Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen: a) die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobili­ ar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweg­ lichen Sache; b) die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfand­ rechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuld­ buch; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 59 ▼B c) ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zoll­ behörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wech­ sels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat; d) eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungs­ mittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitglied­ staats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird; e) die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zoll­ behörden durch Zahlung eines Beitrags. (2) Die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung sind nicht für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren zulässig. ▼M3 (3) Die Zollbehörden akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind. ▼B Abschnitt 2 Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung Artikel 84 Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Eine Gesamtsicherheit über einen auf 50 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den all­ gemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirt­ schaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht. b) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt wer­ den können. c) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren. d) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren er­ hoben wurden, nachgekommen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 60 ▼B e) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine aus­ reichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Ver­ pflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden. ▼M4 __________ ▼B (2) Eine Gesamtsicherheit über einen auf 30 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den all­ gemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirt­ schaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht. b) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt wer­ den können. c) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliche Probleme mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest. d) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren. e) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren er­ hoben wurden, nachgekommen. f) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine aus­ reichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Ver­ pflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden. ▼M4 __________ ▼B (3) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung ist zulässig, wenn der Antragsteller die Einhaltung der folgenden Anforderungen nachweisen kann: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 61 ▼B a) Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den all­ gemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirt­ schaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht. b) Der Antragsteller gestattet den Zollbehörden physisch den Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäfts- und Beförderungsunterlagen. c) Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unter­ scheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht. d) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt wer­ den können. e) Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfah­ ren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen. f) Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Ar­ chivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unterneh­ mens und für den Schutz vor Informationsverlust. g) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest. h) Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen. i) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren. j) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren er­ hoben wurden, nachgekommen. k) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine aus­ reichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Ver­ pflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 62 ▼B nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden. ▼M4 __________ (3a) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 Buchstabe k erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Ver­ pflichtungen zur Begleichung seiner Zollschulden und anderer Abga­ ben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann. In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Ent­ stehens solcher Zollschulden und anderer Abgaben in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstel­ lers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen. (3b) Wurde die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Leis­ tungsfähigkeit als Modalität für die Anwendung des in Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex genannten Kriteriums bereits bewertet, so überprüfen die Zollbehörden lediglich, ob die finanzielle Leistungs­ fähigkeit des Antragstellers die Erteilung einer Bewilligung zur Ver­ wendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Be­ freiung von der Sicherheitsleistung rechtfertigt. (4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 3 Buchstaben j und k anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt. ▼B Abschnitt 3 Vorschriften für das Unionsversandverfahren und das Verfahren gemäss dem Übereinkommen von Istanbul und dem ATA-Übereinkommen Artikel 85 Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex) (1) Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen inner­ halb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungzollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterle­ digung des Versandverfahrens unterrichten. (2) Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 87 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen inner­ halb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung darüber zu 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 63 ▼B unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Unionsversandverfahren haftet. (3) Erfolgt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflich­ ten befreit. (4) Mit Ausstellung einer der beiden vorgenannten Mitteilungen wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet. (5) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 ge­ nannte Mitteilung sind in Anhang 32-04 dargelegt. Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 2 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-05 dargelegt. (6) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden. Artikel 86 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex) (1) Wird eine der Verpflichtungen aus dem ATA- oder CPD-Carnet nicht erfüllt, regularisieren die Zollbehörden die Papiere für die vorü­ bergehende Verwendung („Geltendmachung von Ansprüchen gegen­ über einem bürgenden Verband“ bzw. „Mitteilung der Nichterledi­ gung“) gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 von Anhang A des Über­ einkommens von Istanbul oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des ATA-Übereinkommens. (2) Die Höhe des gegenüber dem bürgenden Verband geltend ge­ machten Anspruchs auf Entrichtung der Zölle und Abgaben berechnet sich anhand eines Muster-Berechnungsformulars. (3) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 ge­ nannte Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband sind in Anhang 33-01 dargelegt. (4) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 ge­ nannte Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets sind in Anhang 33-02 dargelegt. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Ver­ band und die Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets den betreffenden bürgenden Verbänden auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 64 ▼B KAPITEL 3 Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben­ betrags, Mitteilung der Zollschuld und buch­ mässige Erfassung ▼M17 __________ ▼B Artikel 87 Art und Weise der Mitteilung der Zollschuld (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Mitteilung derZollschuld gemäß Artikel 102desZollkodex kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Artikel 88 Ausnahme von der Mitteilung der Zollschuld (Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden können auf die Mitteilung einer durch einen Verstoß gemäß Artikel 79 oder Artikel 82 des Zollkodex entstandenen Zollschuld verzichten, wenn der Betrag der betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe unter 10 EUR liegt. (2) Lag der Betrag der Ein- oder Ausfuhrabgabe in der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld unter der zu entrichtenden Einfuhr- oder Aus­ fuhrabgabe, können die Zollbehörden auf eine Mitteilung der Zoll­ schuld über die Differenz zwischen diesen Beträgen verzichten, wenn diese unter 10 EUR liegt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Begrenzung auf 10 EUR gilt für jede Erhebungsmaßnahme. Abschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben­ betrags Artikel 89 Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass (Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass getroffen haben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß den Artikeln 118, 119 oder 120 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in dem jeweiligen Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt wer­ den. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 65 ▼B b) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Arti­ kel 117 und Artikel 45 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedin­ gen erfüllt werden. (2) Befinden sich die betreffenden Waren zum Zeitpunkt des An­ trags auf Erlass nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, ist eine Sicherheit zu leisten. (3) Abweichend von Absatz 2 verlangen die Zollbehörden keine Sicherheit, wenn festgestellt wird, dass durch die Stellung einer Sicher­ heit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Artikel 90 Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle von Waren, die eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen (Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zoll­ schuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, wenn sich die Waren noch unter zollamtlicher Überwachung befinden und sie eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staats­ kasse aufgegeben werden sollen und die Zollbehörden davon aus­ gehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wahr­ scheinlich erfüllt werden, bis endgültig über deren Einziehung, Zer­ störung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse entschieden ist. Artikel 91 Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld (Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person aus, wenn die Zollschuld durch einen Verstoß nach Artikel 79 des Zollkodex entstanden ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es gibt zumindest noch einen weiteren Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex. b) Der betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wurde dem unter Buchstabe a genannten Zollschuldner gemäß Artikel 102 des Zollkodex mitgeteilt. c) Die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person gilt nicht als Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex, und dieser Person kann auch keine Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. (2) Eine Aussetzung der Frist wird einer Person nur dann gewährt, wenn diese eine Sicherheit in Höhe der fraglichen Einfuhr- und Aus­ fuhrabgabe leistet; ausgenommen sind folgende Situationen: a) Es wurde bereits eine Sicherheit über den gesamten Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe geleistet, und der Bürge ist von seinen Pflichten nicht befreit. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 66 ▼B b) Auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung wurde fest­ gestellt, dass durch dem Zollschuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten ent­ stehen könnten. (3) Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden kön­ nen diese Frist jedoch in begründeten Fällen verlängern. Abschnitt 3 Erstattung und Erlass Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Verfahren Artikel 92 Antrag auf Erstattung oder Erlass (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 103 des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zoll­ kodex ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Aus­ fuhrabgaben gemäß Artikel 116 des Zollkodex bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde. (2) Der in Absatz 1 genannte Antrag kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestim­ mungen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen. Artikel 93 Zusätzliche Auskünfte bei Ersuchen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren sind in Anhang 33-06 erläutert. Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbei­ tung eingereicht werden. Artikel 94 Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Aus­ fuhrabgabe kann der betreffenden Person auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 67 ▼B Artikel 95 Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.