Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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risten abzugeben: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 75 ▼B a) für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen; b) für Massen- oder Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwen­ dung findet, spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union; c) spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union bei Waren aus i) Grönland, ii) den Färöern, iii) Island, iv) Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer und Mittelmeer, v) allen Häfen Marokkos, ▼M8 vi) Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord­ irland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man; ▼B d) für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwi­ schen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union. ▼M7 Artikel 106 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg (Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absätze 3, 6 und 7 des Zollkodex) (1) Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen ab­ zugeben: a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 76 ▼M7 b) bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luft­ fahrzeuges am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union. (2) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer gemäß Artikel 183 der Durchführungsverord­ nung (EU) 2015/2447 zumindest den Mindestdatensatz der summari­ schen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. (2a) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen andere Wirtschaftsbetei­ ligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindest­ datensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. (3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, sind dann, wenn inner­ halb der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fristen nur der Mindest­ datensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einzurei­ chen. ▼M17 __________ ▼B Artikel 107 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Werden Waren auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben: a) dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zug­ bildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 77 ▼B b) in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist. Artikel 108 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf der Straße (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor An­ kunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zu­ ständig ist, abzugeben. Artikel 109 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Ein­ gangszollstelle zuständig ist, abzugeben. Artikel 110 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung im kombinierten Verkehr (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet der Union verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel be­ fördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist. Artikel 111 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung im Falle höherer Gewalt (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Die in den Artikeln 105 bis 109 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 78 ▼B Artikel 112 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge ge­ schlossen, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, und stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die sum­ marische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Ver­ tragspartner zur Verfügung, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zu­ ladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Arti­ kel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen. Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnosse­ ment ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangs­ anmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Emp­ fänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor. ▼M7 __________ (3) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung. ▼M11 Artikel 112a Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Schienenweg (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Schienenweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Frachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Frachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erfor­ derlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner, der ihr einen Fracht­ brief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Verein­ barung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, zur Verfügung, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 79 ▼M11 Gehören zu dem Frachtbrief keine sonstigen Frachtbriefe und stellt der im Frachtbrief angegebene Empfänger der den Frachtbrief ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderli­ chen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor. (2) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung. ▼B Artikel 113 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Luftweg (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Luftweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Luftfracht­ brief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen. ▼M7 __________ (4) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung. Artikel 113a Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zoll­ kodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich. ▼M17 (2) Wenn der Postbetreiber die erforderlichen Angaben für die sum­ marische Eingangsanmeldung von unter der Verantwortung eines Post­ betreiber beförderten Waren einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über das in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System vorzule­ gen, nicht zur Verfügung stellt, muss entweder der empfangende Post­ betreiber — falls die Waren in die Union versandt werden — oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs — falls die Waren durch die Union verbracht werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 80 ▼M7 (3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Ein­ gangszollstelle vorlegen. ▼M17 (4) Wenn der Drittlandpostbetreiber die erforderlichen Angaben für die summarische Eingangsanmeldung von unter der Verantwortung ei­ nes Postbetreibers beförderten Waren einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über das in Artikel 182 Ab­ satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, muss der Drittlandpostbetreiber im Versendungsland — falls die Waren in der Union umgeladen wer­ den — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen. ▼B KAPITEL 2 Ankunft der Waren ▼M3 Artikel 114 Handel mit steuerlichen Sondergebieten (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Ver­ ordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt. (2) Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steu­ erliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren je­ doch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden. Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 81 ▼M3 (3) Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitglied­ staats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versen­ dung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden. Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Na­ men oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden. (4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung. Artikel 115 Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung (Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zu­ ständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingun­ gen erfüllt sind: a) Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt. ▼C6 b) Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex. ▼M3 Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungs­ lagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich. (2) Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 82 ▼M3 a) Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt. ▼C6 b) Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex. ▼B Artikel 116 Aufzeichnungen (Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex enthalten die folgenden Informationen und Angaben: a) eine Bezugnahme auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehen­ den Verwahrung der verwahrten Waren und die entsprechende Be­ endigung der vorübergehenden Verwahrung; b) Datumsangabe und Angaben zu den Zollpapieren der verwahrten Waren sowie alle sonstigen Unterlagen über die vorübergehende Verwahrung der Waren; c) nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters; d) Angabe des Ortes, an dem sich die Waren befinden, und Angaben zur Beförderung der Waren; e) zollrechtlicher Status der Waren; f) Besonderheiten der Behandlung im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 des Zollkodex; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 83 ▼B g) im Falle der Beförderung der in vorübergehender Verwahrung be­ findlichen Waren zwischen Verwahrungslagern in verschiedenen Mitgliedstaaten, Angaben zur Ankunft der Waren im Verwahrungs­ lager am Bestimmungsort. Sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zoll­ zwecke, enthalten die Aufzeichnungen eine Bezugnahme auf die Haupt­ buchhaltung für Zollzwecke. (2) Die Zollbehörden können auf einige der Informationen nach Ab­ satz 1 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Waren auswirkt. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn Waren zwischen Verwahrungslagern befördert werden. Artikel 117 Einzelverkauf (Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex) Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Arti­ kel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt. b) Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtun­ gen benötigen, werden in speziell für sie ausgestatteten Verwah­ rungslagern gelagert. c) Die Verwahrungslager werden ausschließlich vom Bewilligungs­ inhaber betrieben. Artikel 118 Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren (Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex) Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung be­ findlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewil­ ligen, auch wenn diese Gegenstand unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinha­ ber über die AEOC-Bewilligung verfügen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 84 ▼B TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN KAPITEL 1 Zollrechtlicher Status von Waren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 119 ▼M14 Vermutung und Nachweis des zollrechtlichen Status (Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) ▼B (1) Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt nicht für folgende Waren: a) in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die zur Ermittlung ihres zollrechtlichen Status der zollamtlichen Überwachung unterlie­ gen; b) Waren in vorübergehender Verw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.