Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Antragsteller ist nach Artikel 9 des Zollkodex registriert, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird; b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abge­ geben wird; c) der Antrag wurde bei einer Zollbehörde eingereicht, die in dem Mitgliedstaat der nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zoll­ kodex zuständigen Zollbehörde für die Entgegennahme von Anträ­ gen benannt wurde; d) der Antrag betrifft keine Entscheidung, die dem gleichen Zweck dient wie eine frühere an denselben Antragsteller gerichtete Ent­ scheidung, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor An­ tragstellung zurückgenommen oder widerrufen wurde, da der An­ tragsteller eine ihm aus dieser Entscheidung erwachsende Pflicht nicht erfüllt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d beträgt der darin ge­ nannte Zeitraum drei Jahre, wenn die vorherige Entscheidung nach Artikel 27 Absatz 1 des Zollkodex zurückgenommen wurde oder wenn es sich bei dem Antrag um einen Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 des Zollkodex handelt. Artikel 12 Entscheidungsbefugte Zollbehörde (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex) Falls die nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zu­ ständige Zollbehörde nicht bestimmt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann. Artikel 13 Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der An­ nahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Ent­ scheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 19 ▼B (2) Findet Artikel 8 Absatz 1 Anwendung, so wird die in Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung um 30 Tage verlängert. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet. (3) Verlängert die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Frist, um eine andere Zollbehörde zu konsultieren, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den gleichen Zeitraum verlängert wie die Konsultationsfrist. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet. ▼M7 (4) Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbe­ hörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlänge­ rung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet. ▼B Artikel 14 Tag des Wirksamwerdens (Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Zollkodex) Die Entscheidung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt: a) Wenn die Entscheidung den Antragsteller begünstigt und der An­ tragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Entscheidung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, an dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. b) Wenn zuvor eine befristete Entscheidung erlassen wurde und der einzige Zweck der neuen Entscheidung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Entscheidung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Entscheidung wirksam. c) Wenn das Wirksamwerden der Entscheidung an die Erfüllung be­ stimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Artikel 15 Neubewertung einer Entscheidung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt in folgenden Fäl­ len eine Neubewertung einer Entscheidung vor: a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften ge­ kommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken; b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung er­ geben hat; c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Arti­ kel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vor­ gelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen. (2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Ent­ scheidung das Ergebnis der Neubewertung mit. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 20 ▼B Artikel 16 Aussetzung einer Entscheidung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 oder Artikel 28 des Zollkodex setzt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Entscheidung aus, wenn a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entschei­ dung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können; b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entschei­ dung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann; c) der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vo­ rübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung ver­ bundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu er­ füllen. (2) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedin­ gungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt. Artikel 17 Zeitraum der Aussetzung einer Entscheidung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) (1) In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen entspricht der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Entscheidung dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind. Dieser Zeitraum be­ trägt höchstens 30 Tage. ▼M7 Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Ent­ scheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange aus­ gesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße, einschließlich schwerer Straftaten, begangen hat: a) der Inhaber der Entscheidung; b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Entscheidung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt; c) der/die für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte des Unter­ nehmens, das Inhaber der betreffenden Entscheidung ist. ▼B (2) In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde fest­ gesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 21 ▼B Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Entschei­ dung zusätzlich verlängert werden. Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum ver­ längert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Maßnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 30 Tage. (3) Beabsichtigt die entscheidungsbefugte Zollbehörde, eine Ent­ scheidung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlän­ gert, bis die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung wirksam wird. Artikel 18 Ende der Aussetzung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Die Aussetzung einer Entscheidung endet mit Ablauf des Aus­ setzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf des Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein: a) Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex vorliegen, wobei die Aus­ setzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet. b) Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Entscheidung auf Betreiben der entscheidungsbefugten Zollbehörde die erforderli­ chen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung ver­ bundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwach­ senden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet; c) die ausgesetzte Entscheidung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet. (2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Ent­ scheidung das Ende der Aussetzung mit. Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte Artikel 19 Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex sind ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen entweder der zu­ ständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller an­ sässig ist, oder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll, vorzulegen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 22 ▼B (2) Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit Einrei­ chung eines Antrags auf eine Entscheidung über verbindliche Aus­ künfte damit einverstanden ist, dass sämtliche Daten im Zusammen­ hang mit dieser Entscheidung, einschließlich aller Fotografien, Bilder und Broschüren, mit Ausnahme vertraulicher Angaben, über die Web­ site der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Werden Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt. (3) Ist kein elektronisches System für die Einreichung von Anträgen auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) verfügbar, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Anträge mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden. Artikel 20 Fristen (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Ausset­ zung von vZTA- und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unter­ absatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung ge­ währleistet ist. Der verlängerte Zeitraum nach Unterabsatz 1 beträgt höchstens zehn Monate, wobei unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Verlängerung von höchstens fünf Monaten gewährt werden kann. (2) Die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex ge­ nannte Frist darf 30 Tage überschreiten, wenn eine Analyse, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde für den Erlass der Entscheidung für notwendig erachtet, innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann. Artikel 21 Mitteilung von vUA-Entscheidungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Wurde ein Antrag auf eine vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt, können die Zoll­ behörden dem Antragsteller die vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitteilen. Artikel 22 Beschränkung der Anwendung der Vorschriften über Neubewertungen und Aussetzungen (Artikel 23 Absatz 4 des Zollkodex) Die Artikel 15 bis 18 über die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen finden keine Anwendung auf Entscheidungen über ver­ bindliche Auskünfte. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 23 ▼B Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Unterabschnitt 1 Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Artikel 23 Erleichterungen bei Vorabanmeldungen (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AE­ OS) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich. (2) ►C3 Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmel­ dung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, ◄ so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforder­ lich. Artikel 24 Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle (Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden eine Wa­ renbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenom­ men als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten. (2) Gibt ein AEOS eine summarische Eingangsanmeldung oder in Fällen nach Artikel 130 des Zollkodex eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder nach Artikel 127 Absatz 8 des Zollkodex eine Mitteilung ab und gewährt Zugriff auf die Angaben in seiner summarischen Eingangsanmeldung in seinem Com­ putersystem, macht die in Artikel 127 Absatz 3 des Zollkodex genannte erste Eingangszollstelle dem AEOS Mitteilung davon, wenn die Sen­ dung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung er­ folgt vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union. Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem in Unterabsatz 1 genannten AEOS identisch ist und es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen AEOS handelt, der an die elektronischen Systeme für die in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen angeschlossen ist. Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrol­ len oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 24 ▼B (3) Gibt ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwah­ rung oder eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex ab, macht die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Ver­ wahrung oder der Zollanmeldung zuständige Zollstelle dem AEO Mit­ teilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren. Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrol­ len oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte. (4) Werden von einem AEO angemeldete Sendungen für eine Wa­ renbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt. Auf Antrag des AEO können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden. (5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 betreffen nicht die Zollkontrollen, die auf der Grundlage der Anmeldung zur vorüber­ gehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung nach Gestellung der Waren veranlasst werden. Artikel 25 Ausnahmen von den Begünstigungen (Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex) Die Begünstigungen nach Artikel 24 werden nicht gewährt bei Zoll­ kontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungs­ niveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvor­ schriften der Union. Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem AEOS an­ gemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen. Unterabschnitt 2 Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Artikel 26 Bedingungen für die Annahme des Antrags auf Bewilligung des AEO-Status (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bedingun­ gen für die Annahme eines Antrags muss der Antragsteller bei einem Antrag auf Bewilligung des AEO-Status einen Fragebogen zur Eigen­ kontrolle einreichen, den die Zollbehörden zusammen mit dem Antrag zur Verfügung stellen. (2) Ein Wirtschaftsbeteiligter reicht für sämtliche seiner ständigen Niederlassungen im Zollgebiet der Union einen einzigen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status ein. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 25 ▼B Artikel 27 Zuständige Zollbehörde (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Ist es nicht möglich die zuständige Zollbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder Artikel 12 dieser Verordnung zu bestimmen, wird der Antrag den Zollbehörden des Mitgliedstaats vor­ gelegt, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers be­ findet und bei der Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind. Artikel 28 Frist für den Erlass von Entscheidungen (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex kann um bis zu 60 Tage verlängert werden. (2) Geben laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss dieser Maßnahmen erforderlich ist. Artikel 29 Datum des Wirksamwerdens der AEO-Bewilligung (Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex) Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewil­ ligung des AEO-Status (im Folgenden „AEO-Bewilligung “) am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam. Artikel 30 Rechtswirkungen der Aussetzung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Wird eine AEO-Bewilligung ausgesetzt, da eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex nicht erfüllt ist, werden alle Entschei­ dungen in Bezug auf diesen AEO, die auf der AEO-Bewilligung im Allgemeinen oder auf einer der spezifischen Voraussetzungen, derent­ wegen die AEO-Bewilligung ausgesetzt wurde, beruhen, von der Zoll­ behörde, die diese Entscheidung erlassen hat, ausgesetzt. (2) Die Aussetzung einer Entscheidung, die die Anwendung der zoll­ rechtlichen Vorschriften auf einen AEO betrifft, führt nicht automatisch zur Aussetzung der AEO-Bewilligung. (3) Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des 02015R2446

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.