Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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127 des Zollkodex vor dem Verladen — Direct AWB F29 Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht Artikel 5 Nummer 9 und (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter Artikel 127 des Zollkodex vollständiger Datensatz — Direct AWB F30 Summarische Eingangsanmeldung — Expressgut­ Artikel 5 Nummer 9 und sendungen — vor der Ankunft eingereichter voll­ Artikel 127 des Zollkodex ständiger Datensatz F31 Summarische Eingangsanmeldung — Expressgut­ Artikel 5 Nummer 9 und sendungen für Luftfracht (im Allgemeinen) — Artikel 127 des Zollkodex Vom Expressbeförderer vor der Ankunft einge­ reichter vollständiger Datensatz F32 Summarische Eingangsanmeldung — Expressgut­ Artikel 5 Nummer 9 und sendungen — Mindestdatensatz, der im Zusam­ Artikel 127 des Zollkodex menhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Ab­ satz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzurei­ chen ist F33 Summarische Eingangsanmeldung — Expressgut­ Artikel 5 Nummer 9 und sendungen für Luftfracht im Allgemeinen — un­ Artikel 127 des Zollkodex vollständiger Datensatz — HAWB, der vor der Ankunft von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Ar­ tikel 113 Absatz 1 eingereicht wird F34 Summarische Eingangsanmeldung — auf der Artikel 5 Nummer 9 und Straße beförderte Expressgutsendungen — vor der Artikel 127 des Zollkodex Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 358 ▼M13 Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren ▼M17 F40 Summarische Eingangsanmeldung — unter der Artikel 5 Absatz 9 und Ar­ Verantwortung eines Postbetreibers beförderte tikel 127 des Zollkodex Waren — unvollständiger Datensatz — Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenver­ kehr F41 Summarische Eingangsanmeldung — unter der Artikel 5 Absatz 9 und Ar­ Verantwortung eines Postbetreibers beförderte tikel 127 des Zollkodex Waren — unvollständiger Datensatz — Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Eisenbahnver­ kehr F42 Summarische Eingangsanmeldung — unter der Artikel 5 Absatz 9 und Ar­ Verantwortung eines Postbetreibers beförderte tikel 127 des Zollkodex Waren — unvollständiger Datensatz — im Ein­ klang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfracht­ brief F43 Summarische Eingangsanmeldung — unter der Artikel 5 Absatz 9 und Ar­ Verantwortung eines Postbetreibers beförderte tikel 127 des Zollkodex Waren — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und mit Artikel 113 Absatz 2 ein­ gereichter Mindestdatensatz F44 Summarische Eingangsanmeldung — unter der Artikel 5 Absatz 9 und Ar­ Verantwortung eines Postbetreibers beförderte tikel 127 des Zollkodex Waren — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und mit Artikel 113 Absatz 2 ein­ gereichte Identifikationsnummer des Postbehälters F45 Summarische Eingangsanmeldung — unter der Artikel 5 Absatz 9 und Ar­ Verantwortung eines Postbetreibers beförderte tikel 127 des Zollkodex Waren — unvollständiger Datensatz — nur Sam­ melkonnossement ▼M13 F50 Summarische Eingangsanmeldung — Straßengü­ Artikel 5 Nummer 9 und terverkehr Artikel 127 des Zollkodex F51 Summarische Eingangsanmeldung — Schienen­ Artikel 5 Nummer 9 und güterverkehr Artikel 127 des Zollkodex G2 Ankunftsmeldung Artikel 133 des Zollkodex G3 Gestellung der Waren Artikel 5 Nummer 33 und Artikel 139 des Zollkodex G4 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 359 ▼M13 Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren G5 Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorüber­ Artikel 148 Absatz 5 Buch­ gehender Verwahrung staben b und c des Zoll­ kodex ▼M17 H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich Anmeldung zur Überlassung freien Verkehr und zur Überführung in ein be­ zum zollrechtlich freien sonderes Verfahren — besondere Verwendung — Verkehr: Artikel 5 Num­ Anmeldung zur Endverwendung. mer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex Anmeldung zur Endverwen­ dung: Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 254 des Zollkodex ▼M13 H2 Besonderes Verfahren — Lagerung — Anmel­ Artikel 5 Nummer 12, Arti­ dung zum Zolllagerverfahren kel 162, 210 und 240 des Zollkodex H3 Besonderes Verfahren — besondere Verwen­ Artikel 5 Nummer 12, Arti­ dung — Anmeldung zur vorübergehenden Ver­ kel 162, 210 und 250 des wendung Zollkodex H4 Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmel­ Artikel 5 Nummer 12, Arti­ dung zur aktiven Veredelung kel 162, 210 und 256 des Zollkodex H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rah­ Artikel 1 Nummer 3 des men des Handels mit steuerlichen Sondergebieten Zollkodex ▼M17 H6 Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich Artikel 5 Nummer 12, Arti­ freien Verkehr von unter der Verantwortung eines kel 162 und 201 des Zoll­ Postbetreibers beförderten Waren kodex H7 Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich Artikel 5 Nummer 12, Arti­ freien Verkehr von Waren in einer Sendung mit kel 162 und 201 des Zoll­ einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR kodex ▼M13 H8 Zollerklärung zur Überlassung zum zollrechtlich Artikel 5 Nummer 12, Arti­ freien Verkehr für Waren, die von einem vertrau­ kel 162 und 201 des Zoll­ enswürdigen Händler aus einem anderen Teil des kodex Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Pro­ tokolls keine Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 360 ▼M13 Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Spalten Status Rechtsgrundlage von Unionswaren I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex I2 Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Artikel 5 Nummer 33, Arti­ Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von kel 171 und 182 des Zoll­ Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Wa­ kodex ren bei der Einfuhr abgegeben werden. Abschnitt 2 Datengruppen Gruppe Bezeichnung der Gruppe Gruppe 11 Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) Gruppe 12 Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheini­ gungen, Bewilligungen Gruppe 13 Beteiligte Gruppe 14 Zollwertangaben/Abgaben Gruppe 15 Daten/Fristen/Zeiträume Gruppe 16 Orte/Länder/Regionen Gruppe 17 Zollstellen Gruppe 18 Nämlichkeit der Waren Gruppe 19 Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) Gruppe 99 Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheits­ leistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) Abschnitt 3 Zeichen in den Feldern Zeichen Beschreibung des Zeichens A Obligatorisch: von jedem Mitgliedstaat verlangte Daten, unbescha­ det der einleitenden Bemerkung 3. B Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mit­ gliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 361 ▼M13 Zeichen Beschreibung des Zeichens C Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Mit­ gliedstaaten jedoch nicht verlangt werden. Beschließt ein Wirt­ schaftsbeteiligter, diese Angaben zu machen, müssen alle erfor­ derlichen Unterelemente angegeben werden. Wird für ein Datenelement/eine Datenklasse „C“ verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Da­ tenelement/dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschließt, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel I Kapitel 3 anders angegeben. D Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten An­ gaben, die für die gesamte Anmeldung gelten. MC Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Sammelsendung. Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelsendung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammel­ sendungsposition bei Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten A, D, E2, F und G. MI Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sam­ melsendung. Die Warenpositionsebene in der Sammelsendung ist eine Unter­ ebene zur Sammelsendungsebene. Die Datenelemente der Waren­ positionsebene in der Sammelsendung enthalten Angaben über die verschiedenen Positionen im Beförderungspapier, auf das in der Sammelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten A, E2, F und G. HC Erforderliches Datenelement auf Ebene der Einzelsendung Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten aus­ gestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten D, E2, F und G. HI Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Ein­ zelsendung. Die Warenpositionsebene in der Einzelsendung ist eine Unter­ ebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Waren­ positionsebene in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Meldungen gemäß den Spalten D, E2, F und G. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 362 ▼M13 Zeichen Beschreibung des Zeichens GS Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Warenbeför­ derung. Die Ebene der Warenbeförderung enthält alle Angaben über Wa­ ren, für die eine Standard- oder vereinfachte Zollanmeldung oder eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchfüh­ rung des Anmelders gilt. Bei einer ergänzenden Anmeldung be­ zieht sich die Warenbeförderungsebene auf die Gesamtheit der Waren, für die dieselbe Standard- oder vereinfachte Zollanmel­ dung oder Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt. Die Angaben auf dieser Ebene gelten bei Zollanmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten B, C, E1, H und I für jede Warenposition. Für die Spalten F10, F11, F15, F16, F50, und F51 gelten die Angaben auf dieser Ebene für alle Einzelsendungen. SI Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene. Die Warenpositionsebene enthält alle Einzelangaben zu einer ein­ zelnen Position einer Warenbeförderung. Die Angaben auf dieser Ebene gelten für Zollanmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten B, C, E1, H und I. Abschnitt 4 Anwendbarkeit In Titel I Kapitel 3 sowie Titel II werden die folgenden Zeichen verwendet, um anzuzeigen, dass eine Bestimmung ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist. Zeichen Beschreibung des Zeichens * Anwendbar ab dem 21. Januar 2025 *** Gilt ab dem 1. März 2027. **** Gilt ab dem 1. März 2028. ° Ab dem 21. Januar 2025 gestrichen. °°° Ab dem 1. März 2027 gestrichen. °°°° Ab dem 1. März 2028 gestrichen. Ist eine Bestimmung dieses Anhangs mit *, ***, **** gekennzeichnet, so gilt bis zu dem in dieser Tabelle angegebenen Datum Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission (2) geänderten Fassung. (2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1). ▼M13 KAPITEL 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen — Ausgang Bezeichnung des Datenelements/der Da­ Bezeichnung des Datenunterelements/der D.E. Nr. Alt D.E. Nr. Bezeichnung des Datenunterelements A1 A2 A3 tenklasse Datenunterklasse 11 03 000 000 1/6 Positionsnummer A A A MI MI MI 11 04 000 000 1/7 Indikator für besondere Umstände A D 12 01 000 000 2/1 Vorpapier A A A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 363 MC MC MC MI MI MI 12 01 001 000 Referenznummer A A A MC MC MC MI MI MI 12 01 002 000 Art A A A MC MC MC MI MI MI 12 01 003 000 Art der Verpackung A*** A*** A MI*** MI*** MI ▼M13 Bezeichnung des Datenelements/der Da­ Bezeichnung des Datenunterelements/der D.E. Nr. Alt D.E. Nr. Bezeichnung des Datenunterelements A1 A2 A3 tenklasse Datenunterklasse 12 01 004 000 Anzahl der Packstücke A*** A*** A MI*** MI*** MI 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator A*** A*** A MI*** MI*** MI 12 01 006 000 Menge A*** A*** A MI*** MI*** MI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.