierigkeiten betrifft, so habe die Kommission in ihrem Schreiben nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen, so daß Spanien keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beihilfen gehabt hätte. b) Was die Leitlinien für Rettungsbeihilfen anbelangt, so stimmt Spanien mit der Kommission darin überein, daß sie auf die betreffenden Beihilfen nicht anwendbar seien. c) Bezüglich der Bestimmungen für Umstrukturierungsbeihilfen vertritt Spanien folgende Auffassung: (45) In bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität: Die Kapitalaufstockung und der Schuldenerlaß leiteten sich aus dem Umstrukturierungsplan vom Dezember 1995 ab. Auch wenn damals die Beihilfen nicht bemessen worden seien, habe der Plan die Notwendigkeit von Fremdkapitalzuschüssen im Wege der Kapitalerhöhung vorgesehen und die Bedeutung des Ausgangs des Insolvenzverfahrens hervorgehoben. Zum anderen haben diese Operationen der Kapitalisierung und des Schuldenerlasses dem Unternehmen durch substantielle Verringerung seiner Finanzlasten wieder ein bestimmtes Maß an Rentabilität verliehen. Schließlich habe IFA 80 % des Aktienkapitals der HAMSA erlangt, was binnen kurzem dessen Verkauf an den Privatsektor ermöglichen sollte. (46) Was das Kriterium der Verringerung der Wettbewerbsschädlichkeit betrifft, sei folgendes festzustellen: a) HAMSA habe die Schließung eines seiner beiden Schlachthöfe (Schlachtleistung 240 Schweine/Std., also Verringerung um 15 %) und eines seiner beiden Zerlegungsbetriebe (Leistung 3870 t/Monat, also Verringerung um 15 %) vorgenommen. So sei auch die Produktionslinie Fleischpastete mit einer Produktionsleistung von 430 t/Monat geschlossen worden. Der Schlachthof werde zur Deckung des Eigenbedarfs genutzt, wobei die Fleischerzeugnisproduktion weniger als 1 % der landesweiten Erzeugung ausmache und das Schlachtaufkommen der Region gegenüber den anderen Regionen stark defizitär sei (in Andalusien gebe es nur drei Schlachthöfe, in Katalonien mit einer vergleichbaren Bevölkerung dagegen 75). Da sich die Transportkosten für Tiere und Fleisch erheblich auf den Preis auswirkten, könne hier von einer Überkapazität nicht die Rede sein, allenfalls im Gesamtvergleich. In diesem Zusammenhang verweist Spanien auf Punkt 2.10 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG der Kommission(4) dem zufolge der Ausschluß von Schweinen, Rindern, Schafen und Gefluegel in den Ziel-1-Gebieten nicht gelte, wenn die Kapazität unzureichend sei. b) Futtermittel: Einer der Futtermittelbetriebe mit einer Leistung von 2,5 Mio. kg/Monat sei im Wege der Versteigerung der Familie Molina zugeschlagen worden, wodurch die Produktionskapazität des Unternehmens um 25 % verringert worden sei. c) Dank des Anstiegs der weltweiten Nachfrage nach Schweinefleisch sei seit 1995 keinerlei Überkapazität beim Schweinebestand mehr festzustellen. d) Zudem sähen die Leitlinien in den benachteiligten Gebieten, wie Andalusien, einen geringeren Kapazitätsabbau vor. (47) Was das Kriterium der Verhältnismäßigkeit anbetrifft, so hätten alle Privatgläubiger, einschließlich der Familie Molina, durch Schuldenerlaß zur finanziellen Umstrukturierung von HAMSA beigetragen. (48) Mit Schreiben vom 16. März 1998 hat Spanien der Kommission die Pläne für die Zukunft von HAMSA übermittelt, die folgendes vorsähen: a) Wiedererlangung der an Molina verpachteten Haltungsbetriebe; b) Auflösung der nichtproduktiven Aktiva; c) Verlegung der Fleischwarenfabrik in den industriellen Komplex Molina durch Bau einer neuen Fabrik; dieses Projekt ziehe keine Kapazitätserhöhung nach sich; d) Stillegung der jetzigen Fleischwarenfabrik; e) Verhandlungen über die Löschung eines HAMSA gewährten Darlehens der Caja General de Ahorros de Granada im Wege des Verkaufs der Fleischwarenfabrik durch HAMSA an dieses Kreditinstitut bei gleichzeitigem Abschluß eines Pachtvertrags über diese Fabrik mit HAMSA für die Dauer von mindestens acht Jahren. (49) Mit Schreiben vom 8. September 1998 hat Spanien der Kommission folgende Informationen übermittelt: a) Vor Mai 1995 seien Beihilfen mit regionaler Bestimmung gewährt worden, da das Unternehmen für die unlängst getätigten Investitionen Mittel benötigt habe, um seine Verbindlichkeiten zu refinanzieren. Spanien hat die Kommission ersucht, die Rechtmäßigkeit der in den Zeiträumen 1993 - 1994 und 1995 - 1997 gewährten Beihilfen unabhängig voneinander zu prüfen, damit keine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen beiden Kategorien hergestellt werde. b) Die erzielten Ergebnisse entsprächen vollends den Planvorgaben; das Unternehmen arbeite mittlerweile zufriedenstellend und bedürfe keiner neuen Finanzmittel. Mit der Wiedereingliederung des Unternehmens in die Privatwirtschaft zu Marktbedingungen werde der Umstrukturierungsplan erfolgreich abgeschlossen. Der Käufer werde die zur Zeit vom IFA zugunsten von HAMSA gestellten Bürgschaften übernehmen, und die HAMSA von IFA gewährten, noch bestehenden Darlehen würden zurückgezahlt. Auch werde der Barbetrag aus dem Verkauf der nichtproduktiven Aktiva HAMSA die Möglichkeit bieten, seine gesamten restlichen Passiva zu begleichen und das Unternehmen zu liquidieren. Es würden 450 Arbeitsplätze erhalten bleiben, und der Käufer werde sich verpflichten, Investitionen in Höhe von 4 Mrd. ESP vorzunehmen. Somit sei die Umstrukturierung tragfähig und dürfe dank der Investitionen des Käufers in produktive Aktiva zur Entwicklung der Region beitragen. Die gewährten Beihilfen erfuellten daher die in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen. c) Sollte die Kommission diese Beihilfen als zu Unrecht gewährt und als mit dem EG-Vertrag unvereinbar ansehen und die Rückforderung von Beträgen verlangen, die die Eigenmittel des Unternehmens übersteigen, so müßten deren Geschäftsführer dem Begleitausschuß mitteilen, daß das Unternehmen nicht imstande sei, die bei der Insolvenzerklärung mit den Gläubigern getroffene Vereinbarung zu erfuellen, die vom Richter am 3. November 1997 unterzeichnet und bewilligt worden sei. Damit würde der Begleitausschuß zum Abwicklungsausschuß. Eine andere Alternative bestuende darin, daß die Geschäftsführer den Konkurs des Unternehmens von sich aus beantragen würden. Diese beiden Alternativen würden die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit erheblich erschweren und mit großer Sicherheit den Verlust von 450 Arbeitsplätzen nach sich ziehen. (50) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 hat Spanien der Kommission die Bilanz (in Mio. ESP) sowie folgende Informationen übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> a) 1992 habe HAMSA Betriebseinnahmen in Höhe von 13,3 Mrd. ESP erwirtschaftet, 1995 Einnahmen in Höhe von 5,3 Mrd. ESP, 1996 in Höhe von 7,1 Mrd. ESP und 1997 in Höhe von 7,4 Mrd. ESP. b) Die infolge der Personalfreistellungen im letzten Viertel des Jahres 1995 angefallenen Abfindungen seien im ersten Viertel des Jahres 1996 gezahlt worden. c) Ein Unternehmen des Sektors habe ein Angebot für die festen Vermögensgegenstände der HAMSA gemacht, die für den Ausbau der Sparte Fleischverarbeitung und die Erzielung einer Kaufoption auf einen Haltungsbetrieb notwendig seien. Dieses Angebot sehe folgendes vor: i) Der potentielle Käufer würde die kurzfristigen Verbindlichkeiten der HAMSA bis zur Höhe des aktiven Umlaufvermögens übernehmen, das zum Ausgleich der betreffenden kurzfristigen Verbindlichkeiten übernommen werde (die kurzfristigen Verbindlichkeiten dürften keinesfalls höher sein als das aktive Umlaufvermögen). ii) Der Preis für die festen Vermögensgegenstände würde auf 840 Mio. ESP festgesetzt, der wie folgt zahlbar wäre: 42 Mio. ESP zum Zeitpunkt des Kaufs, 252 Mio. ESP zum 31. Dezember 1999, 252 Mio. ESP zum 31. Dezember 2000 und 294 Mio. ESP zum 31. Dezember 2001. iii) Der Käufer würde die erforderlichen Investitionen in Höhe von 4 Mrd. ESP innerhalb von vier Jahren ab Januar 1999 vornehmen,. iv) Der Käufer würde sich verpflichten, den Personalbestand und den Betriebsstandort in Jaén zu erhalten. v) Der Käufer würde eine Zusage verlangen, daß für den Fall einer ablehnenden Entscheidung der Kommission über die HAMSA gewährten Beihilfen die betreffenden Beihilfen nicht von ihm gefordert würden. vi) Der Käufer wäre nicht haftbar für Forderungen aus den von HAMSA eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung, dem Finanzamt, der Stadt Jaén oder den HAMSA-Aktionären. V. STELLUNGNAHME DER ANDEREN BETEILIGTEN (51) Der Verband der spanischen Fleischerzeuger Asociación Española de Empresas de la Carne (nachstehend: ASOCARNE) hat im Rahmen seiner der Kommission übermittelten Äußerungen Angaben zu den HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen gemacht. Nach Auffassung dieses Verbandes erfuellten diese Beihilfen nicht die Bedingungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, beeinträchtigten den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälschten den Wettbewerb durch die Begünstigung eines bestimmten Unternehmens auf Kosten der anderen Unternehmen der Branche. Daher verstießen sie gegen die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und kämen für keine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 in Frage. Infolgedessen müßten sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und zurückgefordert werden. (52) Der nationale Verband der Fleischkühllager und Zerlegungsbetriebe (Asociación Nacional de Almacenes Frigoríficos de Carnes und Salas de Despiece) teilt die Auffassungen von ASOCARNE. (53) Spanien hat in seinen Bemerkungen zu den Äußerungen dritter Beteiligter seine Verblüffung über die Art der der Kommission von ASOCARNE übermittelten Angaben zum Ausdruck gebracht, bei denen es sich um streng vertrauliche Geschäftsinformationen handele. Seines Erachtens hätten sie nur illegal oder über einen Geschäftsführer beschafft worden sein können, der gegen seine Schweigepflicht verstoßen habe. VI. BEURTEILUNG Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (54) Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Merkmale der HAMSA gewährten Beihilfen (55) Nach Auffassung der Kommission hat HAMSA staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen in Form von Bürgschaften, Darlehen, Kapitalzuschüssen und Schuldenerlassen erhalten. (56) Was die Beihilfen betrifft, die in Form von Bürgschaften direkt vom Staat oder staatlicherseits über Kreditinstitute gewährt wurden, so können sie nach Auffassung der Kommission insofern unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag(5) fallen, als ein Unternehmen dank einer Bürgschaft, auch wenn diese gar nicht in Anspruch genommen wird, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen und sogar Wettbewerber, denen ein solcher Vorteil nicht zugute kommt, verdrängen kann. Wegen der schwierigen Finanzlage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Stellung dieser Bürgschaften (Rettungsbeihilfe 1995, Verschuldung 1996, vgl. Randnummer 42) hätte es auf dem Markt keine solchen Bürgschaften gewährt bekommen können. Daher ist davon auszugehen, daß dem betreffenden Unternehmen eine Förderung zu Lasten seiner Wettbewerber in Form einer wettbewerbsverfälschenden Beihilfe(6) zugute gekommen ist. Somit fallen die HAMSA durch das IFA gewährten Bürgschaften unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. (57) Was die in Form von Darlehen gewährten Beihilfen anbetrifft, so hat nach Auffassung der Kommission ein Unternehmen dann eine Beihilfe erhalten, wenn das mit dem Darlehen einhergehende Risiko hoch ist und sich weder in dem angewendeten Zinssatz noch in den geforderten Darlehensbürgschaften widerspiegelt. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, die für feste oder variable Verbindlichkeiten belastet wurden, nicht ausreichen, um eine vollständig Rückzahlung des Darlehens(7) zu gewährleisten. Ein Unternehmen in ähnlicher Lage wie HAMSA (das seit 1995 am Rande des Konkurses stand) hätte mit Sicherheit keinerlei Darlehen, zu welchem Zinssatz auch immer, gewährt bekommen. Die HAMSA von IFA gewährten Darlehen boten nicht die dafür erforderlichen Sicherheiten, und die angewendeten Zinssätze spiegelten keineswegs das mit den Darlehen einhergehende Risiko wider. Die Aktiva von HAMSA reichten nämlich nicht aus, um eine vollständige Rückzahlung der Darlehen sicherzustellen. Nach Auffassung der Kommission fallen die HAMSA von IFA gewährten Darlehen daher unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. (58) Was die Kapitalzuschüsse anbelangt, so sieht die Kommission neue Kapitalzuführungen in Unternehmen dann als staatliche Beihilfen an, wenn diese Kapitalzufluesse unter Bedingungen erfolgen, die für einen Privatinvestor, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet, unzumutbar wären. Dies ist der Fall wenn, a) die finanzielle Lage des Unternehmens und vor allem die Struktur und das Ausmaß der Verschuldung so beschaffen sind, daß von dem investierten Kapital innerhalb eines vernünftigen Zeitraums keine normale Rendite zu erwarten ist; b) wegen des unzureichenden Cash-flows das Unternehmen auf dem Kapitalmarkt nicht die erforderlichen Finanzmittel zur Durchführung eines Investitionsprogramms erlangen kann. (59) Das Vorliegen einer Beihilfe kann vermutet werden, wenn die öffentliche Finanzintervention den Erwerb einer Beteiligung mit anderen Interventionsformen verknüpft, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrages notifizierungspflichtig sind(8). (60) Wegen der finanziellen Lage und des Ausmaßes der Verschuldung von HAMSA (vgl. Randnummer 42) sowie wegen des Vorliegens einer öffentlichen Finanzintervention, die den Erwerb der Beteiligung mit anderen staatlichen Interventionen verknüpft, ist die Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe anzusehen. Der Staat hat sich mitnichten wie ein Privatinvestor verhalten, da in Ermangelung eines tragfähigen, erfolgversprechenden Umstrukturierungsplans keine Aussichten für eine wenn auch nur langfristige Rückzahlung des Kapitals bestanden(9), zumal die Maßnahmen im Hinblick auf die kurzfristige Liquidation des Unternehmens erfolgten (vgl. Randnummer 49). Die Umwandlung der Verbindlichkeiten HAMAS seitens des IFA in Kapital kommt daher einer staatlichen Beihilfe gleich und kann keineswegs als Intervention nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen angesehen werden. Ein Privatunternehmer würde sich davor hüten, Schulden in Höhe von 4,68 Mrd. ESP zu kapitalisieren, um damit einen 80%igen Anteil an einem Unternehmen zu erwerben, das über ein Gesellschaftskapital von bloß 500 Mio. ESP verfügt. (61) Was den Schuldenerlaß betrifft, so hat eine Reihe von staatlichen Stellen HAMSA einen Teil seiner Schulden erlassen; dabei handelt es sich um IFA, die Stadt Jaén, das Finanzamt, die Junta de Andalucía, die Sozialversicherung und die Confederación Hidrográfica del Guadalquivir. Im allgemeinen geht die Kommission im Fall von staatlicherseits gewährten oder verbürgten Finanzierungen zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten davon aus, daß die betreffenden Mitteltransfers eine staatliche Beihilfe darstellen(10). Schuldenerlaß ist eine Form der Finanzierung. Im übrigen ist es offenkundig, daß sich HAMSA finanziell in Schwierigkeiten befand, denn die einzige Alternative zum Erlaß eines Großteils ihrer Schulden wäre die Konkursanmeldung gewesen. (62) Nach Auffassung Spaniens stellt der Schuldenerlaß durch staatliche Stellen keineswegs eine staatliche Beihilfe dar. Der Erlaß von 99 % der Schulden der HAMSA durch IFA entspreche dem Gebaren eines Privatinvestors, der als Alleinaktionär eines Unternehmens dessen Fortbestand sicherstellen wolle. Was den Schuldenerlaß durch andere staatliche Stellen betrifft, so weist Spanien darauf hin, daß er im Rahmen einer übergreifenden Maßnahme durchgeführt worden sei, an der sich sowohl öffentliche wie private Gläubiger beteiligt hätten. Der Anteil des Schuldenerlasses durch die öffentlichen Gläubiger (IFA ausgenommen) betrage 50,75 % und sei damit geringer als der Anteil des Schuldenerlasses durch private Gläubiger von 59,58 %. Unter diesen Bedingungen käme der Schuldenerlaß durch die öffentlichen Stellen durchaus dem Gebaren eines Privatinvestors gleich und könne nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. (63) Die unter Randnummer 62 dargelegten Argumente sind nicht stichhaltig. (64) Es sei daran erinnert, daß der Schuldenerlaß durch IFA zusammen mit der Kapitalisierung der HAMSA als einer der beiden Grundbestandteile eines Plans zur finanziellen Gesundung der HAMSA anzusehen ist. Beide Maßnahmen wurden im Abstand von einem Monat getroffen. Unter diesen Umständen kann Spanien den Schuldenerlaß nicht damit rechtfertigen, daß IFA als Aktionär von HAMSA gehandelt habe. Des weiteren ist nach Auffassung der Kommission zu unterscheiden zwischen dem Verhalten des Staates als Aktionär und seinem Verhalten als Behörde(11). So steht Privatunternehmen und ihren Aktionären nämlich nicht die Möglichkeit eines Schuldenerlasses durch den Staat offen. Daher kann der Erlaß dieser Schulden nicht als im Einklang mit den Kriterien eines Privatinvestors angesehen werden(12). Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß der Erlaß der Schuld der HAMSA durch IFA eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Gleichwohl verweist die Kommission darauf, daß aus den in Randnummer 89 genannten Gründen der Betrag dieser Beihilfen nicht in die Berechnung der HAMSA zugeflossenen Beihilfen einbezogen werden soll. (65) Was den Erlaß der Schulden durch andere öffentliche Stellen als IFA anbetrifft, so ist folgendes festzustellen: a) Die Verschuldung von HAMSA gegenüber dem Privatsektor (214757000 ESP) machte lediglich 4,4 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (4893993000 ESP) aus. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Forderungen von IFA machen die Verbindlichkeiten von HAMSA gegenüber dem Privatsektor nur 8 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (2682839000 ESP) aus. b) Von allen privaten Gläubigern war lediglich die Banco Atlántico hypothekarisch abgesichert. Gleichwohl machte diese Verbindlichkeit nur 0,5 % der Gesamtverschuldung von HAMSA aus. Zudem hat Spanien es versäumt, der Kommission Angaben zu dem Betrag der Hypothek zur Sicherung des Darlehens zu übermitteln oder mitzuteilen, ob auf diesen Vermögensgegenständen noch andere Hypotheken lagen, oder die Zahlungsbedingungen für den Betrag der nichterlassenen Verbindlichkeiten zu übermitteln. c) Nach Auffassung der Kommission erfuellt der Verzicht auf staatliche Forderungen nur dann die Kriterien des Privatinvestors und stellt nur dann keine staatliche Beihilfe darf, wenn auch die Privatgläubiger gleichzeitig einen realen Schuldenerlaß in nennenswertem Umfang aussprechen. (66) Angesichts a) des genannten Zahlenverhältnisses zwischen öffentlichen Gläubigern und privaten Gläubigern, b) der jeweiligen Anteile des Schuldenerlasses durch die öffentlichen Gläubiger bzw. die privaten Gläubiger (vgl. Tabelle unter Randnummer 43, insbesondere Verzicht des IFA auf 99 % der Hauptverbindlichkeit), c) des den staatlichen Gläubigern und ihren verschiedenen Gebietskörperschaften gewährten Vorrangs beim Vergleichsverfahren, d) der Hypothek zur Absicherung der Ansprüche der Sozialversicherung gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß das Zugeständnis der öffentlichen Gläubiger (die als abgesicherte bzw. privilegierte Hauptgläubiger hinsichtlich der größten Forderung auf praktisch die Gesamtheit des Schuldbetrags verzichten) beträchtlichen Umfang hat, wohingegen das Zugeständnis der (im allgemeinen nicht abgesicherten) privaten Gläubiger allenfalls geringfügig ist. Letztere hatten praktisch überhaupt keine Möglichkeit, ihre Darlehen im Fall einer Abwicklung des Unternehmens auch nur teilweise zurückzuerlangen, im Gegensatz zu den privilegierten, abgesicherten öffentlichen Gläubigern. Dieser Vergleich zwischen den verschiedenen Gläubigerkategorien zeigt, daß keine Identität des Gebarens vorliegt, so daß davon auszugehen ist, daß der öffentliche Verzicht auf Rückzahlung der Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht die Kriterien eines Privatinvestors erfuellt. Angesichts dessen ist es nach Auffassung der Kommission unmöglich, sich darauf zu berufen, man habe sich wie ein Privatinvestor verhalten, um die Vermutung zu widerlegen, daß es sich bei dem Schuldenerlaß um eine staatliche Beihilfe handele. Wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfen (67) Diese Beihilfen verfälschen oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen und stellen in jeder Hinsicht eine Begünstigung von HAMSA gegenüber anderen Unternehmen des Sektors dar, die keine staatlichen Beihilfen erhalten haben. Wird darüber hinaus dem Wert des Umsatzes mit den Waren, mit denen HAMSA 1997 gehandelt hat, auf der einen Seite und der spanischen Erzeugung im Verhältnis zu der Erzeugung der anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen, so ist festzustellen, daß diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigen können, als sie die nationale Erzeugung zu Lasten der Erzeugung in den anderen Mitgliedstaaten begünstigen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (68) Aus den genannten Gründen fallen nach Auffassung der Kommission die HAMSA gewährten Beihilfen unter den Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Spanien hat die ihm gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag obliegende Pflicht versäumt, zum einen eine Reihe von gewährten Beihilfen zuvor der Kommission zu notifizieren und in anderen Fällen, in denen eine Notifizierung zwar erfolgt ist, so lange abzuwarten, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befindet. Berechnung der Höhe der HAMSA gewährten Beihilfen (69) Nach Prüfung der von Spanien übermittelten Informationen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß bei der Berechnung der Höhe der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen die unter den Randnummern 70 bis 96 dieser Entscheidung erläuterten Kriterien zugrunde zu legen sind. Vor Mai 1995 (70) Am 25. Mai 1993 hat IFA ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP bewilligt, das am 12. August 1993 gewährt wurde. Dieses Darlehen wurde noch immer nicht getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. (71) Am 25. Mai 1993 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP bewilligt, die am 18. Juni 1993 gewährt wurde. Für diese Bürgschaft, die am 29. September 1996 in Höhe von 401934206 ESP in Anspruch genommen wurde, ist keinerlei Provision erhoben worden. (72) Nach Auffassung Spaniens sind diese Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 624/92 gewährt worden, die mit Schreiben der Kommission vom 16. Dezember 1992 bewilligt worden sei. Dieses Argument trifft nicht zu. Die Beihilferegelung Nr. N 624/92 betrifft lediglich die Änderung des Mittelansatzes für eine von der Kommission bereits genehmigte Beihilferegelung (Nr. N 71/88). Diese Beihilferegelung sieht Beihilfen durch IFA in Form von Bürgschaften bis zu einer Höhe von maximal 25 Mio. ESP zugunsten von Genossenschaften und mehrheitlich in Arbeitnehmereigentum befindlichen Aktiengesellschaften (sociedades anónimas laborales) sowie 3 Mio. ESP zugunsten von Selbständigen vor, deren Absicherung jährlich Kosten in Höhe von 1,2 % aufwirft, sowie Beihilfen in Form von Darlehen zur Finanzierung des Umlaufvermögens und zur Refinanzierung des Anlagevermögens. Da die der HAMSA gewährten Beihilfen diese Bedingungen aber nicht erfuellen, können sie auch nicht als von der Kommission im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 624/92 bewilligt angesehen werden. (73) Am 26. Mai 1994 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 550 Mio. ESP gebilligt, das am 28. Juni 1994 gewährt wurde. Dieses Darlehen wurde noch immer nicht getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. (74) Am 26. Mai 1994 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP bewilligt, die am 28. Juni 1994 gewährt wurde. HAMSA hat die Provision von 1,2 % noch nicht gezahlt, und die Bürgschaft wurde am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP in Anspruch genommen. (75) Nach Auffassung Spaniens sind diese Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 428/93 gewährt worden, die mit Schreiben der Kommission von 2. September 1993 genehmigt worden sei. Dieses Argument trifft nicht zu, da diese Regelung nur von KMU mit einem Personalbestand von höchstens 250 Arbeitnehmern, einem Umsatzvolumen von höchstens 20 Mio. ECU und einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. ECU in Anspruch genommen werden kann. HAMSA kann weder aufgrund ihres Personalbestandes noch aufgrund ihres Umsatzes als KMU angesehen werden. Daher können die HAMSA von IFA gewährten Beihilfen nicht unter die Beihilferegelung Nr. N 428/93 fallen und wurden von der Kommission somit auch nicht genehmigt. Zwischen Mai 1995 und April 1997 Beihilfen in Form von Bürgschaften (76) Am 16. Juni 1995 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 100 Mio. ESP bewilligt, die am 16. August 1995 gewährt wurde. Diese wurde am 19. August 1996 und am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe ersetzt, die noch immer besteht. Die entsprechende Provision in Höhe von 1,2 % wurde nicht gezahlt. (77) Am 16. Juni 1995 hat IFA eine Bürgschaft in Höhe von 50 Mio. ESP bewilligt, die am 14. September 1995 gewährt wurde. Diese Bürgschaft wurde am 18. August 1996 und am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe ersetzt, die noch immer besteht. Die entsprechende Provision in Höhe von 1,2 % wurde nicht gezahlt. (78) Am 9. April 1996 hat IFA drei Bürgschaften in folgender Höhe bewilligt: a) 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, b) 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, und c) 25 Mio. ESP, gewährt am 11. November 1997 in Höhe von nur 21748150 ESP. Die Provision von 1,5 % für diese weiterhin bestehenden Bürgschaften wurden noch immer nicht gezahlt. (79) IFA hat am 3. April 1997 zwei Bürgschaften in folgender Höhe bewilligt: a) 450 Mio. ESP, gewährt am 6. Februar 1998, und b) 300 Mio. ESP, gewährt am 2. Mai 1997. Die Provision von 1,2 % für diese weiterhin bestehenden Bürgschaften wurden noch immer nicht gezahlt. Beihilfen in Form von Darlehen (80) Am 11. Juli 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 350 Mio. ESP bewilligt, das am 24. Oktober 1995 gewährt wurde. (81) Am 2. Oktober 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 125 Mio. ESP bewilligt, das am 24. Oktober 1995 gewährt wurde. (82) Am 28. September 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 25 Mio. ESP bewilligt, das am 17. Oktober 1996 gewährt wurde. (83) Am 10. Dezember 1995 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1,739 Mrd. ESP bewilligt, das am 30. Dezember 1995 gewährt wurde. (84) Am 28. Mai 1996 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 850 Mio. ESP bewilligt, das am 11. Juli 1996 gewährt wurde. (85) Am 1. Oktober 1996 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1,1 Mrd. ESP bewilligt, das am 5. November 1996 gewährt wurde. (86) Am 3. April 1997 hat IFA die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 700 Mio. ESP bewilligt, das in zwei Teilen gewährt wurde: am 2. Juni 1997 in Höhe von 400 Mio. ESP und am 31. Juli 1997 in Höhe von 300 Mio. ESP. (87) Darüber hinaus hat IFA am 2. August 1996 über das öffentliche Unternehmen SOPREA eine Darlehensforderung in Höhe von 300 Mio. ESP erworben, die auf einem Darlehen beruht, das HAMSA von dem Kreditinstitut "la Caixa" in Höhe von 275951288 ESP gewährt worden war. HAMSA hat IFA diesen Betrag noch nicht zurückgezahlt. Nach Auffassung der Kommission muß diese Verbindlichkeit einem der HAMSA gewährten Darlehen in Höhe von 275951288 ESP gleichgestellt werden. Keines der genannten Darlehen wurde getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. Kapitalisierung der Verbindlichkeiten von HAMSA und Schuldenerlaß durch die Behörden Kapitalisierung der Verbindlichkeiten von HAMSA (88) Am 29. April hat IFA einen Teil seiner aus dem Zeitraum von vor Mai 1995 stammenden Ansprüche gegen HAMSA in Höhe von 4,68 Mrd. ESP kapitalisiert. Diese Kapitalisierung betraf die Darlehen in Höhe von 350 Mio. ESP (Randnummer 79), 125 Mio. ESP (Randnummer 80), 1,735 Mrd. ESP (Randnummer 82), 850 Mio. ESP (Randnummer 83) und 1,1 Mrd. ESP (Randnummer 84), mit Ausnahme der irrtümlicherweise nicht verbuchten 7 Mio. ESP; diese Kapitalisierung müßte im Prinzip als staatliche Beihilfe angesehen werden. Zur Vermeidung einer Doppelverbuchung wird dieser Kapitalisierung bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen jedoch nicht Rechnung getragen, da sie sich auf die Verbindlichkeiten aus Darlehen bezieht, die bereits bei der Berechnung der Gesamtbeträge der HAMSA gewährten Beihilfen verbucht wurden. Schuldenerlaß (89) Am 28. Mai 1997 erhielt HAMSA Beihilfen von staatlichen Stellen in Form von Schuldenerlässen für den Zeitraum von vor Mai 1995 in Höhe von insgesamt 3554334000 ESP. Diese Schulderlässe sind als staatliche Beihilfen anzusehen. (90) Um eine doppelte Verbuchung zu vermeiden, wird der Schuldenerlaß durch IFA in Höhe von 2192754000 ESP bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen nicht berücksichtigt, da es sich dabei um Verbindlichkeiten aus den unter den Randnummern 69 bis 74 erwähnten, gewährten Darlehen und in Anspruch genommenen Bürgschaften handelt, die IFA HAMSA im Zeitraum vor Mai 1995 gewährt hat; sie wurden nämlich bereits bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt. (91) Die übrigen Schulderlasse von insgesamt 1361580000 ESP müssen bei der Berechnung des Gesamtbetrags der HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen allerdings berücksichtigt werden. Schlußfolgerung Staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften (92) Für die Zwecke dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Kommission folgenden staatlichen Beihilfen, die HAMSA in Form von Bürgschaften gewährt wurden, Rechnung zu tragen: a) die Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 18. Juni 1993 und in Anspruch genommen am 29. September 1996 in Höhe von 401934206 ESP; b) die Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994 und in Anspruch genommen am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP; c) die Bürgschaft in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 16. August 1995 und ersetzt am 19. August 1996 sowie am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe; d) die Bürgschaft in Höhe von 50 Mio. ESP, gewährt am 14. September 1995 und ersetzt am 19. August 1996 sowie am 11. November 1997 e) die drei Bürgschaften in folgender Höhe: 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, und 21748150 ESP, gewährt am 11. November 1997; f) die beiden Bürgschaften in folgender Höhe: 450 Mio. ESP, gewährt am 6. Februar 1998, und 300 Mio. ESP, gewährt am 2. Mai 1997. (93) Spanien muß die Berechnung des Betrags der in Form von Bürgschaften gewährten Beihilfen nach Maßgabe der Randnummer 38 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993) durchführen, der zufolge das Beihilfeelement solcher Bürgschaften dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Kreditnehmer auf dem freien Markt zu bezahlenden Zinssatz und dem aufgrund der Bürgschaft tatsächlich gezahlten Satz abzüglich der für die Bürgschaften gezahlten Provisionen entspricht. Für keine der gewährten Bürgschaften wurden Provisionen gezahlt. (94) Die vor Mai 1995 in Form von Bürgschaften gewährten Beihilfen sind zweimal zu verbuchen: zum einen als Beihilfen in Form von Bürgschaften während des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung und dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme sowie zum zweiten über die Beträge der in Anspruch genommenen Bürgschaften nebst Zinsen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Staatliche Beihilfen in Form von Darlehen (95) Für die Zwecke dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Kommission folgenden staatlichen Beihilfen, die HAMSA in Form von Darlehen gewährt wurden, Rechnung zu tragen: a) das Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 12. August 1993; b) das Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994; c) die beiden Darlehen in Höhe von 350 Mio. ESP und 125 Mio. ESP, gewährt am 24. Oktober 1995; d) das Darlehen in Höhe von 25 Mio. ESP, gewährt am 17. Oktober 1996; e) das Darlehen in Höhe von 1,739 Mrd. ESP, gewährt am 30. Dezember 1995; f) das Darlehen in Höhe von 850 Mio. ESP, gewährt am 11. Juli 1996; g) das Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP, gewährt am 5. November 1996; h) das Darlehen in Höhe von 700 Mio. ESP, gewährt in zwei Teilen: am 2. Juni 1997 in Höhe von 400 Mio. ESP und am 31. Juli 1997 in Höhe von 300 Mio. ESP; i) das Darlehen in Höhe von 275951288 ESP; dabei handelt es sich um die von IFA über ihre öffentliche Tochtergesellschaft SOPREA am 2. August 1996 erworbene Darlehensforderung von 300 Mio. ESP, die auf einem Darlehen beruht, das HAMSA von dem Kreditinstitut "la Caixa" gewährt worden war. (96) Da diese Darlehen weder getilgt, noch dafür Zinsen gezahlt wurden, sind sie ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung als Zuschüsse einzustufen. Im Fall der Gewährung eines Darlehens an ein Unternehmen, dem unter normalen Umständen keine Darlehen gewährt würden, entspricht das Darlehen tatsächlich einem Zuschuß und wird von der Kommission als solcher eingestuft(13). Schuldenerlaß durch staatliche Stellen (97) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anwendbarkeit von Artikel 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (98) Von dem in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verankerten Unvereinbarkeitsgrundsatz gibt es eine Reihe von Ausnahmen. (99) Die in Artikel 92 Absatz 2 geregelten Ausnahmen greifen offensichtlich nicht. Spanien hat sich auch nicht darauf berufen. (100) Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 sind bei der Prüfung eines Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder eines konkreten Falls der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. (101) Diese Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß die Kommission feststellt, daß die Beihilfe für die Verfolgung eines der fraglichen Ziele unerläßlich ist. Würde diese Ausnahmeregelung auf Beihilfen angewendet, die keinen solchen Zweck erfuellen, so erlangten Wirtschaftsteilnehmer bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile, was wiederum eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen zur Folge hätte, die gegen das Gemeinschaftsinteresse verstießen. (102) Die in Rede stehenden Beihilfen dienen nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. (103) Nach Auffassung Spaniens sind die Beihilfen HAMSA im Rahmen eines Rettungs- und Umstrukturierungsplans gewährt worden, um bestimmte Wirtschaftstätigkeiten und - insofern als das Unternehmen in einem benachteiligtem Gebiet (Andalusien) angesiedelt ist - bestimmte Gebiete zu fördern, weshalb es die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen könne. (104) Nach Auffassung der Kommission sind die in Rede stehenden Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für Neuinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder gar generell für die Bewältigung von Infrastrukturmängeln zugunsten der Gesamtheit der Unternehmen der Region konzipiert, sondern als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung eines bestimmten Unternehmens. Daher handelt es sich um eine ausgesprochen sektorale Beihilfe, die nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu beurteilen ist, was bedeutet, daß in diesem Rahmen regionale Aspekte nicht berücksichtigt werden. (105) Ob die HAMSA gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, muß daher auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden. Gemäß Absatz 2.2 dieser Leitlinien stand es für den Landwirtschaftsbereich im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats, alternativ zu diesen Leitlinien weiterhin die besonderen Vorschriften der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten einzelner Beihilfeempfänger in diesem Sektor anzuwenden(14). Vereinbarkeit der HAMSA gewährten Beihilfen mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Rettungsbeihilfen (106) Gemäß Absatz 3.1 der Leitlinien müssen Rettungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln. b) Ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z.B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung). c) Sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren. d) Sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. (107) Auch wenn Spanien die zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Beihilfen als Rettungsbeihilfen notifiziert hat, erfuellen diese nicht die genannten Kriterien. So entsprach der Zinssatz für diese Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. ESP nicht dem geltenden Marktzinssatz, wie nach den gemeinschaftlichen Kriterien gefordert. Der Zinssatz für die gewährten Darlehen betrug 6 %, während der spanische Referenzzinssatz 1995 13,2 % betrug. Spanien hat diesen Zinssatz am 9. April 1996 geändert und dafür den Madrider Interbanksatz (MIBOR) zuzüglich 0,5 % zugrunde gelegt. Diese Änderung, die ein Jahr nach der Darlehensgewährung erfolgte, bestand lediglich in einer buchhalterischen Anpassung. Diese Darlehen wurden weder getilgt, noch wurden dafür Zinsen gezahlt. So hatte HAMSA bereits 1994 und 1995 andere staatliche Beihilfen der gleiche Art und für denselben Zweck erhalten, obwohl den genannten Kriterien zufolge diese Darlehen nur für den Zeitraum gezahlt werden dürfen, der erforderlich ist, um den Sanierungsplan auszuarbeiten (in der Regel höchstens sechs Monate); normalerweise dürfen diese Darlehen auch nur einmal erforderlich sein. Zum anderen wurden die bereits gewährten Bürgschaften durch andere in gleicher Höhe ersetzt, die noch immer bestehen. (108) Diese Bürgschaften erfuellen daher nicht die in den Leitlinien für Rettungsbeihilfen verankerten Kriterien. Umstrukturierungsbeihilfen (109) Die Kommission stellt in ihren Leitlinien fest, daß Umstrukturierungsbeihilfen wettbewerblich besonders problematisch sind, weil sie einen ungerechten Anteil der strukturellen Anpassungslast und die mit ihr einhergehenden sozialen und sektoralen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abwälzen können. Deswegen sollten Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt werden, unter denen nachgewiesen werden kann, daß ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt. Umstrukturierungsbeihilfen kommen für eine Genehmigung durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn das Umstrukturierungsvorhaben folgende fünf Voraussetzungen erfuellt: a) Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums; b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe; c) Angemessenheit der Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung; d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen; e) Kontrolle und Jahresbericht. Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums (110) Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muß gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i) sein, daß er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Umstrukturierungsbeihilfen müssen also an ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist. Dieser Plan muß die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglichen und geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so daß es nach Abschluß der Umstrukturierung keine weiteren staatlichen Beihilfen benötigt und aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann. Beihilfen dieser Art sollten deswegen normalerweise nur einmal gewährt werden müssen. (111) HAMSA hat staatliche Beihilfen zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten erstmals im Mai 1993 erhalten. Anschließend erhielt es im Mai 1994 weitere staatliche Beihilfen für den gleichen Zweck. Im Mai 1995 hat IFA die Anteile der HAMSA ohne Nutzungsrechte erworben, und es wurden weiterhin bis Mai 1997 immer wieder Beihilfen gewährt. Ein Umstrukturierungsplan für HAMSA wurde erst im Dezember 1995, also erst zweieinhalb Jahre nach Gewährung der ersten Beihilfen zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten, ausgearbeitet, ein Plan, der selbst nach Aussagen Spaniens nicht in sich geschlossen war, da er auf unzureichenden und unzuverlässigen Daten beruhte und von dem unabsehbaren Ausgang des Insolvenzverfahrens abhing. (112) Zum anderen betraf der Plan lediglich die bereits zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Beihilfen sowie das 1996 gewährte Darlehen von 1,739 Mrd. ESP und sah weiteren Finanzbedarf für das Unternehmen voraus, der auf dem Markt gedeckt werden müßte, sowie die mögliche Gewährung von Beihilfen in ungenannter Höhe. (113) Zur Wiedererlangung der Rentabilität des Unternehmens sah der Umstrukturierungsplan eine wesentliche Steigerung der Produktion in allen Unternehmenssparten vor (vgl. Randnummern 26 und 27). Nach Auffassung der Kommission war es unrealistisch, die Wiederherstellung der Rentabilität von einem Produktionszuwachs abhängig zu machen (ohne das Bezugsjahr oder die Entwicklung über die Jahre anzugeben), da es sich um einen Sektor mit strukturbedingten Überkapazitäten handelt (vgl. Randnummer 119). Diese Einschätzung wurde durch den Bericht vom 31. Dezember 1996 bestätigt, in dem ein Rückgang der Erzeugung des Unternehmens prognostiziert wurde, da die Umsatzziele nicht erreicht worden seien (vgl. Randnummer 35). Daher waren auch die internen Umstrukturierungsmaßnahmen unrealistisch, weil sie von unzureichenden, unzuverlässigen Informationen ausgingen. (114) Spanien hat nachgewiesen, daß sich Geschäftsführung und Ergebnisse des Unternehmens 1996 gegenüber 1995 etwas verbessert haben und daß Anpassungen vorgenommen wurden, um die Produktion zu steigern und an die Marktnachfrage anzupassen. Trotz dieser Verbesserungen wurde bei der im Juni 1997 druchgeführten Überarbeitung des Firmenplans (Stand zum 31. Dezember 1996) nach ständiger Gewährung staatlicher Beihilfen zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten über einen Zeitraum von fünf Jahren (1993-1997) eingeräumt, daß die einzige Alternative zum Konkurs von HAMSA, deren Zahlungsunfähigkeit seit mindestens 1994 feststand, die Kapitalisierung der Unternehmensverbindlichkeiten sei (115) Die Kommission erinnert daran, daß die staatlichen Beihilfen im Prinzip zum Zeitpunkt ihrer Gewährung und nicht anhand späterer Ereignisse zu beurteilen sind. Die Wiederherstellung der Rentabilität kann jedenfalls erst dann als gelungen angesehen werden, wenn das Unternehmen saniert wurde. Daher kann unter diesem Aspekt weder von finanziellen Belastungen des Unternehmens, die sein Vermögen aufgezehrt haben, abgesehen werden, noch angesichts der stetigen Verluste des Unternehmens eingerämt werden, daß unlängst ein positiver Cash-flow erzielt worden wäre (vgl. Randnummern 40 bis 43)(15). (116) Die Kommission räumt ein, daß die von Spanien geltend gemachte Schweinepest, die in Spanien während der Umstrukturierung grassierte, die Umstrukturierung von HAMSA erschwert und eine Änderung des Umstrukturierungsplans erfordert haben mag. Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand keineswegs die fortgesetzte Gewährung von Finanzzuschüssen zugunsten von HAMSA, da deren Wettbewerber die gleichen Schwierigkeiten zu bewältigen hatten, ohne daß ihnen solche Beihilfen zuteil geworden wären. (117) Einerseits hat Spanien in seinem Schreiben vom 8. September 1998 bekräftigt, daß sich das Unternehmen zufriedenstellend entwickele, keinerlei finanzieller Unterstützung bedürfe und die Umstrukturierung gelungen sei, anderseits wiederum hat es eingeräumt, a) daß das Unternehmen abgewickelt werde; b) daß die Erlöse aus dem Verkauf von produktivem und ruhendem Kapital zur Begleichung der Verbindlichkeiten von HAMSA bestimmt seien und der davon etwa verbleibende Überschuß an die Aktionäre verteilt werde (IFA ist zu 80 % Eigentümer des Aktienkapitals von HAMSA); c) daß der Käufer des produktiven Kapitals verpflichtet sei, 4 Mrd. ESP zu investieren. (118) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 hat Spanien der Kommission eine Bilanz und weitere Informationen übermittelt. Danach hat HAMSA im ersten Halbjahr 1998 einen positiven Cash-flow in Höhe von 18 Mio. ESP erzielt, jedoch noch Verluste in Höhe von 126 Mio. ESP gemacht. Zudem kann angesichts der Vorgeschichte von HAMSA, der Höhe ihrer Verbindlichkeiten in der Vergangenheit und der Höhe der gewährten Beihilfen nicht akzeptiert werden, daß ein geringfügiger positiver Cash-flow im ersten Halbjahr 1998, der nicht mit Gewinn oder zumindest Gewinnerwartungen einhergeht, als ausreichender Beleg für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angesehen werden kann. Zugleich ist es nach dem Urteil Breda Fucine (vgl. Randnummer 115) nicht möglich, unter Ausklammerung der außerordentlichen Belastungen Verbesserungen des Betriebsgewinns als Beleg für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens geltend zu machen. (119) Auch beschränkte sich das Käuferangebot für das produktive Kapital (dem keine Ausschreibung vorausgegangen war und dessen Annahme eine staatliche Beihilfe zugunsten des Käufers(16) enthalten könnte) auf die kurzfristigen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht höher waren als das Umlaufvermögen, und auf das Anlagevermögen in Höhe von 840 Mio. ESP, dessen Bezahlung auf vier Jahre gestaffelt war. Darüber hinaus enthielt dieses Angebot die Bedingung, daß der Käufer nicht für weitere Verbindlichkeiten von HAMSA und Ansprüche gegen sie einzustehen hat. Nach Auffassung der Kommission geben die Bedingungen dieses Angebots für den Kauf des Produktivkapitals von HAMSA erst recht Anlaß zu Zweifeln an der mittlerweile angeblich erreichten Rentabilität des Unternehmens. Des weiteren ist die Kommission der Auffassung, daß die Haftungsfreistellung, die der Käufer von den Behörden verlangt hat, ebenfalls als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte. (120) Spanien hat die Kommission erstmals mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 darüber unterrichtet, daß sich die Geschäftserlöse von HAMSA 1992 auf 13,3 Mrd. ESP, 1995 auf 5,3 Mrd. ESP, 1996 auf 7,1 Mrd. ESP und 1997 auf 7,4 Mrd. ESP belaufen hätten. Jedoch wurden weder Zahlen für 1993 oder 1994 angegeben, noch wurde begründet, weshalb die Geschäftserlöse zwischen 1992 und 1995 so stark zurückgegangen sind. Anhand der verfügbaren Angaben kann nach Auffassung der Kommission geschlossen werden, daß der HAMSA verlorengegangene Marktanteil schon 1995 ihren Konkurrenten zugefallen war. Was den Anstieg der Geschäftserlöse zwischen 1995, 1996 und 1997 anbelangt, so ist nicht zu erklären, ob dieser Anstieg den Umstrukturierungsmaßnahmen zu verdanken ist oder einer Senkung der Preise des Unternehmens dank der ihm zugute gekommenen Beihilfen. Die Unternehmenskosten indessen unterlagen zwischen 1995 und 1998 keinen großen Schwankungen. (121) So muß die Kommission feststellen, daß die betreffenden staatlichen Beihilfen nicht im Rahmen eines Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens gewährt wurden, sondern immer wieder punktuell, wenn das Unternehmen sich einmal mehr in Liquiditätsschwierigkeiten befand. Der Umstrukturierungsplan von HAMSA war damit weder geeignet, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb angemessener Zeit wiederherzustellen (dieses Ziel ist auch nicht erreicht worden, denn das Unternehmen hat noch im ersten Halbjahr 1998 Verluste gemacht), noch es in die Lage zu versetzen, auf dem Markt aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Beihilfen zu konkurrieren. Es kann auch kein fester Zeitpunkt für die Wiederherstellung der Rentabilität angegeben werden. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (122) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß im Fall von strukturellen Überkapazitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt, in dem der Beihilfebegünstigte tätig ist, der Umstrukturierungsplan im Verhältnis zu der empfangenen Beihilfe durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Produktuionskapazitäten zur Umstrukturierung des Sektors beitragen muß. (123) Einige der Aktivitäten von HAMSA, namentlich die Sparten Futtermittel, Schlachtung und Schweinehaltung, betreffen Sektoren, bei denen im Gemeinschaftsmarkt strukturelle Überschüsse bestehen; dies wurde festgestellt mit der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG(17) (vgl. namentlich Punkt 2.1 dritter Gedankenstrich, Punkt 2.6 erster Gedankenstrich sowie Punkt 2.10 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs). Die Leitlinien verlangen also eine Reduzierung der Produktionskapazität durch den Beihilfebegünstigten. (124) Spanien hat der Kommission mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 mitgeteilt, daß die Produktionskapazität durch Schließung eines Schlachthofes, eines Zerlegungsraums und eines der Schweinehaltungsbetriebe sowie durch Schließung eines Fleischpastetenbetriebs verringert worden ist. (125) Die Kommission stellt jedoch fest, daß dieser Kapazitätsabbau nicht in dem im Dezember 1995 aufgestellten Umstrukturierungsplan vorgesehen war, der ganz im Gegenteil sogar eine beträchtliche Kapazitätsausweitung bei der Schlachtung, der Herstellung von Fleischerzeugnissen, Käse und Futtermitteln vorsah sowie die Wiederbelebung der Ferkelerzeugung und der Erzeugung von Räucherschinken. Darüber hinaus scheint dieser Kapazitätsabbau nicht der tatsächlich von dem Unternehmen erreichten Kapazität zu entsprechen. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe bezogen auf Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (126) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien muß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Der Umfang der Beihilfe muß sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen verlangt. Zudem darf die zur finanziellen Umstrukturierung bestimmte Beihilfe keine übermäßige finanzielle Entlastung des Unternehmens bewirken. (127) In diesem konkreten Fall hat der Staat als einziger neue finanzielle Mittel zum Umstrukturierungsplan beigesteuert. Der Anteil der Familie Molina, einstmals hundertprozentige Anteilseignerin von HAMSA, ist infolge der Kapitalisierung der Verbindlichkeiten von HAMSA durch IFA auf 20 % des Aktienkapitals von HAMSA zusammengeschmolzen. Diese Maßnahme wurde nicht von der Familie Molina beschlossen, sondern von IFA, das bis zum 31. Dezember 1997 100 % des nackten Eigentums am Aktienkapital hielt, wobei auf eine Kapitalzuführung durch Molina verzichtet wurde. Ebensowenig haben sich andere Investoren am Umstrukturierungsplan beteiligt. HAMSA hätte angesichts ihrer finanziellen Lage ohne staatliche Bürgschaft keinerlei Fremdfinanzierung erlangen können. (128) Das Argument dem zufolge die privaten Gläubiger, darunter die Familie Molina, durch Schuldenerlaß ihre Beitrag zur Umstrukturierung geleistet haben, trifft nicht zu. Nach Auffassung der Kommission kann der Erlaß eines Teils der Schulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens eines Unternehmens nicht als Beitrag des Unternehmens zu seiner Umstrukturierung angesehen werden. Selbst wenn dies als Beitrag angesehen werden könnte, wäre festzustellen, daß sich der von den Privatgläubigern gewährte Schuldenerlaß im Verhältnis zu den der HAMSA gewährten Beihilfen verschwindend gering ausnimmt (vgl. Randnummer 65). (129) Schließlich ist festzustellen, daß die HAMSA in Form eines Schuldenerlasses und der Kapitalisierung der Schulden im Mai 1997 gewährten staatlichen Beihilfen das Unternehmen entgegen den Leitlinien im Verhältnis zum Gesamtumfang seiner Verbindlichkeiten über Gebühr finanziell entlastet haben (zum 31. Dezember 1997 erreichten die Passiva von HAMSA 6,814 Mrd. ESP, zum 29. April 1997 wurden 4,68 Mrd. ESP kapitalisiert, und im Mai 1997 verzichteten die öffentlichen Gläubiger von HAMSA auf Verbindlichkeiten in Höhe von 3,554 Mrd. ESP; vgl. Randnummer 42). (130) Unter diesen Umständen stehen nach Auffassung der Kommission die HAMSA gewährten Beihilfen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen seiner Umstrukturierung. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen, Kontrolle und Jahresbericht (131) Die Leitlinien sehen abschließend vor, daß das Unternehmen den der Kommission vorgelegten und von ihr bewilligten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Auflagen erfuellen muß. Die Anwendung und korrekte Durchführung des Umstrukturierungsplans werden anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. (132) Die Kommission erhielt jedoch nur den Umstrukturierungsplan von HAMSA vom Dezember 1995 erst als Anlage zu dem Schreiben Spaniens vom 4. Juli 1997, nachdem das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des EG-Vertrags bereits eingeleitet worden war, weshalb sie sich nicht rechtzeitig dazu hat äußern können. Im Juni 1997 wurde ein Bericht über den Stand zum 31. Dezember 1996 aufgestellt, der vor allem die Änderungen des im Dezember 1995 aufgestellten Umstrukturierungsplans enthält und der der Kommission ebenfalls im Rahmen des Verfahrens übermittelt wurde. Gleichwohl muß die Kommission feststellen, daß ihr diese Unterlagen erst nach der Auszahlung der Beihilfen vorgelegt wurden, so daß sie weder imstande war, sich zu dem Umstrukturierungsplan zu äußern, noch zu erwägen, ob bestimmte Auflagen während der Durchführung dieses Plans notwendig gewesen wären. Zum anderen stellt die Kommission fest, daß der Umstrukturierungsplan unvollständig war, nur einen Teil der gewährten Beihilfen betrifft, nicht in vollem Umfang durchgeführt wurde, und zudem auch noch ohne vorherige Zustimmung der Kommission geändert wurde, um der Geschäftsentwicklung von HAMSA Rechnung zu tragen. Die Kommission schließt daher, daß bis Juni1997 keinerlei Umstrukturierung erfolgt ist, sondern vielmehr eine Reihe von punktuellen Beihilfen gewährt wurde, die nur den Zweck hatten, das Unternehmen zu erhalten. Besondere Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten (133) Spanien macht in seinen Bemerkungen geltend, HAMSA liege in Andalusien, einem benachteiligten Gebiet, und die diesem Unternehmen gewährten Beihilfen könnten daher für eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) in Frage kommen, weswegen diese Beihilfen im Lichte des Absatzes 3.2.3 der Leitlinien beurteilt werden müßten, der besondere Bedingungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten vorsehe. (134) Die Leitlinien bestimmen tatsächlich, daß die Kommission bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen muß. Hat ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies jedoch kein Grund für eine völlige Freigabe des Zugangs zu Umstrukturierungsbeihilfen. Einer Region ist mittel- bis langfristig nicht damit geholfen, daß Unternehmen, die aus strukturellen und anderen Gründen letztendlich zum Untergang verurteilt sind, künstlich am Leben erhalten werden. Außerdem müssen die Regionen angesichts des begrenzten Umfangs der gemeinschaftlichen und nationalen Mittel für die Förderung der regionalen Entwicklung diese begrenzten Mittel nutzen, um so schnell wie möglich andere rentable und dauerhafte Geschäftsfelder zu entwickeln. Schließlich müssen Wettbewerbverfälschungen auch im Fall von Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Fördergebieten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. (135) Auf der Grundlage dieser Grundsätze bestimmen die Leitlinien, daß die in Absatz 3.2.2 aufgeführten Kriterien auch für Fördergebiete gelten. (136) Was die Wiederherstellung der Rentabilität anbelangt, so bestimmen die Leitlinien, daß auch bei Unternehmen in Fördergebieten das Ergebnis des Umstrukturierungsplans ein rentables Unternehmen sein muß, das zur tatsächlichen Entwicklung der Region beitragen wird, ohne fortgesetzter staatlicher Unterstützung zu bedürfen. Wiederholte Beihilfen werden also in Fördergebieten nicht mit größerer Nachsicht als in Nichtfördergebieten beurteilt. In diesem konkreten Fall hat HAMSA nach Auffassung der Kommission fünf Jahre lang wiederholt Beihilfen erhalten, ohne daß diese Beihilfen die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens hätten sicherstellen können. (137) Desgleichen müssen den Leitlinien zufolge Umstrukturierungspläne korrekt durchgeführt und gebührend kontrolliert werden. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, müssen die Beihilfen ebenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierungsmaßnahmen stehen. Diese Kriterien sind jedoch nach Auffassung der Kommission aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfuellt. (138) Des weiteren ist, was das Erfordernis einer Kapazitätsreduzierung auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten betrifft, den Leitlinien zufolge in Fördergebieten etwas mehr Flexibilität möglich. Wenn es die Regionalentwicklung rechtfertigt, verlangt die Kommission eine geringere Reduzierung der Kapazitäten in Fördergebieten als in Nichtfördergebieten und unterscheidet dabei zwischen Gebieten, die aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Regionalbeihilfen erhalten können, und Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, um den größeren regionalen Problemen der zuerst genannten Gebiete Rechnung zu tragen. (139) Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 hat Spanien der Kommission mitgeteilt, daß die Produktionskapazität durch Schließung eines Schlachthofs (Kapazitätsabbau um rund 15 %), eines der beiden Zerlegungsbetriebe (Kapazitätsabbau um rund 15 %), Aufgabe der Fleischpastetenerzeugung und Schließung eines der Futtermittelbetriebe (Kapazitätsabbau um rund 25 %) verringert worden sei. Bezüglich der Tätigkeit von HAMSA in den Sparten Fleischerzeugung, insbesondere Schweineerzeugung, Schweinefleischerzeugung und Verkauf von frischem Schweinefleisch, verweist Spanien auf seine Äußerungen zur Entscheidung 94/173/EG Punkt 2.10 dritter Gedankenstrich des Anhangs, die Investitionen in die Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen und Gefluegel in Ziel-1-Gebieten zuläßt, sofern die regionale Kapazität unzureichend ist. Spanien macht hierzu geltend, daß Andalusien lediglich über drei Schlachthöfe verfüge, Katalonien bei etwa gleichstarker Bevölkerung hingegen über 75. (140) Hierzu sei daran erinnert, daß in dem ersten Umstrukturierungsplan von HAMSA kein Kapazitätsabbau vorgesehen war, sondern eine mitunter recht beträchtliche Ausweitung der Produktionskapazität des Unternehmens, so daß die Kommission diesen Plan, wie er im Dezember 1995 aufgestellt worden war, wohl kaum genehmigt hätte. Die nachträglich verzeichneten Kapazitätsverringerungen erfolgten sporadisch und nicht im Rahmen des Umstrukturierungsplans. (141) Auch wenn der von HAMSA in bestimmten Sparten durchgeführte Kapazitätsabbau angesichts der Lage in einem benachteiligten Gebiet hinreichend angesehen werden konnte, so steht jedenfalls fest, daß die anderen in den Leitlinien vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfuellt sind, so daß die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die HAMSA gewährten Beihilfen nicht die in den Leitlinien vorgeschriebenen Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen erfuellen und daher auch nicht für Freistellungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in Frage kommen. Vereinbarkeit der HAMSA gewährten Beihilfen mit den von der Kommission bis 1. Januar 1998 im Agrarsektor angewandten Sonderbestimmungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (142) Nach der von der Kommission im Agrarsektor bis 1. Januar 1998 angewandten ständigen Praxis können Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigt werden, wenn folgende Kriterien erfuellt sind: a) Die Beihilfen müssen zur Erleichterung der finanziellen Belastung durch Darlehen zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen bestimmt sein. b) Das den bei der Darlehensaufnahme gegebenenfalls gewährte Beihilfen und den in Rede stehenden Beihilfen entsprechende kumulierte Subventionsäquivalent darf die von der Kommission im allgemeinen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Investitionen im Sektor Primärerzeugung genehmigten Sätze nicht überschreiten. c) Die neue Beihilfe muß im Zusammenhang mit einer Anpassung der Zinssätze für neue, aufgrund der Veränderung der Geldmarktsätze aufgenommene Darlehen gewährt werden, wobei der Betrag der Zinszuschüsse höchstens den Wert der Änderung der Zinssätze der neuen Darlehen erreichen darf, oder sie muß landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zwar gewährleistet sind, die jedoch so hoch verschuldet sind, daß ihre Existenz gefährdet ist und Konkursgefahr besteht. (143) Spanien hat in seinen Antworten auf die Schreiben der Kommission vom 29. April und 10. Oktober 1997 keinerlei Angaben gemacht, denen die Kommission entnehmen könnte, daß die fraglichen Beihilfen dazu bestimmt waren, die finanziellen Lasten infolge von in der Vergangenheit getätigten Investitionen abzumildern, womit die genannten Voraussetzungen erfuellt gewesen wären. (144) Spanien hat in seinem Schreiben vom 8. September 1998 erstmals bestätigt, daß die 1993 und 1994 gewährten Beihilfen dazu bestimmt gewesen seien, finanzielle Lasten abzumildern, die wegen der in der Vergangenheit getätigten Investitionen entstanden seien. Gleichwohl hat es Spanien versäumt, genauere Angaben darüber zu machen oder Anhaltspunkte zu übermitteln, anhand deren die Kommission hätte prüfen können, ob die genannten Voraussetzungen erfuellt sind. (145) Angesichts dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die betreffenden Beihilfen diese Sonderbestimmungen nicht erfuellen. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (146) Die Kommission stellt fest, daß Spanien die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig gewährt hat, in einigen Fällen sogar ohne vorherige Notifizierung beziehungsweise ohne abzuwarten, bis die Kommission sich zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. (147) Aus den genannten Gründen kommen die genannten Beihilfen, die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, für keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmen in Frage. (148) Daher sind die genannten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (149) Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt muß die Kommission im Prinzip die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die sich ihr aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland(18) bestätigt durch die Urteile in der Rechtssache 310/85 vom 24. Februar 1997, Deufil GmbH/Kommission(19) und in der Rechtssache C-5/89 vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland(20) bietet, und den Mitgliedstaat ersuchen, den Betrag sämtlicher Beihilfen zurückzufordern, die dem Begünstigten zu Unrecht gewährt wurden. (150) Diese Rückforderung ist zur Wiederherstellung der früheren Lage und zur Beseitigung sämtlicher finanzieller Vorteile notwendig, die den Empfängern der rechtswidrig gewährten Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu Unrecht zugute gekommen sein können. (151) Der Beihilfebetrag ist daher gemäß den Verfahren und Bestimmungen der spanischen Rechtsvorschriften beizutreiben und ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen zu verzinsen. Diese Zinsen sind auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes zu berechnen(21). (152) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Konsequenzen, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten, von Spanien zugunsten Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) gewährten Beihilfen sind rechtswidrig, da die Gewährung erfolgte, bevor sich die Kommission im Planungsstadium zu ihnen hatte äußern können. Des weiteren sind sie gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellen nicht die Voraussetzungen der Ausnahme des Artikel 92 Absätze 2 und 3 und sind daher zurückzufordern.1. Staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften: a) die Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 18. Juni 1993 und in Anspruch genommen am 29. September 1996 in Höhe von 401934206 ESP; b) die Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994 und in Anspruch genommen am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP; c) die Bürgschaft in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 16. August 1995 und ersetzt am 19. August 1996 und am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe; d) die Bürgschaft in Höhe von 50 Mio. ESP, gewährt am 14. September 1995 und ersetzt am 19. August 1996 und am 11. November 1997; e) die folgenden drei Bürgschaften: eine in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, eine weitere in Höhe von 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, sowie eine in Höhe von 21748150 ESP, gewährt am 11. November 1997; f) die beiden folgenden Bürgschaften: eine in Höhe von 450 Mio. ESP, gewährt am 6. Februar 1998, und eine weitere in Höhe von 300 Mio. ESP, gewährt am 2. Mai 1997. 2. Staatliche Beihilfen in Form von Darlehen: a) ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 12. August 1993; b) ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994; c) zwei Darlehen in Höhe von 350 Mio. ESP und 125 Mio. ESP, gewährt am 24. Oktober 1995; d) ein Darlehen in Höhe von 25 Mio. ESP, gewährt am 17. Oktober 1996; e) ein Darlehen in Höhe von 1,739 Mrd. ESP, gewährt am 30. Dezember 1995; f) ein Darlehen in Höhe von 850 Mio. ESP, gewährt am 11. Juli 1996; g) ein Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP, gewährt am 5. November 1996; h) ein Darlehen in Höhe von 7oo Mio. ESP, gewährt in zwei Teilen am 2. Juni 1997 in Höhe von 400 Mio. ESP und am 31. Juli 1997 in Höhe von 300 Mio. ESP; i) ein Darlehen in Höhe von 275951288 ESP aufgrund des Erwerbs der Darlehensforderung aus einem HAMSA von dem Kreditinstitut Caixa d'Estalvis i Pensions, Barcelona, gewährten Darlehen in Höhe von 300 Mio. ESP durch das Instituto de Fomento de Andalucía (IFA) über seine öffentliche Tochtergesellschaft Sociedad para la Promoción y Reconversión de Andalucía SA (SOPREA) am 2. August 1996. 3. Staatliche Beihilfen in Form von Schuldenerlassen durch staatliche Stellen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Spanien löst die Darlehensverträge umgehend auf und widerruft die in Artikel 1 genannten Bürgschaften, soweit sie noch in Kraft sind. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen - im Fall von Bürgschaften in Höhe der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und dem auf dem freien Markt üblichen Zinssatz, - im Fall der Darlehen, in Anspruch genommenen Bürgschaften und Schuldenerlasse in Höhe von 100 % der betreffenden Beträge zurückzufordern. (2) Die Beitreibung der Beihilfen erfolgt nach den nationalen Verfahren. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalhilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 3. Februar 1999. Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 196 vom 26.6.1997, S. 10. (2) ABl. C 361 vom 27.11.1997, S. 3. (3) Kleine und mittlere Unternehmen sind definiert als Unternehmen mit höchstens 250 Arbeitskräften und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Mio. ECU (vgl. Absatz 3.2.4 der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (94/C 368/05), ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (4) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29. (5) Schreiben SG(89) D/4328 der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989. (6) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Nummer 38). (7) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Nummern 39 und 40). (8) Ziffern 3.3 und 3.4, staatliche Kapitalzuführungen, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, September 1984. (9) EuGH, Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C 303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummern 21 und 22. (10) Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12, und ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2, Absatz 2.3. (11) EuGH, Urteil vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-278/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 22. (12) Vgl. Ziffer 3.3 fünfter Gedankenstrich der Mitteilung über Kapitalzuführungen der Mitgliedstaaten, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, September 1984. (13) Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993, Nummer 41). (14) Diese Bestimmungen für die Landwirtschaft galten bis zum1. Januar 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Fassung der Leitlinien, die die alten Leitlinien in etwas geänderter Form übernehmen. (15) EuGH 15. September 1998, Breda Fucine/Kommission, Rechtssachen T-126/96 und T-127/96 Slg. 1998, II-0000, Randnummer 83. (16) Bericht über die Wettbewerbspolitik von 1993, Ziffer 403, S. 255. (17) Abl.L 79 vom 23.3.1994, S. 29. (18) Slg. 1973, 813. (19) Slg.1987, 901. (20) Slg 1990,I-3437. (21) Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 22).