Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sind die Art der Vereinfachung und die Zertifikatsnummer anzugeben. Bei der Genehmigung als reglementierter Be­ auftragter oder bekannter Versender ist die erteilte Genehmigung anzugeben: reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender und Angabe der Geneh­ migungsnummer. Ist der Antragsteller Inhaber eines einem AEO-Zertifikat gleichwertigen, in einem Drittland ausgestellten Zertifikats, sind die betreffende Zertifikatsnummer und das ausstellende Land anzugeben. 44 07 … Einverständnis für den Informationsaustausch Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen ge­ mäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist („Ja/Nein“), dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Ab­ kommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige An­ erkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrele­ vante Maßnahmen zu gewährleisten. Wenn ja, hat der Antragsteller auch Angaben zur Transliteration des Namens und der Anschrift des Unternehmens zu machen. 44 08 … Ständige Niederlassung Wird der Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 2 gestellt, sind der vollständige Name und die Mehrwertsteuernummer der ständigen Niederlassung(en) anzugeben. 44 09 … Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt wer­ den und zugänglich sind Anzugeben ist die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle(n). Ist für die Zugänglichkeit der zollrelevanten Unterlagen eine andere Zollstelle zuständig als jene, in der die Unterlagen aufbewahrt werden, ist auch deren vollständige Anschrift anzugeben. 44 10 … Ort, an dem die Informationen über die allgemeine logisti­ sche Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zu­ gänglich sind Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die zuständige Zoll­ behörde nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesem Fall ist die vollständige Anschrift des betreffenden Orts anzugeben. 44 11 … Geschäftstätigkeiten Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. 44 12 … Code für die Größe des Antragstellers Anzugeben ist der Code für die Größe des Antragstellers. 44 13 … Postanschrift Anzugeben sind die für den Schriftverkehr benötigten Informationen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 326 ▼M13 44 14… Referenznummer des Antrags Durch die Referenznummer des Antrags kann der von der zuständigen Zoll­ behörde angenommene AEO-Antrag eindeutig identifiziert werden. Gruppe 45 — Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewil­ ligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Be­ trägen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ CVA (3) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Gegenstand und Art 45 01 000 000 V/1 der Vereinfachung A 45 01 000 009 V/1 Text A 45 01 … Gegenstand und Art der Vereinfachung Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben. Gruppe 46 — Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewil­ ligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, ein­ schließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ CGU (4a) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Referenzbetrag ins­ 46 01 000 000 VI/5 gesamt A 46 01 000 295 VI/5 Höhe des Betrags A Währung des Be­ 46 01 000 296 VI/5 trags A Beschreibung des 46 01 000 297 VI/5 Betrags A Referenzbetrag pro 46 02 000 000 [NEU] Zollverfahren A 46 02 000 257 [NEU] Verfahrenscode A Referenznummer des 46 02 010 000 [NEU] Antrags bzw. der C* B+ Entscheidung Referenznummer der 46 02 011 000 [NEU] Entscheidung A 46 02 011 020 [NEU] Ländercode A Code Art der Ent­ 46 02 011 205 [NEU] scheidung A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 327 ▼M13 Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ CGU (4a) elements/der Datenklasse unterklasse attributs 46 02 011 001 [NEU] Referenznummer A Referenznummer des 46 02 012 000 [NEU] Antrags A 46 02 012 020 [NEU] Ländercode A Code Art der Ent­ 46 02 012 205 [NEU] scheidung A 46 02 012 001 [NEU] Referenznummer A Betrag der Zölle und 46 02 020 000 VI/1 anderer Abgaben A* 46 02 020 295 VI/1 Höhe des Betrags A* Währung des Be­ 46 02 020 296 VI/1 trags A* Durchschnittlicher Zeitraum zwischen 46 02 030 000 VI/2 der Überführung in C* das Verfahren und dessen Erledigung Durchschnittlicher 46 02 030 289 VI/2 Zeitraum (Art) A* Durchschnittlicher 46 02 030 290 VI/2 Zeitraum (Zahl) A* Referenzbetrag für bestehende Zoll­ 46 02 040 000 [NEU] schulden für das be­ A treffende Zollverfah­ ren 46 02 040 295 [NEU] Höhe des Betrags A Währung des Be­ 46 02 040 296 [NEU] trags A Beschreibung des 46 02 040 297 [NEU] Betrags C* B+ Referenzbetrag für potenzielle Zoll­ 46 02 050 000 [NEU] schulden für das be­ A treffende Zollverfah­ ren 46 02 050 295 [NEU] Höhe des Betrags A Währung des Be­ 46 02 050 296 [NEU] trags A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 328 ▼M13 Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ CGU (4a) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Beschreibung des 46 02 050 297 [NEU] Betrags C* B+ Referenzbetrag für das betreffende 46 02 060 000 [NEU] Zollverfahren pro A MS 46 02 060 298 [NEU] MS A Referenzbetrag für bestehende Zoll­ 46 02 061 000 [NEU] schulden für das be­ A treffende Zollverfah­ ren pro MS 46 02 061 295 [NEU] Höhe des Betrags A Währung des Be­ 46 02 061 296 [NEU] trags A Beschreibung des 46 02 061 297 [NEU] Betrags C* B+ Referenzbetrag für potenzielle Zoll­ 46 02 062 000 [NEU] schulden für das be­ A treffende Zollverfah­ ren pro MS 46 02 062 295 [NEU] Höhe des Betrags A Währung des Be­ 46 02 062 296 [NEU] trags A Beschreibung des 46 02 062 297 [NEU] Betrags C* B+ 46 03 000 000 VI/6 Zahlungsfrist A 46 03 000 299 VI/6 Code für die Frist A Höhe der Sicher­ 46 04 000 000 VI/3 heitsleistung A Code für die Höhe 46 04 000 291 VI/3 der Sicherheitsleis­ A tung 46 04 000 244 VI/3 Freitext C* B+ Art der Sicherheits­ 46 05 000 000 VI/4 leistung C* B+ Form der Sicher­ 46 05 010 000 VI/4 heitsleistung A Form der Sicher­ 46 05 010 292 VI/4 heitsleistung A 46 05 020 000 VI/4 Bürge A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 329 ▼M13 Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ CGU (4a) elements/der Datenklasse unterklasse attributs 46 05 020 016 VI/4 Name A Straße und Haus­ 46 05 020 019 VI/4 nummer A 46 05 020 020 VI/4 Ländercode A 46 05 020 021 VI/4 Postleitzahl A 46 05 020 022 VI/4 Ort A Beschreibung (Frei­ 46 05 030 000 VI/4 text) A 46 05 030 244 VI/4 Freitext A Von der Sicher­ 46 06 000 000 [NEU] heitsleistung abge­ A+ deckter Betrag 46 06 000 295 [NEU] Höhe des Betrags A+ Währung des Be­ 46 06 000 296 [NEU] trags A+ 46 01 … Referenzbetrag insgesamt Der Referenzbetrag insgesamt ist gleich der Summe der für die einzelnen Zoll­ verfahren angegebenen Referenzbeträge, und zwar sowohl für bestehende als auch für potenzielle Schulden. Antrag: Anzugeben sind Informationen über den Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Antragstellers gemäß Arti­ kel 89 Absatz 5 des Zollkodex. Bewilligung: Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldun­ gen oder Zollverfahren des Bewilligungsinhabers gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex. Weicht der von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde ermittelte Refe­ renzbetrag von dem in dem Antrag angegebenen ab, ist die Abweichung zu begründen. 46 02 … Referenzbetrag pro Zollverfahren Gegebenenfalls sind die Beträge in der Währung des ausstellenden Mitglied­ staats anzugeben. 46 02 010 … — Referenznummer des Antrags bzw. der Entscheidung Wenn eine Referenznummer angegeben wird, ist entweder die Referenznummer der Zollentscheidung oder die Referenznummer des Antrags einzutragen, nicht beides. Beide Elemente können aber auch leer bleiben. 46 02 020 … — Betrag der Zölle und anderer Abgaben Anzugeben ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum auf Einzelsendungen an­ zuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben. Liegen diese Anga­ ben nicht vor, ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum wahrscheinlich auf Ein­ zelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben an­ zugeben. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 330 ▼M13 46 02 030 … — Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwi­ schen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vo­ rübergehende Verwahrung verwendet wird. 46 02 040 … — Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betref­ fende Zollverfahren Dieses Datenelement ist obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68. Bei den Zollverfahrenscodes 51, 80, XR, XS, XU und XX kann dieses Datenelement nicht ausgefüllt werden. Der Referenzbetrag für bestehende Zollschulden ist gleich der Summe der Re­ ferenzbeträge für bestehende Zollschulden, angegeben pro Mitgliedstaat. Dies gilt nur, wenn eine Aufschlüsselung des Referenzbetrags pro Mitgliedstaat vor­ genommen wird. 46 02 050 … — Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betref­ fende Zollverfahren Obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 46, 48, 51, 80, XR, XS, XU, XX, 44 und 53. Kann bei den Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68 nicht ausgefüllt werden. Der Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden ist gleich der Summe der Re­ ferenzbeträge für potenzielle Zollschulden, angegeben pro Mitgliedstaat. Dies gilt nur, wenn eine Aufschlüsselung des Referenzbetrags pro Mitgliedstaat vor­ genommen wird. 46 02 060 … — Referenzbetrag für das betreffende Zollverfahren pro MS Im Falle von Entscheidungen, an denen mehrere MS beteiligt sind, ist dieses Element für alle Zollverfahren obligatorisch, ausgenommen Code 80, für den diese Angabe nicht zulässig ist. Im Falle von Entscheidungen, an denen nur ein MS beteiligt ist, ist die Verwendung dieses Datenelements nicht zulässig. Dieses Datenelement ist nicht auszufüllen, wenn die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit nur für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.