Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Code 71 für das beantragte Verfahren verwendet wird, der sich auf die Spalte CWx bezieht, so gelten die Anmerkun­ gen zur Spalte CWx in Verbindung mit D. E. 35 01 010 … „Warennummer“ und 35 01 020 … „Warenbezeichnung “. 35 01 010 … — Warennummer Tabellenspalte BTI (1a): Antrag: Anzugeben ist der Zollnomenklaturcode, in den die Waren nach Erwartung des Antragstellers einzureihen sind. Entscheidung: Zollnomenklaturcode, in den die Waren einzureihen sind. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 297 ▼M13 Tabellenspalte BOI (1b): Antrag: Position/Unterposition (Zollnomenklaturcode), in die die Waren einzureihen sind, mit hinreichenden Angaben zur Bestimmung der Ursprungsbestimmungs­ regel. Ist der vUA-Antragsteller Inhaber einer vZTA für dieselben Waren, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben. Entscheidung: Position/Unterposition oder 8-stelliger KN-Code wie im Antrag angegeben. Tabellenspalte CVA (3): Anzugeben ist der 8-stellige KN-Code der betreffenden Waren. Tabellenspalte RRM (4c): Anzugeben sind der 8-stellige KN-Code, der TARIC-Code sowie gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) und der oder die nationale(n) Zusatzcode(s) der betreffenden Waren. Tabellenspalten CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d): Anzugeben sind zumindest die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die betreffenden Waren. Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b): Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Har­ monisierten Systems für die Waren, die in das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung überzuführen sind. Der 8-stellige KN-Code ist anzugeben, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: — Es werden Ersatzwaren verwendet oder das Verfahren des Standardaus­ tauschs wird angewendet; — die Waren fallen unter Anhang 71-02; — die Waren fallen nicht unter Anhang 71-02 und der Code 22 für die wirt­ schaftlichen Voraussetzungen (De-minimis-Regel) wird verwendet. Tabellenspalte EUS (8c): (1) Betrifft der Antrag Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als die unter Punkt 2 genannten überzuführen sind, sind — soweit angezeigt — der 8-stellige KN-Code (Unterabschnitt 1), der TARIC-Code (Unterabschnitt 2) und gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) (Unterabschnitt 3) anzugeben. (2) Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomen­ klatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahr­ zeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 298 ▼M13 Tabellenspalte TEA (8d): Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Har­ monisierten Systems für die Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind. Tabellenspalte CWx (8e): Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Har­ monisierten Systems für die Waren, die in das Zolllagerverfahren überzuführen sind. Wird der Antrag für unterschiedliche Waren gestellt, kann das Datenelement frei bleiben. In diesem Fall ist in D.E. 35 01 020 … „Warenbezeichnung “ anzuge­ ben, welcher Art die zu lagernden Waren sind. Werden im Rahmen des Zolllagerverfahrens Ersatzwaren verwendet, ist der 8- stellige KN-Code anzugeben. 35 01 012… Warenangaben/Zusätzliche Informationen Anzugeben sind relevante zusätzliche Informationen, z. B. bekannter TARIC- Maßnahmentyp, relevanter Ländercode oder sonstige Textangaben. Im Falle eines Antrags auf aktive Veredelung (IPO) ist anzugeben, ob die Nicht- Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder einer handelspolitischen Maßnahme, einem vorläu­ figen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutz­ maßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zu­ geständnissen unterliegen würden. 35 01 020 … Warenbezeichnung Tabellenspalte BTI (1a): Antrag: Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammenset­ zung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungs­ methoden zu machen, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in D.E. 42 03 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen“ zu machen. Entscheidung: Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vZTA-Entscheidung be­ schriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen. Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sollten nicht enthalten sein. Tabellenspalte BOI (1b): Antrag: Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 299 ▼M13 Entscheidung: Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vUA-Entscheidung be­ schriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen. Tabellenspalte CVA (3): Anzugeben ist die Handelsbezeichnung der Waren. Tabellenspalte RRM (4c): Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder ihre Zolltarifbe­ zeichnung. Die Bezeichnung hat mit der Bezeichnung übereinzustimmen, die in der in D.E. 48 01 „Titel für die Beitreibung“ genannten Zollanmeldung ver­ wendet wird. Anzugeben sind Anzahl, Art, Kennzeichen und Identifikationsnummern der Packstücke. Bei unverpackten Waren ist die Zahl der Artikel oder das Wort „lose“ anzugeben. Tabellenspalte TST (5): Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industrie­ waren handelt. Tabellenspalten SDE (7a), CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d) und TEA (8d): Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinrei­ chend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b): Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben. Tabellenspalte EUS (8c): Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinrei­ chend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur (1) fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sollte der Antragsteller z. B. folgende Angabe machen: „Zivile Luftfahr­ zeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen A der Kombinierten Nomen­ klatur“. Tabellenspalte CWx (8e): Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industrie­ waren handelt. Fehlt die Angabe der Warennummer, ist zu beschreiben, welcher Art die zu lagernden Waren sind. (1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 300 ▼M13 35 01 030 … Warenmenge Tabellenspalte BTI (1a): Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt. Tabellenspalte BOI (1b): Antrag: Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt wird; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt. Tabellenspalte RRM (4c): Anzugeben ist die Nettowarenmenge, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, ausgedrückt in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kom­ binierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Ra­ tes). Tabellenspalten CCL (7b) und SAS (7d): Anzugeben ist, welche Warenmenge voraussichtlich (monatlich) unter Verwen­ dung der betreffenden Vereinfachung in ein Zollverfahren übergeführt wird. Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c) und TEA (8d): Anzugeben ist, welche Warenmenge insgesamt während der Gültigkeit der Be­ willigung in das besondere Verfahren übergeführt werden soll. Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind Angaben zur Warenmenge nicht erforderlich. Die Garantie und der Referenzbetrag sind auf Grundlage dessen zu berechnen, welche Warenmenge insgesamt während der Gültigkeit der Bewilligung in das besondere Verfahren übergeführt werden soll. 35 01 040 … Warenwert Tabellenspalte DPO (4b): Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren, für die die Bewilligung gelten soll. Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c) und TEA (8d): Anzugeben ist der Gesamtwert der Waren, die in das besondere Verfahren übergeführt werden sollen, und zwar in der Währung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung erlässt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 301 ▼M13 35 01 050 … Ausbeutesatz Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist der voraussichtliche Ausbeutesatz oder der voraussichtliche durchschnittliche Ausbeutesatz oder — soweit angezeigt — die für die Bestim­ mung dieses Satzes verwendete Methode. 35 01 060 … Ersatzwaren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein anderes besonderes Ver­ fahren als den Versand übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden. Antrag: Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden, sind der 8-stellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Ersatzwaren und den Waren, die sie ersetzen, durchführen können. Die für D.E. 35 01 080 … „Nämlichkeit der Waren“ angegebenen einschlägigen Codes können verwendet werden, um zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Vergleich nützlich sein könnten. Für Angaben in Textform ist D. E. 35 01 060 253 zu verwenden. Anzugeben ist, ob die Nichtunionswaren vorläufigen oder endgültigen Antidum­ ping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben in­ folge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. Bewilligung: Anzugeben sind die Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind. Tabellenspalte IPO (8a): Sind die Ersatzwaren einer höheren Verarbeitungsstufe zuzuordnen oder in ei­ nem besseren Zustand als die Waren, die sie ersetzen (im Falle der Ausbes­ serung), sind die entsprechenden Einzelheiten anzugeben. 35 01 080 … Nämlichkeit der Waren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung unter Verwendung mindestens eines der einschlägigen Codes. Für Angaben in Text­ form ist D.E. 35 01 080 009 zu verwenden. Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8a) und CWx (8e): Nicht erforderlich sind diese Angaben bei Zolllagerung, aktiver Veredelung oder passiver Veredelung mit Ersatzwaren. Stattdessen ist D.E. 35 01 060 … „Ersatz­ waren“ zu verwenden. Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. D.E. 58 02 … „Ersatzerzeugnisse“ ist stattdessen zu ver­ wenden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 302 ▼M13 35 01 090 … — Wirtschaftliche Voraussetzungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung kann nur dann angewendet werden, wenn die Bewilligung für ein Veredelungsverfahren wesentliche Inte­ ressen der Unionshersteller nicht beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzun­ gen). In den meisten Fällen ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. In bestimmten Fällen ist eine solche Prüfung jedoch auf Unionsebene durchzuführen. Tabellenspalte IPO (8a): Für jeden in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ genannten KN-Code ist min­ destens einer der für die wirtschaftlichen Voraussetzungen definierten Codes anzugeben. Der Antragsteller kann weitere Einzelheiten angeben, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist. Tabellenspalte OPO (8b): Für jeden in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ genannten KN-Code hat der Antragsteller relevante Angaben zu machen, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist. 35 07 … Veredelungserzeugnisse Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Verede­ lungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungs­ nebenerzeugnissen (die Nebenerzeugnisse des Veredelungsvorgangs und nicht das Veredelungshaupterzeugnis sind). KN-Code und Bezeichnung: Es gelten die Anmerkungen zu D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ und 35 01 020 … (Warenbezeichnung). Tabellenspalte IPO (8a): Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der durchgeführte Verarbeitungs­ vorgang Vernichtung ohne übrig bleibende Abfälle ist. Tabellenspalte A163 (8f): Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der Endverwen­ dung handelt und die Endverwendung die Veredelung der Waren einschließt. Im Falle der aktiven Veredelung sind diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der durchgeführte Verarbeitungsvorgang Vernichtung ohne übrig bleibende Ab­ fälle ist. 35 09 … Ausgeschlossene Warenarten oder -beförderungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind gegebenenfalls die Warenbeförderungen oder — unter Verwen­ dung der ersten sechs Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems — die Waren, die von der Vereinfachung ausgeschlossen sind. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 303 ▼M13 Gruppe 36 — Voraussetzungen und Bedingungen 36 01 … Verbote und Beschränkungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die Verbote und Beschränkungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene, die für die betreffenden Waren und/oder das betreffende Verfahren in dem/den Mitgliedstaat(en) der Gestellung gelten. Anzugeben sind die Behörden, die für die Kontrollen bzw. Förmlichkeiten zu­ ständig sind, die vor der Überlassung der Waren durchzuführen sind. 36 03 … Allgemeine Bemerkungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Allgemeine Angaben zu den Verpflichtungen und/oder Förmlichkeiten im Zu­ sammenhang mit der Bewilligung. Mit der Bewilligung einhergehende Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex, die die Entscheidung erlassende Behörde über jede Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu unterrichten. Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde legt Einzelheiten für das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 44 des Zollkodex fest. Tabellenspalte RRM (4c): Anzugeben sind die Auflagen, denen die Waren bis zur Schlussbehandlung unterworfen bleiben. Bei Bedarf enthält die Entscheidung den Hinweis, dass der Inhaber der Ent­ scheidung der Zollstelle der Schlussbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat. Tabellenspalten SDE (7a) und EIR (7c): Die Bewilligung enthält den Hinweis, dass in den in Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex genannten Fällen die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmel­ dung aufgehoben wird. Die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen in Artikel 167 Absatz 3 erfüllt sind. Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b): Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM oder der passiven Veredelung EX/IM, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder der passiven Veredelung IM/EX, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtungen gemäß Artikel 176 Absatz 1. Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, die einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtung gemäß Artikel 175 Absatz 5. Anzugeben ist, ob die in das Verfahren der aktiven Veredelung IM/EX überge­ führten Veredelungserzeugnisse oder -waren als zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 170 Absatz 1 überlassen gelten. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 304 ▼M13 Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c): Anzugeben ist, ob Maßnahmen erforderlich sind, bevor der zugelassene Emp­ fänger über die empfangenen Waren verfügen darf. Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Empfänger zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszoll­ stelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben. Tabellenspalte ACR (9b): Anzugeben ist, dass der zugelassene Versender vor der Überlassung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung einzureichen hat. Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Ver­ sender zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zu­ sammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben. Tabellenspalte SSE (9d): Anzugeben ist, dass für die Verwendung besonderer Verschlüsse die sicherheits­ relevanten Verfahren des Anhangs A der Norm ISO 17712 gelten: Die ordnungsgemäße Kontrolle von Verschlüssen vor ihrer Anbringung und Verwendung und die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen sind hinrei­ chend zu beschreiben. Zu beschreiben sind die Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn Unregelmäßig­ keiten oder Manipulationen festgestellt werden. Anzugeben ist, wie Verschlüsse nach der Verwendung behandelt werden. Bei der Verwendung besonderer Verschlüsse dürfen die eindeutigen Verschluss­ nummern oder -kennzeichen ohne Ermächtigung durch die Zollbehörde nicht erneut bestellt, verwendet oder dupliziert werden. Tabellenspalte ETD (9f): Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der Bewilligungs­ inhaber zu befolgen hat. 36 04 … Standardisierter Austausch von Informationen (INF) Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Gegebenenfalls ist anzugeben, ob der standardisierte Austausch von Inf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.