Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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antwortung des Aus­ kunftsersuchens im Hinblick auf die Erledigung der Förmlichkeiten für den Fall, dass der Antrag auf Erstattung oder Erlass sich auf Waren bezieht, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, sind in Anhang 33-07 erläutert. Artikel 96 Art und Weise der Übermittlung von Informationen zur Erledigung der Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Antwort, auf die in Artikel 95 Bezug genommen wird, kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden. ▼M3 Artikel 97 Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet. (2) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält. (3) Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der fol­ genden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Ent­ scheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden: a) Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu­ ropäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tat­ sächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Euro­ päischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 68 ▼M3 b) hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungs­ nachweises ab, das gemäß den Artikeln 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel 109, 110 oder 125 der Durchführungs­ verordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präfe­ renzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absen­ dung des Ersuchens verlängert werden; und c) hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betref­ fenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mit­ teilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet. ▼B Unterabschnitt 2 Von der Kommission zu treffende Entscheidungen Artikel 98 Übermittlung der Unterlagen an die Kommission zur Entscheidung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Bevor sie die Unterlagen an die Kommission weiterleiten, teilen die Mitgliedstaaten der betreffenden Person diese Absicht mit und ge­ ben der betreffenden Person 30 Tage Zeit, eine Erklärung zu unter­ zeichnen, in der diese bestätigt, dass sie die Akte gelesen hat und je nach Fall angibt, dass sie ihr nichts hinzuzufügen hat oder welche Zusatzinformationen aufgenommen werden sollten. Gibt die betreffende Person innerhalb dieser 30-Tage-Frist keine Erklärung ab, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat. (2) Leitet ein Mitgliedstaat in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zoll­ kodex genannten Fällen Unterlagen zur Entscheidung an die Kommis­ sion weiter, müssen die Unterlagen zumindest Folgendes enthalten: a) eine Zusammenfassung des Vorgangs; b) eingehende Erläuterungen, denen zu entnehmen ist, dass die in Ar­ tikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex genannten Voraussetzun­ gen erfüllt sind; c) die in Absatz 1 genannte Erklärung oder eine Erklärung des Mit­ gliedstaats, in der dieser bestätigt, dass er davon ausgeht, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat. (3) Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat. (4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten binnen 15 Ta­ gen nach Eingang dieser Unterlagen eine Kopie der in Absatz 2 Buch­ stabe a genannten Zusammenfassung des Vorgangs. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 69 ▼B (5) Reichen ihr die Informationen, die ihr der Mitgliedstaat über­ mittelt hat, nicht aus, um eine Entscheidung treffen zu können, kann die Kommission den Mitgliedstaat um weitere Auskünfte bitten. (6) Die Kommission schickt die Unterlagen an den Mitgliedstaat zurück, und der Vorgang gilt als niemals an die Kommission über­ mittelt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: a) Die Unterlagen sind offensichtlich unvollständig, da sie nichts ent­ halten, das eine Prüfung des Falls durch die Kommission rechtfer­ tigt. b) Der Vorgang hätte nicht unter Bezug auf Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex an die Kommission weitergeleitet wer­ den dürfen. c) Noch während der Prüfung durch die Kommission hat der Mitglied­ staat neue Informationen vorgelegt, die die Sachlage oder die recht­ liche Würdigung des Falls grundlegend verändern. Artikel 99 Recht der betreffenden Person auf Anhörung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Beabsichtigt die Kommission, in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen eine Entscheidung zuungunsten der betref­ fenden Person zu fällen, teilt sie dieser Person ihre Einwände schriftlich mit und macht Angaben zu allen Unterlagen und Informationen, auf die sich diese Einwände stützen. Die Kommission teilt der betreffenden Person mit, dass sie ein Anrecht darauf hat, die Unterlagen einzusehen. (2) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht und über den in Absatz 1 genannten Schriftwechsel mit der betreffenden Person. (3) Die betreffende Person erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Ta­ gen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die in Absatz 1 genannte Mitteilung erhalten hat, der Kommission ihren Standpunkt schriftlich mitzuteilen. Artikel 100 Fristen (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die Kommission trifft innerhalb von neun Monaten, nachdem sie die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten hat, eine Entscheidung, ob eine Erstattung oder ein Erlass gerechtfertigt ist. (2) Sieht sich die Kommission gemäß Artikel 98 Absatz 5 ver­ anlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung tref­ fen zu können, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist genau um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Die betreffende Person wird von dieser Frist­ verlängerung unterrichtet. (3) Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeit­ raum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 70 ▼B Monate nicht überschreiten. Die Kommission unterrichtet den Mitglied­ staat und die betreffende Person über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen. (4) Beabsichtigt die Kommission, gemäß Artikel 99 Absatz 1 eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, verlängert sich die in Absatz 1 festgesetzte Frist um 30 Tage. Artikel 101 Mitteilung der Entscheidung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Entscheidung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Artikel 100 Absatz 1 festgesetzten Frist. (2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteil­ ten Entscheidung. Der Mitgliedstaat, zu dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde ge­ hört, setzt die Kommission hierüber in Kenntnis, indem sie dieser ein Exemplar der betreffenden Entscheidung zusendet. (3) Trifft die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 116 Ab­ satz 3 des Zollkodex zugunsten der betreffenden Person, kann sie die Bedingungen festlegen, unter denen die Zollbehörden gehalten sind, in sachlich und rechtlich vergleichbaren Fällen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen. Artikel 102 Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) Trifft die Kommission innerhalb der in Artikel 100 festgesetzten Frist keine Entscheidung oder teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 101 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht mit, trifft die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Ent­ scheidung zugunsten der betreffenden Person. KAPITEL 4 Erlöschen der Zollschuld Artikel 103 Verstöße, die sich nicht wesentlich auf die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens auswirken (Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i des Zollkodex) In folgenden Fällen gilt ein Verstoß als nicht wesentlich für die ord­ nungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens: a) Eine Frist wurde um einen Zeitraum überschritten, der nicht länger war als die Verlängerung, die bei einem Antrag auf Verlängerung gewährt worden wäre. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 71 ▼B b) Für Waren, die in ein besonderes Verfahren oder in die vorüber­ gehende Verwahrung übergeführt wurden, ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder c des Zollkodex entstanden, und die Waren wurden anschließend zum zollrechtlich freien Ver­ kehr überlassen. c) Die zollamtliche Überwachung wurde für Waren, die formal nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden, sich zuvor jedoch in vo­ rübergehender Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren zusammen mit Waren befanden, die formal in dieses Versandver­ fahren übergeführt wurden, wieder hergestellt. d) In Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren oder das Freizonenverfahren übergeführt wur­ den, oder Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, wurden in der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung fehlerhafte An­ gaben gemacht, die keine Auswirkung auf die Erledigung des Ver­ fahrens oder die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung ha­ ben. e) Es ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Zollkodex entstanden und die betreffende Person hat die zu­ ständigen Zollbehörden über den Verstoß unterrichtet, bevor die Zollschuld mitgeteilt wurde oder die Zollbehörden dieser Person eine Kontrolle angekündigt haben. TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION KAPITEL 1 Summarische Eingangsanmeldung Artikel 104 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Für Folgendes ist die Abgabe einer summarischen Eingangs­ anmeldung nicht erforderlich: a) elektrische Energie; b) durch Rohrleitungen beförderte Waren; c) Briefsendungen; d) Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Ver­ ordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird; e) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; (1) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 72 ▼M7 f) Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; ▼B g) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; ▼M7 h) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO- Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder ver­ wendet werden; ▼B i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militär­ transport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durch­ geführte Beförderung; j) die folgenden, direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zoll­ gebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren: i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Um­ rüstung in solche Offshore-Anlagen eingebaut wurden; ii) Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen ver­ wendet wurden; iii) Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder ver­ braucht wurden; iv) ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen; k) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderen Kon­ sularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind; l) an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befindliche Waren fol­ gender Art: i) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu diesen Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden; ii) Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sons­ tigen Geräten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert wur­ den; iii) Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord; ▼M7 m) Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Repu­ blik San Marino, dem Staat Vatikanstadt oder der Gemeinde Livi­ gno in das Zollgebiet der Union verbracht wurden; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 73 ▼B n) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Zollgebiets der Union von Fischereifahrzeugen der Union aus gefangen wurden; o) Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen; p) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rah­ men eines Beförderungsvertrags befördert werden; ▼M7 q) Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen ge­ mäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle er­ folgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zoll­ behörden, annehmbar sind; ▼M12 r) Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine „Waren der Kate­ gorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buch­ stabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus ei­ nem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nord­ irland versandt werden. Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwen­ dung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet; s) Waren, die keine „Waren der Kategorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten König­ reich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelas­ senen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten König­ reichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden. Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwen­ dung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 74 ▼M12 t) Waren, die keine „Waren der Kategorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurück­ gesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Be­ schlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden. ▼M17 __________ ▼M7 __________ (4) Die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, ist, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich: a) wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg beför­ dert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetrieb­ nahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchfüh­ rungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde; b) wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgut­ sendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Ar­ tikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde; c) wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schie­ nenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems fest­ gelegt wurde. ▼B Artikel 105 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.