Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ SSE (9d) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Art des Zollver­ 61 01 000 000 XXI/1 schlusses A 61 01 000 009 XXI/1 Text A 61 01 … Art des Zollverschlusses Antrag: Angabe aller Einzelheiten zu dem Verschluss (z. B. Modell, Hersteller, Nach­ weis der Zertifizierung durch eine zuständige Stelle gemäß der internationalen ISO-Norm Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“). Entscheidung: Bestätigung durch die die Entscheidung treffende Zollbehörde, dass der Ver­ schluss die wesentlichen Merkmale erfüllt und mit den erforderlichen tech­ nischen Einzelheiten übereinstimmt und dass die Verwendung der besonderen Verschlüsse dokumentiert wird, z. B., indem ein Prüfpfad aufgestellt und von den zuständigen Behörden genehmigt wird. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 351 ▼M13 Gruppe 62 — Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewil­ ligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beför­ derungspapiers als Zollanmeldung Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ ETD (9f) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Beteiligter (Abfer­ 62 01 000 000 NEU tigungs-)Agent A Bezeichnung des 62 01 000 318 NEU Hafens bzw. Flug­ A hafens 62 01 000 319 NEU Beteiligte Zollstelle A 62 01 010 000 NEU Abfertigungsagent A 62 01 010 016 NEU Name A 62 01 010 134 NEU Identifikation A Anschrift des Abfer­ 62 01 020 000 NEU tigungsagenten A Straße und Haus­ 62 01 020 019 NEU nummer A 62 01 020 020 NEU Ländercode A 62 01 020 021 NEU Postleitzahl A 62 01 020 022 NEU Ort A 62 01 … Beteiligter (Abfertigungs-)Agent Anzugeben sind sämtliche Informationen zum beteiligten (Abfertigungs-)Agen­ ten, einschließlich der Bezeichnung des Hafens bzw. Flughafens und der Refe­ renz der beteiligten Zollstelle.“ 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 352 ▼M13 ANHANG B GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN GEMÄẞ ARTIKEL 2 ABSATZ 2 TITEL I DATENANFORDERUNGEN KAPITEL 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen (1) Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind. (2) Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Daten­ elemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vor­ schriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle “ enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden. (3) Die Zeichen „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die Menge in besonde­ rer Maßeinheit (Status „A“) nur erhoben, wenn dies in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. (4) Die Zeichen „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 bis 12 aufgelistet sind. (5) Wenn der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, dies zulässt, kann eine Zollanmeldung (Spalten B und H) oder eine vereinfachte Anmeldung (Spalten C und I) Warenpositionen enthalten, für die unterschiedliche Ver­ fahrenscodes gelten, vorausgesetzt, dass diese Verfahrenscodes den glei­ chen Datensatz gemäß Kapitel 3 verwenden und zur gleichen Spalte der Matrix gemäß Kapitel 2 gehören. Bei Zollanmeldungen, die im Rahmen der zentralen Zollabwicklung abgegeben werden, darf jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, unterschiedliche Codes für das beantragte Verfahren zu verwenden, wenn gemäß Artikel 179 des Zoll­ kodex mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. (6) Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 15 des Zoll­ kodex basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anfor­ derung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeit­ punkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen. (7) Die summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung, die für aus dem Gebiet oder in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die jeweiligen Fälle oder Beförderungsarten die Angaben enthal­ ten, die in den Spalten A1 und A2 sowie F10 bis F51 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 aufgeführt sind. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 353 ▼M13 (8) Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangsanmeldung und sum­ marische Ausgangsanmeldung in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 5 Nummern 9 und 10 des Zollkodex vorgesehenen summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldungen. (9) Die Spalten A2, F30, F31, F32, F33 und F34 der Tabelle mit den Daten­ anforderungen in Kapitel 3 enthalten die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden in erster Linie für die Risikoanalyse hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor der Abfahrt, der Ankunft oder dem Verladen von Express­ gutsendungen bereitgestellt werden. (10) Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem inte­ grierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beför­ derung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt. (11) Spalte F50 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Ab­ schnitt 9 gilt für den Straßenverkehr, aber auch bei multimodaler Beför­ derung, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Titel II. (12) Die vereinfachten Anmeldungen gemäß Artikel 166 des Zollkodex enthal­ ten die in den Spalten C1 und I1 aufgeführten Angaben. (13) Die Anforderungen in Bezug auf die Verfahren in den übrigen Spalten der Tabelle mit den Datenanforderungen, insbesondere bei den in ergänzenden Anmeldungen bereitzustellenden Informationen, werden von der verkürzten Liste der Datenelemente bei Verfahren der Spalten C1 und I1 nicht einge­ schränkt oder beeinflusst. (14) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden. (15) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht. (16) Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung. (17) Für die Anwendung der Eingangsförmlichkeiten gelten bei der Ausstellung eines Namenskonnossements die Warenposition und die Informationen über die Warenbeförderung als auf Einzelsendungsebene angemeldet. KAPITEL 2 Tabelle — Legende Abschnitt 1 Spaltenüberschriften Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren D.E. Nr. Laufende Nummer für das betreffende Datenele­ ment 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 354 ▼M13 Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren Alt D.E. Nr. Datenelementnummer in Anhang B, zuletzt geän­ dert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/ 1143 der Kommission (1) Daten- ele­ Bezeichnung des betreffenden Datenelements/der ment/Daten- betreffenden Datenklasse klasse Datenunter­ Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements/ element/Da­ der betreffenden Datenunterklasse tenunter­ klasse Bezeich­ Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements nung des Datenunter­ elements A1 Summarische Ausgangsanmeldung Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex A2 Summarische Ausgangsanmeldung — Express­ Artikel 5 Nummer 10 und gutsendungen Artikel 271 des Zollkodex A3 Wiederausfuhrmitteilung Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 des Zollkodex B1 Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung Ausfuhranmeldung: Artikel 5 Nummer 12, Arti­ kel 162 und 269 des Zoll­ kodex Wiederausfuhranmeldung: Artikel 5 Nummer 13 und Artikel 270 des Zollkodex B2 Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmel­ Artikel 5 Nummer 12, Arti­ dung zur passiven Veredelung kel 162, 210 und 259 des Zollkodex B3 Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerver­ Artikel 5 Nummer 12, Arti­ fahren kel 162 und 210 sowie Ar­ tikel 237 Absatz 2 des Zollkodex B4 Anmeldung zur Versendung von Waren im Rah­ Artikel 1 Nummer 3 des men des Handels mit steuerlichen Sondergebieten Zollkodex C1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex _____________ (1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert (ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 2). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 355 ▼M13 Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren C2 Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung Artikel 5 Nummer 33, Arti­ in der Buchführung des Anmelders oder im Rah­ kel 171 und 182 des Zoll­ men von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung kodex der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden. D1 Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Ver­ Artikel 5 Nummer 12, Arti­ sandverfahren kel 162, 210, 226 und 227 des Zollkodex D2 Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Ver­ Artikel 5 Nummer 12, Arti­ sandverfahren mit verringertem Datensatz — (Ei­ kel 162 und 210 sowie Ar­ senbahn-, Luft- und Seeverkehr) tikel 233 Absatz 4 Buch­ stabe d des Zollkodex D3 Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung Artikel 5 Nummer 12, Arti­ eines elektronischen Beförderungspapiers als kel 162 und 210 sowie Ar­ Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und tikel 233 Absatz 4 Buch­ Seeverkehr) stabe e des Zollkodex D4 Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab Artikel 171 des Zollkodex eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren E1 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unions­ Artikel 5 Nummer 23 und waren (T2L/T2LF) Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex E2 Warenmanifest Artikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex F10 Summarische Eingangsanmeldung — See- und Artikel 5 Nummer 9 und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Daten­ Artikel 127 des Zollkodex satz — Namenskonnossement mit den erforderli­ chen Angaben vom Empfänger F11 Summarische Eingangsanmeldung — See- und Artikel 5 Nummer 9 und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Daten­ Artikel 127 des Zollkodex satz — Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen An­ gaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements F12 Summarische Eingangsanmeldung — See- und Artikel 5 Nummer 9 und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Daten­ Artikel 127 des Zollkodex satz — nur Sammelkonnossement F13 Summarische Eingangsanmeldung — See- und Artikel 5 Nummer 9 und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Daten­ Artikel 127 des Zollkodex satz — nur Namenskonnossement 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 356 ▼M13 Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren F14 Summarische Eingangsanmeldung — See- und Artikel 5 Nummer 9 und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Daten­ Artikel 127 des Zollkodex satz — nur Hauskonnossement F15 Summarische Eingangsanmeldung — See- und Artikel 5 Nummer 9 und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Daten­ Artikel 127 des Zollkodex satz — Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger F16 Summarische Eingangsanmeldung — See- und Artikel 5 Nummer 9 und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Daten­ Artikel 127 des Zollkodex satz — Erforderliche Angaben, die vom Empfän­ ger auf der untersten Ebene des Beförderungsver­ trags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnosse­ ment, wenn das Sammelkonnossement kein Na­ menskonnossement ist) F20 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — vollständiger Datensatz, eingereicht Artikel 127 des Zollkodex vor dem Verladen F21 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor Artikel 127 des Zollkodex der Ankunft eingereichter MAWB F22 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor Artikel 127 des Zollkodex der Ankunft eingereichter HAWB — unvollstän­ diger Datensatz, der von einer Person gemäß Ar­ tikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird F23 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor Artikel 127 des Zollkodex dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Ab­ satz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdaten­ satz ohne Nummer des MAWB F24 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor Artikel 127 des Zollkodex dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Ab­ satz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdaten­ satz mit Nummer des MAWB 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 357 ▼M13 Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren F25 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor Artikel 127 des Zollkodex dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Ab­ satz 1 Unterabsatz 2 eingereichte Nummer des MAWB F26 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor Artikel 127 des Zollkodex dem Verladen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Un­ terabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Angaben zum HAWB F27 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter Artikel 127 des Zollkodex vollständiger Datensatz F28 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — vollständiger Datensatz, eingereicht Artikel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.