Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— DE — 01.07.2026 — 013.001 — 26 ▼B Zollkodex ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Vorausset­ zung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOC-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOS- Bewilligung gültig bleibt. Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein AEOC ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOS-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOC-Bewilligung gültig bleibt. TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN KAPITEL 1 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 31 In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex) Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewon­ nen oder hergestellt worden sind, gelten: a) in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse; ▼M10 b) dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse; ▼B c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Ho­ heitsgewässer eines Landes gewonnen wurden; g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f ge­ nannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister einge­ tragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 27 ▼B h) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Ho­ heitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt; i) Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Alt­ waren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rück­ gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren. Artikel 32 Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex) In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe dar­ stellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder oder das durch diese Regeln ermittelt wird. Artikel 33 Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex) Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen. Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. ▼M10 Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbei­ tung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmo­ nisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormate­ rialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmoni­ sierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormateria­ lien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt. ▼B Artikel 34 Minimalbehandlungen (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex) Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 28 ▼B a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beför­ derung erleichtern; b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden; c) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläsch­ chen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; d) Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf; e) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Un­ terscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Ver­ packungen; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollstän­ digen Ware; g) Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks; h) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen. ▼M10 Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das End­ erzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das End­ erzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt. ▼B Artikel 35 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 60 des Zollkodex) (1) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur er­ fassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie ge­ hören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Wa­ ren. (2) Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wur­ den, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte. (3) Für die Zwecke dieses Artikels sind „wesentliche Ersatzteile“ Teile, ▼M10 a) ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahr­ zeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr über­ lassen worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 29 ▼B b) die charakteristisch für diese Waren sind, und c) die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit be­ stimmt sind. Artikel 36 Neutrale Elemente und Umschließungen (Artikel 60 des Zollkodex) (1) Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebiets ist, wird der Ursprung folgender Elemente nicht berücksichtigt: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch in diese eingehen sollen. (2) Werden Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse ge­ mäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zur Kombinierten No­ menklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) enthalten ist, für die Zwecke der Einreihung als Teil des Erzeugnisses behandelt, so werden sie bei der Bestimmung des Ur­ sprungs nicht berücksichtigt, es sei denn, die nach Anhang 22-01 für die betreffenden Waren geltende Regel beruht auf einem prozentualen Wertzuwachs. Abschnitt 2 Präferenzursprung Artikel 37 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmun­ gen: 1. ein „begünstigtes Land“ ist ein in der Liste in Anhang II der Ver­ ordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführtes begünstigtes Land im Rahmen des Allgemei­ nen Präferenzsystems (APS); 2. „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusam­ menbau; 3. „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet wer­ den; 4. „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; 5. „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; (1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 30 ▼B 6. „bilaterale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis ver­ wendet werden; 7. „Kumulierung“ mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis ver­ wendet und in die Union eingeführt werden; ▼M7 8. „regionale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ur­ sprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwi­ schen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiterverarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden; ▼B 9. „erweiterte Kumulierung“ ist ein System, wonach vorbehaltlich der Genehmigung des Antrags eines begünstigten Landes bei der Kom­ mission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden; 10. als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physi­ schen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden; 11. „regionale Gruppe“ ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird; 12. „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han­ delsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll­ wert) festgelegt wird; 13. „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vor­ materialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für diese Vormaterialien gezahlt wird; muss der Wert der verwendeten Vor­ materialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt die­ ser Buchstabe sinngemäß; 14. „Ab-Werk-Preis “ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die er­ stattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 31 ▼B Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis “ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abga­ ben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Be­ griff „Hersteller“ auf das Unternehmen beziehen, das den Sub­ unternehmer beauftragt hat. 15. „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft “ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungsei­ genschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstel­ lung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Netto­ gewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeich­ neten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; 16. „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behält­ nisse oder Verpackungen; 17. „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen “ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004; 18. „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormateria­ lien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmoni­ sierten Systems; 19. „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder a) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder b) mit einem einzigen Beförderungspapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; 20. „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachwei­ sen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Aus­ fuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht; 21. „registrierter Ausführer“ ist: a) ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist, oder ▼M3 ▼C6 b) ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 32 ▼M3 c) ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ur­ sprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden „registrierter Wiederversender “); ▼B 22. „Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer oder vom Wie­ derversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betref­ fenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen. Unterabschnitt 1 Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnach­ weisen Artikel 38 Mittel für die Beantragung und Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4 (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die Beantragung des Auskunftsblattes INF 4 kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen und muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen. (2) Das Auskunftsblatt INF 4 muss den in Anhang 22-02 aufgeführ­ ten Datenanforderungen entsprechen. Artikel 39 Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwe­ cke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Ertei­ lung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. ▼M3 Artikel 40 Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträ­ gen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 33 ▼B Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union Artikel 41 Allgemeine Grundsätze (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 44 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden; b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormate­ rialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 42 Territorialitätsprinzip (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begüns­ tigten Land erfüllt werden. (2) Der Begriff „begünstigtes Land“ umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsüber­ einkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982). (3) Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigen­ schaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die aus­ geführten Waren, und b) sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.