Europäische Union

1999/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0484. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ungen mit den Gläubigern zu treffen. Nach Auffassung Spaniens haben die Behörden bei HAMSA die gleichen Kriterien wie ein Privatinvestor angelegt, um die ausstehenden Ansprüche weitestgehend und unter den bestmöglichen Bedingungen zu befriedigen. (42) Die Ansprüche des IFA an HAMSA stammten aus staatlichen Beihilfen in Form von Darlehen in Höhe von 375 und 550 Mio. ESP (nicht getilgt, einschließlich Zinsen) und Bürgschaften in Höhe von 375 und 200 Mio. ESP (in Anspruch genommen) aus der Zeit vor Mai 1995, zuzüglich Zinsen. Da das IFA zum 28. Mai 1997 bereits 80 % des Aktienkapitals von HAMSA besessen habe, komme jedweder Schuldenerlaß einer indirekten Kapitalisierung um 80 % des erlassenen Betrags gleich, d.h., einer Neubewertung der Aktien durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf den erlassenen Betrag. Infolgedessen entspreche der Schuldenerlaß seitens des IFA einer Kapitalerhöhung durch das Entfallen des erlassenen Darlehensbetrags und einer anschließenden Kapitalverringerung um den gleichen Betrag. Bei einem Eigenkapitaldefizit des Unternehmens zum 31. Dezember 1996 von 6,814 Mrd. ESP habe nach der Kapitalerhöhung vom 29. April 1997 um 4,68 Mrd. ESP noch immer ein Eigenkapitaldefizit von 2,134 Mrd. ESP bestanden; hätte IFA keinen Schuldenerlaß gewährt, wäre HAMSA genauso konkursreif gewesen wie im Dezember 1996. IFA habe also genauso gehandelt, wie es jeder andere private Mehrheitsaktionär getan hätte. (43) Nach Auffassung Spaniens haben sich nicht nur IFA, sondern auch die übrigen öffentlichen Teilhaber genauso verhalten wie die Privatgläubiger mit ähnlichen Ansprüchen. Unter den Privatgläubigern habe die Banco Atlántico Grundpfandrechte gehabt, und unter den öffentlichen Gläubigern habe die Sozialversicherung Grundpfandrechte in Höhe von 630 Mio. ESP und die Junta de Andalucía in Höhe von21 Mio. ESP gehabt. Was die Gläubiger betrifft, die keine Grundpfandrechte besaßen (privilegierte, wie der Staat, und normale Gläubiger), seien die Sicherheiten wegen des Eigenkapitaldefizits des Unternehmens und der hypothekarischen Belastung aller Aktivposten praktisch wertlos gewesen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die durch die wichtigsten Gläubiger gewährten Schuldenerlasse: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Kriterien auf die betreffenden Schulden vertritt Spanien folgende Auffassung: a) Was die Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Betriebe in Schwierigkeiten betrifft, so habe die Kommission in ihrem Schreiben nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen, so daß Spanien keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beihilfen gehabt hätte. b) Was die Leitlinien für Rettungsbeihilfen anbelangt, so stimmt Spanien mit der Kommission darin überein, daß sie auf die betreffenden Beihilfen nicht anwendbar seien. c) Bezüglich der Bestimmungen für Umstrukturierungsbeihilfen vertritt Spanien folgende Auffassung: (45) In bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität: Die Kapitalaufstockung und der Schuldenerlaß leiteten sich aus dem Umstrukturierungsplan vom Dezember 1995 ab. Auch wenn damals die Beihilfen nicht bemessen worden seien, habe der Plan die Notwendigkeit von Fremdkapitalzuschüssen im Wege der Kapitalerhöhung vorgesehen und die Bedeutung des Ausgangs des Insolvenzverfahrens hervorgehoben. Zum anderen haben diese Operationen der Kapitalisierung und des Schuldenerlasses dem Unternehmen durch substantielle Verringerung seiner Finanzlasten wieder ein bestimmtes Maß an Rentabilität verliehen. Schließlich habe IFA 80 % des Aktienkapitals der HAMSA erlangt, was binnen kurzem dessen Verkauf an den Privatsektor ermöglichen sollte. (46) Was das Kriterium der Verringerung der Wettbewerbsschädlichkeit betrifft, sei folgendes festzustellen: a) HAMSA habe die Schließung eines seiner beiden Schlachthöfe (Schlachtleistung 240 Schweine/Std., also Verringerung um 15 %) und eines seiner beiden Zerlegungsbetriebe (Leistung 3870 t/Monat, also Verringerung um 15 %) vorgenommen. So sei auch die Produktionslinie Fleischpastete mit einer Produktionsleistung von 430 t/Monat geschlossen worden. Der Schlachthof werde zur Deckung des Eigenbedarfs genutzt, wobei die Fleischerzeugnisproduktion weniger als 1 % der landesweiten Erzeugung ausmache und das Schlachtaufkommen der Region gegenüber den anderen Regionen stark defizitär sei (in Andalusien gebe es nur drei Schlachthöfe, in Katalonien mit einer vergleichbaren Bevölkerung dagegen 75). Da sich die Transportkosten für Tiere und Fleisch erheblich auf den Preis auswirkten, könne hier von einer Überkapazität nicht die Rede sein, allenfalls im Gesamtvergleich. In diesem Zusammenhang verweist Spanien auf Punkt 2.10 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG der Kommission(4) dem zufolge der Ausschluß von Schweinen, Rindern, Schafen und Gefluegel in den Ziel-1-Gebieten nicht gelte, wenn die Kapazität unzureichend sei. b) Futtermittel: Einer der Futtermittelbetriebe mit einer Leistung von 2,5 Mio. kg/Monat sei im Wege der Versteigerung der Familie Molina zugeschlagen worden, wodurch die Produktionskapazität des Unternehmens um 25 % verringert worden sei. c) Dank des Anstiegs der weltweiten Nachfrage nach Schweinefleisch sei seit 1995 keinerlei Überkapazität beim Schweinebestand mehr festzustellen. d) Zudem sähen die Leitlinien in den benachteiligten Gebieten, wie Andalusien, einen geringeren Kapazitätsabbau vor. (47) Was das Kriterium der Verhältnismäßigkeit anbetrifft, so hätten alle Privatgläubiger, einschließlich der Familie Molina, durch Schuldenerlaß zur finanziellen Umstrukturierung von HAMSA beigetragen. (48) Mit Schreiben vom 16. März 1998 hat Spanien der Kommission die Pläne für die Zukunft von HAMSA übermittelt, die folgendes vorsähen: a) Wiedererlangung der an Molina verpachteten Haltungsbetriebe; b) Auflösung der nichtproduktiven Aktiva; c) Verlegung der Fleischwarenfabrik in den industriellen Komplex Molina durch Bau einer neuen Fabrik; dieses Projekt ziehe keine Kapazitätserhöhung nach sich; d) Stillegung der jetzigen Fleischwarenfabrik; e) Verhandlungen über die Löschung eines HAMSA gewährten Darlehens der Caja General de Ahorros de Granada im Wege des Verkaufs der Fleischwarenfabrik durch HAMSA an dieses Kreditinstitut bei gleichzeitigem Abschluß eines Pachtvertrags über diese Fabrik mit HAMSA für die Dauer von mindestens acht Jahren. (49) Mit Schreiben vom 8. September 1998 hat Spanien der Kommission folgende Informationen übermittelt: a) Vor Mai 1995 seien Beihilfen mit regionaler Bestimmung gewährt worden, da das Unternehmen für die unlängst getätigten Investitionen Mittel benötigt habe, um seine Verbindlichkeiten zu refinanzieren. Spanien hat die Kommission ersucht, die Rechtmäßigkeit der in den Zeiträumen 1993 - 1994 und 1995 - 1997 gewährten Beihilfen unabhängig voneinander zu prüfen, damit keine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen beiden Kategorien hergestellt werde. b) Die erzielten Ergebnisse entsprächen vollends den Planvorgaben; das Unternehmen arbeite mittlerweile zufriedenstellend und bedürfe keiner neuen Finanzmittel. Mit der Wiedereingliederung des Unternehmens in die Privatwirtschaft zu Marktbedingungen werde der Umstrukturierungsplan erfolgreich abgeschlossen. Der Käufer werde die zur Zeit vom IFA zugunsten von HAMSA gestellten Bürgschaften übernehmen, und die HAMSA von IFA gewährten, noch bestehenden Darlehen würden zurückgezahlt. Auch werde der Barbetrag aus dem Verkauf der nichtproduktiven Aktiva HAMSA die Möglichkeit bieten, seine gesamten restlichen Passiva zu begleichen und das Unternehmen zu liquidieren. Es würden 450 Arbeitsplätze erhalten bleiben, und der Käufer werde sich verpflichten, Investitionen in Höhe von 4 Mrd. ESP vorzunehmen. Somit sei die Umstrukturierung tragfähig und dürfe dank der Investitionen des Käufers in produktive Aktiva zur Entwicklung der Region beitragen. Die gewährten Beihilfen erfuellten daher die in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen. c) Sollte die Kommission diese Beihilfen als zu Unrecht gewährt und als mit dem EG-Vertrag unvereinbar ansehen und die Rückforderung von Beträgen verlangen, die die Eigenmittel des Unternehmens übersteigen, so müßten deren Geschäftsführer dem Begleitausschuß mitteilen, daß das Unternehmen nicht imstande sei, die bei der Insolvenzerklärung mit den Gläubigern getroffene Vereinbarung zu erfuellen, die vom Richter am 3. November 1997 unterzeichnet und bewilligt worden sei. Damit würde der Begleitausschuß zum Abwicklungsausschuß. Eine andere Alternative bestuende darin, daß die Geschäftsführer den Konkurs des Unternehmens von sich aus beantragen würden. Diese beiden Alternativen würden die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit erheblich erschweren und mit großer Sicherheit den Verlust von 450 Arbeitsplätzen nach sich ziehen. (50) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 hat Spanien der Kommission die Bilanz (in Mio. ESP) sowie folgende Informationen übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> a) 1992 habe HAMSA Betriebseinnahmen in Höhe von 13,3 Mrd. ESP erwirtschaftet, 1995 Einnahmen in Höhe von 5,3 Mrd. ESP, 1996 in Höhe von 7,1 Mrd. ESP und 1997 in Höhe von 7,4 Mrd. ESP. b) Die infolge der Personalfreistellungen im letzten Viertel des Jahres 1995 angefallenen Abfindungen seien im ersten Viertel des Jahres 1996 gezahlt worden. c) Ein Unternehmen des Sektors habe ein Angebot für die festen Vermögensgegenstände der HAMSA gemacht, die für den Ausbau der Sparte Fleischverarbeitung und die Erzielung einer Kaufoption auf einen Haltungsbetrieb notwendig seien. Dieses Angebot sehe folgendes vor: i) Der potentielle Käufer würde die kurzfristigen Verbindlichkeiten der HAMSA bis zur Höhe des aktiven Umlaufvermögens übernehmen, das zum Ausgleich der betreffenden kurzfristigen Verbindlichkeiten übernommen werde (die kurzfristigen Verbindlichkeiten dürften keinesfalls höher sein als das aktive Umlaufvermögen). ii) Der Preis für die festen Vermögensgegenstände würde auf 840 Mio. ESP festgesetzt, der wie folgt zahlbar wäre: 42 Mio. ESP zum Zeitpunkt des Kaufs, 252 Mio. ESP zum 31. Dezember 1999, 252 Mio. ESP zum 31. Dezember 2000 und 294 Mio. ESP zum 31. Dezember 2001. iii) Der Käufer würde die erforderlichen Investitionen in Höhe von 4 Mrd. ESP innerhalb von vier Jahren ab Januar 1999 vornehmen,. iv) Der Käufer würde sich verpflichten, den Personalbestand und den Betriebsstandort in Jaén zu erhalten. v) Der Käufer würde eine Zusage verlangen, daß für den Fall einer ablehnenden Entscheidung der Kommission über die HAMSA gewährten Beihilfen die betreffenden Beihilfen nicht von ihm gefordert würden. vi) Der Käufer wäre nicht haftbar für Forderungen aus den von HAMSA eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung, dem Finanzamt, der Stadt Jaén oder den HAMSA-Aktionären. V. STELLUNGNAHME DER ANDEREN BETEILIGTEN (51) Der Verband der spanischen Fleischerzeuger Asociación Española de Empresas de la Carne (nachstehend: ASOCARNE) hat im Rahmen seiner der Kommission übermittelten Äußerungen Angaben zu den HAMSA gewährten staatlichen Beihilfen gemacht. Nach Auffassung dieses Verbandes erfuellten diese Beihilfen nicht die Bedingungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, beeinträchtigten den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälschten den Wettbewerb durch die Begünstigung eines bestimmten Unternehmens auf Kosten der anderen Unternehmen der Branche. Daher verstießen sie gegen die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und kämen für keine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 in Frage. Infolgedessen müßten sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und zurückgefordert werden. (52) Der nationale Verband der Fleischkühllager und Zerlegungsbetriebe (Asociación Nacional de Almacenes Frigoríficos de Carnes und Salas de Despiece) teilt die Auffassungen von ASOCARNE. (53) Spanien hat in seinen Bemerkungen zu den Äußerungen dritter Beteiligter seine Verblüffung über die Art der der Kommission von ASOCARNE übermittelten Angaben zum Ausdruck gebracht, bei denen es sich um streng vertrauliche Geschäftsinformationen handele. Seines Erachtens hätten sie nur illegal oder über einen Geschäftsführer beschafft worden sein können, der gegen seine Schweigepflicht verstoßen habe. VI. BEURTEILUNG Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (54) Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Merkmale der HAMSA gewährten Beihilfen (55) Nach Auffassung der Kommission hat HAMSA staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen in Form von Bürgschaften, Darlehen, Kapitalzuschüssen und Schuldenerlassen erhalten. (56) Was die Beihilfen betrifft, die in Form von Bürgschaften direkt vom Staat oder staatlicherseits über Kreditinstitute gewährt wurden, so können sie nach Auffassung der Kommission insofern unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag(5) fallen, als ein Unternehmen dank einer Bürgschaft, auch wenn diese gar nicht in Anspruch genommen wird, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen und sogar Wettbewerber, denen ein solcher Vorteil nicht zugute kommt, verdrängen kann. Wegen der schwierigen Finanzlage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Stellung dieser Bürgschaften (Rettungsbeihilfe 1995, Verschuldung 1996, vgl. Randnummer 42) hätte es auf dem Markt keine solchen Bürgschaften gewährt bekommen können. Daher ist davon auszugehen, daß dem betreffenden Unternehmen eine Förderung zu Lasten seiner Wettbewerber in Form einer wettbewerbsverfälschenden Beihilfe(6) zugute gekommen ist. Somit fallen die HAMSA durch das IFA gewährten Bürgschaften unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. (57) Was die in Form von Darlehen gewährten Beihilfen anbetrifft, so hat nach Auffassung der Kommission ein Unternehmen dann eine Beihilfe erhalten, wenn das mit dem Darlehen einhergehende Risiko hoch ist und sich weder in dem angewendeten Zinssatz noch in den geforderten Darlehensbürgschaften widerspiegelt. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, die für feste oder variable Verbindlichkeiten belastet wurden, nicht ausreichen, um eine vollständig Rückzahlung des Darlehens(7) zu gewährleisten. Ein Unternehmen in ähnlicher Lage wie HAMSA (das seit 1995 am Rande des Konkurses stand) hätte mit Sicherheit keinerlei Darlehen, zu welchem Zinssatz auch immer, gewährt bekommen. Die HAMSA von IFA gewährten Darlehen boten nicht die dafür erforderlichen Sicherheiten, und die angewendeten Zinssätze spiegelten keineswegs das mit den Darlehen einhergehende Risiko wider. Die Aktiva von HAMSA reichten nämlich nicht aus, um eine vollständige Rückzahlung der Darlehen sicherzustellen. Nach Auffassung der Kommission fallen die HAMSA von IFA gewährten Darlehen daher unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. (58) Was die Kapitalzuschüsse anbelangt, so sieht die Kommission neue Kapitalzuführungen in Unternehmen dann als staatliche Beihilfen an, wenn diese Kapitalzufluesse unter Bedingungen erfolgen, die für einen Privatinvestor, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet, unzumutbar wären. Dies ist der Fall wenn, a) die finanzielle Lage des Unternehmens und vor allem die Struktur und das Ausmaß der Verschuldung so beschaffen sind, daß von dem investierten Kapital innerhalb eines vernünftigen Zeitraums keine normale Rendite zu erwarten ist; b) wegen des unzureichenden Cash-flows das Unternehmen auf dem Kapitalmarkt nicht die erforderlichen Finanzmittel zur Durchführung eines Investitionsprogramms erlangen kann. (59) Das Vorliegen einer Beihilfe kann vermutet werden, wenn die öffentliche Finanzintervention den Erwerb einer Beteiligung mit anderen Interventionsformen verknüpft, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrages notifizierungspflichtig sind(8). (60) Wegen der finanziellen Lage und des Ausmaßes der Verschuldung von HAMSA (vgl. Randnummer 42) sowie wegen des Vorliegens einer öffentlichen Finanzintervention, die den Erwerb der Beteiligung mit anderen staatlichen Interventionen verknüpft, ist die Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe anzusehen. Der Staat hat sich mitnichten wie ein Privatinvestor verhalten, da in Ermangelung eines tragfähigen, erfolgversprechenden Umstrukturierungsplans keine Aussichten für eine wenn auch nur langfristige Rückzahlung des Kapitals bestanden(9), zumal die Maßnahmen im Hinblick auf die kurzfristige Liquidation des Unternehmens erfolgten (vgl. Randnummer 49). Die Umwandlung der Verbindlichkeiten HAMAS seitens des IFA in Kapital kommt daher einer staatlichen Beihilfe gleich und kann keineswegs als Intervention nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen angesehen werden. Ein Privatunternehmer würde sich davor hüten, Schulden in Höhe von 4,68 Mrd. ESP zu kapitalisieren, um damit einen 80%igen Anteil an einem Unternehmen zu erwerben, das über ein Gesellschaftskapital von bloß 500 Mio. ESP verfügt. (61) Was den Schuldenerlaß betrifft, so hat eine Reihe von staatlichen Stellen HAMSA einen Teil seiner Schulden erlassen; dabei handelt es sich um IFA, die Stadt Jaén, das Finanzamt, die Junta de Andalucía, die Sozialversicherung und die Confederación Hidrográfica del Guadalquivir. Im allgemeinen geht die Kommission im Fall von staatlicherseits gewährten oder verbürgten Finanzierungen zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten davon aus, daß die betreffenden Mitteltransfers eine staatliche Beihilfe darstellen(10). Schuldenerlaß ist eine Form der Finanzierung. Im übrigen ist es offenkundig, daß sich HAMSA finanziell in Schwierigkeiten befand, denn die einzige Alternative zum Erlaß eines Großteils ihrer Schulden wäre die Konkursanmeldung gewesen. (62) Nach Auffassung Spaniens stellt der Schuldenerlaß durch staatliche Stellen keineswegs eine staatliche Beihilfe dar. Der Erlaß von 99 % der Schulden der HAMSA durch IFA entspreche dem Gebaren eines Privatinvestors, der als Alleinaktionär eines Unternehmens dessen Fortbestand sicherstellen wolle. Was den Schuldenerlaß durch andere staatliche Stellen betrifft, so weist Spanien darauf hin, daß er im Rahmen einer übergreifenden Maßnahme durchgeführt worden sei, an der sich sowohl öffentliche wie private Gläubiger beteiligt hätten. Der Anteil des Schuldenerlasses durch die öffentlichen Gläubiger (IFA ausgenommen) betrage 50,75 % und sei damit geringer als der Anteil des Schuldenerlasses durch private Gläubiger von 59,58 %. Unter diesen Bedingungen käme der Schuldenerlaß durch die öffentlichen Stellen durchaus dem Gebaren eines Privatinvestors gleich und könne nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. (63) Die unter Randnummer 62 dargelegten Argumente sind nicht stichhaltig. (64) Es sei daran erinnert, daß der Schuldenerlaß durch IFA zusammen mit der Kapitalisierung der HAMSA als einer der beiden Grundbestandteile eines Plans zur finanziellen Gesundung der HAMSA anzusehen ist. Beide Maßnahmen wurden im Abstand von einem Monat getroffen. Unter diesen Umständen kann Spanien den Schuldenerlaß nicht damit rechtfertigen, daß IFA als Aktionär von HAMSA gehandelt habe. Des weiteren ist nach Auffassung der Kommission zu unterscheiden zwischen dem Verhalten des Staates als Aktionär und seinem Verhalten als Behörde(11). So steht Privatunternehmen und ihren Aktionären nämlich nicht die Möglichkeit eines Schuldenerlasses durch den Staat offen. Daher kann der Erlaß dieser Schulden nicht als im Einklang mit den Kriterien eines Privatinvestors angesehen werden(12). Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß der Erlaß der Schuld der HAMSA durch IFA eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Gleichwohl verweist die Kommission darauf, daß aus den in Randnummer 89 genannten Gründen der Betrag dieser Beihilfen nicht in die Berechnung der HAMSA zugeflossenen Beihilfen einbezogen werden soll. (65) Was den Erlaß der Schulden durch andere öffentliche Stellen als IFA anbetrifft, so ist folgendes festzustellen: a) Die Verschuldung von HAMSA gegenüber dem Privatsektor (214757000 ESP) machte lediglich 4,4 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (4893993000 ESP) aus. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Forderungen von IFA machen die Verbindlichkeiten von HAMSA gegenüber dem Privatsektor nur 8 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (2682839000 ESP) aus. b) Von allen privaten Gläubigern war lediglich die Banco Atlántico hypothekarisch abgesichert. Gleichwohl machte diese Verbindlichkeit nur 0,5 % der Gesamtverschuldung von HAMSA aus. Zudem hat Spanien es versäumt, der Kommission Angaben zu dem Betrag der Hypothek zur Sicherung des Darlehens zu übermitteln oder mitzuteilen, ob auf diesen Vermögensgegenständen noch andere Hypotheken lagen, oder die Zahlungsbedingungen für den Betrag der nichterlassenen Verbindlichkeiten zu übermitteln. c) Nach Auffassung der Kommission erfuellt der Verzicht auf staatliche Forderungen nur dann die Kriterien des Privatinvestors und stellt nur dann keine staatliche Beihilfe darf, wenn auch die Privatgläubiger gleichzeitig einen realen Schuldenerlaß in nennenswertem Umfang aussprechen. (66) Angesichts a) des genannten Zahlenverhältnisses zwischen öffentlichen Gläubigern und privaten Gläubigern, b) der jeweiligen Anteile des Schuldenerlasses durch die öffentlichen Gläubiger bzw. die privaten Gläubiger (vgl. Tabelle unter Randnummer 43, insbesondere Verzicht des IFA auf 99 % der Hauptverbindlichkeit), c) des den staatlichen Gläubigern und ihren verschiedenen Gebietskörperschaften gewährten Vorrangs beim Vergleichsverfahren, d) der Hypothek zur Absicherung der Ansprüche der Sozialversicherung gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß das Zugeständnis der öffentlichen Gläubiger (die als abgesicherte bzw. privilegierte Hauptgläubiger hinsichtlich der größten Forderung auf praktisch die Gesamtheit des Schuldbetrags verzichten) beträchtlichen Umfang hat, wohingegen das Zugeständnis der (im allgemeinen nicht abgesicherten) privaten Gläubiger allenfalls geringfügig ist. Letztere hatten praktisch überhaupt keine Möglichkeit, ihre Darlehen im Fall einer Abwicklung des Unternehmens auch nur teilweise zurückzuerlangen, im Gegensatz zu den privilegierten, abgesicherten öffentlichen Gläubigern. Dieser Vergleich zwischen den verschiedenen Gläubigerkategorien zeigt, daß keine Identität des Gebarens vorliegt, so daß davon auszugehen ist, daß der öffentliche Verzicht auf Rückzahlung der Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht die Kriterien eines Privatinvestors erfuellt. Angesichts dessen ist es nach Auffassung der Kommission unmöglich, sich darauf zu berufen, man habe sich wie ein Privatinvestor verhalten, um die Vermutung zu widerlegen, daß es sich bei dem Schuldenerlaß um eine staatliche Beihilfe handele. Wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfen (67) Diese Beihilfen verfälschen oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen und stellen in jeder Hinsicht eine Begünstigung von HAMSA gegenüber anderen Unternehmen des Sektors dar, die keine staatlichen Beihilfen erhalten haben. Wird darüber hinaus dem Wert des Umsatzes mit den Waren, mit denen HAMSA 1997 gehandelt hat, auf der einen Seite und der spanischen Erzeugung im Verhältnis zu der Erzeugung der anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen, so ist festzustellen, daß diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigen können, als sie die nationale Erzeugung zu Lasten der Erzeugung in den anderen Mitgliedstaaten begünstigen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (68) Aus den genannten Gründen fallen nach Auffassung der Kommission die HAMSA gewährten Beihilfen unter den Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Spanien hat die ihm gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag obliegende Pflicht versäumt, zum einen eine Reihe von gewährten Beihilfen zuvor der Kommission zu notifizieren und in anderen Fällen, in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.