Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4/8 Ländercode A 34 08 070 000 4/8 Kontaktperson 0 A 34 08 070 016 4/8 Name A 34 08 070 234 4/8 Telefonnummer A ▼M13 Bezeichnung des Datenelements/der Bezeichnung des Datenunterele­ Bezeichnung des Datenunterele­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. ACE (9c) SSE (9d) TRD (9e) ETD (9f) Klasse ments/der Datenunterklasse ments/des Datenattributs 34 08 070 076 4/8 E-Mail-Adresse A 34 14 000 000 4/14 Bestimmungszollstelle(n) 0 C* A+ A 34 14 000 301 4/14 Code der Zollstelle C* A+ A 34 15 000 000 4/15 Abgangszollstelle(n) 0 A 34 15 000 301 4/15 Code der Zollstelle A 34 16 000 000 4/16 Frist 0 A [28]+ 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 279 34 16 000 313 4/16 Minuten A+ 34 16 000 314 4/16 Ländercode MS A+ Ausgeschlossene Warenarten 0 35 09 000 000 5/9 oder -verkehre A+ Code der Unterposition des 35 09 000 056 5/9 Harmonisierten Systems A+ 35 09 010 000 5/9 Verkehr 0 A+ 35 09 010 009 5/9 Text A+ ▼M13 Bezeichnung des Datenelements/der Bezeichnung des Datenunterele­ Bezeichnung des Datenunterele­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. ACE (9c) SSE (9d) TRD (9e) ETD (9f) Klasse ments/der Datenunterklasse ments/des Datenattributs 36 03 000 000 6/3 Allgemeine Bemerkungen 0 A+ A+ A+ A+ 36 03 000 009 6/3 Text A+ A+ A+ A+ 37 04 000 000 7/4 Anzahl der Vorgänge 0 0 A* A* A* A* 37 04 000 259 7/4 Vorgänge pro Monat A* A* A* A* Art der Hauptbuchhaltung 0 38 01 000 000 8/1 für Zollzwecke A [5]* A* A* A* 38 01 000 009 8/1 Text A* A* A* A* 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 280 38 02 000 000 8/2 Art der Aufzeichnungen 0 A* A* A* A* 38 02 000 009 8/2 Text A* A* A* A* 38 03 000 000 8/3 Datenzugang 0 A 38 03 000 009 8/3 Text A 38 05 000 000 8/5 Zusätzliche Informationen 0 C* C* C* C* 38 05 000 009 8/5 Text C* C* C* C* ▼M13 Bezeichnung des Datenelements/der Bezeichnung des Datenunterele­ Bezeichnung des Datenunterele­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. ACE (9c) SSE (9d) TRD (9e) ETD (9f) Klasse ments/der Datenunterklasse ments/des Datenattributs Zustimmung zur Veröffent­ 0 38 12 000 000 8/12 lichung im Verzeichnis der A A A A Inhaber von Bewilligungen 38 12 000 213 8/12 Indikator A A A A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 281 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 282 ▼M13 Abschnitt 3 Anmerkungen zu den Datenanforderungen für Datengruppe 31-38 Gruppe 31 — Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung 31 01 … Code Art des Antrags/der Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Anzugeben ist unter Verwendung der entsprechenden Codes, welche Bewil­ ligung oder Entscheidung beantragt wird. Entscheidung: Anzugeben ist die Art der Bewilligung oder Entscheidung unter Verwendung der entsprechenden Codes. 31 02 … Unterschrift/Authentifizierung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Anträge in Papierform sind von der Person zu unterzeichnen, die den Antrag stellt. Der Unterzeichner sollte seine Funktion angeben. Anträge, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person zu authentifizieren, die den Antrag stellt (Antragsteller oder Vertreter). Wird der Antrag über die EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt, gilt er als authentifiziert. Entscheidung: Unterzeichnung papiergestützter Entscheidungen oder anderweitige Authentifi­ zierung von mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ausgefertigten Entscheidungen durch die Person, die die Entscheidung über die Bewilligung, die verbindliche Auskunft oder die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlässt. Tabellenspalte BTI (1a): Liegt eine Referenz für den Antragsteller vor, kann diese hier angegeben wer­ den. Tabellenspalte AEO (2): Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt ver­ tritt. 31 03 … Art des Antrags Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Art des Antrags unter Verwendung des entsprechenden Codes. Bei einem Antrag auf Änderung einer Bewilligung oder gegebenenfalls auf Erneuerung einer Bewilligung bzw. bei einem Antrag auf Widerruf einer Bewilligung ist in D.E. 31 06 … „Referenznummer der Entscheidung“ auch die Nummer der Entscheidung anzugeben. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 283 ▼M13 31 04 … Geografischer Geltungsbereich — Union Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Abweichend von Artikel 26 des Zollkodex ist anzugeben, ob die Wirkung der Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) beschränkt ist; dieser ist bzw. diese sind namentlich zu nennen. Tabellenspalte CGU (4a): Falls die Bewilligung einer Gesamtsicherheit für das Versandverfahren genutzt wird, so gilt die Bewilligung für alle Mitgliedstaaten. Für die Spalten ACT (9a), ACR (9b), ACE (9c) und SSE (9d): Der Antrag bzw. die Bewilligung ist auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem sich die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde befindet. 31 05 … Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, in denen die Bewilligung verwendet werden darf. 31 06 … Referenznummer der Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Eindeutige Referenz, die der Entscheidung von der zuständigen Zollbehörde zugewiesen wird 31 07 … Entscheidungsbefugte Zollbehörde Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde. Im Falle eines Antrags wird das Datenelement als die vorgeschlagene Zollstelle betrach­ tet. Tabellenspalte BOI (1b): Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mit­ gliedstaats. Tabellenspalte AEO (2): Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mit­ gliedstaats. Die Identifikationsnummer der Zollbehörde des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn die Organisationsstruktur der Zollverwaltung dies erfordert. Gruppe 32 — Referenzen für Unterlagen, Zertifikate und Bewilligungen 32 01 … Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorlie­ gende verbindliche Auskünfte Tabellenspalte BTI (1a): 32 01 010 020 —Land der Antragstellung — Ländercode Land, in dem der Antrag gestellt wurde (Ländercode) 32 01 010 214 —Land der Antragstellung — Ort des Antragstellung Ort, an dem der Antrag gestellt wurde 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 284 ▼M13 32 01 020 207 —Datum des Antrags — Datum Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist. 32 01 030 … — Referenznummer der Entscheidung Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die der Antragsteller bereits erhalten hat; obligatorisch, wenn der Antragsteller nach dem Antrag vZTA-Entscheidun­ gen erhalten hat. 32 01 040 … — Beginn der Gültigkeit der Entscheidung Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt. 32 01 050 … — Warennummer Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist. Tabellenspalte BOI (1b): Anzugeben ist, ob der Antragsteller für Waren oder Vormaterialien, die in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ und D.E. 35 01 020 … „Warenbezeichnung “ oder D.E. 43 03 … „Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermög­ lichen“ genannten Waren gleich oder gleichartig sind, eine vUA-Entschei­ dung und/oder eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erhalten hat; relevante Einzelheiten sind zu nennen. Falls ja, ist auch die Referenznummer der betref­ fenden vUA-Entscheidung und/oder vZTA-Entscheidung anzugeben. 32 02 … Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, die an­ deren Inhabern erteilt wurden Tabellenspalte BTI (1a): 32 02 010 … — Referenznummer der Entscheidung Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist. 32 02 020 … — Beginn der Gültigkeit der Entscheidung Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt. 32 02 030 … — Warennummer Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist. Tabellenspalte BOI (1b): 32 02 000 213 —Indikator Anzugeben ist, ob für gleiche oder gleichartige Waren nach Kenntnis des An­ tragstellers in der Union bereits eine vUA-Entscheidung beantragt oder erlassen wurde. Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ: 32 02 010 … — Referenznummer der Entscheidung Referenznummer der vUA-Entscheidung: Referenznummer der vUA-Entschei­ dung, die dem Antragsteller bekannt ist. 32 02 020 … — Beginn der Gültigkeit der Entscheidung Datum, ab dem die vUA-Entscheidung gilt. 32 02 030 … — Warennummer Nomenklaturcode, der in der vUA-Entscheidung genannt ist. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 285 ▼M13 32 03 … Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwal­ tungsverfahren Tabellenspalte BTI (1a): 32 03 000 020 — Ländercode Mittels des/der Ländercodes ist anzugeben, ob die in D.E. 35 01 020 … „Wa­ renbezeichnung“ und D.E. 42 03 … „Handelsbezeichnung und zusätzliche In­ formationen“ beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die zoll­ tarifliche Einreihung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend die zolltarifliche Einreihung sind. Wenn ja, sind die folgenden zu­ sätzlichen Elemente fakultativ: 32 03 000 221, 32 03 010 … und 32 03 020 … Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/ oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen. Tabellenspalte BOI (1b): 32 03 000 020 —Ländercode Anzugeben ist, ob die in D.E. 35 01 010 … „Warennummer“ und D.E. 35 01 020 … „Warenbezeichnung “ bzw. in D.E. 43 03 … „Voraussetzungen, die die Be­ stimmung des Ursprungs ermöglichen‘ beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungs­ verfahren betreffend den Ursprung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend den Ursprung sind. 32 03 000 221, 32 03 010 … und 32 03 020 … Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/ oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen. 32 04 … Beigefügte Dokumente Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Sind dem Antrag ein Dokument oder mehrere Dokumente beigefügt, so sind der Name und gegebenenfalls die Identifikationsnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag oder der Entscheidung beigefügten Dokumente anzugeben. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente. Sind die beigefügten Unterlagen Teil an anderer Stelle in dem Antrag oder der Entscheidung enthaltener Informationen, ist in D.E. 32 04 010 224 „Beigefügte Dokumente/Dokument/Bezeichnung des Dokuments“ auf das betreffende Daten­ element zu verweisen. 32 05 … Lager Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: 32 05 010 … — Identifikation Gegebenenfalls ist die von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zuge­ wiesene Identifikationsnummer des Lagers anzugeben. 32 05 020 … — Anschrift Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 286 ▼M13 32 05 030 … — Einzelheiten Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en). Die Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung können Angaben zu den physi­ schen Eigenschaften der Lager und der für die Lagertätigkeiten genutzten Aus­ rüstung sowie bei speziell ausgerüsteten Lagern sonstige Angaben, die zur Prü­ fung der Einhaltung der Artikel 117 Buchstabe b und 202 erforderlich sind, beinhalten. Gruppe 33 — Beteiligte 33 01 … Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung be­ antragt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten sowie gegebenenfalls die Sprache des Antrags (als Sprachencode). Entscheidung: Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet. Der Bewilligungsinhaber ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird. 33 01 020 228 —Sprachencode Anzugeben ist der Code der Sprache, die der Antragsteller/Inhaber der Bewil­ ligung bzw. der Entscheidung im Antrag verwendet. 33 02 … Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung be­ antragt. Gemäß Artikel 1 Nummer 18 ist die EORI-Nummer (Economic Operators Re­ gistration and Identification number — Registrierungs- und Identifizierungsnum­ mer für Wirtschaftsbeteiligte) der betreffenden Person anzugeben. Bei Antragstellung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ist die EORI-Nummer des Antragstellers stets anzugeben, es sei denn, eine EORI-Num­ mer ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 nicht erforderlich. Entscheidung: Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet. Der Bewilligungsinhaber ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 287 ▼M13 Tabellenspalte AEO (2): 33 02 000 230 —MwSt.-Nummer Anzugeben ist/sind die von der zuständigen Steuerbehörde erteilte(n) Identifika­ tionsnummer(n) der betreffenden Person. 33 02 000 231 —TIN Anzugeben ist/sind die Identifikationsnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten, die die zuständige Steuerbehörde bzw. Stelle der betreffenden Person erteilt hat (sofern verfügbar). 33 02 000 124 —Nummer der amtlichen Registereintragung Anzugeben ist/sind die von der zuständigen Behörde bzw. Stelle erteilte(n) Nummer(n) der amtlichen Eintragung der betreffenden Person (sofern verfüg­ bar). 33 03 … Vertreter Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Wird der in D.E. 33 01 … „Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung“ oder D.E. 33 02 … „Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung“ genannte Antragsteller vertreten, sind rele­ vante Informationen über den Vertreter vorzulegen. Sofern die die Entscheidung erlassende Zollbehörde dies gemäß Artikel 19 Ab­ satz 2 des Zollkodex verlangt, ist durch Verwendung von D.E. 32 04 … „Bei­ gefügte Dokumente“ die Abschrift eines einschlägigen Vertrags, einer einschlä­ gigen Vollmacht oder anderer Unterlagen vorzulegen, mit denen die erteilte Vertretungsmacht als Zollvertretung nachgewiesen werden kann. Falls D.E. 33 03 020 … „Identifikationsnummer “ angegeben wird, müssen unter D.E. 33 03 000 016 „Name“ und D.E. 33 03 010 … „Anschrift“ keine Angaben gemacht werden. 33 05 … Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en) Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Kontaktdaten des/der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Angestellten, die für den weiteren Informationsaustausch in Zollangelegenheiten verwendet werden können. 33 06 … Für den Antrag zuständige Kontaktperson Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.