Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn sie nicht mit den Angaben zur für Zollangelegenheiten zuständigen Person in D.E. 33 05 … „Name und Kon­ taktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person (en)“ identisch sind. Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 288 ▼M13 33 07 … Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Für die Zwecke des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex sind Name(n) und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antrag­ stellenden Unternehmens relevanten Person(en), insbesondere des Direktors/Ge­ schäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und der Mitglieder des Ver­ waltungsrats, falls vorhanden, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: Name und Vorname und vollständige Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifi­ kationsnummer. 33 08 … Eigentümer der Waren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Sofern gemäß dem einschlägigen Artikel vorgesehen, sind Name und Anschrift des nicht in der Union ansässigen Eigentümers der Waren anzugeben, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden sollen, wie in D.E. 35 01 010 … „Warenangaben/Warennummer “ und D.E. 35 01 020 … „Warenangaben/Wa­ renbezeichnung“ beschrieben. Gruppe 34 — Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte 34 01 … Ort Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Ort, an dem der Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert wurde Entscheidung: Ort, an dem die Bewilligung oder die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erteilt bzw. erlassen wurde 34 02 … Datum Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat Entscheidung: Datum, an dem die Bewilligung erteilt oder die Entscheidung über eine ver­ bindliche Auskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlassen wurde 34 03 … Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuch­ haltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden. Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 03 010… „Anschrift“ oder D.E. 34 03 020… „UN/LOCODE“ oder beide Datenelemente verwendet. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 289 ▼M13 34 03 010 … — Anschrift Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitglied­ staats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll. 34 03 020 … — UN/LOCODE Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. Tabellenspalten BTI (1a) und BOI (1b): Bei verbindlichen Auskünften sind Angaben nur dann vorzulegen, wenn das Land nicht mit den für die Identifikationsnummer des Antragstellers vorgelegten Daten identisch ist. 34 04 … Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Orts bzw. der Orte, einschließlich des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, an dem bzw. denen die Aufzeich­ nungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen. Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 04 010… „Anschrift“ oder D.E. 34 04 020… „UN/LOCODE“ oder beide Datenelemente verwendet. Diese Angaben dienen der Identifizierung des Orts der Aufzeichnungen für Waren, die unter der in D.E. 34 08 … „Ort, an dem sich die Waren befinden“ angegebenen Anschrift gelagert werden. 34 04 010 … — Anschrift Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitglied­ staats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll. 34 04 020 … — UN/LOCODE Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. Tabellenspalte TEA (8d): Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die Zollbehörden dies verlangen. 34 05 … Erster Ort der Verwendung oder Veredelung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts unter Verwendung des ent­ sprechenden Codes. Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht. Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 05 010 036 „UN/LOCODE“ oder D.E. 34 05 010 052 „Nummer der Bewilligung“ oder D.E. 34 05 030… „GNSS“ oder D.E. 34 05 040… „Wirtschaftsbeteiligter “ oder D.E. 34 05 050… „Anschrift“ oder D.E. 34 05 060… „PLZ-Adresse“ oder mehrere Datenelemente verwendet. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 290 ▼M13 34 05 010 045 —Art des Ortes Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes festgelegte Code. 34 05 010 046 —Qualifikator der Ortsbestimmung Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben. 34 05 010 036 —UN/LOCODE Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betref­ fende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. 34 05 010 052 —Nummer der Bewilligung Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfüg­ bar). 34 05 010 053 —Zusätzliche Kennung Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlich­ keiten der entsprechende Code anzugeben. 34 05 020 … — Zollstelle Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zoll­ amtliche Überwachung zur Verfügung stehen. Wenn das Datenelement zur Zoll­ stelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Ver­ wendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint. 34 05 030 … — GNSS Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigations­ systeme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen. 34 05 040 … — Wirtschaftsbeteiligter Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in des­ sen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können. 34 05 050 … — Anschrift Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes. 34 05 060 … — PLZ-Adresse Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes. Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann. 34 05 070 … — Kontaktperson Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kon­ taktperson(en) für den betreffenden Ort. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 291 ▼M13 34 06 … [Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anwendung: Zu verwenden sind entweder 34 06 000 207 (Datum) oder 34 06 000 009 (Text) oder beide Datenelemente. Tabellenspalten BTI (1a) und BOI (1b): Datum, ab dem die Entscheidung über verbindliche Auskünfte gilt Tabellenspalte AEO (2): Anzugeben sind der Tag, der Monat und das Jahr gemäß Artikel 29. Tabellenspalte CVA (3), CGU (4a), TST (5), RSS (6a), ACP (6b), SDE (7a), CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d), AWB (7e), ACT (9a), ACR (9b), ACE (9c), SSE (9d), TRD (9e), ETD (9f): Antrag: Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen. Entscheidung: Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. Tabellenspalte IPO (8a); OPO (8b), EUS (8c), TEA (8d): Antrag: Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen. Entscheidung: Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. Wenn die in Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Bewilligung rück­ wirkend erteilt werden. Tabellenspalte DPO (4b): Antrag: Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und es darf nicht vor dem in Ar­ tikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen. Entscheidung: Datum des Beginns des von den Behörden für die Zwecke der Berechnung der Frist für den Zahlungsaufschub festgelegten ersten operativen Zeitraums. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 292 ▼M13 34 07 … Ende der Geltungsdauer der Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Datum, an dem die Gültigkeit der Bewilligung oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Auskünfte endet. 34 08 … Ort, an dem sich die Waren befinden Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts unter Verwendung des ent­ sprechenden Codes. Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht. Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 08 010 036 „UN/LOCODE“ oder D.E. 34 08 010 052 „Nummer der Bewilligung“ oder D.E. 34 08 020… „Zollstelle“ oder D.E. 34 08 030… „GNSS“ oder D.E. 34 08 040… „Wirtschaftsbeteiligter “ oder D.E. 34 08 050… „Anschrift“ oder D.E. 34 08 060… „PLZ-Adresse“ oder mehrere Datenelemente verwendet. 34 08 010 046 —Qualifikator der Ortsbestimmung Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben. 34 08 010 036 —UN/LOCODE Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betref­ fende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. 34 08 010 052 —Nummer der Bewilligung Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfüg­ bar). 34 08 010 053 —Zusätzliche Kennung Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlich­ keiten der entsprechende Code anzugeben. 34 08 020 … — Zollstelle Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zoll­ amtliche Überwachung zur Verfügung stehen. Wenn das Datenelement zur Zoll­ stelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Ver­ wendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint. 34 08 030 … — GNSS Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigations­ systeme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen. 34 08 040 … — Wirtschaftsbeteiligter Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in des­ sen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 293 ▼M13 34 08 050 … — Anschrift Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes 34 08 060 … — PLZ-Adresse Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann. 34 08 070 … — Kontaktperson Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kon­ taktperson(en) für den betreffenden Ort. 34 09 … Ort(e) der Veredelung oder Verwendung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts/der betreffenden Orte unter Verwendung des entsprechenden Codes. Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht. Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 09 010 036 „UN/LOCODE“ oder D.E. 34 09 010 052 „Nummer der Bewilligung“ oder D.E. 34 09 020… „Zollstelle“ oder D.E. 34 09 030… „GNSS“ oder D.E. 34 09 040… „Wirtschaftsbeteiligter “ oder D.E. 34 09 050… „Anschrift“ oder D.E. 34 09 060… „PLZ-Adresse“ oder mehrere Datenelemente verwendet. 34 09 010 046 —Qualifikator der Ortsbestimmung Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben. 34 09 010 036 —UN/LOCODE Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betref­ fende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. 34 09 010 052 —Nummer der Bewilligung Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfüg­ bar). 34 09 010 053 —Zusätzliche Kennung Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlich­ keiten der entsprechende Code anzugeben. 34 09 020 … — Zollstelle Anzugeben ist der Code für die Zollstelle(n), die für den Ort zuständig ist/sind, an dem die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, jedoch nur dann, wenn damit der Ort, an dem sich die Waren befinden, durch den Code der Zollstelle(n) eindeutig identifizierbar ist. Im Falle einer Entscheidung, an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist/sind die für die Überwachung des Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige(n) Zollstelle(n) gemeint. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 294 ▼M13 34 09 030 … — GNSS Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigations­ systeme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen. 34 09 040 … — Wirtschaftsbeteiligter Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in des­ sen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können. 34 09 050 … — Anschrift Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes 34 09 060 … — PLZ-Adresse Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann. 34 09 070 … — Kontaktperson Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kon­ taktperson(en) für den betreffenden Ort. Tabellenspalte A163 (8f): Im Falle des Verfahrens der passiven Veredelung ist die Angabe der Zollstelle nicht erforderlich. 34 10 … Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17. 34 11 … Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n). 34 12 … Zollstelle der Sicherheitsleistung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die betreffende Zollstelle. 34 13 … Überwachungszollstelle Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36. 34 14 … Bestimmungszollstelle(n) Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c): Anzugeben ist bzw. sind die Bestimmungszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren vom zugelassenen Empfänger in Empfang genommen werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 295 ▼M13 Tabellenspalte ETD (9f): Anzugeben ist bzw. sind die für den Bestimmungsflughafen oder Bestimmungs­ hafen bzw. die Bestimmungsflughäfen oder Bestimmungshäfen zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n). 34 15 … Abgangszollstelle(n) Tabellenspalte ACR (9b): Anzugeben ist bzw. sind die Abgangszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt wer­ den. Tabellenspalte ETD (9f): Anzugeben ist bzw. sind die für den Abgangsflughafen oder Abgangshafen bzw. die Abgangsflughäfen oder Abgangshäfen zuständige(n) Abgangszollstelle(n). 34 16 … Frist Tabellenspalte ACP (6b): Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle vor Abgang der Waren Kontrollen durchführen kann. Tabellenspalte CCL (7b): Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle der Gestellung die Überwachungszollstelle über ihre Absicht zu unterrichten hat, vor der Über­ lassung der Waren Kontrollen durchzuführen. Tabellenspalte EIR (7c): Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle ihre Absicht erklären kann, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen. Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c): Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem dem zugelassenen Empfänger die Entladeerlaubnis zu erteilen ist. Tabellenspalte ACR (9b): Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), der der Abgangszollstelle nach Über­ mittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Ver­ fügung steht, um vor der Überlassung und dem Abgang der Waren alle erfor­ derlichen Kontrollen durchzuführen. 34 17 … Frist für die Erledigung des Verfahrens Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: 34 17 000 213 —Indikator Anzugeben ist, ob die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch an dem Datum verlängert wird, an dem die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren (gemäß Artikel 174 Absatz 2) abläuft. 34 17 000 008 —Code Anzugeben ist der Code für die Dauer. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 296 ▼M13 34 17 000 245 —Zeitraum Anzugeben ist der Zeitraum, der für die Abwicklung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten besonderen Zollverfahrens voraussicht­ lich erforderlich ist, und zwar in Monaten (für OPO, EUS, TEA) bzw. in der Zeiteinheit, die durch den in D.E. 34 17 000 008 „Code“ verwendeten Code vorgegeben ist. 34 17 000 009 —Text Dieses Datenelement ist obligatorisch, wenn die automatische Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens mit D.E. 34 17 000 213 „Indikator“ angefordert wird. Anzugeben sind hier das Datum der Erledigung der Waren sowie weitere nützliche Informationen. Tabellenspalte IPO (8a): Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde kann in der Bewilligung festlegen, dass die Frist für die Erledigung am letzten Tag des Monats, des Quartals oder des Halbjahrs endet, der bzw. das auf den Monat, das Quartal oder das Halbjahr folgt, in dem die Frist für die Erledigung begonnen hat. 34 18 … Abrechnung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist. Wenn ja, ist die Frist gemäß Artikel 175 Absatz 1 anzugeben, in der der Bewil­ ligungsinhaber der Überwachungszollstelle die Abrechnung zu übermitteln hat. Gegebenenfalls ist der Inhalt der Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 3 an­ zugeben. Gruppe 35 — Nämlichkeit der Waren 35 01 … Warenangaben Tabellenspalte EIR (7c): Wenn der EIR-Datensatz nur mit dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.