Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Überführung von Waren in das Versandverfahren verwendet werden soll, da Bewilligungen in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit für Versandverfahren immer in allen Mitglied­ staaten und in anderen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren gültig sein müssen. 46 02 061 … — Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betref­ fende Zollverfahren pro MS Dieses Datenelement ist obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68.Kann bei den Zollverfahrenscodes 51, 80, XR, XS, XU und XX nicht ausgefüllt werden. 46 02 062 … — Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betref­ fende Zollverfahren pro MS Obligatorisch für die Zollverfahrenscodes 46, 48, 51, 80, XR, XS, XU, XX, 44 und 53. Kann bei den Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 45, 61, 63 und 68 nicht ausgefüllt werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 331 ▼M13 46 03 … Zahlungsfrist Dieses Feld ist obligatorisch bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr oder der Endverwendung (Zollverfahrenscodes 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 48, 61, 63 und 68). Wird die Gesamtsicherheit zur Deckung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ge­ leistet, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der End­ verwendung zu entrichten sind, ist anzugeben, ob die Sicherheit gilt für — die normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mit­ teilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zoll­ kodex; — Zahlungsaufschub. 46 04 … Höhe der Sicherheitsleistung Wenn im Antrag/in der Bewilligung mindestens ein Referenzbetrag für beste­ hende und/oder potenzielle Zollschulden genannt ist, dann ist die Höhe der Sicherheitsleistung für bestehende und/oder potenzielle Zollschulden anzugeben. Anzugeben ist, ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der bestehenden Zoll­ schulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 % oder 30 % des rele­ vanten Teils des Referenzbetrags liegt und/oder ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der potenziellen Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 %, 50 %, 30 % oder 0 % des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt. Die bewilligende Zollbehörde kann gegebenenfalls Anmerkungen machen. 46 05 … Art der Sicherheitsleistung 46 05 010 … Form der Sicherheitsleistung Anzugeben ist, in welcher Form die Sicherheit geleistet wird. 46 05 020 … Bürge Antrag: Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleis­ tet, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Bürgen anzugeben. Entscheidung: Dieses Element ist auszufüllen, wenn die Form der Sicherheitsleistung eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen ist, die bereits zum Zeitpunkt des Er­ gehens der Entscheidung gilt, und zwar nur dann, wenn das Datenelement vom ausstellenden Mitgliedstaat verwendet wird. Anderenfalls ist es nicht aus­ zufüllen. 46 06 … Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag „Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag“ ist ein berechnetes Element. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Summe (Referenzbetrag für bestehende Schulden) × (Höhe der Sicherheitsleistung für bestehende Schulden) + Summe (Referenzbetrag für potenzielle Schulden) × (Höhe der Sicherheitsleistung für potenzielle Schulden). Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde kann den berechneten Wert in der Entscheidung bearbeiten. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 332 ▼M13 Gruppe 47 — Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewil­ ligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ DPO (4b) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Art des Zahlungs­ 47 01 000 000 VII/1 aufschubs A 47 01 000 002 VII/1 Art A Globalisierungszeit­ 47 02 000 000 NEU raum B+ 47 02 000 298 NEU MS A+ 47 02 000 002 NEU Art A+ 47 02 000 009 NEU Text A+ 47 01 … Art des Zahlungsaufschubs Anzugeben ist, wie der Antragsteller den Aufschub der Zahlung der geschulde­ ten Abgaben anzuwenden gedenkt. Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhr­ abgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen; Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. 47 02 … Globalisierungszeitraum Einzutragen ist das Datenelement für den Globalisierungszeitraum der Beträge sämtlicher buchmäßig erfasster Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Kalenderwoche, Kalendermonat oder Kalendertage). Wenn die Zeiträume gemäß Artikel 111 Absätze 3 und 4 des Zollkodex eine ungerade Zahl von Tagen umfassen, so ist die Anzahl der Tage innerhalb der Zeiträume anzugeben. Gruppe 48 — Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Ent­ scheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Ein­ fuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ RRM (4c) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Titel für die Bei­ 48 01 000 000 VIII/1 treibung A 48 01 000 300 VIII/1 Titel A Zollstelle, in der die 48 02 000 000 VIII/2 Zollschuld mitgeteilt A wurde 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 333 ▼M13 Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ RRM (4c) elements/der Datenklasse unterklasse attributs 48 02 000 301 VIII/2 Code der Zollstelle A Zollstelle, die für den Ort, an dem 48 03 000 000 VIII/3 sich die Waren be­ A finden, zuständig ist 48 03 000 301 VIII/3 Code der Zollstelle A Anmerkungen der Zollstelle, die für 48 04 000 000 VIII/4 den Ort, an dem A+ sich die Waren be­ finden, zuständig ist 48 04 000 009 VIII/4 Text A+ Zollverfahren (Auf­ forderung zur vor­ 48 05 000 000 VIII/5 herigen Erfüllung A der Förmlichkeiten) 48 05 000 257 VIII/5 Verfahrenscode A 48 05 000 213 VIII/5 Indikator A Referenznummer der 48 05 010 000 VIII/5 Entscheidung A 48 05 010 020 VIII/5 Ländercode A Code Art der Ent­ 48 05 010 205 VIII/5 scheidung A 48 05 010 001 VIII/5 Referenznummer A 48 06 000 000 VIII/6 Zollwert A 48 06 000 012 VIII/6 Währung A 48 06 000 014 VIII/6 Betrag A Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabga­ 48 07 000 000 VIII/7 ben, die zu erstatten A oder zu erlassen sind 48 07 000 012 VIII/7 Währung A 48 07 000 014 VIII/7 Betrag A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 334 ▼M13 Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ RRM (4c) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Art der Einfuhr- 48 08 000 000 VIII/8 oder Ausfuhrabga­ A ben 48 08 000 302 VIII/8 Unionscodes A 48 08 000 303 VIII/8 Nationale Codes A 48 09 000 000 VIII/9 Rechtsgrundlage A Code der Rechts­ 48 09 000 304 VIII/9 grundlage A Verwendung oder 48 10 000 000 VIII/10 Bestimmung der A+ Waren 48 10 000 009 VIII/10 Text A+ Frist für die Erfül­ 48 11 000 000 VIII/11 lung der Förmlich­ A+ keiten 48 11 000 305 VIII/11 Anzahl der Tage A+ Erklärung der die 48 12 000 000 VIII/12 Entscheidung erlas­ A+ senden Zollbehörde 48 12 000 009 VIII/12 Text A+ Beschreibung der 48 13 000 000 VIII/13 Gründe für Erstat­ A tung oder Erlass 48 13 000 009 VIII/13 Text A Bank- und Konto­ 48 14 000 000 VIII/14 verbindung A* 48 14 000 009 VIII/14 Text A* 48 01 … Titel für die Beitreibung Anzugeben ist die Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung oder ein Bezug auf andere Unterlagen, die den Anlass für die Mitteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bildete(n), deren Erstattung oder Erlass beantragt wird. 48 02 … Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde Anzugeben ist die Kennung der Zollstelle, in der die Einfuhr- oder Ausfuhr­ abgaben, die der Antrag betrifft, mitgeteilt wurden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 335 ▼M13 Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, an­ zugeben. 48 03 … Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die betreffende Zollstelle nicht mit der in D.E. 48 02 … „Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde“ genannten Zollstelle identisch ist. Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle. Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, an­ zugeben. 48 04 … Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn die Erstattung oder der Erlass von der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, ihrer Aufgabe zugunsten der Staats­ kasse oder ihrer Überführung in ein besonderes Verfahren oder das Ausfuhr­ verfahren abhängig ist, die entsprechenden Förmlichkeiten jedoch nur für einen oder mehrere Teil(e) oder Bestandteil(e) dieser Waren erfüllt sind. In diesem Fall sind die Menge, die Art und der Wert der Waren, die im Zoll­ gebiet der Union zu verbleiben haben, anzugeben. Sollen die Waren an eine Wohlfahrtseinrichtung abgegeben werden, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Einrichtung, einschließ­ lich etwaiger Postleitzahl, anzugeben. 48 05 … Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten) Außer in den Fällen gemäß Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist der Code des Zollverfahrens anzugeben, in das der Antragsteller die Waren überführen möchte. Ist für das Zollverfahren eine Bewilligung erforderlich, ist die Kennung der Bewilligung anzugeben. Anzugeben ist, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird. 48 06 … Zollwert Anzugeben ist der Zollwert der Waren. 48 07 … Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes für die nationale Währung anzugeben. 48 08 … Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Die Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung der entsprechenden Codes anzugeben. 48 09 … Rechtsgrundlage Anzugeben ist die Rechtsgrundlage des Antrags oder der Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Verwendung des entsprechenden Codes. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 336 ▼M13 48 10 … Verwendung oder Bestimmung der Waren Anzugeben ist die Verwendung bzw. die Bestimmung, der die Waren je nach den im Einzelfall gemäß dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten und gegebe­ nenfalls auf der Grundlage einer besonderen Bewilligung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugeführt werden können. 48 11 … Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten Anzugeben ist die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist. 48 12 … Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde hat gegebenenfalls anzugeben, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlussbehandlung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde mitgeteilt hat, dass die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass abhängig ist, erfüllt wurden. 48 13 … Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass Antrag: Die Gründe für den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Aus­ fuhrabgaben sind hinreichend zu beschreiben. Dieses Datenelement ist dann zu verwenden, wenn die betreffenden Informatio­ nen dem Antrag nicht an anderer Stelle entnommen werden können. Entscheidung: Sind die in der Entscheidung genannten Gründe für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht mit den im Antrag genannten identisch, ist die der Entscheidung zugrunde liegenden Begründung hinreichend zu beschreiben. 48 14 … Bank- und Kontoverbindung Gegebenenfalls ist die Bank- und Kontoverbindung anzugeben, zu deren Guns­ ten die Erstattung oder der Erlass erfolgen soll. Gruppe 49 — Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewil­ ligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ TST (5) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Beförderung von 49 01 000 000 IX/1 Waren A Code der Rechts­ 49 01 000 306 IX/1 grundlage A 49 01 000 229 IX/1 EORI-Nummer A 49 01 000 020 IX/1 Ländercode A Code für die Art des 49 01 000 240 IX/1 Ortes A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 337 ▼M13 Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ Bezeichnung des Daten­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. unterelements/der Daten­ unterelements/des Daten­ TST (5) elements/der Datenklasse unterklasse attributs Qualifikator der 49 01 000 046 IX/1 Ortsbestimmung A Code der Orts­ 49 01 010 000 IX/1 bestimmung A Identifikation des 49 01 010 242 IX/1 Ortes A Zusätzliche Ken­ 49 01 010 053 IX/1 nung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.